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Skriptum Sportwochen in der HS 2013 - pro.kphvie.at - Kirchliche ...

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Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 30<br />

geführt werden können. Für den Fall, daß die Übermittlung <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ionspläne<br />

an die Schulaufsicht als erfor<strong>der</strong>lich erachtet wird, hätte<br />

e<strong>in</strong>e entsprechende Weisung (generell o<strong>der</strong> im E<strong>in</strong>zelfall) <strong>der</strong> Schulbehörde<br />

zu ergehen.<br />

Beson<strong>der</strong>er Teil: Zu § 1:<br />

§ 1 enthält die <strong>pro</strong>gramm<strong>at</strong>ische Aussage, daß Schulveranstaltungen<br />

schulautonom vorzubereiten und durchzuführen s<strong>in</strong>d. Weiters nennt §<br />

1 die Zielsetzung von Schulveranstaltungen jeglicher Art, wobei diese<br />

Bestimmung an <strong>der</strong> schulunterrichtsgesetzlichen Zielsetzung (vgl. § 13<br />

Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) ausgerichtet ist. Wesentlich<br />

ersche<strong>in</strong>t, daß die Zielsetzungen von Schulveranstaltungen generell<br />

durch den vorliegenden Entwurf gegenüber <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit <strong>in</strong> Geltung<br />

stehenden Verordnung nicht geän<strong>der</strong>t werden sollen und können.<br />

Zweck dieser neuen Verordnung ist es vielmehr, daß die Zielsetzungen<br />

an <strong>der</strong> Schule nach den konkreten Erfor<strong>der</strong>nissen, Möglichkeiten<br />

und Bedürfnissen def<strong>in</strong>iert und festgelegt werden können.<br />

Die Z 1 bis 3 des Abs. 1 s<strong>in</strong>d am Gesetz orientiert. Es ergibt sich soh<strong>in</strong><br />

aus <strong>der</strong> Gestaltung des Unterrichtes durch die Lehrer o<strong>der</strong> aus den<br />

Lehrplänen, welche <strong>der</strong> <strong>in</strong> Z 1 bis 3 erschöpfend aufgezählten Zielsetzungen<br />

von Schulveranstaltungen durch e<strong>in</strong>e konkrete Veranstaltung<br />

verwirklicht wird. Die Anführung möglicher Inhalte von Veranstaltungen<br />

(<strong>in</strong> den Klammerausdrücken <strong>der</strong> Z 1 bis 3) erfolgt demonstr<strong>at</strong>iv und ist<br />

daher unter Beachtung <strong>der</strong> grundsätzlichen Zielsetzungen von Schulveranstaltungen<br />

beliebig erweiterbar. Insbeson<strong>der</strong>e soll e<strong>in</strong>e Festigung<br />

<strong>der</strong> im Unterricht vermittelten Lehrplan<strong>in</strong>halte durch Anwendung bzw.<br />

Erfahrung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis gewährleistet werden sowie e<strong>in</strong>e Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung<br />

mit dem wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen<br />

Leben erfolgen. Weitere schwerpunktmäßige Zielsetzungen s<strong>in</strong>d die<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> musischen Anlagen <strong>der</strong> Schüler, die körperliche Ertüchtigung<br />

<strong>der</strong> Schüler sowie die Vermittlung e<strong>in</strong>er praxisnahen Berufsorientierung.<br />

An den Bildungsanstalten s<strong>in</strong>d überdies didaktischmethodische<br />

Kenntnisse zu vermitteln.<br />

Abs. 2 enthält e<strong>in</strong>e demonstr<strong>at</strong>ive Auflistung verschiedener (denkbarer)<br />

Typen von Veranstaltungen, die unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung<br />

von Schulveranstaltungen erweiterbar ist. Durch Abs. 2 soll<br />

die Vollziehung <strong>der</strong> Verordnung über die Festsetzung <strong>der</strong> Reisegebühren<br />

für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (BGBl. Nr. 622/1991)<br />

ermöglicht werden, wo die hier genannten Schulveranstaltungen und<br />

<strong>der</strong>en Dauer Kriterien für die Festsetzung <strong>der</strong> Reisegebühren darstellen.<br />

Nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> demonstr<strong>at</strong>iven Auflistung des Abs. 2 genannte Veranstaltungen<br />

bzw. komb<strong>in</strong>ierte Veranstaltungen s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />

Pauschgebühren je nach Inhalt und Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung (nach<br />

dem Überwiegenspr<strong>in</strong>zip) e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Z 1 bis 8 <strong>der</strong> genannten Verordnung<br />

zuzuordnen.<br />

Es sei beson<strong>der</strong>s darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 2 genannten<br />

Schulveranstaltungen verpflichtend durchzuführen ist (vgl.<br />

jedoch die Ausführungen zu § 8 Abs. 1 betreffend die bewegungsorientierte<br />

Durchführung e<strong>in</strong>er Veranstaltung).<br />

Zu § 2:<br />

Unter Planung ist hier die Planung e<strong>in</strong>er konkreten Veranstaltung zu<br />

verstehen, sodaß zum<strong>in</strong>dest bei <strong>der</strong> erstmaligen Planung e<strong>in</strong>er "schulautonomen"<br />

Veranstaltung auch die generelle Festlegung von päda-

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