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Skriptum Sportwochen in der HS 2013 - pro.kphvie.at - Kirchliche ...

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Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 34<br />

<strong>in</strong> obgenanntem § 57a des Schulunterrichtsgesetzes den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schülern unmittelbar zustehenden Rechte. Es soll daher dieses im<br />

Schulunterrichtsgesetz verankerte direktdemokr<strong>at</strong>ische Element <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

neuen Schulveranstaltungenverordnung durch die H<strong>in</strong>weise auf die §§<br />

63a, 64, 58 und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf § 57a des Schulunterrichtsgesetzes<br />

beson<strong>der</strong>s hervorgestrichen werden, wobei die E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schüler (je<strong>der</strong> Schulstufe) schon <strong>in</strong> die Planung von Veranstaltungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich und zweckmäßig ersche<strong>in</strong>t.<br />

Zu § 7:<br />

§ 7 enthält allgeme<strong>in</strong>gültige (primär an <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler und<br />

<strong>der</strong> Pädagogik orientierte) Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von Veranstaltungen<br />

bis zu e<strong>in</strong>em Tag. Darüber h<strong>in</strong>ausgehende Vorgaben von<br />

Durchführungsbestimmungen s<strong>in</strong>d im H<strong>in</strong>blick darauf, daß dem Verordnungsgeber<br />

die Inhalte <strong>der</strong> Veranstaltungen sowie die sonstigen<br />

Umstände (Schulart, Schulstufe, Schülerzahl, Zusammensetzung <strong>der</strong><br />

Klasse, etc.) nicht bekannt s<strong>in</strong>d, nicht möglich.<br />

Zu § 8:<br />

Abs. 1 enthält die Zuteilung <strong>der</strong> für mehrtägige Schulveranstaltungen<br />

zur Verfügung stehenden Kalen<strong>der</strong>tage an die e<strong>in</strong>zelnen Schulstufen<br />

bzw. Schularten. Gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Verordnung wurde das<br />

höchstzulässige Ausmaß <strong>der</strong> mehrtägigen Veranstaltungen ger<strong>in</strong>gfügig<br />

reduziert (siehe die Tabelle <strong>in</strong> § 8 Abs. 1).<br />

An Schulen unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> musischen o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> sportlichen Ausbildung sollen die zusätzlich e<strong>in</strong>geräumte Tage für<br />

Schulveranstaltungen im S<strong>in</strong>ne des Schwerpunktes genutzt werden.<br />

Der letzte Abs<strong>at</strong>z des Abs. 1 sieht vor, daß aus dem Kont<strong>in</strong>gent <strong>der</strong><br />

mehrtägigen Veranstaltungen <strong>in</strong> den Zeiträumen <strong>der</strong> 5. bis 8. Schulstufe<br />

sowie ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe jeweils m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e (mehrtägige)<br />

Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen ist.<br />

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, daß gegebenenfalls Auslandsveranstaltungen<br />

etwa im Rahmen <strong>der</strong> Teilnahme an e<strong>in</strong>em EU-Projekt<br />

durchzuführen s<strong>in</strong>d (solche Veranstaltungen würden zum Teil aus EU-<br />

Mitteln und im übrigen nicht mit dem für Schulveranstaltungen zur<br />

Verfügung stehenden Budget f<strong>in</strong>anziert werden). Sollte für die Durchführung<br />

von EU-Veranstaltungen dennoch nicht genügend Tage zur<br />

Verfügung stehen, so wäre auf schulbezogene Veranstaltungen gemäß<br />

§ 13a des Schulunterrichtsgesetzes auszuweichen (u.U. <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong><strong>at</strong>ion<br />

mit e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung gemäß § 13 des Schulunterrichtsgesetzes).<br />

Die Bewilligung von zusätzlich 15 Tagen kann jedoch<br />

auch für nicht mit <strong>der</strong> EU im Zusammenhang stehende Auslandsveranstaltungen<br />

erfolgen, wobei jedenfalls die f<strong>in</strong>anziellen und personellen<br />

Möglichkeiten zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Weitere Voraussetzung ist,<br />

daß nicht genügend Tage zur Verfügung stehen; d.h., daß zunächst<br />

das <strong>in</strong> Abs. 1 festgelegte Ausmaß ausgeschöpft werden muß. Die<br />

E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> Pflichtschulen ersche<strong>in</strong>t nicht nur im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Altersstruktur <strong>der</strong> Schüler son<strong>der</strong>n auch im H<strong>in</strong>blick darauf, daß e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>flußnahme des Bundes auf die Kostenauswirkungen beim Personalaufwand<br />

(Dienstreisen) nicht gegeben ist, nicht zweckmäßig bzw.<br />

nicht möglich; ersteres gilt auch für die Unterstufe <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>bildenden<br />

höheren Schule.<br />

Zu § 9:

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