Skriptum Sportwochen in der HS 2013 - pro.kphvie.at - Kirchliche ...
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Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 34<br />
<strong>in</strong> obgenanntem § 57a des Schulunterrichtsgesetzes den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Schülern unmittelbar zustehenden Rechte. Es soll daher dieses im<br />
Schulunterrichtsgesetz verankerte direktdemokr<strong>at</strong>ische Element <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
neuen Schulveranstaltungenverordnung durch die H<strong>in</strong>weise auf die §§<br />
63a, 64, 58 und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf § 57a des Schulunterrichtsgesetzes<br />
beson<strong>der</strong>s hervorgestrichen werden, wobei die E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Schüler (je<strong>der</strong> Schulstufe) schon <strong>in</strong> die Planung von Veranstaltungen<br />
erfor<strong>der</strong>lich und zweckmäßig ersche<strong>in</strong>t.<br />
Zu § 7:<br />
§ 7 enthält allgeme<strong>in</strong>gültige (primär an <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler und<br />
<strong>der</strong> Pädagogik orientierte) Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von Veranstaltungen<br />
bis zu e<strong>in</strong>em Tag. Darüber h<strong>in</strong>ausgehende Vorgaben von<br />
Durchführungsbestimmungen s<strong>in</strong>d im H<strong>in</strong>blick darauf, daß dem Verordnungsgeber<br />
die Inhalte <strong>der</strong> Veranstaltungen sowie die sonstigen<br />
Umstände (Schulart, Schulstufe, Schülerzahl, Zusammensetzung <strong>der</strong><br />
Klasse, etc.) nicht bekannt s<strong>in</strong>d, nicht möglich.<br />
Zu § 8:<br />
Abs. 1 enthält die Zuteilung <strong>der</strong> für mehrtägige Schulveranstaltungen<br />
zur Verfügung stehenden Kalen<strong>der</strong>tage an die e<strong>in</strong>zelnen Schulstufen<br />
bzw. Schularten. Gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Verordnung wurde das<br />
höchstzulässige Ausmaß <strong>der</strong> mehrtägigen Veranstaltungen ger<strong>in</strong>gfügig<br />
reduziert (siehe die Tabelle <strong>in</strong> § 8 Abs. 1).<br />
An Schulen unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> musischen o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> sportlichen Ausbildung sollen die zusätzlich e<strong>in</strong>geräumte Tage für<br />
Schulveranstaltungen im S<strong>in</strong>ne des Schwerpunktes genutzt werden.<br />
Der letzte Abs<strong>at</strong>z des Abs. 1 sieht vor, daß aus dem Kont<strong>in</strong>gent <strong>der</strong><br />
mehrtägigen Veranstaltungen <strong>in</strong> den Zeiträumen <strong>der</strong> 5. bis 8. Schulstufe<br />
sowie ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe jeweils m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e (mehrtägige)<br />
Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen ist.<br />
Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, daß gegebenenfalls Auslandsveranstaltungen<br />
etwa im Rahmen <strong>der</strong> Teilnahme an e<strong>in</strong>em EU-Projekt<br />
durchzuführen s<strong>in</strong>d (solche Veranstaltungen würden zum Teil aus EU-<br />
Mitteln und im übrigen nicht mit dem für Schulveranstaltungen zur<br />
Verfügung stehenden Budget f<strong>in</strong>anziert werden). Sollte für die Durchführung<br />
von EU-Veranstaltungen dennoch nicht genügend Tage zur<br />
Verfügung stehen, so wäre auf schulbezogene Veranstaltungen gemäß<br />
§ 13a des Schulunterrichtsgesetzes auszuweichen (u.U. <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong><strong>at</strong>ion<br />
mit e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung gemäß § 13 des Schulunterrichtsgesetzes).<br />
Die Bewilligung von zusätzlich 15 Tagen kann jedoch<br />
auch für nicht mit <strong>der</strong> EU im Zusammenhang stehende Auslandsveranstaltungen<br />
erfolgen, wobei jedenfalls die f<strong>in</strong>anziellen und personellen<br />
Möglichkeiten zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Weitere Voraussetzung ist,<br />
daß nicht genügend Tage zur Verfügung stehen; d.h., daß zunächst<br />
das <strong>in</strong> Abs. 1 festgelegte Ausmaß ausgeschöpft werden muß. Die<br />
E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> Pflichtschulen ersche<strong>in</strong>t nicht nur im H<strong>in</strong>blick auf die<br />
Altersstruktur <strong>der</strong> Schüler son<strong>der</strong>n auch im H<strong>in</strong>blick darauf, daß e<strong>in</strong>e<br />
E<strong>in</strong>flußnahme des Bundes auf die Kostenauswirkungen beim Personalaufwand<br />
(Dienstreisen) nicht gegeben ist, nicht zweckmäßig bzw.<br />
nicht möglich; ersteres gilt auch für die Unterstufe <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>bildenden<br />
höheren Schule.<br />
Zu § 9: