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Skriptum Sportwochen in der HS 2013 - pro.kphvie.at - Kirchliche ...

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PETER MITMANNSGRUBER<br />

SOMMERSPORTWOCHEN IN<br />

DER HAUPTSCHULE<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Organis<strong>at</strong>ion<br />

<strong>Kirchliche</strong> Pädagogische Hochschule Wien / Krems<br />

Campus Krems-Mitterau<br />

<strong>2013</strong>


Nur für den <strong>in</strong>ternen Gebrauch.<br />

© HOL Dipl.- Päd. Ing. Mag. Mitmannsgruber Peter<br />

<strong>Kirchliche</strong> Pädagogische Hochschule Wien / Krems<br />

Campus Krems-Mitterau, Dr. Gschmeidlerstraße 22-30, A-3500 Krems,<br />

Mai <strong>2013</strong><br />

Alle Rechte vorbehalten


Inhaltsverzeichnis<br />

1 ZIELSETZUNG .............................................................................................................................. 4<br />

2 PLANUNG ..................................................................................................................................... 4<br />

2.1 Checkliste Lehrerbesprechung ................................................................................................................................................. 7<br />

2.2 Fächerübergreifende Unterrichtsmöglichkeiten ..................................................................................................................... 8<br />

2.3 D<strong>at</strong>enbl<strong>at</strong>t und E<strong>in</strong>verständniserklärung ................................................................................................................................ 9<br />

2.4 Inform<strong>at</strong>ionsbl<strong>at</strong>t ..................................................................................................................................................................... 10<br />

2.5 Ausrüstungsliste ....................................................................................................................................................................... 11<br />

2.6 Infos am 1. Kursabend............................................................................................................................................................. 12<br />

2.7 Planungshilfen .......................................................................................................................................................................... 13<br />

2.8 Schülerzahlen – Lehrerzahlen ................................................................................................................................................ 21<br />

2.9 Handy im Notfall ...................................................................................................................................................................... 22<br />

3 WICHTIGE GESETZESTEXTE ................................................................................................... 23<br />

3.1 Verordnung des Bundesm<strong>in</strong>isters für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen<br />

(Schulveranstaltungenverordnung 1995 - SchVV) ............................................................................................................................. 23<br />

3.2 Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 ............................................................................ 29<br />

3.3 Richtl<strong>in</strong>ien 2009 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ............................................. 37<br />

3.4 Unfallverhütung Radfahren mit Helm ................................................................................................................................... 54<br />

3.5 Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen SVA .................................. 55<br />

3.6 Aufsichtserlass 2005 (Auszug)................................................................................................................................................. 64<br />

3.7 NÖ Pflichtschulgesetz (Auszug) .............................................................................................................................................. 66<br />

4 FRAGENKATALOG .................................................................................................................... 70<br />

5 DIVERSE FORMEN VON SOMMERSPORTWOCHEN .............................................................. 73<br />

6 ARBEITSAUFTRAG .................................................................................................................... 73


Zielsetzung 4<br />

Rechtliche Grundlagen, Organis<strong>at</strong>ion von<br />

Sommersportwochen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hauptschule<br />

(bewegungsorientierte Schulveranstaltung)<br />

1 ZIELSETZUNG<br />

Sommersportwochen sollen dem Schüler ermöglichen, Sportarten <strong>in</strong> Erweiterung und Vertiefung des<br />

<strong>in</strong>haltlichen und zeitlichen Angebotes <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule für e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Freizeitgestaltung und e<strong>in</strong>e<br />

lebensbegleitende sportliche Betätigung zu erlernen und auszuüben. Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Inhalte ist vom<br />

Stand <strong>der</strong> motorischen Entwicklung <strong>der</strong> Schüler auszugehen.<br />

Ergänzung und Erweiterung<br />

- Lehrplan<strong>in</strong>halte, die aufgrund <strong>der</strong> konkreten Übungsstättensitu<strong>at</strong>ion e<strong>in</strong>er Schule nicht abgedeckt<br />

werden können, sollten im Interesse <strong>der</strong> Vielseitigkeit berücksichtigt werden.<br />

- Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts,<br />

- Abdeckung von eventuellen Defiziten des Pflichtgegenstandes Bewegung & Sport.<br />

Freizeitorientierung<br />

- Kennenlernen, Erlernen von Sportarten, die sich beson<strong>der</strong>s für den Freizeitbereich eignen.<br />

Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gswoche<br />

- Vertiefen <strong>der</strong> Fähigkeiten und Fertigkeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sportart.<br />

Themenvertiefung<br />

- Themenkonzentrierte Auswahl von Inhalten, z.B. Gesundheitsför<strong>der</strong>ung, N<strong>at</strong>ur erleben.<br />

<strong>Sportwochen</strong> können so e<strong>in</strong>e große pädagogische Chance se<strong>in</strong>, um Schüler erlebnisorientierten Unterricht,<br />

soziales Lernen, affektive Bereiche, Freude an vielfältigen N<strong>at</strong>ure<strong>in</strong>drücken, sicherheitsorientiertes,<br />

verantwortungsbewusstes Handeln und Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit Fragen e<strong>in</strong>er gesunden Lebenshaltung<br />

erfahren zu lassen.<br />

Aus diesen Gründen (d.h. des Charakters e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung) ersche<strong>in</strong>t es wichtig, dass die<br />

schuleigenen Lehrer an <strong>der</strong> Gestaltung des Sportunterrichtes wesentlichen Anteil haben und dieser<br />

nicht ausschließlich außerschulischen E<strong>in</strong>richtungen überlassen wird.<br />

2 PLANUNG<br />

Die Entwicklung <strong>der</strong> Autonomie <strong>der</strong> Schule erfor<strong>der</strong>t auch, die Ziele <strong>der</strong> bewegungsorientierten<br />

Schulveranstaltungen gegenüber <strong>der</strong> Schulpartnerschaft klar und verständlich darzustellen, mit entsprechenden<br />

Argumenten die positiven Aspekte hervorzustreichen und sie dementsprechend zu präsentieren.<br />

Die Schulsportwoche(n) soll(en) e<strong>in</strong>erseits s<strong>in</strong>nvoll <strong>in</strong> die sportliche Ausbildung <strong>der</strong> Schüler<br />

während <strong>der</strong> gesamten Schulzeit und an<strong>der</strong>erseits auch s<strong>in</strong>nvoll im Schuljahr e<strong>in</strong>geplant se<strong>in</strong>.<br />

Die Zielsetzungen müssen dem Rechnung tragen.<br />

Die Anzahl <strong>der</strong> gewählten Sportarten soll geeignete Gruppengrößen ergeben (auch wegen des<br />

sozialen Lernens) und mit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> möglichen Begleitlehrer (-personen) übere<strong>in</strong>stimmen.


Planung 5<br />

Spezielle (konditionelle) Vorbereitung im Unterricht aus Bewegung und Sport während des<br />

Schuljahres sollte geplante Inhalte <strong>der</strong> Sportwoche berücksichtigen (Fächerübergreifende Unterrichtsmöglichkeiten<br />

etc.)<br />

Rechtzeitige Befassung <strong>der</strong> schulpartnerschaftlichen Gremien (Klassen- und Schulforum)<br />

Unterkunft und <strong>der</strong> Zielsetzung entsprechende Übungsstätten sichern.<br />

Kostenplanung, Eltern<strong>in</strong>form<strong>at</strong>ion<br />

Bei Heranziehung gewerblicher Unternehmen schriftliche Abmachung über Übungszeiten,<br />

Gruppengröße, Sportgeräte, ...<br />

Erste-Hilfe-Ausrüstungen<br />

Erfor<strong>der</strong>liche Ausrüstungen (Sportbekleidung, Sportgeräte), notwendige Hilfsmittel und Medien<br />

vorbereiten.<br />

Zeite<strong>in</strong>teilung<br />

<br />

Schulbeg<strong>in</strong>n<br />

♦ Besprechung mit dem Schulleiter<br />

♦ Kontaktaufnahme mit e<strong>in</strong>em geeigneten Kursstandort (Unterbr<strong>in</strong>gung, sportliche Übungsstätten,<br />

gewerbliche Unternehmen, Transport, etc.)<br />

♦ Filme, Videos, CD´s bzw. DVD´s reservieren<br />

Mögliche Kontaktadresse:<br />

Österreichisches Filmservice<br />

(Kostenloser Film- und Videoverleih) Schaumburgergasse 18<br />

1040 Wien<br />

Tel.: 01 / 5057249<br />

<br />

ca. 6 Wochen nach Schulbeg<strong>in</strong>n<br />

<br />

♦ Infoabend für Eltern anlässlich e<strong>in</strong>es Klassen- und Schulforums (Beschlussfassung)<br />

♦ Infobl<strong>at</strong>t an die Eltern mit Zustimmungserklärung<br />

♦ Nichtteilnehmer – Begründung? – Motiv<strong>at</strong>ion – Problemlösung<br />

♦ Ansuchen um Unterstützung für bedürftige Schüler (Land, Bund, Elternvere<strong>in</strong>, Geme<strong>in</strong>de, Aktionen,….)<br />

♦ Schriftliche Vere<strong>in</strong>barung mit dem Quartiergeber<br />

♦ Eröffnen e<strong>in</strong>es Bankkontos durch den Elternvere<strong>in</strong> (Scheckheft, Zahlsche<strong>in</strong>e)<br />

♦ Zahlsche<strong>in</strong>e austeilen, Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Zahlungen (Anzahlung, R<strong>at</strong>en)<br />

♦ Begleitlehrer <strong>in</strong> Absprache mit dem Schulleiter festsetzen<br />

♦ Evtl. außerschulische Begleitpersonen organisieren<br />

♦ Die Sommersportwoche im Unterricht – Querverb<strong>in</strong>dungen - Fächerübergreifend<br />

bis 2 Mon<strong>at</strong>e vor <strong>der</strong> WSPW<br />

♦ Besprechung mit den teilnehmenden Schülern - Gruppene<strong>in</strong>teilung (Sportarten, etc.)<br />

♦ Erstellen e<strong>in</strong>es Wochenplanes (Grobplanung)<br />

♦ Organis<strong>at</strong>ion von Preisen<br />

♦ Urkunden vorbereiten<br />

♦ Besprechung(sabend) mit den Begleitlehrern und etwaigen außerschulischen Begleitpersonen


Planung 6<br />

<br />

Spezielle Infos für Begleiter die zum ersten mal im E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z s<strong>in</strong>d.<br />

♦ Aufteilung <strong>der</strong> Aufgaben (sportliche Schwerpunkte, Angebote, Abendgestaltung, Vorträge,<br />

EH-Ausrüstung, etc.)<br />

♦ Evtl. Vorschüsse für teilnehmende Lehrer beantragen<br />

♦ Geburtstage am Kurs feststellen<br />

ca. 14 Tage vor <strong>der</strong> SSPW<br />

♦ Infobl<strong>at</strong>t (Zustimmungserklärung, Ausrüstungscheckliste, Abfahrt/Ankunft, Krankensche<strong>in</strong>,<br />

etc.)<br />

♦ Ausrüstungskontrolle<br />

♦ E<strong>in</strong>zahlungskontrolle<br />

♦ Kontrolle <strong>der</strong> Checklisten<br />

Noch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule, aber so spät wie möglich<br />

♦ Zimmere<strong>in</strong>teilung<br />

♦ Bestätigte Schülerliste(n) mitnehmen (E<strong>in</strong>tritte,….)<br />

♦ Erfor<strong>der</strong>liche Belege für die Abrechnung (Reiserechnung - Lehrer) mit dem Schulleiter klären<br />

<br />

Abfahrt und Rückkunft<br />

<br />

Durchführung <strong>der</strong> SSPW<br />

♦ Arbeitsaufteilung für Lehrer und Schüler sollen reibungslos verlaufen (Gepäckträger, Verladung,…)<br />

♦ Kurse<strong>in</strong>druck für die Eltern entsteht durch das was sie sehen: Abfahrt und Rückkunft<br />

sofort nach <strong>der</strong> WSPW<br />

<br />

♦ Unfallanzeige (AUVA)<br />

ca. 1-2 Wochen nach <strong>der</strong> WSPW<br />

<br />

später<br />

♦ Belege für die Reiserechnungen (Lehrer) dem Schulleiter abgeben.<br />

♦ Erstellen e<strong>in</strong>er schriftlichen Abrechnung mit Kenntnisnahme durch den Schulleiter und e<strong>in</strong>en<br />

Elternvertreter<br />

♦ Rückzahlungen (Nachzahlungen) durchführen und von den Eltern bestätigen lassen<br />

♦ Außerschulische Begleitpersonen s<strong>in</strong>d getrennt abzurechnen<br />

♦ Öffentlichkeitsarbeit (Lokalpresse)<br />

♦ Elternabend (Digitalfotos über Beamer, Dia, Video; etc.)


Planung 7<br />

2.1 Checkliste Lehrerbesprechung<br />

Diese Liste dient als Hilfe und beruht nicht auf Vollständigkeit<br />

Klassenvorstände:<br />

Zeichnungen <strong>der</strong> Türschil<strong>der</strong> (Namensschil<strong>der</strong>)<br />

Taschengeld<br />

Benehmen<br />

E<strong>in</strong> Radio <strong>pro</strong> Zimmer<br />

Handys und Computerspiele<br />

Geburtstagsk<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

Vegetarier<br />

Zuckerkranke, Medikamente,….<br />

SS e<strong>in</strong>teilen, die beim Beladen des Busses helfen<br />

Notsackerl für die Busfahrt (Wer sitzt vorne)<br />

F<strong>in</strong>anzen (Konto, E<strong>in</strong>zahlungen,...)<br />

Alle Lehrer:<br />

Aufgaben und Pflichten <strong>der</strong> Lehrer (SVV95, Richtl<strong>in</strong>ien09)<br />

Reibungsloser Ablauf bei <strong>der</strong> Ab- und Anfahrt (SS helfen)<br />

Zimmere<strong>in</strong>teilung<br />

Abschlusswettkämpfe (Startnummern, Stoppuhren, Funky´s,…)<br />

Filme, Folien, Dias, CD´s, DVD´s, Fachliter<strong>at</strong>ur<br />

Medienkoffer<br />

Erste Hilfe<br />

Gitarre und S<strong>in</strong>gtexte<br />

Tagespläne, Abendgestaltung<br />

Reisequiz, Fahrstrecke – Sehenswürdigkeiten (Geographie)<br />

M<strong>at</strong>erialien zur Sportgerätepflege<br />

Preise und Urkunden<br />

Spiele, Brettspiele, Turniere (Bälle, Hockeyset, TT, Jonglieren, Badm<strong>in</strong>ton,…)<br />

Organis<strong>at</strong>ion des Abschlussabends<br />

Rahmen<strong>pro</strong>grammpunkte (Ausflüge, Wan<strong>der</strong>ungen,...)<br />

Sportgeräte<br />

Kul<strong>in</strong>arisches<br />

Priv<strong>at</strong>e Anreise mit dem Auto ?<br />

Passfotos<br />

Leiter:<br />

Unfallberichte, Tel.nr. Arzt, Krankenhaus, Tel.nr. KollegInnen<br />

Checkliste: Das nehme ich auf die Sommersportwoche mit<br />

Begleiter – Ausbildungsnachweis (Instructor, PH, UNI,…)<br />

EDV: Abrechnung, Bestätigungen, Miete, E<strong>in</strong>tritte,....<br />

Anzahlung<br />

Leihm<strong>at</strong>erialien<br />

Schulärztliche Untersuchung


Planung 8<br />

2.2 Fächerübergreifende Unterrichtsmöglichkeiten<br />

Diese Liste dient als Hilfe und beruht nicht auf Vollständigkeit<br />

Religion:<br />

Vorbereitung <strong>der</strong> Hl. Messe am Kurs<br />

Deutsch<br />

Postkarte, Briefverkehr, Bericht (z.B. Kurstagebuch), ...<br />

Lebende Fremdsprache<br />

Spezielle Ausdrücke beim Schwimmen, Radfahren,….<br />

Geschichte und Sozialkunde<br />

Geschichte des Kursortes, Geschichte <strong>der</strong> jeweiligen Sportarten<br />

Geographie und Wirtschaftskunde<br />

Kursort, Fahrtroute, wirtschaftl. Bedeutung des Sommersports<br />

M<strong>at</strong>hem<strong>at</strong>ik<br />

Kostenkalkul<strong>at</strong>ion<br />

Geometrisches Zeichnen<br />

Entwerfen bestimmter Sportgeräte (Stelzen, Bumerang, Gleichgewichtsgeräte,…)<br />

Biologie und Umweltkunde<br />

Erste Hilfe, Auswirkungen auf die Umwelt, Beanspruchte Muskul<strong>at</strong>ur, Gesundheit<br />

Physik/Chemie<br />

Kräfte, Hebel, Verhältnisse rund um die Sportart (Auftrieb, Wasserwi<strong>der</strong>stand, Gangschaltung,…)<br />

Musikerziehung<br />

Gestaltung e<strong>in</strong>es Lie<strong>der</strong>abends, Lie<strong>der</strong> für Busfahrt<br />

Bildnerische Erziehung/Schreiben<br />

Collagen mit sportartspezifischen Themen, Gestaltung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>bandes für e<strong>in</strong> Kurstagebuch, "mobile"<br />

Zimmerlisten, Regeln <strong>der</strong> Sportart <strong>in</strong> Plak<strong>at</strong>form<br />

Werkerziehung M<strong>at</strong>erialpflege, Jonglierbälle, Stelzen, Bumerang, Frisbee<br />

Hauswirtschaft<br />

Kleidung und Ernährung im Sport<br />

Inform<strong>at</strong>ik<br />

Verwaltung des Kurses (Ausgaben-E<strong>in</strong>nahmen mittels Tabellenkalkul<strong>at</strong>ion)


Planung 9<br />

2.3 D<strong>at</strong>enbl<strong>at</strong>t und E<strong>in</strong>verständniserklärung


Planung 10<br />

2.4 Inform<strong>at</strong>ionsbl<strong>at</strong>t


Planung 11<br />

2.5 Ausrüstungsliste<br />

Ausrüstungsliste für die Sommersportwoche<br />

vom 31.05.12 bis 06.06.13<br />

<strong>in</strong> Drobollach / Faaker See<br />

A) Sportausrüstung<br />

2 Badehosen bzw. Badeanzüge, Badeschlapfen, evtl. Schwimmbrille, Ohrenstöpsel und Flossen<br />

2 Badetücher und Handtücher<br />

Turnschuhe, Turnkleidung, Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsanzug<br />

Kajakfahrer und Surfer: alte Turnschuhe<br />

Tänzer: Gymnastikbekleidung<br />

Radfahrhelm<br />

B) Bekleidung<br />

Socken zum Wechslen<br />

Wäsche zum Wechseln<br />

Unterwäsche<br />

Pullover, Swe<strong>at</strong>er<br />

Freizeitkleidung, Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsanzug<br />

Schlafanzug<br />

Kopfbedeckung, evtl. Fön<br />

Hausschuhe (ke<strong>in</strong>e Holzschlapfen)<br />

Turnschuhe für die Halle und fürs Freie<br />

Feste Schuhe (Wan<strong>der</strong>ung)<br />

Regenschutz!!<br />

C) Sonstiges<br />

2 Handtücher, Waschzeug (Seife, Zahnbürste, Becher, Zahncreme, Kamm)<br />

Sonnenschutz, Lippenschutz, Hautcreme<br />

E-Card, Schülerausweis<br />

TT- und Badm<strong>in</strong>tonausrüstung<br />

M<strong>at</strong>erialien zur Freizeitgestaltung (Spiele, Karten, Bücher, Fotoappar<strong>at</strong>, Radio,….)<br />

Schreibzeug, Papier<br />

Persönliche Medikamente?<br />

Evtl. Serviceutensilien (Pickzeug, Wartung)<br />

Taschengeld (max. xxx €), Name und Adresse <strong>in</strong>s Geldbörsel<br />

Treffpunkt:<br />

Abfahrt:<br />

Rückkunft:<br />

Quartier:<br />

31.05.<strong>2013</strong>, 8.00 Uhr vor <strong>der</strong> Schule<br />

8.30 Uhr<br />

06.06.<strong>2013</strong> ca. 16 Uhr<br />

Radhotel Faakersee<br />

Seeblickstraße 90s<br />

9580 Drobollach / Faaker See<br />

Tel.: 04254 / 2189 (nur <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Fällen)


Planung 12<br />

2.6 Infos am 1. Kursabend<br />

Diese Liste dient als Hilfe und beruht nicht auf Vollständigkeit<br />

Zimmerruhe, Nachtruhe (=Bettruhe)<br />

Fahrten mit dem Aufzug<br />

Mülltrennung nach Frühstück (immer jemand an<strong>der</strong>er)<br />

Zimmerradio<br />

Türen schließen!<br />

Essenszeiten: FR, 8 00 - Mi 12 °° - AB 18 °°<br />

Getränkeautom<strong>at</strong> (ke<strong>in</strong>e leeren Flaschen aufs Zimmer)<br />

Hausschlapfen (oben im Koffer)<br />

Trockenraum<br />

Tagesplan am E<strong>in</strong>gang zum Essenssaal<br />

Tischsprecher (Geschirr wegräumen + Essen warten)<br />

Zimmersprecher u. Plak<strong>at</strong><br />

Handy-Probleme zuerst Lehrer <strong>in</strong>formieren<br />

Handy und Spielcomputer am Zimmer<br />

Evtl. Zimmerschäden melden<br />

Geld: Aufbewahrung, Umgang<br />

Sonnencreme und Brillen<br />

Gruppene<strong>in</strong>teilung<br />

Bettwäsche (beziehen)<br />

Haus verlassen - fragen<br />

Balkone, Fenster


Planung 13<br />

2.7 Planungshilfen


Planung 14


Planung 15


Planung 16


Planung 17


Planung 18


Planung 19


Planung 20


Planung 21<br />

Quelle: NÖ Familienland (Hrsg.). me<strong>in</strong>e family. Heft 1/06, S.3.<br />

Infos unter www.familienpass.<strong>at</strong><br />

2.8 Schülerzahlen – Lehrerzahlen<br />

Quelle: Verband <strong>der</strong> Leibeserz. Österreichs<br />

http://www.vdloe.<strong>at</strong>/wien/fua/frage3.html<br />

(25.05.2012)


Planung 22<br />

2.9 Handy im Notfall


Schulveranstaltungenverordnung 23<br />

3 WICHTIGE GESETZESTEXTE<br />

www.bewegung.ac.<strong>at</strong><br />

Behörde: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten<br />

Geschäftszahl/D<strong>at</strong>um: BGBl. 498/1995 17.7.1995<br />

Sachbearbeiter: M<strong>in</strong>R<strong>at</strong> Mag. Dr. Sepp REDL<br />

Kontakte: Telefon: +43-1/531 20 - 2570<br />

Fax: +43-1/531 20 - 2599<br />

E-mail: sepp.redl@bmbwk.gv.<strong>at</strong><br />

Schlagworte: Schulveranstaltungen;<br />

siehe auch Erläuternde Bemerkungen zur SchVV<br />

3.1 Verordnung des Bundesm<strong>in</strong>isters für Unterricht und kulturelle<br />

Angelegenheiten über Schulveranstaltungen<br />

(Schulveranstaltungenverordnung 1995 - SchVV)<br />

Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.<br />

472/1986, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.<br />

468/1995, wird verordnet:<br />

1. Abschnitt Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Aufgabe von Schulveranstaltungen<br />

durchzuführen. Sie dienen <strong>der</strong> Ergänzung des lehrplanmäßigen Unter-<br />

§ 1. (1) Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d schulautonom vorzubereiten und<br />

richtes. Diese h<strong>at</strong> zu erfolgen durch:<br />

1. unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen,<br />

gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zB Betriebserkundungen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Begegnungen mit <strong>der</strong> Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch<br />

von Museen, Besuch von politischen E<strong>in</strong>richtungen, Besuch von Ausstellungen,<br />

Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur<br />

Vermittlung e<strong>in</strong>er praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen<br />

Partnern),<br />

2. die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> musischen Anlagen <strong>der</strong> Schüler (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

musikalische Veranstaltungen) und<br />

3. die körperliche Ertüchtigung <strong>der</strong> Schüler (die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bewegungsfähigkeit<br />

und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung<br />

<strong>der</strong> motorischen Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Schüler zB durch Wan<strong>der</strong>ungen,<br />

<strong>Sportwochen</strong>, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit an<strong>der</strong>en<br />

Formen von Schulveranstaltungen).


Schulveranstaltungenverordnung 24<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Z 1 bis 3 s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>schaftserzieherische Aufgaben<br />

wahrzunehmen. Weiters kann e<strong>in</strong>e praktische Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit<br />

Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes<br />

nicht o<strong>der</strong> nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie<br />

e<strong>in</strong>e Vertiefung bestimmter Lehrplan<strong>in</strong>halte erfolgen (zB Besuch von<br />

Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken). An den Bildungsanstalten<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenpädagogik und für Sozialpädagogik s<strong>in</strong>d darüber<br />

h<strong>in</strong>aus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.<br />

(2) Als Schulveranstaltungen kommen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> Betracht:<br />

1. Lehrausgänge,<br />

2. Exkursionen,<br />

3. Wan<strong>der</strong>tage, Sporttage,<br />

4. Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,<br />

5. <strong>Sportwochen</strong> (zB W<strong>in</strong>tersportwochen, Sommersportwochen),<br />

6. Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen,<br />

Intensivsprachwochen, Kre<strong>at</strong>ivwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen,<br />

Abschlußlehrfahrten).<br />

Planung von Schulveranstaltungezungen<br />

des § 1 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leis-<br />

§ 2. (1) Bei <strong>der</strong> Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsettungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Schüler sowie auf die Zahl <strong>der</strong> für die Durchführung<br />

<strong>der</strong> Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen<br />

Begleitpersonen sowie auf die f<strong>in</strong>anzielle Leistungsfähigkeit <strong>der</strong><br />

Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.<br />

(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn<br />

1. sie nicht <strong>der</strong> Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,<br />

2. sie die Erfüllung des Lehrplanes bee<strong>in</strong>trächtigen,<br />

3. für die an <strong>der</strong> Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler ke<strong>in</strong> Unterricht<br />

angeboten werden kann,<br />

4. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem<br />

Grunds<strong>at</strong>z <strong>der</strong> Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,<br />

5. <strong>der</strong> ordnungsgemäße Ablauf <strong>der</strong> Veranstaltung nicht gegeben ersche<strong>in</strong>t,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Gefährdung <strong>der</strong> körperlichen Sicherheit<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sittlichkeit <strong>der</strong> Schüler, o<strong>der</strong><br />

6. e<strong>in</strong>e ausreichende f<strong>in</strong>anzielle Bedeckung nicht gegeben ist.<br />

(3) Der Schulleiter h<strong>at</strong> e<strong>in</strong>en fachlich geeigneten Lehrer <strong>der</strong> betreffenden<br />

Schule mit <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Schulveranstaltung zu beauftragen.<br />

Dem Leiter e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung obliegen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Vorbereitung,<br />

Durchführung und Auswertung <strong>der</strong> Veranstaltung, ihre Koord<strong>in</strong><strong>at</strong>ion<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Schule und die Kontakte mit außerschulischen<br />

Stellen.<br />

(4) Der Schulleiter h<strong>at</strong> weiters neben dem Leiter <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

(Abs. 3) <strong>in</strong> Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geeignete Personen als Begleitpersonen <strong>in</strong> folgen<strong>der</strong><br />

Anzahl festzulegen:<br />

1. bei Schulveranstaltungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dauer von bis zu e<strong>in</strong>em Tag bis zur<br />

4. Schulstufe e<strong>in</strong>e Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern<br />

und<br />

2. bei Schulveranstaltungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dauer von bis zu e<strong>in</strong>em Tag ab <strong>der</strong><br />

5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen<br />

a) mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je e<strong>in</strong>e Begleitperson<br />

ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende<br />

Schüler,


Schulveranstaltungenverordnung 25<br />

b) mit überwiegend <strong>pro</strong>jektbezogenen Inhalten je e<strong>in</strong>e Begleitperson<br />

ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende<br />

Schüler und<br />

c) mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je e<strong>in</strong>e Begleitperson<br />

ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende<br />

Schüler.<br />

Bei Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag kann <strong>der</strong> Schulleiter, bei mehrtägigen<br />

Veranstaltungen das Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum bzw. <strong>der</strong><br />

Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuß (§ 63a und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes)<br />

abweichende Festlegungen treffen.<br />

(5) Die Festlegung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Begleitpersonen gemäß Abs. 4 Z 2 lit.<br />

a bis c sowie e<strong>in</strong>e von Abs. 4 Z 1 und 2 abweichende Festlegung <strong>der</strong><br />

Zahl <strong>der</strong> Begleitpersonen gemäß Abs. 4 letzter S<strong>at</strong>z h<strong>at</strong> vorwiegend im<br />

H<strong>in</strong>blick auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler sowie auf<br />

den pädagogischen Ertrag <strong>der</strong> Veranstaltung zu erfolgen, wobei auf<br />

1. die Schulstufe und die Schulart,<br />

2. die Zusammensetzung <strong>der</strong> Klasse (zB Integr<strong>at</strong>ionsklasse) und die<br />

Reife <strong>der</strong> Schüler sowie<br />

3. die Art und den Inhalt <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

Bedacht zu nehmen ist. Weiters s<strong>in</strong>d die Grundsätze <strong>der</strong> Sparsamkeit,<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit zu beachten.<br />

(6) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet se<strong>in</strong>.<br />

Kostenbeiträge § 3. (1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (e<strong>in</strong>schließlich Aufstiegshilfen),<br />

Nächtigung, Verpflegung, E<strong>in</strong>tritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsm<strong>at</strong>erialien,<br />

die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erkrankung e<strong>in</strong>es Schülers sowie für Versicherungen<br />

e<strong>in</strong>gehoben werden.<br />

(2) Die durch e<strong>in</strong>e Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten<br />

voraussichtlich erwachsenden Kosten s<strong>in</strong>d diesen unter Bedachtnahme<br />

auf gewährte o<strong>der</strong> mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig<br />

bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden<br />

Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klasseno<strong>der</strong><br />

Schulforum bzw. <strong>der</strong> Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuß.<br />

(3) Vere<strong>in</strong>barungen zB mit Beherbergungsbetrieben o<strong>der</strong> Transportunternehmen<br />

sollen die Bezeichnung <strong>der</strong> Schulveranstaltung und ihre<br />

konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.<br />

Arten <strong>der</strong> Schulveranstaltungen<br />

§ 4. Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d:<br />

1. Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag und<br />

2. mehrtägige Veranstaltungen.<br />

2. Abschnitt Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag<br />

Dauer und Ausmaß<br />

§ 5. (1) Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag dauern jeweils entwe<strong>der</strong> bis<br />

zu fünf Stunden o<strong>der</strong> höchstens e<strong>in</strong>en Tag. Sie dürfen höchstens <strong>in</strong><br />

folgendem Ausmaß durchgeführt werden:


Schulveranstaltungenverordnung 26<br />

Schulstufe/Schulart<br />

Vorschulstufe,<br />

1. und 2. Schulstufe<br />

Ausmaß<br />

(bis zu 5 Stunden)<br />

<strong>in</strong> dem unter Bedachtnahme<br />

auf die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />

Lehrplanes erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Ausmaß<br />

Ausmaß<br />

(mehr als 5 Stunden)<br />

3. und 4. Schulstufe je Schulstufe 13<br />

5. bis 8. Schulstufe je Schulstufe 9 je Schulstufe 2<br />

Polytechnischer<br />

Lehrgang<br />

10 4<br />

Berufsschule je Schulstufe 6 je Schulstufe 2<br />

ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe<br />

(außer Polytechnischer<br />

Lehrgang und<br />

Berufsschule)<br />

je Schulstufe 9 je Schulstufe 4<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 darf <strong>in</strong> <strong>der</strong> 3. und <strong>in</strong> <strong>der</strong> 4. Schulstufe sowie<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Berufsschule jeweils höchstens e<strong>in</strong>e bis zu fünf Stunden<br />

dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus<br />

regionalen Gründen und im H<strong>in</strong>blick auf die Aufgabenstellung <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

sowie <strong>in</strong> bezug auf den Lehrplan mit <strong>der</strong> Dauer von fünf<br />

Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.<br />

(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß<br />

nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen<br />

im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur<br />

Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt<br />

werden.<br />

Entscheidung über die § 6. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag s<strong>in</strong>d<br />

Durchführung vom Schulleiter o<strong>der</strong> den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen.<br />

Auf das Recht des Klassen- o<strong>der</strong> Schulforums bzw. des Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses<br />

(§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c<br />

des Schulunterrichtsgesetzes) sowie <strong>der</strong> Schüler (§§ 57a und 58 des<br />

Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung<br />

vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Veranstaltung über die näheren Umstände zu <strong>in</strong>formie-<br />

§ 7. (1) Die Schüler und die Erziehungsberechtigten s<strong>in</strong>d rechtzeitig<br />

ren (zB konkrete Dauer, allfälliger Treffpunkt außerhalb <strong>der</strong> Schule,<br />

Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, f<strong>in</strong>anzielles Erfor<strong>der</strong>nis).<br />

(2) Auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler ist beson<strong>der</strong>s zu<br />

achten. E<strong>in</strong> sicherheitsorientiertes Verhalten <strong>der</strong> Schüler ist anzustreben.<br />

(3) Die Schüler s<strong>in</strong>d auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht,<br />

Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmun-


Schulveranstaltungenverordnung 27<br />

gen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften<br />

h<strong>in</strong>zuweisen. Auf die E<strong>in</strong>haltung dieser relevanten Rechtsvorschriften<br />

ist zu achten.<br />

3. Abschnitt Mehrtägige Veranstaltungen<br />

Ausmaß § 8. (1) Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens <strong>in</strong> folgendem<br />

Ausmaß durchgeführt werden:<br />

Schulstufe/Schulart<br />

Ausmaß <strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>tagen<br />

Vorschulstufe,<br />

1. und 2. Schulstufe<br />

-<br />

3. und 4. Schulstufe <strong>in</strong>sgesamt 7<br />

5. bis 8. Schulstufe <strong>in</strong>sgesamt 28 (an Schulen unter beson<strong>der</strong>er<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> musischen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

sportlichen Ausbildung <strong>in</strong>sgesamt 35, davon<br />

m<strong>in</strong>destens 7 Tage mit Schwerpunktbezug)<br />

Polytechnischer Lehrgang 12<br />

Berufsschule<br />

ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe (außer<br />

Polytechnischer Lehrgang<br />

und Berufsschule)<br />

<strong>in</strong>sgesamt 3<br />

je Schulstufe 6 (an Schulen unter beson<strong>der</strong>er<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> musischen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit<br />

Schwerpunktbezug), wobei e<strong>in</strong>e Zusammenfassung<br />

unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß<br />

zulässig ist<br />

Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum <strong>der</strong> 5. bis 8. Schulstufe<br />

sowie im Zeitraum ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe jeweils m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Veranstaltung<br />

bewegungsorientiert durchzuführen.<br />

(2) Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund<br />

des Abs. 1 zur Verfügung stehendem Ausmaß nicht das Auslangen gefunden<br />

wird, kann die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden<br />

f<strong>in</strong>anziellen und personellen Möglichkeiten ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe (außer<br />

Polytechnischer Lehrgang) <strong>in</strong>sgesamt bis zu 15 Kalen<strong>der</strong>tage zusätzlich bewilligen.<br />

Entscheidung über die § 9. (1) Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erfor<strong>der</strong>liche Durchführungsbestimmungen<br />

von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß § 4 Z 2 entscheidet das<br />

Durchführung<br />

Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum bzw. <strong>der</strong> Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuß gemäß § 63a<br />

und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes.<br />

(2) Die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>er Klasse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e mehrtägige Veranstaltung setzt die<br />

Teilnahme von zum<strong>in</strong>dest 70% <strong>der</strong> Schüler <strong>der</strong> Klasse voraus. Sofern sich die<br />

Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die <strong>in</strong><br />

Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>er Schülergruppe<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zum<strong>in</strong>dest 70% <strong>der</strong> Schüler


Schulveranstaltungenverordnung 28<br />

dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung <strong>der</strong> Schulbehörde erster Instanz kann die<br />

Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen <strong>der</strong> gerechtfertigten Nichtteilnahme<br />

von Schülern die Durchführung <strong>der</strong> Veranstaltung nicht gewährleistet ist<br />

und ke<strong>in</strong> Mehraufwand verursacht wird.<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für die § 10. (1) Die Schüler und die Erziehungsberechtigten s<strong>in</strong>d rechtzeitig vor Beg<strong>in</strong>n<br />

Durchführung <strong>der</strong> Veranstaltung über die näheren Umstände zu <strong>in</strong>formieren (zB konkrete Dauer,<br />

Adresse <strong>der</strong> Unterkunft, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung,<br />

f<strong>in</strong>anzielles Erfor<strong>der</strong>nis). Die Schüler s<strong>in</strong>d weiters mit den Inform<strong>at</strong>ionen über das<br />

Reiseziel vertraut zu machen.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Unterkünfte s<strong>in</strong>d das Vorhandense<strong>in</strong> geeigneter Aufenthaltsräume<br />

sowie ausreichen<strong>der</strong> sanitärer Anlagen zu beachten. Die gleichzeitige<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Unterkunft ist nur dann<br />

zulässig, wenn für die Nächtigung e<strong>in</strong>e räumliche Trennung (e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />

sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften<br />

ist e<strong>in</strong>e geson<strong>der</strong>te Unterbr<strong>in</strong>gung ohne Möglichkeit <strong>der</strong> Aufsichtsführung<br />

durch Lehrer o<strong>der</strong> Begleitpersonen nicht zulässig.<br />

(3) Auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler ist beson<strong>der</strong>s zu achten.<br />

E<strong>in</strong> sicherheitsorientiertes Verhalten <strong>der</strong> Schüler ist anzustreben. Auf spezielle<br />

Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch e<strong>in</strong>es auswärtigen<br />

Reisezieles verbunden s<strong>in</strong>d, ist h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

(4) Die Schüler s<strong>in</strong>d auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht,<br />

Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

und arbeitshygienische Vorschriften h<strong>in</strong>zuweisen. Auf die E<strong>in</strong>haltung<br />

dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.<br />

(5) Stört e<strong>in</strong> Schüler den geordneten Ablauf e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung <strong>in</strong> schwerwiegen<strong>der</strong><br />

Weise o<strong>der</strong> wird durch se<strong>in</strong> Verhalten die eigene o<strong>der</strong> die körperliche<br />

Sicherheit <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Teilnehmer gefährdet, so kann <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Schulveranstaltung<br />

den Schüler von <strong>der</strong> weiteren Teilnahme an <strong>der</strong> Schulveranstaltung ausschließen.<br />

In diesem Fall s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des<br />

betreffenden Schülers unverzüglich <strong>in</strong> Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten<br />

s<strong>in</strong>d vor <strong>der</strong> Durchführung e<strong>in</strong>er mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet,<br />

e<strong>in</strong>e Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres<br />

K<strong>in</strong>des mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e<br />

Beaufsichtigung während <strong>der</strong> Heimfahrt Sorge tragen werden.<br />

4. Abschnitt Schlußbestimmungen<br />

Übergangsbestimmung § 11. Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen<br />

auch dann durchgeführt werden, wenn diese die <strong>in</strong> den §§ 5 und 8 vorgesehenen<br />

Ausmaße überschreiten und die f<strong>in</strong>anzielle Bedeckung gegeben ist.<br />

Inkrafttreten § 12. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1995 <strong>in</strong> Kraft.


Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 29<br />

3.2 Erläuternde Bemerkungen zur<br />

Schulveranstaltungenverordnung 1995<br />

Allgeme<strong>in</strong>er Teil: Die neue Schulveranstaltungenverordnung trägt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e den<br />

Bestrebungen nach Deregulierung e<strong>in</strong>es Rechtsbereiches mit e<strong>in</strong>er<br />

überaus hohen Reglementierungsdichte sowie weiters den Bestrebungen<br />

nach schrittweisem Ausbau <strong>der</strong> schulautonomen Entscheidungskompetenzen<br />

Rechnung. Die <strong>der</strong>zeit geltende Verordnung samt ihren<br />

Anlagen soll durch e<strong>in</strong> pädagogisches und organis<strong>at</strong>orisches Rahmenkonzept<br />

ersetzt werden, das größtmögliche Flexibilität bei <strong>der</strong><br />

schulautonomen Planung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen konkreten Veranstaltungen<br />

ermöglicht; im Mittelpunkt stehen die Sicherheit <strong>der</strong> Schüler und pädagogische<br />

Überlegungen. Weiters sollen E<strong>in</strong>sparungen durch ger<strong>in</strong>gfügige<br />

Kürzungen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden Tage erzielt werden,<br />

wodurch wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> Ertrag <strong>der</strong> eigentlichen Unterrichtsarbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Schule erhöht werden soll.<br />

Weiters war darauf Bedacht zu nehmen, daß Schulen künftig <strong>in</strong> erhöhtem<br />

Ausmaß an EU-Projekten teilnehmen werden, sodaß e<strong>in</strong>e offene<br />

Formulierung und e<strong>in</strong>e Übertragung <strong>der</strong> Entscheidungsbefugnisse an<br />

die Schule schon aus diesem Grund erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d. Aber auch darüber<br />

h<strong>in</strong>aus war im Bereich <strong>der</strong> Auslandsveranstaltungen e<strong>in</strong>e Öffnung<br />

notwendig, da sich für viele Schulen <strong>der</strong> Schüleraustausch (als<br />

e<strong>in</strong>zige Form <strong>der</strong> Kooper<strong>at</strong>ion mit e<strong>in</strong>er Partnerschule im fremdsprachigen<br />

Ausland) <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf Grund unterschiedlicher Schulsysteme<br />

als nicht durchführbar erwies und e<strong>in</strong> "e<strong>in</strong>seitiger Schüleraustausch"<br />

schon begrifflich ausgeschlossen ist.Es ist daher, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> beabsichtigten Kürzung <strong>der</strong> Gesamtausmaße<br />

<strong>der</strong> Veranstaltungen, von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, daß diese<br />

Kürzungen durch optimale, am Schulstandort nach den konkreten<br />

(<strong>in</strong>sb. auch regionalen, schüler- und schulartorientierten) Bedürfnissen<br />

erstellte Inhalte und Zielsetzungen ausgewogen werden. Hiebei können<br />

<strong>in</strong> H<strong>in</strong>kunft leichter als bisher mehrere Zielsetzungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Veranstaltung<br />

verknüpft werden, wodurch e<strong>in</strong>e bessere pädagogische<br />

Effizienz erreicht werden kann. Mit dem Gedanken <strong>der</strong> Deregulierung<br />

auf Bundesebene (Dezentralisierung) und <strong>der</strong> Autonomisierung stünden<br />

erlaßmäßige Regelungen durch die Zentralbehörde o<strong>der</strong> die<br />

nachgeordneten Schulbehörden zu den e<strong>in</strong>zelnen Arten von Veranstaltungen<br />

(entsprechend etwa den dzt. Anlagen zur Verordnung) <strong>in</strong><br />

diametralem Gegens<strong>at</strong>z; es werden daher <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge ke<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dlichen<br />

Reglementierungen (Erlässe des Bundesm<strong>in</strong>isteriums bzw. <strong>der</strong><br />

Schulbehörden des Bundes) erfolgen. Seitens des Bundesm<strong>in</strong>isteriums<br />

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist beabsichtigt, e<strong>in</strong>e<br />

unverb<strong>in</strong>dliche "Handreiche" für die Schulpartnerschaft betreffend die<br />

Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen herauszugeben.Mit<br />

<strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Entscheidungsbefugnisse bei mehrtägigen<br />

Veranstaltungen an die Schulpartnerschaft soll auch auf die f<strong>in</strong>anzielle<br />

Situ<strong>at</strong>ion <strong>in</strong> den Familien verstärkt Bedacht genommen werden.<br />

Allfällige Kostenauswirkungen für den Bund können e<strong>in</strong>e Folgewirkung<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Weiters ersche<strong>in</strong>t es im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>e möglichst unbürokr<strong>at</strong>ische<br />

Organis<strong>at</strong>ion von Veranstaltungen nicht erfor<strong>der</strong>lich, die Übermittlung<br />

von Organis<strong>at</strong>ionsplänen an die Schulaufsichtsorgane zw<strong>in</strong>gend vorzuschreiben.<br />

Es soll <strong>der</strong> Grunds<strong>at</strong>z gelten, daß sowohl die Organis<strong>at</strong>ion<br />

als auch die an die Durchführung anschließende Evalu<strong>at</strong>ion von<br />

Veranstaltungen im eigenverantwortlichen Bereich <strong>der</strong> Schule durch-


Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 30<br />

geführt werden können. Für den Fall, daß die Übermittlung <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ionspläne<br />

an die Schulaufsicht als erfor<strong>der</strong>lich erachtet wird, hätte<br />

e<strong>in</strong>e entsprechende Weisung (generell o<strong>der</strong> im E<strong>in</strong>zelfall) <strong>der</strong> Schulbehörde<br />

zu ergehen.<br />

Beson<strong>der</strong>er Teil: Zu § 1:<br />

§ 1 enthält die <strong>pro</strong>gramm<strong>at</strong>ische Aussage, daß Schulveranstaltungen<br />

schulautonom vorzubereiten und durchzuführen s<strong>in</strong>d. Weiters nennt §<br />

1 die Zielsetzung von Schulveranstaltungen jeglicher Art, wobei diese<br />

Bestimmung an <strong>der</strong> schulunterrichtsgesetzlichen Zielsetzung (vgl. § 13<br />

Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) ausgerichtet ist. Wesentlich<br />

ersche<strong>in</strong>t, daß die Zielsetzungen von Schulveranstaltungen generell<br />

durch den vorliegenden Entwurf gegenüber <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit <strong>in</strong> Geltung<br />

stehenden Verordnung nicht geän<strong>der</strong>t werden sollen und können.<br />

Zweck dieser neuen Verordnung ist es vielmehr, daß die Zielsetzungen<br />

an <strong>der</strong> Schule nach den konkreten Erfor<strong>der</strong>nissen, Möglichkeiten<br />

und Bedürfnissen def<strong>in</strong>iert und festgelegt werden können.<br />

Die Z 1 bis 3 des Abs. 1 s<strong>in</strong>d am Gesetz orientiert. Es ergibt sich soh<strong>in</strong><br />

aus <strong>der</strong> Gestaltung des Unterrichtes durch die Lehrer o<strong>der</strong> aus den<br />

Lehrplänen, welche <strong>der</strong> <strong>in</strong> Z 1 bis 3 erschöpfend aufgezählten Zielsetzungen<br />

von Schulveranstaltungen durch e<strong>in</strong>e konkrete Veranstaltung<br />

verwirklicht wird. Die Anführung möglicher Inhalte von Veranstaltungen<br />

(<strong>in</strong> den Klammerausdrücken <strong>der</strong> Z 1 bis 3) erfolgt demonstr<strong>at</strong>iv und ist<br />

daher unter Beachtung <strong>der</strong> grundsätzlichen Zielsetzungen von Schulveranstaltungen<br />

beliebig erweiterbar. Insbeson<strong>der</strong>e soll e<strong>in</strong>e Festigung<br />

<strong>der</strong> im Unterricht vermittelten Lehrplan<strong>in</strong>halte durch Anwendung bzw.<br />

Erfahrung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis gewährleistet werden sowie e<strong>in</strong>e Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung<br />

mit dem wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen<br />

Leben erfolgen. Weitere schwerpunktmäßige Zielsetzungen s<strong>in</strong>d die<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> musischen Anlagen <strong>der</strong> Schüler, die körperliche Ertüchtigung<br />

<strong>der</strong> Schüler sowie die Vermittlung e<strong>in</strong>er praxisnahen Berufsorientierung.<br />

An den Bildungsanstalten s<strong>in</strong>d überdies didaktischmethodische<br />

Kenntnisse zu vermitteln.<br />

Abs. 2 enthält e<strong>in</strong>e demonstr<strong>at</strong>ive Auflistung verschiedener (denkbarer)<br />

Typen von Veranstaltungen, die unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung<br />

von Schulveranstaltungen erweiterbar ist. Durch Abs. 2 soll<br />

die Vollziehung <strong>der</strong> Verordnung über die Festsetzung <strong>der</strong> Reisegebühren<br />

für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (BGBl. Nr. 622/1991)<br />

ermöglicht werden, wo die hier genannten Schulveranstaltungen und<br />

<strong>der</strong>en Dauer Kriterien für die Festsetzung <strong>der</strong> Reisegebühren darstellen.<br />

Nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> demonstr<strong>at</strong>iven Auflistung des Abs. 2 genannte Veranstaltungen<br />

bzw. komb<strong>in</strong>ierte Veranstaltungen s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />

Pauschgebühren je nach Inhalt und Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung (nach<br />

dem Überwiegenspr<strong>in</strong>zip) e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Z 1 bis 8 <strong>der</strong> genannten Verordnung<br />

zuzuordnen.<br />

Es sei beson<strong>der</strong>s darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 2 genannten<br />

Schulveranstaltungen verpflichtend durchzuführen ist (vgl.<br />

jedoch die Ausführungen zu § 8 Abs. 1 betreffend die bewegungsorientierte<br />

Durchführung e<strong>in</strong>er Veranstaltung).<br />

Zu § 2:<br />

Unter Planung ist hier die Planung e<strong>in</strong>er konkreten Veranstaltung zu<br />

verstehen, sodaß zum<strong>in</strong>dest bei <strong>der</strong> erstmaligen Planung e<strong>in</strong>er "schulautonomen"<br />

Veranstaltung auch die generelle Festlegung von päda-


Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 31<br />

gogischen Inhalten und Zielen, von Durchführungsbestimmungen, etc.<br />

zu erfolgen h<strong>at</strong> (ähnlich den Anlagen <strong>der</strong> bisherigen Verordnung). In<br />

weiterer Folge wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule auf bewährte Planungen von Veranstaltungen<br />

(zB Wan<strong>der</strong>tag, Skikurs, Fremdsprachenwoche) zurückgegriffen<br />

werden können. Die Planung von Schulveranstaltungen wird<br />

zumeist auf <strong>in</strong>formeller Ebene beg<strong>in</strong>nen. Die Planung von Veranstaltungen<br />

bis zu e<strong>in</strong>em Tag wird zweckmäßigerweise durch den Lehrer<br />

erfolgen, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Veranstaltung betraut wird. Bei mehrtägigen<br />

Veranstaltungen können ebenso e<strong>in</strong>zelne Lehrer, aber auch<br />

zB e<strong>in</strong> Unterausschuß des Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses bzw. des<br />

Schulforums (sofern es sich nicht um die konkrete Vorbereitung e<strong>in</strong>er<br />

bestimmten Veranstaltung handelt - vgl. § 2 Abs. 3 zweiter S<strong>at</strong>z) mit<br />

<strong>der</strong> Planung betraut werden.<br />

Die Planung von Veranstaltungen h<strong>at</strong> sich an <strong>der</strong> Zielsetzung des § 1<br />

Abs. 1 zu orientieren; weiters ist bereits zu diesem Zeitpunkt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

auf die Sicherheit <strong>der</strong> Schüler, auf die körperliche Leistungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Schüler, auf die zur Verfügung stehenden Lehrer und<br />

sonstigen Begleitpersonen (zahlenmäßig und von <strong>der</strong>en Qualifik<strong>at</strong>ion<br />

her) sowie auf die f<strong>in</strong>anzielle Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Unterhaltsberechtigten<br />

Bedacht zu nehmen.<br />

Abs. 2 entspricht <strong>in</strong>haltlich <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Rechtslage, wobei die<br />

Auflistung e<strong>in</strong>e altern<strong>at</strong>ive ist. Es genügt demnach das Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Z 1 bis 6 genannten Umstandes, um die Folgen (Verbot des<br />

Durchführens <strong>der</strong> Veranstaltung) herbeizuführen.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Rechtslage liegt es im Verantwortungsbereich<br />

des Schulleiters, e<strong>in</strong>en geeigneten Lehrer <strong>der</strong> betreffenden<br />

Schule mit <strong>der</strong> Leitung e<strong>in</strong>er Veranstaltung zu beauftragen. Die<br />

Eignung des Leiters <strong>der</strong> Veranstaltung wird sich an dessen fachlicher<br />

Eignung, am Inhalt <strong>der</strong> Veranstaltung sowie an den sonstigen Begleitumständen<br />

wie zB Auslandserfahrung, Durchsetzungsvermögen gegenüber<br />

den Schülern, etc. zu orientieren haben (es werden somit<br />

etwa für Sportveranstaltungen e<strong>in</strong> Leibeserzieher, für fremdsprachige<br />

Veranstaltungen e<strong>in</strong> Sprachlehrer, etc. mit <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Veranstaltungen<br />

zu betrauen se<strong>in</strong>).<br />

Anläßlich <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Leiter von Veranstaltungen und <strong>der</strong> Begleitlehrer<br />

durch den Schulleiter h<strong>at</strong> e<strong>in</strong>e Befassung des Dienststellenausschusses<br />

an <strong>der</strong> Schule (im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Personalvertretungs-Aufsichtskommission<br />

vom 17. Februar 1987 A 33-<br />

PVAK/86) zu erfolgen. Analoges gilt für Pflichtschulen.<br />

Abs. 4 enthält die Verpflichtung des Schulleiters, Begleitpersonen zu<br />

bestimmen, wobei - im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>en ordnungsgemäßen Ablauf<br />

<strong>der</strong> Veranstaltung - mit dem Leiter <strong>der</strong> Veranstaltung Absprache zu<br />

halten ist (siehe auch obigen Abs<strong>at</strong>z betreffend die Befassung des<br />

Dienststellenausschusses).<br />

Die Festlegung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Begleitpersonen h<strong>at</strong> grundsätzlich gemäß<br />

den Z 1 und 2 des Abs. 4 zu erfolgen: gemäß Z 1 s<strong>in</strong>d bei bis zu<br />

e<strong>in</strong>tägigen Veranstaltungen bis zur 4. Schulstufe ab 15 teilnehmenden<br />

Schülern e<strong>in</strong>e Begleitperson festzusetzen. In allen übrigen Fällen (Z 2)<br />

h<strong>at</strong> die Festlegung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Begleitpersonen grundsätzlich <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> vorgegebenen Bandbreiten zu erfolgen.<br />

Nachdem e<strong>in</strong>e konkrete Vorgabe <strong>der</strong> Begleitpersonenanzahl (Lehrer<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geeignete Person) <strong>in</strong>soferne nicht möglich ist, als diese<br />

nicht zuletzt von den Inhalten <strong>der</strong> Veranstaltung abhängt, die erst autonom<br />

festgelegt werden, ermöglicht <strong>der</strong> letzte Abs<strong>at</strong>z des Abs. 4 e<strong>in</strong>e<br />

von Z 1 (1. bis 4. Schulstufe) o<strong>der</strong> Z 2 (Bandbreiten) abweichende<br />

Festlegung von Begleitpersonenzahlen. E<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Festlegung


Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 32<br />

durch die Schulpartnerschaft muß sowohl rechtlich als auch organis<strong>at</strong>orisch<br />

vom Schulleiter vertreten werden können (vgl. § 63a Abs. 17<br />

und § 64 Abs. 16 des Schulunterrichtsgesetzes).<br />

Abs. 5 stellt klar, daß jede Festlegung von Begleitpersonenzahlen<br />

(sowohl gemäß Abs. 4 Z 1 und 2, als auch gemäß Abs. 4 letzter Abs<strong>at</strong>z)<br />

vorwiegend im H<strong>in</strong>blick auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong><br />

Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag <strong>der</strong> Veranstaltung zu<br />

erfolgen h<strong>at</strong>. Die Z 1 bis 3 des Abs. 5 nehmen auf alle nur erdenklichen<br />

Umstände, die zu berücksichtigen se<strong>in</strong> können, Bedacht (zB<br />

Anzahl <strong>der</strong> Schüler, verhaltensauffällige K<strong>in</strong><strong>der</strong>, K<strong>in</strong><strong>der</strong> mit son<strong>der</strong>pädagogischem<br />

För<strong>der</strong>bedarf, Schulstufe, etc.). Weitere bei <strong>der</strong> Festlegung<br />

<strong>der</strong> Begleitpersonenzahl zu beachtende Grundsätze s<strong>in</strong>d die <strong>der</strong><br />

Sparsamkeit, <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit.<br />

Insgesamt soll durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 e<strong>in</strong>erseits<br />

sichergestellt werden, daß durch Festlegung e<strong>in</strong>er zu niedrigen Zahl<br />

an Begleitpersonen die Sicherheit <strong>der</strong> Schüler nicht gefährdet wird,<br />

und sollen an<strong>der</strong>erseits Veranstaltungen, die auf Grund ihrer Art, <strong>der</strong><br />

Schulstufe, an <strong>der</strong> sie durchgeführt werden sollen, sowie <strong>der</strong> sonstigen<br />

Umstände nur e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Anzahl an Begleitpersonen bedürfen,<br />

nicht verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden. In jedem Fall wird es e<strong>in</strong>er sorgfältigen Überprüfung<br />

bedürfen, welche Zahl von Begleitpersonen für den konkreten<br />

Fall festzulegen ist. Steht die für erfor<strong>der</strong>lich erachtete Zahl an Begleitpersonen<br />

nicht zur Verfügung, so darf die Veranstaltung nicht<br />

abgehalten werden.<br />

Die Gewährleistung e<strong>in</strong>er Ersten Hilfe-Leistung (Abs. 5) stellt e<strong>in</strong> Erfor<strong>der</strong>nis<br />

dar, das schon bei <strong>der</strong> Entscheidung durch den Schulleiter<br />

gemäß Abs. 3 und 4 sowie bei <strong>der</strong> Vorbereitung zu berücksichtigen ist<br />

(teilnehmende Lehrer, Ausrüstung). Es gilt dies ausnahmslos für alle<br />

Schulveranstaltungen. Die Aufnahme dieses S<strong>at</strong>zes erfolgte im H<strong>in</strong>blick<br />

auf die beson<strong>der</strong>e Bedeutung <strong>der</strong> Ersten Hilfe-Leistung bei<br />

Schulveranstaltungen, ohne daß zum Ausdruck gebracht werden soll,<br />

daß e<strong>in</strong>e solche beim "normalen" Schulbetrieb nicht gewährleistet se<strong>in</strong><br />

muß. Die Gewährleistung e<strong>in</strong>er Ersten Hilfe-Leistung durch Lehrer<br />

würde gegenüber <strong>der</strong> gewählten Formulierung e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />

darstellen, da auch außerschulische Begleitpersonen (bzw. priv<strong>at</strong>e<br />

Kursanbieter, etc.) mitumfaßt se<strong>in</strong> sollen.<br />

Zu § 3:<br />

§ 3 entspricht dem § 9 <strong>der</strong> bisherigen Verordnung. E<strong>in</strong>e davon abweichende<br />

Formulierung (Ausweitung o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>schränkung) ersche<strong>in</strong>t im<br />

H<strong>in</strong>blick auf den diesbezüglich unverän<strong>der</strong>ten Wortlaut des § 5 des<br />

Schulorganis<strong>at</strong>ionsgesetzes nicht opportun.<br />

Zu § 4:<br />

§ 4 nennt lediglich Veranstaltungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dauer von bis zu e<strong>in</strong>em Tag<br />

und mehrtägige Veranstaltungen. Dadurch wird größtmögliche Flexibilität<br />

bei <strong>der</strong> Gestaltung von Schulveranstaltungen erreicht und dem<br />

Wunsch nach <strong>der</strong> Möglichkeit zur Komb<strong>in</strong><strong>at</strong>ion von Inhalten bzw. Zielsetzungen<br />

von Veranstaltungen <strong>in</strong> erhöhtem Ausmaß Rechnung getragen.<br />

Zu § 5:<br />

Die Unterscheidung <strong>in</strong> solche "Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag", die<br />

höchstens fünf Stunden und solche, die mehr als fünf Stunden dauern,


Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 33<br />

ist durch die unterschiedlichen Kostenauswirkungen begründet. Die<br />

Beibehaltung dieser Unterscheidung ermöglicht e<strong>in</strong>e Konzentr<strong>at</strong>ion <strong>der</strong><br />

im allgeme<strong>in</strong>en Teil bereits angekündigten Reduktionen auf über fünf<br />

Stunden dauernde Veranstaltungen bzw. auf mehrtägige Veranstaltungen.<br />

Gegenüber <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Verordnung wurde das höchstzulässige<br />

Ausmaß <strong>der</strong> Veranstaltungen ger<strong>in</strong>gfügig reduziert (siehe die<br />

Tabelle <strong>in</strong> § 5 Abs. 1).<br />

Abs. 2 entspricht h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> 4. Schulstufe <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage<br />

(siehe Fußnote 3 zu § 2 <strong>der</strong> Schulveranstaltungsverordnung,<br />

BGBl. Nr. 397/1990 idgF). Weiters soll <strong>in</strong> <strong>der</strong> 3. Schulstufe sowie an<br />

<strong>der</strong> Berufsschule jeweils e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> bis zu fünfstündigen Veranstaltungen<br />

länger als fünf Stunden dauern können, wenn die Voraussetzungen<br />

des Abs. 2 vorliegen.<br />

Abs. 3 ermöglicht generell (für alle Schularten und Schulstufen), daß<br />

das für mehrtägige Veranstaltungen zur Verfügung stehende Kont<strong>in</strong>gent<br />

an Tagen auch für e<strong>in</strong>tägige Veranstaltungen herangezogen werden<br />

kann. Diese Bestimmung soll e<strong>in</strong>e weitergehen<strong>der</strong>e Flexibilität an<br />

den Schulen br<strong>in</strong>gen, wo <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nach regionalen Gegebenheiten<br />

vermehrt Veranstaltungen durchgeführt werden können, die ke<strong>in</strong>e<br />

Reisebewegungen erfor<strong>der</strong>n.<br />

Zu § 6:<br />

§ 6 bestimmt, daß die Festlegungen über die Durchführung von Veranstaltungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Dauer von bis zu e<strong>in</strong>em Tag grundsätzlich durch<br />

den Schulleiter, <strong>der</strong> unmittelbarer Vorgesetzter aller an <strong>der</strong> Schule<br />

tätigen Lehrer ist, erfolgt. Dies ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />

klassenübergreifenden Organis<strong>at</strong>ion und Festlegung von Veranstaltungen<br />

bzw. Veranstaltungsterm<strong>in</strong>en erfor<strong>der</strong>lich. Dennoch soll die<br />

Möglichkeit bestehen, daß e<strong>in</strong>zelne Lehrer vom Schulleiter mit den<br />

entsprechenden Festlegungen betraut wird, sodaß etwa nur e<strong>in</strong>zelne<br />

Klassen betreffende Veranstaltungen o<strong>der</strong> Veranstaltungen im Grundschulbereich<br />

(mit Klassenlehrersystem) unbürokr<strong>at</strong>ischer organisiert<br />

werden können und weiters e<strong>in</strong> möglichst effizienter Bezug zum lehrplanmäßigen<br />

Unterricht gegeben ist.<br />

E<strong>in</strong>e Entscheidung über Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag durch die<br />

Schulpartnerschaft ist schulunterrichtsgesetzlich nicht möglich und<br />

auch organis<strong>at</strong>orisch nicht zweckmäßig, da e<strong>in</strong> Zusammentreten des<br />

Klassenforums bzw. des Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses für die<br />

Durchführung e<strong>in</strong>er solchen Veranstaltung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klasse e<strong>in</strong>en zu<br />

hohen bürokr<strong>at</strong>ischen Aufwand darstellen würde. Vielmehr kommt <strong>der</strong><br />

Schulpartnerschaft auf Grund des Schulunterrichtsgesetzes ber<strong>at</strong>ende<br />

Funktion bei <strong>der</strong> Planung von Veranstaltungen zu.<br />

Das Schulunterrichtsgesetz enthält h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Schüler<br />

e<strong>in</strong>e starke direktdemokr<strong>at</strong>ische Ausprägung, die sich von <strong>der</strong> Formulierung<br />

des § 57a des Schulunterrichtsgesetzes her über nahezu den<br />

gesamten Bereich <strong>der</strong> Vollziehung des Schulunterrichtsrechtes erstreckt.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus besteht für die Schüler das Recht <strong>der</strong> Vertretung<br />

ihrer Interessen und <strong>der</strong> Mitgestaltung des Schullebens im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Schülermitverwaltung gemäß § 58 des Schulunterrichtsgesetzes.<br />

D.h., daß die Übertragung <strong>der</strong> Entscheidung auf durch gewählte<br />

Vertreter zusammengesetzte Organe (Klassen- bzw. Schulforum,<br />

Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuß) nicht die Mitwirkung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schüler ausschließt, son<strong>der</strong>n daß dadurch vielmehr im Wege über die<br />

gewählten Repräsentanten <strong>der</strong> Me<strong>in</strong>ung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schüler <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>em<br />

Maße erhöhte Bedeutung zukommt; unberührt bleiben die


Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 34<br />

<strong>in</strong> obgenanntem § 57a des Schulunterrichtsgesetzes den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schülern unmittelbar zustehenden Rechte. Es soll daher dieses im<br />

Schulunterrichtsgesetz verankerte direktdemokr<strong>at</strong>ische Element <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

neuen Schulveranstaltungenverordnung durch die H<strong>in</strong>weise auf die §§<br />

63a, 64, 58 und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf § 57a des Schulunterrichtsgesetzes<br />

beson<strong>der</strong>s hervorgestrichen werden, wobei die E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schüler (je<strong>der</strong> Schulstufe) schon <strong>in</strong> die Planung von Veranstaltungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich und zweckmäßig ersche<strong>in</strong>t.<br />

Zu § 7:<br />

§ 7 enthält allgeme<strong>in</strong>gültige (primär an <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler und<br />

<strong>der</strong> Pädagogik orientierte) Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von Veranstaltungen<br />

bis zu e<strong>in</strong>em Tag. Darüber h<strong>in</strong>ausgehende Vorgaben von<br />

Durchführungsbestimmungen s<strong>in</strong>d im H<strong>in</strong>blick darauf, daß dem Verordnungsgeber<br />

die Inhalte <strong>der</strong> Veranstaltungen sowie die sonstigen<br />

Umstände (Schulart, Schulstufe, Schülerzahl, Zusammensetzung <strong>der</strong><br />

Klasse, etc.) nicht bekannt s<strong>in</strong>d, nicht möglich.<br />

Zu § 8:<br />

Abs. 1 enthält die Zuteilung <strong>der</strong> für mehrtägige Schulveranstaltungen<br />

zur Verfügung stehenden Kalen<strong>der</strong>tage an die e<strong>in</strong>zelnen Schulstufen<br />

bzw. Schularten. Gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Verordnung wurde das<br />

höchstzulässige Ausmaß <strong>der</strong> mehrtägigen Veranstaltungen ger<strong>in</strong>gfügig<br />

reduziert (siehe die Tabelle <strong>in</strong> § 8 Abs. 1).<br />

An Schulen unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> musischen o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> sportlichen Ausbildung sollen die zusätzlich e<strong>in</strong>geräumte Tage für<br />

Schulveranstaltungen im S<strong>in</strong>ne des Schwerpunktes genutzt werden.<br />

Der letzte Abs<strong>at</strong>z des Abs. 1 sieht vor, daß aus dem Kont<strong>in</strong>gent <strong>der</strong><br />

mehrtägigen Veranstaltungen <strong>in</strong> den Zeiträumen <strong>der</strong> 5. bis 8. Schulstufe<br />

sowie ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe jeweils m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e (mehrtägige)<br />

Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen ist.<br />

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, daß gegebenenfalls Auslandsveranstaltungen<br />

etwa im Rahmen <strong>der</strong> Teilnahme an e<strong>in</strong>em EU-Projekt<br />

durchzuführen s<strong>in</strong>d (solche Veranstaltungen würden zum Teil aus EU-<br />

Mitteln und im übrigen nicht mit dem für Schulveranstaltungen zur<br />

Verfügung stehenden Budget f<strong>in</strong>anziert werden). Sollte für die Durchführung<br />

von EU-Veranstaltungen dennoch nicht genügend Tage zur<br />

Verfügung stehen, so wäre auf schulbezogene Veranstaltungen gemäß<br />

§ 13a des Schulunterrichtsgesetzes auszuweichen (u.U. <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong><strong>at</strong>ion<br />

mit e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung gemäß § 13 des Schulunterrichtsgesetzes).<br />

Die Bewilligung von zusätzlich 15 Tagen kann jedoch<br />

auch für nicht mit <strong>der</strong> EU im Zusammenhang stehende Auslandsveranstaltungen<br />

erfolgen, wobei jedenfalls die f<strong>in</strong>anziellen und personellen<br />

Möglichkeiten zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Weitere Voraussetzung ist,<br />

daß nicht genügend Tage zur Verfügung stehen; d.h., daß zunächst<br />

das <strong>in</strong> Abs. 1 festgelegte Ausmaß ausgeschöpft werden muß. Die<br />

E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> Pflichtschulen ersche<strong>in</strong>t nicht nur im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Altersstruktur <strong>der</strong> Schüler son<strong>der</strong>n auch im H<strong>in</strong>blick darauf, daß e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>flußnahme des Bundes auf die Kostenauswirkungen beim Personalaufwand<br />

(Dienstreisen) nicht gegeben ist, nicht zweckmäßig bzw.<br />

nicht möglich; ersteres gilt auch für die Unterstufe <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>bildenden<br />

höheren Schule.<br />

Zu § 9:


Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 35<br />

Abs. 1 legt fest, daß über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erfor<strong>der</strong>liche<br />

Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen die<br />

Schulpartnerschaft entscheidet. Die Entscheidung erfolgt auf Grund<br />

des § 63a Abs. 2 Z 1 lit. a und des § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a, da e<strong>in</strong>e<br />

Wahlmöglichkeit nicht wie bisher <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen (vgl. § 5 <strong>der</strong> bisherigen<br />

Verordnung), son<strong>der</strong>n generell vorgesehen ist. E<strong>in</strong> ausdrücklicher<br />

H<strong>in</strong>weis auf die direktdemokr<strong>at</strong>ischen Mitwirkungsmöglichkeiten des<br />

Schulunterrichtsgesetzes (§ 57a) ersche<strong>in</strong>t daher nicht erfor<strong>der</strong>lich, da<br />

davon ausgegangen werden kann und muß, daß gewählte Repräsentanten<br />

ohneh<strong>in</strong> die "Basis" <strong>in</strong> die Entscheidungsf<strong>in</strong>dung mite<strong>in</strong>beziehen.<br />

Nochmals sei darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß die Entscheidung durch die<br />

Schulpartnerschaft (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Mitentscheidung durch die Erziehungsberechtigten)<br />

im H<strong>in</strong>blick auf die oft hohen Kosten, die mit<br />

mehrtägigen Veranstaltungen verbunden se<strong>in</strong> können, von beson<strong>der</strong>er<br />

Bedeutung ist.<br />

Abs. 2 nimmt darauf Bedacht, daß e<strong>in</strong>erseits sichergestellt se<strong>in</strong> soll,<br />

daß möglichst allen Schülern <strong>der</strong> Klasse bzw. e<strong>in</strong>er Schülergruppe<br />

(wenn sich die Veranstaltung auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die<br />

<strong>in</strong> Schülergruppen unterrichtet werden) <strong>der</strong> pädagogische Nutzen von<br />

Schulveranstaltungen zu Gute kommt und an<strong>der</strong>erseits auch aus organis<strong>at</strong>orischer<br />

Sicht für die nicht an <strong>der</strong> Veranstaltung teilnehmenden<br />

Schüler e<strong>in</strong> (Ers<strong>at</strong>z-)Unterricht st<strong>at</strong>tf<strong>in</strong>den muß. Es ersche<strong>in</strong>t daher die<br />

Beibehaltung <strong>der</strong> 70%-Klausel zweckmäßig und erfor<strong>der</strong>lich. Um allerd<strong>in</strong>gs<br />

e<strong>in</strong> gewisses Ausmaß an Flexibilität zu erreichen und Detailregelungen<br />

wie zB "mit Ausnahme <strong>der</strong> vom Unterricht <strong>in</strong> Leibesübungen<br />

befreiten Schüler" zu vermeiden, soll mit Bewilligung <strong>der</strong> Schulbehörde<br />

erster Instanz von <strong>der</strong> 70%-Klausel abgegangen werden können,<br />

wenn gerechtfertigte Gründe für die Nichtteilnahme von Schülern<br />

vorliegen und durch die Teilnahme von weniger als 70% <strong>der</strong> Schüler<br />

<strong>der</strong> Klasse (Schülergruppe) ke<strong>in</strong> Mehraufwand entsteht (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

nicht h<strong>in</strong>sichtlich des ers<strong>at</strong>zweise anzubietenden Unterrichtes).<br />

Unbenommen bleibt die Möglichkeit <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion und Durchführung<br />

e<strong>in</strong>er Veranstaltung als schulbezogene Veranstaltung gemäß §<br />

13a des Schulunterrichtsgesetzes.<br />

Zu § 10:<br />

Der zweite S<strong>at</strong>z des Abs. 1 berücksichtigt, daß bei mehrtägigen Veranstaltungen<br />

die Schüler möglicherweise mit fremden Gewohnheiten<br />

und Bräuchen konfrontiert werden. Der pädagogische Nutzen e<strong>in</strong>er<br />

Veranstaltung wird auch dadurch mitbestimmt, wie sehr die Schüler<br />

auf an<strong>der</strong>e Gegebenheiten e<strong>in</strong>er Region o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Landes (Veranstaltungen<br />

<strong>in</strong> das Ausland s<strong>in</strong>d möglich) vorbereitet s<strong>in</strong>d und wieweit<br />

bzw. wie schnell sich die Schüler diesen Gegebenheiten anzupassen<br />

vermögen.<br />

Die Abs. 2 bis 5 s<strong>in</strong>d sicherheitsorientierte Bestimmungen, die über<br />

jene bei Veranstaltungen im Ausmaß von bis zu e<strong>in</strong>em Tag h<strong>in</strong>ausgehen<br />

(z.B. L<strong>in</strong>ksverkehr, etc.). Der letzte S<strong>at</strong>z des Abs. 2 nimmt darauf<br />

Bedacht, daß die Unterbr<strong>in</strong>gung nicht nur <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften,<br />

son<strong>der</strong>n auch etwa bei Partnerfamilien erfolgen kann, wo e<strong>in</strong>e<br />

Aufsichtsführung durch Lehrer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Begleitpersonen begrifflich<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Zu § 11:


Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 36<br />

Diese Bestimmung enthält e<strong>in</strong>e Übergangsregelung für bereits für das<br />

Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen. Diese dürfen<br />

auch dann durchgeführt werden, wenn sie die <strong>in</strong> den §§ 5 und 8 vorgesehenen<br />

Ausmaße überschreiten. Die f<strong>in</strong>anzielle Bedeckung muß<br />

jedenfalls gegeben se<strong>in</strong>.<br />

Zu § 12:<br />

Diese Bestimmung sieht für das Inkrafttreten den 1. September 1995<br />

vor.<br />

Zu § 13:<br />

Mit dem Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen Schulveranstaltungenverordnung tritt<br />

die bisher <strong>in</strong> Geltung stehende Schulveranstaltungsverordnung, BGBl.<br />

Nr. 397/1990, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Novelle BGBl. Nr. 137/1991, samt<br />

ihren Anlagen außer Kraft.<br />

Es spricht nichts dagegen, daß durch Beschluß des zuständigen Organes<br />

(Schulleiter, Lehrer, Klassenforum, Schulforum, Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuß)<br />

e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Anlagen zum Teil, zur<br />

Gänze, mit o<strong>der</strong> ohne Ergänzungen <strong>in</strong>haltlich übernommen wird (zB<br />

Anlage 2 für e<strong>in</strong>en konkret geplanten Wan<strong>der</strong>tag bzw. Anlage 4.1 für<br />

e<strong>in</strong>en konkret geplanten Skikurs). Darüber h<strong>in</strong>aus kann es sich als<br />

zweckmäßig erweisen, für an <strong>der</strong> Schule regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrende<br />

Arten von Veranstaltungen bestimmte Kriterien (vergleichbar mit den<br />

<strong>der</strong>zeitigen Anlagen) für e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum festzulegen. Seitens<br />

des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten<br />

werden jedenfalls getreu den Grundsätzen <strong>der</strong> Deregulierung und <strong>der</strong><br />

Autonomisierung, aus rechtlichen sowie auch aus pädagogischen<br />

Gründen ke<strong>in</strong>e (<strong>in</strong>haltlich den Anlagen entsprechende) b<strong>in</strong>denden<br />

Erlässe ergehen; die Erstellung e<strong>in</strong>er Broschüre mit Inform<strong>at</strong>ionscharakter<br />

ist beabsichtigt (siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen<br />

im allgeme<strong>in</strong>en Teil <strong>der</strong> Erläuterungen).


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 37<br />

3.3 Richtl<strong>in</strong>ien 2009 für die Durchführung von bewegungserziehlichen<br />

Schulveranstaltungen<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium für<br />

Unterricht, Kunst und Kultur<br />

IDeal - Landesschulr<strong>at</strong> für Nie<strong>der</strong>österreich<br />

Rennbahnstraße 29<br />

3109 St. Pölten<br />

Direktionen <strong>der</strong> Zentrallehranstalten<br />

Direktionen <strong>der</strong><br />

Praxisvolksschulen und Praxishauptschulen<br />

Geschäftszahl: BMUKK-36.377/0135-V/5b/2008<br />

SachbearbeiterIn: MR Mag. Dr. Sepp Redl<br />

Abteilung: V/5<br />

E-Mail:<br />

sepp.redl@bmukk.gv.<strong>at</strong><br />

Telefon/Fax: +43(1)/53120-2570/53120-812570<br />

Ihr Zeichen:<br />

Antwortschreiben bitte unter Anführung <strong>der</strong> Geschäftszahl.<br />

Richtl<strong>in</strong>ien 2009 für die Durchführung von<br />

bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen<br />

R U N D S C H R E I B E N N R. 1/2009<br />

Verteiler:<br />

Landesschulräte/Stadtschulr<strong>at</strong> für Wien<br />

Direktionen <strong>der</strong> Zentrallehranstalten<br />

Direktionen <strong>der</strong> Praxisvolksschulen und Praxishauptschulen<br />

Sachgebiet:<br />

Pädagogische Angelegenheiten<br />

Inhalt:<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von bewegungserziehlichen<br />

Schulveranstaltungen<br />

Rechtsgrundlage: § 13 SchUG; Schulveranstaltungenverordnung 1995<br />

Geltung:<br />

unbefristet


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 38<br />

Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 <strong>der</strong> Schulveranstaltungenverordnung<br />

1995 (SchVV) übermittelt das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht, Kunst und<br />

Kultur die nachstehenden „Richtl<strong>in</strong>ien 2009“ zur Gewährleistung <strong>der</strong> Qualität und Sicher-heit bei<br />

bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (<strong>in</strong>nerhalb und außerhalb des Bundes-gebietes) (z.B.<br />

Sporttage, Wan<strong>der</strong>tage, <strong>Sportwochen</strong>, Projektwochen mit Sport).<br />

Die bisher gültigen „Richtl<strong>in</strong>ien 2006“ werden durch die vorliegende Fassung ersetzt.<br />

Das Rundschreiben Nr. 14/2006, GZ 36.377/107-V/5/2006, wird außer Kraft gesetzt.<br />

Die „Richtl<strong>in</strong>ien 2009“ s<strong>in</strong>d durch die Direktion im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Schulveranstaltungen<br />

den Mitglie<strong>der</strong>n des Klassen- o<strong>der</strong> Schulforums bzw. Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses<br />

nachweislich zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen.<br />

In weiterer Folge ist im Rahmen e<strong>in</strong>er Ber<strong>at</strong>ung des Klassen- o<strong>der</strong> Schulforums bzw. des Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> übermittelten Richtl<strong>in</strong>ien 2009 e<strong>in</strong> Beschluss über<br />

„Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen“ zu fassen, wie<br />

sie für die betreffende Schule gelten sollen.<br />

Das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht, Kunst und Kultur macht darauf aufmerksam, dass solche vom<br />

jeweiligen Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum bzw. vom Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuss beschlossenen (schuleigenen)<br />

Richtl<strong>in</strong>ien bis zu e<strong>in</strong>er abweichenden Beschlussfassung für die Schule verb<strong>in</strong>dlich und im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Planung und Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen e<strong>in</strong>zuhalten<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ien 2009 s<strong>in</strong>d ebenso wie allfällige schuleigene Richtl<strong>in</strong>ien für bewegungserziehliche Schulveranstaltungen<br />

auch s<strong>in</strong>ngemäß für bewegungserziehliche schulbezogene Veranstaltungen (gem. § 13a<br />

SchUG) heranzuziehen.<br />

Wenn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge von Sportunterricht die Rede ist, handelt es sich um e<strong>in</strong>e Ergänzung des lehrplanmäßigen<br />

Unterrichts im S<strong>in</strong>ne des § 13 Abs. 1 SchUG.<br />

Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen je<strong>der</strong><br />

Lehrperson.<br />

1. Zielsetzung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen und von Bewegungsangeboten bei<br />

Schulveranstaltungen<br />

Bewegungserziehliche Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d als Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes zur<br />

körperlichen Ertüchtigung <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen, etwa <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft<br />

sowie <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> motorischen Leistungsfähigkeit, vorzubereiten und<br />

durchzuführen.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d auch geme<strong>in</strong>schafts-erziehliche<br />

Aufgaben wahrzunehmen.


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 39<br />

Weiters können e<strong>in</strong>e praktische Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit Lehrstoffbereichen, die im Rahmen des lehrplanmäßigen<br />

Unterrichtes nicht o<strong>der</strong> nur unvollkommen näher gebracht werden, sowie e<strong>in</strong>e Vertiefung<br />

bestimmter Lehrplan<strong>in</strong>halte erfolgen. An den Bildungsanstalten für K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten-pädagogik und<br />

für Sozialpädagogik s<strong>in</strong>d darüber h<strong>in</strong>aus berufsbezogene didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.<br />

Bei <strong>der</strong> Planung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen, auf die<br />

Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen sowie auf die Zahl <strong>der</strong> für die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer/<strong>in</strong>nen und sonstigen Begleitpersonen<br />

sowie auf die f<strong>in</strong>anzielle Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen (Unterhaltspflichtigen)<br />

Bedacht zu nehmen.<br />

Grundvoraussetzungen zur Wahrung <strong>der</strong> Vermittlungsqualität und <strong>der</strong> höchstmöglichen Sicherheit <strong>der</strong><br />

Schüler/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Eigenkönnen, ausreichende organis<strong>at</strong>orische und methodische Erfahrung <strong>der</strong> Unterrichtenden<br />

aber auch die notwendige Infrastruktur von Sportstätten.<br />

2. Teilnahme von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern an Schulveranstaltungen<br />

Schüler/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d gemäß § 13 (3) SchUG zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rück-sicht<br />

darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung <strong>in</strong>nerhalb o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> Schulliegenschaften st<strong>at</strong>tf<strong>in</strong>det,<br />

sofern nicht<br />

die Vorschriften über das Fernbleiben von <strong>der</strong> Schule anzuwenden s<strong>in</strong>d (e<strong>in</strong>e gerechtfertigte Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

für Schüler/<strong>in</strong>nen ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e: Krankheit; e<strong>in</strong>e mit <strong>der</strong> Gefahr <strong>der</strong> Übertragung verbundene<br />

Krankheit von Hausangehörigen; Krankheit <strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Angehöriger, wenn<br />

sie vorübergehend <strong>der</strong> Hilfe unbed<strong>in</strong>gt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Familie; Ungangbarkeit des Schulweges o<strong>der</strong> schlechte Witterung, wenn die Gesundheit<br />

dadurch gefährdet ist; Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Bestimmungen über den<br />

Mutterschutz),<br />

<strong>der</strong> Schulleiter / die Schulleiter<strong>in</strong> nach Anhörung <strong>der</strong> Klassenkonferenz e<strong>in</strong>en Schüler/e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong><br />

von <strong>der</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Schulveranstaltung ausgeschlossen h<strong>at</strong>,<br />

mit <strong>der</strong> Veranstaltung e<strong>in</strong>e Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schulveranstaltungenverordnung festgelegten Teilnahme von zum<strong>in</strong>dest<br />

70% <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen als Voraussetzung für die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>er Klasse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e mehrtägige<br />

Veranstaltung wird <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass mit Bewilligung <strong>der</strong> Schulbehörde<br />

erster Instanz die 70%-Zahl unterschritten werden kann, sofern wegen <strong>der</strong> oben genannten gerechtfertigten<br />

Nichtteilnahme von Schülern/Schüler<strong>in</strong>nen die Durchführung <strong>der</strong> Veranstaltung nicht<br />

gewährleistet ist und ke<strong>in</strong> Mehraufwand verursacht wird.<br />

Es wäre aber davon auszugehen, dass im S<strong>in</strong>ne des geme<strong>in</strong>schaftsbildenden Charakters <strong>der</strong> Schulveranstaltungen<br />

möglichst wenigen Schülern und Schüler<strong>in</strong>nen aus an<strong>der</strong>en Gründen als den oben<br />

genannten e<strong>in</strong>e Teilnahme verwehrt bleiben sollte und daher alle Maßnahmen, die e<strong>in</strong>e Teilnahme


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 40<br />

ermöglichen (wie z.B. Sportgeräteverleih, Inform<strong>at</strong>ionen zu f<strong>in</strong>anzieller Unter-stützung, etc.) ergriffen<br />

werden sollten.<br />

3. Planung und Auswahl <strong>der</strong> Lehr<strong>in</strong>halte<br />

3.1 Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes<br />

Die Auswahl von Lehr<strong>in</strong>halten bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen h<strong>at</strong> sich <strong>in</strong>s-beson<strong>der</strong>e<br />

daran zu orientieren, dass diese e<strong>in</strong>e unmittelbare Ergänzung des lehrplan-mäßigen Unterrichtes<br />

aus Bewegung und Sport und/o<strong>der</strong> empfehlenswerte freizeitwertige Bewegungs- und Sportformen<br />

darstellen. Grundsätzlich ist daher schon bei <strong>der</strong> Planung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen<br />

darauf zu achten, dass möglichst Bewegungs-formen und/o<strong>der</strong> Sportarten angeboten<br />

werden, die von fachlich geeigneten Lehrpersonen <strong>der</strong> Schule vermittelt werden.<br />

Es wird daher beson<strong>der</strong>s darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass Aus-, Weiter- und Fortbildungen die Lehrer/<strong>in</strong>nen<br />

durch Kurse und Lehrgänge befähigen, Sportarten selbst zu vermitteln o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest „sachkundiger<br />

Zweiter" neben e<strong>in</strong>em voll ausgebildeten Unterrichtenden zu se<strong>in</strong>, wenn beson<strong>der</strong>e Sicherheitsauflagen<br />

(z.B. bei Skitouren) o<strong>der</strong> organis<strong>at</strong>orische Gründe (z.B. im Surfen) gelten.<br />

3.2 Anzahl <strong>der</strong> Kursangebote von gewerblichen Unternehmen<br />

Wird <strong>der</strong> Sportunterricht gemäß § 3 (1) SchVV durch gewerbliche Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e<br />

durchgeführt, s<strong>in</strong>d aus Gründen <strong>der</strong> Sparsamkeit und Angemessenheit für e<strong>in</strong>e/n Schüler/<strong>in</strong> im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung höchstens zwei <strong>der</strong>artige Sportangebote vorzusehen, ausgenommen s<strong>in</strong>d zusätzliche<br />

kurzfristige Sport<strong>in</strong>form<strong>at</strong>ionen („Schnupperangebote“).<br />

3.3 Inform<strong>at</strong>ionen an Schüler/<strong>in</strong>nen, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte<br />

Es ist vorzusehen, dass Schüler/<strong>in</strong>nen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ausführliche Inform<strong>at</strong>ionen<br />

über Inhalte und Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Sportwoche noch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorbereitungs-phase <strong>der</strong><br />

jeweiligen Schulveranstaltung erhalten. Diese Inform<strong>at</strong>ionen müssen <strong>der</strong>art se<strong>in</strong>, dass den Schüler/<strong>in</strong>nen,<br />

bzw. <strong>der</strong>en Eltern o<strong>der</strong> Erziehungsberechtigten Entscheidungen wie etwa die Wahl bestimmter<br />

Sportaktivitäten und die Beurteilung allfälliger damit verbundener Sportrisiken möglich s<strong>in</strong>d<br />

(gem. § 7 Abs. 1 <strong>der</strong> SchVV).<br />

Können bestimmte Aktivitäten (wie etwa Ausdauersportarten, Schwimmen und Tauchen) nur beim<br />

Freise<strong>in</strong> von bestimmten Krankheiten o<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen gefahrlos durchgeführt werden, s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits<br />

die Schüler/<strong>in</strong>nen, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber nachweislich zu unterrichten und<br />

an<strong>der</strong>erseits entsprechende Inform<strong>at</strong>ionen über den Gesundheitszustand (wenn möglich über den<br />

Schularzt / die Schulärzt<strong>in</strong>) <strong>der</strong> teilnehmenden Schüler/<strong>in</strong>nen im aktuellen zeitlichen Zusammenhang<br />

zur Schulveranstaltung e<strong>in</strong>zuholen.<br />

3.4 Sportarten mit e<strong>in</strong>em stark erhöhten Sicherheitsrisiko<br />

Bei <strong>der</strong> Auswahl von Sportaktivitäten ist das Rundschreiben 29/2008 (Umgang mit Risiken und Gewährleistung<br />

von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen<br />

Schulveranstaltungen) mit zu berücksichtigen.


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 41<br />

Sportarten mit e<strong>in</strong>em stark erhöhten Sicherheitsrisiko, wie zum Beispiel Flugsport (Paragleiten, Drachenfliegen,…),<br />

Motorsport, Feuerwaffen-Sportarten, Wasserfallklettern, Befahren von Gewässern ab<br />

(e<strong>in</strong>schließlich) Wildwasserklasse III s<strong>in</strong>d als Inhalte von Schulveranstaltungen nicht durchzuführen.<br />

4. Voraussetzungen zur Leitung und Organis<strong>at</strong>ion<br />

4.1 Begriffsdef<strong>in</strong>ition<br />

In den vorliegenden Richtl<strong>in</strong>ien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen zwischen<br />

folgenden geeigneten Personen gemäß ihrer Qualifik<strong>at</strong>ionen unterschieden:<br />

Bewegungserzieher/<strong>in</strong>: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.<br />

Volksschullehrer/<strong>in</strong>: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Volksschulen.<br />

Son<strong>der</strong>schullehrer/<strong>in</strong>: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Son<strong>der</strong>schulen.<br />

Begleitlehrer/<strong>in</strong>: schuleigene Lehrer/<strong>in</strong> mit an<strong>der</strong>en Unterrichtsgegenständen als Bewegung und<br />

Sport, die für jene Sportarten, die sie an e<strong>in</strong>er bewegungserziehlichen Schulver-anstaltung unterrichten<br />

sollen, e<strong>in</strong>e fache<strong>in</strong>schlägige Zus<strong>at</strong>zqualifik<strong>at</strong>ion erworben haben.<br />

Begleitpersonen: Personen, die nicht als Lehrer/<strong>in</strong>nen an e<strong>in</strong>er Schule beschäftigt s<strong>in</strong>d und die für<br />

jene Sportarten, die sie an e<strong>in</strong>er bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, e<strong>in</strong>e<br />

fache<strong>in</strong>schlägige Qualifik<strong>at</strong>ion erworben haben.<br />

Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> von Vere<strong>in</strong>en: Personen, die für jene<br />

Sportarten, die sie an e<strong>in</strong>er bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, e<strong>in</strong>e<br />

fache<strong>in</strong>schlägige Qualifik<strong>at</strong>ion erworben haben.<br />

4.2 Leitung<br />

Der Schulleiter/die Schulleiter<strong>in</strong> h<strong>at</strong> e<strong>in</strong>e fachlich geeignete Lehrperson <strong>der</strong> betreffenden Schule, vorzugsweise<br />

e<strong>in</strong>e/n Bewegungserzieher/<strong>in</strong>, mit <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Schulveranstaltung zu beauftragen.<br />

Dem Leiter/<strong>der</strong> Leiter<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung obliegen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Vorbereitung, Durchführung<br />

und Auswertung <strong>der</strong> Veranstaltung, ihre Koord<strong>in</strong><strong>at</strong>ion im Rahmen <strong>der</strong> Schule und die Kontakte<br />

mit außerschulischen Stellen und die Prüfung <strong>der</strong> Legitim<strong>at</strong>ion/Qualifik<strong>at</strong>ionen anbieten<strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ionen.<br />

Als fachlich geeignete/r Lehrer/<strong>in</strong> für die Leitung e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen<br />

Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 <strong>der</strong> SchVV) ist jedenfalls anzusehen:<br />

Volksschullehrer/<strong>in</strong>, Son<strong>der</strong>schullehrer/<strong>in</strong>: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen<br />

Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden,<br />

bzw. wenn sie fache<strong>in</strong>schlägige Qualifik<strong>at</strong>ionen an E<strong>in</strong>richtungen gem. Abschnitt 5 erworben haben.


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 42<br />

Bewegungserzieher/<strong>in</strong>: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.<br />

Begleitlehrer/<strong>in</strong>: Lehramtsprüfung; Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen und längerfristige Erfahrung<br />

als Begleitlehrer/<strong>in</strong> von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis<br />

praktisch-methodischer Modelle. Für die Leitung von W<strong>in</strong>tersport-wochen ist e<strong>in</strong>e Ausbildung<br />

zum/zur Landesskilehrer/<strong>in</strong>, Landessnowboardlehrer/<strong>in</strong>, Skilehrwart/<strong>in</strong>, Ski<strong>in</strong>struktor/<strong>in</strong>, Tra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong><br />

für Ski/alp<strong>in</strong> (zum<strong>in</strong>dest D-Tra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong>), Tra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong> für Snowboard, sta<strong>at</strong>lich geprüften Diplomskilehrer/<strong>in</strong>,<br />

sta<strong>at</strong>lich geprüften Diplomsnow-boardlehrer/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e adäqu<strong>at</strong>e Ausbildung zum/zur<br />

Leiter/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er W<strong>in</strong>tersportwoche an e<strong>in</strong>er Pädagogischen Hochschule nachzuweisen. Für die Leitung<br />

von <strong>Sportwochen</strong> mit Inhalten wie Bergsteigen im (hoch)alp<strong>in</strong>en Gelände o<strong>der</strong> Begehungen<br />

von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgest<strong>at</strong>tet s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong>e entsprechende alp<strong>in</strong>e Ausbildung<br />

im Führen von Gruppen, wie beispielsweise e<strong>in</strong> Alp<strong>in</strong>kurs im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/ausbildung<br />

und Lehrer/<strong>in</strong>nen/fortbildung, die Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich geprüften<br />

Lehrwart/<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> für Wan<strong>der</strong>n, Lehrwart/<strong>in</strong> Klettern bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Klettern alp<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> Lehrwart/<strong>in</strong> hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Hochtouren o<strong>der</strong> die Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich<br />

geprüften Berg- und Skiführer/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Heeresbergführer/<strong>in</strong> erfor<strong>der</strong>lich.<br />

4.3 Begleitung<br />

Der Schulleiter/die Schulleiter<strong>in</strong> h<strong>at</strong> weiters <strong>in</strong> Absprache mit dem/<strong>der</strong> Leiter/<strong>in</strong> <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

geeignete (Lehr-)Personen gemäß 4.1 zur Begleitung <strong>der</strong> Veranstaltung festzulegen (gem. § 2 Abs. 3<br />

und 4 <strong>der</strong> SchVV).<br />

5. Sportunterricht im Rahmen von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen<br />

5.1 Unterrichtserteilung<br />

Beauftragt durch die Schulleitung <strong>in</strong> Absprache mit <strong>der</strong> Veranstaltungsleiter<strong>in</strong> / dem Veranstaltungsleiter<br />

(gem. § 2 Abs. 4 <strong>der</strong> SchVV) können Bewegungserzieher/<strong>in</strong>nen, Volksschullehrer/<strong>in</strong>nen,<br />

Son<strong>der</strong>schullehrer/<strong>in</strong>nen geeignete Lehrer/<strong>in</strong>nen an<strong>der</strong>er Fächer als Bewegung und Sport („Begleitlehrer/<strong>in</strong>nen“)<br />

und an<strong>der</strong>e geeignete Personen („Begleitpersonen“) Sportunterricht erteilen.<br />

Grundsätzlich wird für die Eignung zur Erteilung des Sportunterrichtes e<strong>in</strong>e nachweisbare und abgeschlossene<br />

e<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (Zeugnis, Befähigungsnachweis) für die betreffende Bewegungsform<br />

bzw. Sportart vorausgesetzt. Diese Qualifik<strong>at</strong>ion muss im Verlauf <strong>der</strong> Ausbildung, <strong>der</strong><br />

Weiter- bzw. Fortbildung erworben worden se<strong>in</strong>:<br />

an e<strong>in</strong>em Institut für Sportwissenschaften an e<strong>in</strong>er Universität<br />

an e<strong>in</strong>er Pädagogischen Hochschule<br />

an e<strong>in</strong>em Universitäts-Sport<strong>in</strong>stitut<br />

an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung) o<strong>der</strong><br />

beim Bundesheer<br />

5.2 Externe Sportanbieter


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 43<br />

Wenn für bestimmte Sportarten we<strong>der</strong> geeignete Lehrer/<strong>in</strong>nen noch an<strong>der</strong>e geeignete Personen aus<br />

dem Umfeld <strong>der</strong> betreffenden Schule (gem. § 2 Abs. 4 <strong>der</strong> SchVV) vorhanden s<strong>in</strong>d, die Voraussetzungen<br />

zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/o<strong>der</strong> die leihweise Überlassung<br />

von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen<br />

und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e, die durch die jeweilige Berufs-fachorganis<strong>at</strong>ion anerkannt werden, herangezogen<br />

werden.<br />

Diese müssen für jede Unterrichtsgruppe nachweislich qualifizierte (geprüfte) Personen e<strong>in</strong>setzen.<br />

Die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung müssen den Sicherheits-anfor<strong>der</strong>ungen voll entsprechen<br />

und <strong>in</strong> erfor<strong>der</strong>licher Anzahl vorhanden se<strong>in</strong>. Entsprechende Haftpflichtversicherungen müssen abgeschlossen<br />

se<strong>in</strong>. Im Zweifelsfall ist e<strong>in</strong>e Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganis<strong>at</strong>ion zu richten<br />

(z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren <strong>in</strong> Österreich; an den Österreichischen<br />

Tennisverband, an die Vere<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Österreichischen W<strong>in</strong>dsurf<strong>in</strong>gschulen [VÖWS]; an die Vere<strong>in</strong>igung<br />

Österreichischer Yachtsport- und W<strong>in</strong>dsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-<br />

Verband, an die Landes-verbände <strong>der</strong> Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>nen; an den Tauchsportverband Österreichs<br />

[TSVÖ]).<br />

Leiter/<strong>in</strong>nen, Lehrer/<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Begleitpersonen sollen, wenn <strong>der</strong> Unterricht durch e<strong>in</strong> gewerbliches<br />

Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong> erteilt wird, Assistenzaufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit<br />

ke<strong>in</strong>erlei Entschädigungs- o<strong>der</strong> Ausgleichszahlungen durch das Unter-nehmen verbunden se<strong>in</strong><br />

dürfen.<br />

5.3 Organis<strong>at</strong>orische Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

Die t<strong>at</strong>sächliche Gruppengröße ist für die e<strong>in</strong>zelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad<br />

und Dauer, von Aktivitäten und <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Gruppe (Kondition, Erfahrung,<br />

Können,... ) und wird im E<strong>in</strong>zelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als<br />

e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Gruppenleiter/<strong>in</strong> zu betreuen se<strong>in</strong>.<br />

Grundsätzlich ist zu beachten, dass <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Sportarten mit e<strong>in</strong>em erhöhten Sicherheitsrisiko<br />

e<strong>in</strong>e ausführliche, umfassende und auf die Sportart zielende Vorbereitung <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen (vorzugsweise<br />

im Unterricht aus Bewegung und Sport) zu erfolgen h<strong>at</strong>.<br />

E<strong>in</strong>e geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung h<strong>at</strong> an den Übungsstätten verfügbar zu se<strong>in</strong> bzw. ist von jedem/je<strong>der</strong><br />

Gruppenleiter/<strong>in</strong> im Gelände mitzuführen. Leiter/<strong>in</strong>nen, Lehrer/<strong>in</strong>nen und Begleitpersonen<br />

müssen im Stande se<strong>in</strong>, sportspezifische Erste-Hilfe zu leisten.<br />

6. Bestimmungen für ausgewählte Sportarten<br />

Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge alphabetisch angeführten Sportarten s<strong>in</strong>d nur als exemplarische Auswahl zu verstehen,<br />

<strong>der</strong>en Inhalte erfahrungsgemäß im Rahmen von Schulveranstaltungen o<strong>der</strong> als Inhalte von Bewegungs-<br />

und Sport<strong>pro</strong>grammen zur Erreichung <strong>der</strong> Ziele gem. § 13 des SchUG e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

Für allfällige weitere Sportarten s<strong>in</strong>d durch die Schulpartner (Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum/Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuss)<br />

<strong>in</strong> Analogie zu den angeführten Sportarten Kriterien festzulegen,<br />

die den höchstmöglichen Sicherheitsaspekten entsprechen. Im Folgenden wird <strong>in</strong> Bereiche Ausbildung,<br />

Sicherheit, Organis<strong>at</strong>ion, Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen geglie<strong>der</strong>t. Im Be-


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 44<br />

reich Ausbildung s<strong>in</strong>d nur jene Personen gemäß 4.1 angeführt, die e<strong>in</strong>e zusätzliche Qualifik<strong>at</strong>ion<br />

bei <strong>der</strong> Unterrichtserteilung <strong>der</strong> Sportart benötigen.<br />

6.1 Befahren stehen<strong>der</strong> und fließen<strong>der</strong> Gewässer; auch vorbereitende Übungen<br />

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und<br />

Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an E<strong>in</strong>richtungen des Sportlehr-wesens<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Ausbildungen auf <strong>der</strong> Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften bzw. anerkannter Berufsfachorganis<strong>at</strong>ionen.<br />

Für die bloße Beaufsichtigung von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern beim Befahren von stehenden Gewässern<br />

wird für alle Betreuer/<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Besitz des Helfersche<strong>in</strong>es als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens<br />

dr<strong>in</strong>gend empfohlen.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Das Befahren stehen<strong>der</strong> und fließen<strong>der</strong> Gewässer (auch vorbereitende Übungen) ist nur<br />

<strong>in</strong> Zahmwasser o<strong>der</strong> Wildwasser I (unschwierig; freie Sicht; e<strong>in</strong>fache H<strong>in</strong><strong>der</strong>nisse; regelmäßiger Stromzug,<br />

regelmäßige Wellen, kle<strong>in</strong>e Schwälle) und II (mäßig schwierig; freie Durchfahrten; e<strong>in</strong>fache H<strong>in</strong><strong>der</strong>nisse<br />

im Stromzug, kle<strong>in</strong>ere Stufen; unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere<br />

Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser lt. Wildwasserschwierigkeitsskala (ICF))<br />

durchzuführen.<br />

Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer o<strong>der</strong> starker Fließgeschw<strong>in</strong>digkeit ab<br />

(e<strong>in</strong>schließlich) Wildwasser III (ICF) ist grundsätzlich zu unterlassen.<br />

„Raft<strong>in</strong>g“ (mit Schlauchbooten o<strong>der</strong> schlauchbootähnlichen Beför<strong>der</strong>ungsmitteln) ist aus-schließlich<br />

mit befugten Unternehmen und <strong>der</strong>en geprüften Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen (Wildwasserführer/ <strong>in</strong>nen) möglich.<br />

Bei vorbereitenden Schwimmübungen für spätere Befahrungen sollen niemals mehr als zwei bis<br />

höchstens drei Teilnehmer/<strong>in</strong>nen im Wasser schwimmen.<br />

Sicherheit: Zu beachten ist, dass die Wertungsskala trotz aller Bemühungen e<strong>in</strong>e subjektive Beurteilung<br />

darstellt, sich immer auf e<strong>in</strong>en gewissen Wasserstand bezieht und rasche Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Wildflüsse e<strong>in</strong>mal gemachte Bewertungen veraltet ersche<strong>in</strong>en lassen und Inform<strong>at</strong>ionen zum Letztstand<br />

daher an geeigneten Stellen immer e<strong>in</strong>zuholen s<strong>in</strong>d.<br />

Leicht fließende Gewässer, Flach(Zahm-)wasser und Wildwasser I und II können vor allem im Zuge<br />

von aufbauenden Lehrgängen dann befahren werden, wenn e<strong>in</strong>e entsprechende Ausrüstung verwendet<br />

wird (Kanu, Kajak - auch aufblasbar, Schlauchboote mit m<strong>in</strong>destens drei Kammern), e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Vorerfahrung (z.B. technisches Können, Kenterübungen) vermittelt werden konnte und die<br />

betreffenden Schüler/<strong>in</strong>nen vor Veranstaltungsbeg<strong>in</strong>n das Schwimmkönnen auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allround-schwimmer/<strong>in</strong>nen) nachgewiesen haben.<br />

Das Tragen von Rettungswesten <strong>in</strong> stehenden Gewässern wird, abhängig von <strong>der</strong> Aktivität, empfohlen<br />

und ist <strong>in</strong> fließenden Gewässern neben dem Tragen von Schutzhelmen verpflichtend. E<strong>in</strong> Kälteschutzanzug<br />

ist zu empfehlen, <strong>in</strong> fließenden Gewässern vorgeschrieben. Vor dem ersten Befahren ist<br />

e<strong>in</strong> ausführliches Sicherheitsgespräch („safety talk“) erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zur Streckensicherung von Übungsschwimmstrecken s<strong>in</strong>d ausgebildete und mit <strong>der</strong> Situ<strong>at</strong>ion vertraute<br />

Personen e<strong>in</strong>zusetzen: zum<strong>in</strong>dest je e<strong>in</strong>e Person bei E<strong>in</strong>- bzw. Ausstieg und e<strong>in</strong>e geeignete Anzahl<br />

von Personen, die bei Zwischenfällen schwimmend Hilfe br<strong>in</strong>gen können (M<strong>in</strong>destausrüstung <strong>der</strong><br />

Sichernden: Sicherheitsschwimmweste, Wildwasserhelm, Wurfsack und geeignetes Schuhwerk. E<strong>in</strong><br />

Kälteschutzanzug ist nicht zw<strong>in</strong>gend, jedoch schon wegen <strong>der</strong> Verletzungsgefahr empfehlenswert).


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 45<br />

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Kanuschulen, Kajak-schulen,<br />

Paddel- o<strong>der</strong> Ru<strong>der</strong>sportschulen als ortsfeste o<strong>der</strong> mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische<br />

als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten o<strong>der</strong> Ru<strong>der</strong>booten<br />

durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Lehrer/<strong>in</strong>nen müssen e<strong>in</strong>e abgeschlossene<br />

Tra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong>nen- bzw. Lehrwart/<strong>in</strong>nen/ausbildung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Landesausbildung nachweisen.<br />

Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimm-übungen (mit Schwimmwesten etc.).<br />

6.2 Bergwan<strong>der</strong>n, Bergsteigen (<strong>in</strong>klusive Klettersteig), alp<strong>in</strong>es Klettern<br />

Diese Auflagen gelten nicht für Wan<strong>der</strong>wege im Dauersiedlungsraum und im anschließenden Wald<br />

o<strong>der</strong> für Bergwege, bei denen nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen erhöhte alp<strong>in</strong>e Gefahr besteht. Diese Wan<strong>der</strong>wege<br />

s<strong>in</strong>d zumeist allgeme<strong>in</strong> zugängliche gekennzeichnete Wegstrecken, für <strong>der</strong>en Bewältigung ke<strong>in</strong>e<br />

beson<strong>der</strong>e Bergerfahrung und spezielle Bergausrüstung für die Teilnehmer/<strong>in</strong>nen notwendig s<strong>in</strong>d.<br />

Die unten angeführten Bestimmungen gelten für „alp<strong>in</strong>es Gelände“, wenn die zu bewältigenden Aufstiege<br />

vielfach nur als Steig ausgebildet o<strong>der</strong> nur Steigspuren erkennbar s<strong>in</strong>d, die Wan<strong>der</strong>wege exponiert<br />

s<strong>in</strong>d (Absturzgefahr) o<strong>der</strong> die Wan<strong>der</strong>wege schwierigere Passagen aufweisen, wie z.B. Schneefel<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> leichte Kletterstellen mit Drahtseilsicherung, o<strong>der</strong> grundsätzlich für „hochalp<strong>in</strong>es Gelände“,<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel oberhalb <strong>der</strong> Waldgrenze, felsig o<strong>der</strong> vergletschert. Als Merkmal für die Schwierigkeitsangabe<br />

ist die rote Markierung für mittelschwierige (Bergwan<strong>der</strong>n) bzw. die schwarze Markierung<br />

für schwierige Bergwege (Bergsteigen) anzusehen. Alp<strong>in</strong>es Klettern f<strong>in</strong>det im nichtorganisierten<br />

alp<strong>in</strong>en Gelände st<strong>at</strong>t (vgl. 6.12 Sportklettern).<br />

Ausbildung: Für Bergwan<strong>der</strong>n ist ke<strong>in</strong>e spezielle Ausbildung, allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Erfahrung<br />

mit Wan<strong>der</strong>ungen im alp<strong>in</strong>en Gelände erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Für Bergsteigen bzw. alp<strong>in</strong>es Klettern: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich geprüften<br />

Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>, zum Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärter/<strong>in</strong>, dessen/<strong>der</strong>en<br />

Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zum/zur Lehrwart/<strong>in</strong><br />

Alp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Klettern alp<strong>in</strong>, Lehrwart/<strong>in</strong> hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Hochtouren<br />

o<strong>der</strong> Alp<strong>in</strong>ausbildung im Rahmen <strong>der</strong> Ausbildung zum/zur Bewegungserzieher/<strong>in</strong>.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Über Streckenführung, Gehzeiten und Rastplätze s<strong>in</strong>d genaue Erkundigungen e<strong>in</strong>zuholen,<br />

im Idealfall ist die Strecke vorher abzugehen.<br />

Zu beachten s<strong>in</strong>d die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. „Rote Bergwege“ erfor<strong>der</strong>n<br />

alp<strong>in</strong>e Erfahrung bei den Teilnehmern bzw. Teilnehmer<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>e entsprechende körperliche Verfassung,<br />

Trittsicherheit und e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destbergausrüstung. Für „Schwarze Berg-wege“ s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e gute alp<strong>in</strong>e<br />

Erfahrung, Konditionsstärke, Trittsicherheit und Schw<strong>in</strong>delfreiheit sowie die entsprechende<br />

Bergausrüstung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Sicherheit: Die Schüler/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse<br />

sowie alle zu beachtenden Maßnahmen h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Ausrüstung e<strong>in</strong>gehend zu <strong>in</strong>formieren<br />

und zu belehren.<br />

E<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destbergausrüstung ist unabd<strong>in</strong>gbar: Für jede/n Schüler/<strong>in</strong> bzw. für die Gruppe muss jene<br />

Ausrüstung vorhanden se<strong>in</strong>, die durch die beson<strong>der</strong>e Aktivität gefor<strong>der</strong>t ist, z.B. Biwak-Säcke, Helme,<br />

Seile. Im Klettersteig und beim alp<strong>in</strong>en Klettern besteht ausnahmslos Helmpflicht!<br />

Beim Bergsteigen bzw. beim alp<strong>in</strong>en Klettern s<strong>in</strong>d zum<strong>in</strong>dest zwei qualifizierte Begleitperson e<strong>in</strong>zusetzen.<br />

Die t<strong>at</strong>sächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer <strong>der</strong><br />

Tour und Homogenität <strong>der</strong> Gruppe (Kondition, Erfahrung,...).


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 46<br />

Die Kenntnis des Gebietes und die Beachtung <strong>der</strong> lokalen Gefahren s<strong>in</strong>d erfor<strong>der</strong>lich.<br />

E<strong>in</strong>e Entscheidung über die Durchführung <strong>der</strong> Aktivitäten h<strong>at</strong> auf Grund e<strong>in</strong>er gewissenhaften Prüfung<br />

zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen.<br />

Bei <strong>der</strong> Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung <strong>der</strong> jeweiligen Aktivitäten h<strong>at</strong> <strong>der</strong>/die Leiter/<strong>in</strong><br />

sich hiezu des R<strong>at</strong>es ortskundiger, erfahrener und befugter Personen o<strong>der</strong> Stellen (z.B. Polizei, Bergrettungsdienst,<br />

Hüttenwirt/<strong>in</strong>,…) zu bedienen.<br />

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Zur gewerblichen Durchführung<br />

von alp<strong>in</strong>en Ausbildungskursen s<strong>in</strong>d berechtigt: Bergsteigerschulen (Alp<strong>in</strong>schulen, Hochgebirgsschulen<br />

unter <strong>der</strong> Leitung autorisierter Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>nen), autorisierte Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>nen<br />

als Unternehmer/<strong>in</strong>nen. Zur Unterrichtserteilung s<strong>in</strong>d berechtigt: sta<strong>at</strong>lich geprüfte Bergund<br />

Skiführer/<strong>in</strong>, Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärter/<strong>in</strong>, dessen/<strong>der</strong>en Abschluss nicht<br />

mehr als drei Jahre zurückliegen darf, Lehrwart/<strong>in</strong> Alp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Klettern alp<strong>in</strong>, Lehrwart/<strong>in</strong><br />

hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Hochtouren<br />

6.3 Bewegen im Seilgarten<br />

Erfasst werden unter diesem Begriff sowohl Hochseilelemente (Hochseilgärten) wie Abenteuerparcours,<br />

Waldseilgärten, Action Parks (durchlaufendes Schienensystem), Pampers Pole usw., als<br />

auch Niedrigseilelemente (Mohawk Walk, Vertrauensfall usw.)<br />

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: abgeschlossene Ausbildung gemäß dem Standard <strong>der</strong> European<br />

Ropes Course Associ<strong>at</strong>ion (ERCA).<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Seilgärten müssen schülergerecht se<strong>in</strong> und den Bestimmungen <strong>der</strong> EN 15567 für Ropes<br />

Course entsprechen. Die Gruppengröße richtet sich nach den Gegebenheiten des Seil-gartens (Anzahl<br />

<strong>der</strong> Pl<strong>at</strong>tformen, Betreuerdichte, Übersichtlichkeit,…) und wird vom Betreiber vorgegeben.<br />

Sicherheit: Vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Aktivitäten müssen alle Teilnehmer/<strong>in</strong>nen über die sicherheits-technischen<br />

Anleitungen <strong>in</strong>formiert werden. Weiters müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Komplettaushängungen<br />

zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n (technische Lösungen, Partnercheck, Tra<strong>in</strong>er-<strong>in</strong>tervention,…).<br />

Bei <strong>der</strong> Verwendung von Hüftgurten müssen entsprechende körperliche Voraussetzungen (Größe,<br />

Gewicht, Körperspannung,…) gegeben se<strong>in</strong>, ansonsten muss e<strong>in</strong> Ganzkörpergurt verwendet werden.<br />

In Seilgärten besteht grundsätzlich Helmpflicht.<br />

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e:Die e<strong>in</strong>gesetzten Instruktoren<br />

müssen gemäß dem Standard <strong>der</strong> European Ropes Course Associ<strong>at</strong>ion (ERCA) ausgebildet se<strong>in</strong>.<br />

6.4 Inl<strong>in</strong>esk<strong>at</strong>en (auch Inl<strong>in</strong>ehockey, Nordic Blad<strong>in</strong>g)<br />

Ausbildung: Begleitlehrer/ <strong>in</strong> und Begleitpersonen: Nachweisliche fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (e<strong>in</strong>schließlich<br />

Sicherheitsvorkehrungen und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an<br />

e<strong>in</strong>er Bundessportakademie und allenfalls durch Verbände o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Durchführung nur auf verkehrsarmen o<strong>der</strong> verkehrsfreien Flächen .<br />

Sicherheit: Das Tragen e<strong>in</strong>er geeigneten Schutzausrüstung (<strong>in</strong>klusive Sturzhelm) ist für jede/n Teilnehmer/<strong>in</strong><br />

verb<strong>in</strong>dlich vorzusehen.


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 47<br />

Beim Nordic Blad<strong>in</strong>g sollte beson<strong>der</strong>s darauf geachtet werden, dass Stöcke zum E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z kommen, die<br />

nicht die Vibr<strong>at</strong>ionen verstärken, welche durch den harten Untergrund auftreten können, und die Armund<br />

Handgelenke schädigen.<br />

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Auskünfte erteilt <strong>der</strong> Österreichische<br />

Rollsport und Inl<strong>in</strong>e-Sk<strong>at</strong>everband (ÖRSV) und <strong>der</strong> ÖISC (Österreichischer Inl<strong>in</strong>e Sk<strong>at</strong><strong>in</strong>g<br />

Club).<br />

6.5 Radfahren/Mounta<strong>in</strong>bik<strong>in</strong>g (auch im Gelände)<br />

Ausbildung (gilt nur für Fahrten im Gelände): alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche fache<strong>in</strong>schlägige<br />

Ausbildung (e<strong>in</strong>schließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie und allenfalls durch Verbände o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Die Aktivität (Radwan<strong>der</strong>ung usw.) muss <strong>der</strong> Ausrüstung und <strong>der</strong> Erfahrung <strong>der</strong> Teilnehmer/<strong>in</strong>nen<br />

sowie den Verhältnissen (z.B. Verkehr, Gelände, Untergrund, Witterung,…) angepasst<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Bei Ausfahrten im Gelände muss darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit<br />

Fahrrä<strong>der</strong>n bestehen.<br />

Sicherheit: Zum<strong>in</strong>dest zwei Begleitlehrer/<strong>in</strong>nen bzw. Begleitpersonen s<strong>in</strong>d für Gruppen mit mehr als<br />

12 Schüler/<strong>in</strong>nen vorzusehen. Schüler/<strong>in</strong>nen als Lenker/<strong>in</strong>nen müssen zur Lenkung e<strong>in</strong>es Fahrrades<br />

m<strong>in</strong>destens zwölf Jahre alt se<strong>in</strong> bzw. die freiwillige Fahrradprüfung abgelegt haben.<br />

Das Tragen e<strong>in</strong>es geeigneten Schutzhelmes ist für jede/n Teilnehmer/<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlich vorzusehen.<br />

6.6 Reiten<br />

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: abgeschlossene Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich geprüften Reit<strong>in</strong>struktor/<strong>in</strong>,<br />

Reittra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong>, Reitlehrer/<strong>in</strong>, Reit<strong>in</strong>struktor/<strong>in</strong> (FENA), Bereiter/<strong>in</strong> (FENA), Übungsleiter/<strong>in</strong><br />

(„Schulsport“-FENA), Reitwart/<strong>in</strong> (FENA) o<strong>der</strong> Reitlehrer/<strong>in</strong> (FENA), allenfalls fache<strong>in</strong>schlägiger<br />

Lehrgang an e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung gemäß 5.1. zum Nachweis des erfor<strong>der</strong>lichen Eigenkönnens und<br />

<strong>der</strong> Befähigung, e<strong>in</strong>e/n geprüfte/n Reitlehrer/<strong>in</strong> zu unterstützen sowie den Anfängerunterricht an <strong>der</strong><br />

Longe ohne Galopp selbstständig zu führen.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Reitsportunterricht (Reiten/Voltigieren/Fahren), auch e<strong>in</strong> allfälliger Unterricht durch<br />

e<strong>in</strong>e/n befugtem schuleigene/n Lehrer/<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d ausschließlich <strong>in</strong> o<strong>der</strong> im Zusammenwirken mit autorisierten<br />

Betrieben/Vere<strong>in</strong>en (abzurufen im Servicebereich unter www.fena.<strong>at</strong>) durchzuführen. Ritte <strong>in</strong>s<br />

Gelände (über Reitbahn, Reitpl<strong>at</strong>z o<strong>der</strong> Reitgelände des Betriebes h<strong>in</strong>aus) dürfen erst dann st<strong>at</strong>tf<strong>in</strong>den,<br />

wenn <strong>der</strong>/die Schüler/<strong>in</strong> das Pferd <strong>in</strong> den drei Grundgangarten sicher beherrscht. Solche Ausritte<br />

dürfen nur von e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Ausbildner/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Wan<strong>der</strong>reitführer/<strong>in</strong> (FENA) des Betriebes<br />

geführt werden.<br />

Für das Reiten auf Straßen im öffentlichen Gut muss <strong>der</strong> Reiter/die Reiter<strong>in</strong> „körperlich geeignet und<br />

des Reitens kundig se<strong>in</strong> sowie das 16. Lebensjahr vollendet haben“. Reiter/<strong>in</strong>nen dürfen nur die Fahrbahn<br />

und auf Straßen mit Reitwegen (durch das Verkehrszeichen „weißer Reiter auf blauem H<strong>in</strong>tergrund“<br />

gekennzeichnet) nur die Reitwege benützen. Zw<strong>in</strong>gend vorgeschrieben ist für Reiter <strong>der</strong> rechte<br />

Fahrbahnrand, auf Radwegen und Gehwegen ist Reiten grundsätzlich verboten. Beim Reiten im Wald<br />

o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Benützung von Forststraßen (unabhängig, ob diese als solche gekennzeichnet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong><br />

nicht) ist die Zustimmung des Eigentümers bzw. Erhalters erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Sicherheit: Alle Teilnehmer/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d verpflichtet, während <strong>der</strong> gesamten Ausbildung e<strong>in</strong>en Schutz-


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 48<br />

helm nach DIN 33591 o<strong>der</strong> CE EN 1384 zu tragen, für Anfänger/<strong>in</strong>nen wird darüber h<strong>in</strong>aus das Tragen<br />

e<strong>in</strong>es Rückenschutzes dr<strong>in</strong>gend empfohlen. Zu Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am,<br />

mit und auf dem Pferd zählen die korrekte, unter dem Aspekt <strong>der</strong> Sicherheit ausgewählte Ausrüstung<br />

von Pferd und Reiter, beim Reiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gruppe die Abstimmung von Route, Gangart und Tempo auf<br />

das jeweils schwächste Pferd bzw. den/die unerfahrensten Reiter/<strong>in</strong> sowie Berücksichtigung des Geläufs.<br />

Auch die umsichtige Bewältigung von Geländeschwierigkeiten, die Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung sowie <strong>der</strong> Gesetzgebung für das Reiten im Wald sowie das strikte Vermeiden<br />

von riskantem, übermütigem Verhalten zu Pferde s<strong>in</strong>d dazu zu rechnen.<br />

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Ausbildungsbetrieb (FENA =<br />

Fédér<strong>at</strong>ion Equestre N<strong>at</strong>ionale d'Autriche) o<strong>der</strong> Reitschule (FENA) o<strong>der</strong> Reitstall (FENA), sowie<br />

solche Betriebe (Vere<strong>in</strong>e), bei denen <strong>der</strong> Unterricht nachweislich durch e<strong>in</strong>e qualifizierte Person erteilt<br />

wird.<br />

6.7 Schwimmen (auch als Teilziel e<strong>in</strong>er „bewegungsorientierten“ Schulveranstaltung)<br />

Ausbildung: Volksschullehrer/<strong>in</strong>, Son<strong>der</strong>schullehrer/<strong>in</strong>, Begleitlehrer/<strong>in</strong>, Begleitpersonen: Abgeschlossene<br />

entsprechende Ausbildung und Besitz des Helfersche<strong>in</strong>es als 1. Stufe des Österreichischen<br />

Rettungsschwimmerabzeichens. Für die bloße Beaufsichtigung von Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern beim Schwimmen wird für alle Betreuer <strong>der</strong> Besitz des Helfersche<strong>in</strong>es als 1. Stufe des Österreichischen<br />

Rettungsschwimmerabzeichens dr<strong>in</strong>gend empfohlen, beim Schwimmen und Baden <strong>in</strong><br />

offenen Gewässern verpflichtend vorgeschrieben.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Schwimmunterricht darf nur <strong>in</strong> Hallenbä<strong>der</strong>n, künstliche Freibä<strong>der</strong>n und <strong>in</strong> Badegewässern,<br />

<strong>in</strong> denen das Baden behördlich nicht untersagt ist und e<strong>in</strong>e Rettungs-möglichkeit (zum<strong>in</strong>dest<br />

Rettungsreifen) besteht, durchgeführt werden.<br />

Beim Schwimmen und Baden <strong>in</strong> offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass ke<strong>in</strong>e gefährlichen Stellen<br />

(auch unter Wasser) vorhanden s<strong>in</strong>d und die hygienischen Voraus-setzungen gewährleistet s<strong>in</strong>d.<br />

Aus Sicherheitsgründen dürfen von e<strong>in</strong>er Lehrperson maximal 19 Schüler/<strong>in</strong>nen betreut werden.<br />

Sicherheit: Die Schüler/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d vor <strong>der</strong> Aufnahme des Schwimmunterrichts über die Gefahren und<br />

Vorsichtsmaßnahmen altersgemäß <strong>in</strong> Kenntnis zu setzen (dazu gehört auch die Vermittlung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Ba<strong>der</strong>egeln).<br />

Die Lehrer/<strong>in</strong>nen und an<strong>der</strong>e Assistenz leistende Personen müssen während des Unterrichts<br />

Schwimm- o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geeignete Sportkleidung tragen.<br />

Bei Tauchübungen - vor allem beim Strecken- und Tieftauchen - müssen Schüler/<strong>in</strong>nen ständig beaufsichtigt<br />

werden.<br />

6.8 Segeln<br />

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (e<strong>in</strong>schließlich<br />

Sicherheitsvorkehrungen und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie<br />

und allenfalls durch den Österreichischen Segelverband (ÖSV) bzw. die Vere<strong>in</strong>igung<br />

österreichischer W<strong>in</strong>dsurf- und Segelschulen (VÖWS).<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Die e<strong>in</strong>gesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>wandfreiem<br />

Zustand se<strong>in</strong> und allenfalls Richtl<strong>in</strong>ien bestehen<strong>der</strong> Ausbildungsorganis<strong>at</strong>ionen voll entsprechen.<br />

Auf e<strong>in</strong>em Boot dürfen nie mehr als vier Personen gleichzeitig betreut werden. Für jede/n Kursteil-


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 49<br />

nehmer/<strong>in</strong> muss im praktischen Unterricht e<strong>in</strong> Segel- o<strong>der</strong> Surfanzug vorhanden se<strong>in</strong>. Jede/r Kursteilnehmer/<strong>in</strong><br />

muss an Bord e<strong>in</strong>e tragfähige Schwimmweste anlegen. Es muss am Ausbildungsort m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>s<strong>at</strong>zfähiges Rettungsboot vorhanden se<strong>in</strong>.<br />

Sicherheit: E<strong>in</strong> Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeg<strong>in</strong>n auf <strong>der</strong> Grundlage des Österreichischen<br />

Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/<strong>in</strong>) zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Segelschulen als ortsfeste o<strong>der</strong><br />

mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Aus-bildungen zum<br />

Führen von Segelfahrzeugen (mit o<strong>der</strong> ohne Hilfsmotor) auf B<strong>in</strong>nenrevieren durchgeführt werden.<br />

Ausbildung über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vere<strong>in</strong>igung Österreichischer Yachtsport-<br />

und W<strong>in</strong>dsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vere<strong>in</strong>igung österreichischer W<strong>in</strong>dsurf- und Segelschulen<br />

(VÖWS).<br />

6.9 Ski alp<strong>in</strong>, Snowboard (und verwandte Geräte) im organisierten Schneesportraum<br />

Unter organisiertem Schneesportraum versteht man die Gesamtheit aus Skipisten und/o<strong>der</strong> Skirouten.<br />

Er ist im Gegens<strong>at</strong>z zum freien Schneesportraum (Variante) markiert und vor alp<strong>in</strong>en Gefahren gesichert,<br />

im Fall <strong>der</strong> Skipiste auch präpariert und kontrolliert.<br />

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (Skilauf o<strong>der</strong> Snowboard) <strong>der</strong><br />

Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/fort(weiter)bildung. Zum<strong>in</strong>dest Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/<strong>in</strong>-Anwärter/<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> abgeschlossenes 1. Semester <strong>der</strong> Ausbildung zum/zur Skilehrwart/<strong>in</strong><br />

bzw. Ski<strong>in</strong>struktor/<strong>in</strong> bzw. Ausbildung zum/zur Snowboard-Instruktor/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest abgeschlossener<br />

1. Teil <strong>der</strong> Ausbildung zum/zur Landes-Snowboardlehrer/<strong>in</strong>.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Schneesportunterricht wird vorzugsweise <strong>in</strong> Gruppen durchgeführt werden. E<strong>in</strong>e Schüler/<strong>in</strong>nen/gruppe<br />

darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen. Die t<strong>at</strong>sächliche<br />

Gruppengröße ist für die e<strong>in</strong>zelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und<br />

Dauer, von Aktivitäten und <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können, ...)<br />

und wird im E<strong>in</strong>zelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Gruppenleiter/<strong>in</strong><br />

zu betreuen se<strong>in</strong>.<br />

Das gewählte Gelände muss dem Alter und dem Können <strong>der</strong> teilnehmenden Schüler/<strong>in</strong>nen entsprechen<br />

und soll dem/<strong>der</strong> Leiter/<strong>in</strong> <strong>der</strong> W<strong>in</strong>tersportwoche o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>em/r <strong>der</strong> Begleitlehrer/<strong>in</strong>nen<br />

bekannt se<strong>in</strong>.<br />

Beson<strong>der</strong>e Belastungen, etwa durch e<strong>in</strong>en täglichen Gerätetransport, s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Tagesplanung zu<br />

berücksichtigen. Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zumutbaren<br />

Entfernung zum Quartier bef<strong>in</strong>den.<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit s<strong>in</strong>d die Schüler/<strong>in</strong>nen bei <strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong><br />

genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen<br />

h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Ausrüstung e<strong>in</strong>gehend zu <strong>in</strong>formieren und zu belehren.<br />

Sicherheit: Bei Benützung von Aufstiegshilfen (z.B. Schleppliften, Sesselliften, Seilbahnen) ist <strong>der</strong><br />

Ausrüstung (W<strong>in</strong>d und Kälte) und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dem Verhalten <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen erhöhtes Augenmerk<br />

zu schenken.<br />

Bei Wetterlagen, die den Abgang von Law<strong>in</strong>en vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen<br />

mit erhöhtem Gefahrenmoment, s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Durchführung des Übungsbetriebes diesbezüg-


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 50<br />

liche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und an<strong>der</strong>en befugten Stellen unbed<strong>in</strong>gt zu<br />

beachten bzw. zu befolgen.<br />

Das Tragen e<strong>in</strong>es geeigneten Schutzhelms wird ausdrücklich empfohlen (auf die Beachtung allfälliger<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> wird h<strong>in</strong>gewiesen).<br />

6.10 Ski alp<strong>in</strong>, Snowboard (und verwandte Geräte) im freien Schneesportraum<br />

6.10.1. Variantenfahren ohne Aufstieg<br />

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich geprüften Berg- und/o<strong>der</strong> Skiführer/<strong>in</strong>,<br />

zum<strong>in</strong>dest aber Berg- und Skiführeranwärter/<strong>in</strong>, dessen/<strong>der</strong>en Abschluss nicht mehr als drei<br />

Jahre zurückliegen darf, Diplomschneesportlehrer/<strong>in</strong> bzw. sta<strong>at</strong>lich geprüfte/r Skilehrer/<strong>in</strong>, Skitourenwart/<strong>in</strong><br />

bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Skitouren, Lehrwart/<strong>in</strong> hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Hochtouren o<strong>der</strong><br />

zum/zur Landesskilehrer/<strong>in</strong> mit Alp<strong>in</strong>ausbildung.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Schneesportraum gelten:<br />

Für die E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong> Gefahrensitu<strong>at</strong>ion im freien Schneesportraum s<strong>in</strong>d neben e<strong>in</strong>er abgeschlossenen<br />

Ausbildung auch die persönliche Erfahrung und die Kenntnis des Gebietes wesentlich.<br />

Zu beachten s<strong>in</strong>d die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.<br />

Sicherheit: E<strong>in</strong>e Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung e<strong>in</strong>er Variantenfahrt h<strong>at</strong> auf Grund e<strong>in</strong>er<br />

gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage (Law<strong>in</strong>enwarndienste)<br />

abzustellen. Das Tragen e<strong>in</strong>es geeigneten Schutzhelms wird ausdrücklich empfohlen<br />

(auf die Beachtung allfälliger Bestimmungen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> wird h<strong>in</strong>gewiesen).<br />

6.10.2. Variantenfahren mit Aufstieg und Touren im alp<strong>in</strong>en Gelände (Ski, Snowboard, Schneeschuhe,…)<br />

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich geprüften Berg- und/o<strong>der</strong> Skiführer/<strong>in</strong>.<br />

Skitourenwart/<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Skitouren, Lehrwart/<strong>in</strong> hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong><br />

Hochtouren.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Schneesportraum gelten:<br />

Für die E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong> Gefahrensitu<strong>at</strong>ion im freien Schneesportraum s<strong>in</strong>d neben e<strong>in</strong>er abgeschlossenen<br />

Ausbildung auch die persönliche Erfahrung und die Kenntnis des Gebietes wesentlich. Neben<br />

dem/r ausgebildeten Gruppenleiter/<strong>in</strong> muss auch zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e qualifizierte Begleitperson (fachkundige/r<br />

Zweite/r mit fache<strong>in</strong>schlägiger Ausbildung zum<strong>in</strong>dest an e<strong>in</strong>er Pädagogischen Hochschule)<br />

e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

Die t<strong>at</strong>sächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer <strong>der</strong> Tour<br />

und Homogenität <strong>der</strong> Gruppe (Kondition, Erfahrung, Fahrkönnen im Tiefschnee, ...). Touren s<strong>in</strong>d<br />

grundsätzlich mit 2 ausgebildeten Gruppenleitern bzw. Gruppenleiter<strong>in</strong>nen durchzuführen. Zu beachten<br />

s<strong>in</strong>d die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.<br />

Sicherheit: E<strong>in</strong>e Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung e<strong>in</strong>er Skitour h<strong>at</strong> auf Grund e<strong>in</strong>er gewissenhaften<br />

Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage (Law<strong>in</strong>enwarndienste)<br />

abzustellen. Es h<strong>at</strong> <strong>der</strong>/die Leiter/<strong>in</strong> sich hiezu des R<strong>at</strong>es ortskundiger, erfahrener und


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 51<br />

befugter Personen o<strong>der</strong> Stellen (z.B. Polizei, Bergrettungsdienst, Skischulen) zu bedienen.<br />

Begleiter und Schüler haben die übliche Sicherheitsausrüstung (LVS-Gerät, Law<strong>in</strong>ensonde, Schaufel)<br />

mitzuführen.<br />

Für Abfahrten wird das Tragen e<strong>in</strong>es geeigneten Schutzhelms ausdrücklich empfohlen (auf die Beachtung<br />

allfälliger Bestimmungen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> wird h<strong>in</strong>gewiesen).<br />

6.11 Skilanglauf<br />

Ausbildung: Begleitlehrer/<strong>in</strong>, Begleitpersonen: Ausbildung zum/zur Skilanglauftra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong>, Skilanglauf<br />

Lehrwart/<strong>in</strong> (Instruktor/<strong>in</strong>), Skilanglauf Übungsleiter/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung <strong>der</strong><br />

Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, bzw. Lehrer/<strong>in</strong>nen/fort(weiter)bildung.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Der Langlaufunterricht ist vorzugsweise <strong>in</strong> Gruppen durchführen. Die Gruppen-größe<br />

ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer, von Aktivitäten und <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können, ...) und wird im E<strong>in</strong>zelfall aus Sicherheitsgründen<br />

zu reduzieren bzw. von mehr als e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Gruppenleiter/<strong>in</strong> zu betreuen se<strong>in</strong>.<br />

Sicherheit: Bei Abfahrten (steile Loipen, Benützung von Skipisten,…) ist das notwendige technische<br />

Können aller Gruppenmitglie<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit s<strong>in</strong>d die Geländeverhältnisse (Loipenplan) und<br />

Wetterbed<strong>in</strong>gungen zu beachten.<br />

6.12 Sportklettern<br />

Im Unterschied zum alp<strong>in</strong>en Klettern (vgl. Punkt 6.2), wird Sportklettern an künstlichen Kletterwänden<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> n<strong>at</strong>ürlichen Klettergärten durchgeführt. Letztere s<strong>in</strong>d durch vorgegebene Routen und fix<br />

verankerte Sicherungen gekennzeichnet.<br />

6.12.1 Boul<strong>der</strong>n<br />

Ausbildung: Begleitlehrer/<strong>in</strong> und Begleitpersonen: Fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen<br />

und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie<br />

und allenfalls durch alp<strong>in</strong>e Verbände o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Boul<strong>der</strong>n ist das Klettern <strong>in</strong> vorwiegend horizontaler Ebene <strong>in</strong> Absprunghöhe (ohne Seilsicherung).<br />

Beim Boul<strong>der</strong>n am n<strong>at</strong>ürlichen Fels s<strong>in</strong>d mögliche alp<strong>in</strong>e Gefahren zu beachten (z.B. Ste<strong>in</strong>schlag, nasser<br />

Fels,…).<br />

Sicherheit: Zur Dämpfung von Stürzen dienen M<strong>at</strong>ten und/o<strong>der</strong> die Hilfestellung e<strong>in</strong>es Sicherungspartners<br />

(Spotter). Boul<strong>der</strong>n am n<strong>at</strong>ürlichen Fels ist nur bei ebenem Absprunggelände erlaubt. Je nach Gelände<br />

s<strong>in</strong>d Boul<strong>der</strong>m<strong>at</strong>ten zu benutzen.<br />

6.12.2 To<strong>pro</strong>pe- und Vorstiegklettern<br />

Ausbildung: Bewegungserzieher/<strong>in</strong>: fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung im Verlauf <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung<br />

o<strong>der</strong> Ausbildung wie bei Begleitlehrer/<strong>in</strong> und Begleitpersonen.


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 52<br />

Begleitlehrer/<strong>in</strong> und Begleitpersonen: sta<strong>at</strong>lich geprüfte Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>nen, Berg- und Skiführeranwärter/<strong>in</strong>nen,<br />

dessen/<strong>der</strong>en Abschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lehrwarte/Lehrwart<strong>in</strong>nen<br />

alp<strong>in</strong> und hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Sportklettern, Klettern alp<strong>in</strong> o<strong>der</strong> hochalp<strong>in</strong>.<br />

Diesen gleichzuhaltende, mehrstufige Ausbildungen an e<strong>in</strong>er Pädagogischen Hochschule, Universitäts-Sport<strong>in</strong>stitut,<br />

beim Bundesheer o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en alp<strong>in</strong>en Verband berechtigen auf Grund ihrer<br />

Ausbildungsstufe zum entsprechenden E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z an <strong>der</strong> künstlichen Kletterwand bzw. im n<strong>at</strong>ürlichen<br />

Klettergarten.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Zu beachten s<strong>in</strong>d die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.<br />

Beim Klettern im n<strong>at</strong>ürlichen Klettergarten s<strong>in</strong>d umfangreiche Kompetenzen zur Überprüfung von Haken<br />

und Ständen, Aufbau von Ständen, Beurteilung <strong>der</strong> Hakenabstände und Sturzbahnen usw. erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Mögliche alp<strong>in</strong>e Gefahren s<strong>in</strong>d zu beachten (z.B. Ste<strong>in</strong>schlag, nasser Fels,…).<br />

Sicherheit: Für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Abnahme und regelmäßige Sicherheitsüberprüfung von Kletterwänden<br />

h<strong>at</strong> <strong>der</strong> Betreiber Sorge zu tragen. Beim Klettern im n<strong>at</strong>ürlichen Klettergarten besteht<br />

Helmpflicht. E<strong>in</strong>e Schüler/<strong>in</strong>nen/gruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als<br />

12 Personen umfassen.<br />

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Bergsteigerschulen (Alp<strong>in</strong>schulen,<br />

Hochgebirgsschulen unter <strong>der</strong> Leitung autorisierter Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>); autorisierte Bergund<br />

Skiführer/<strong>in</strong>nen als Unternehmer.<br />

6.13 Surfen<br />

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (e<strong>in</strong>schließlich<br />

Sicherheitsvorkehrungen und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie<br />

und allenfalls über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vere<strong>in</strong>igung Österreichischer<br />

Yachtsport- und W<strong>in</strong>dsurfschulen [VÖYWS] bzw. die Vere<strong>in</strong>igung österreichischer W<strong>in</strong>dsurf-<br />

und Segelschulen (VÖWS).<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Die e<strong>in</strong>gesetzten Surfbretter und sonstige Ausbildungsgeräte müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>wandfreiem<br />

Zustand se<strong>in</strong>. Für jede/n Kursteilnehmer/<strong>in</strong> muss im praktischen Unterricht e<strong>in</strong> Surfanzug vorhanden<br />

se<strong>in</strong>. Es muss am Ausbildungsort m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>s<strong>at</strong>zfähiges Rettungsboot vorhanden se<strong>in</strong>.<br />

Kitesurfen darf frühestens ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe und nur bei gleichbleibendem W<strong>in</strong>d bis maximal<br />

W<strong>in</strong>dstärke 4 durchgeführt werden.<br />

Sicherheit: E<strong>in</strong> Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeg<strong>in</strong>n auf <strong>der</strong> Grundlage des Österreichischen<br />

Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/<strong>in</strong>) zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Jede/r Kursteilnehmer/<strong>in</strong> muss e<strong>in</strong>e tragfähige Schwimmweste anlegen.<br />

Beim Kitesurfen besteht Helmpflicht und e<strong>in</strong>e Schwimmweste mit Prallschutz ist zu tragen.<br />

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Surfschulen als ortsfeste o<strong>der</strong><br />

mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen<br />

von Surfern nach dem Ausbildungsplan <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>igung österreichischer W<strong>in</strong>dsurf- und Segelschulen<br />

(VÖWS) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>igung Österreichischer Yachtsport- und W<strong>in</strong>dsurfschulen (VÖYWS)<br />

durchgeführt werden.<br />

6.14 Tennis<br />

Ausbildung: Volksschullehrer/<strong>in</strong>, Son<strong>der</strong>schullehrer/<strong>in</strong>, Begleitlehrer/<strong>in</strong>, Begleitpersonen: Nachweisli-


Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 53<br />

che fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (e<strong>in</strong>schließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie und allenfalls Übungsleiter/<strong>in</strong>nen/ausbildung<br />

durch Fachverbände.<br />

Organis<strong>at</strong>ion: Insbeson<strong>der</strong>e beim Gruppenunterricht muss e<strong>in</strong>e ausreichende Anzahl von Spielfel<strong>der</strong>n<br />

(je e<strong>in</strong> Pl<strong>at</strong>z für 4 Spieler/<strong>in</strong>nen) und sollen an<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>richtungen (etwa Ballwurfmasch<strong>in</strong>e<br />

und/o<strong>der</strong> Schlagwand) während e<strong>in</strong>er ausreichenden Übungszeit zur Verfügung stehen.<br />

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Betriebe mit (Mitarbeiter-) Lizenz<br />

des Österreichischen Tennisverbandes (ÖTS), des Verbandes <strong>der</strong> Tennis<strong>in</strong>struktoren Österreichs<br />

(VTÖ) o<strong>der</strong> touristische Betriebe mit e<strong>in</strong>schlägig geprüften Mitarbeitern/<strong>in</strong>nen.<br />

Wien, 19. Jänner 2009<br />

Für die Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong>:<br />

Dr. Sepp Redl


Radfahren - Helm 54<br />

3.4 Unfallverhütung Radfahren mit<br />

Helm<br />

Behörde: Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten<br />

Geschäftszahl/D<strong>at</strong>um: 20.704/101-III/9/96 11.4.1996<br />

Sachbearbeiter: Dr. Elfriede Kaut<br />

Kontakte: Telefon: +43-1/531 20 - 3125<br />

Schlagworte: Radfahren, Sicherheit<br />

An alle<br />

Landesschulräte und<br />

den Stadtschulr<strong>at</strong><br />

für Wien<br />

Unfallverhütung<br />

Radfahren mit Helm<br />

MITTEILUNG<br />

Am 20.5.1995 h<strong>at</strong> sich im Rahmen e<strong>in</strong>er Sportwoche e<strong>in</strong> tragischer Unfall<br />

ereignet. E<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> stürzte auf dem Radweg F<strong>in</strong>kenste<strong>in</strong>-Pogoriach<br />

im Zuge e<strong>in</strong>es Überholmanövers und erlag ihren schweren Kopf- und<br />

Gehirnverletzungen.<br />

Das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten will<br />

dies zum Anlaß nehmen, auf die ho. Empfehlungen zur Durchführung von<br />

<strong>Sportwochen</strong> und von Schulveranstaltungen mit bewegungsorientiertem<br />

Schwerpunkt (GZ. 36.377/332-V/9/95) h<strong>in</strong>zuweisen, wonach das Tragen<br />

von Schutzhelmen zum<strong>in</strong>dest bei Fahrten im Gelände vorzusehen ist.<br />

Anläßlich des oben ausgeführten Unfalles ist aber e<strong>in</strong>e generelle Helmtragepflicht<br />

(auch auf "normalen", Radwegen, bzw. auf öffentlichen Straßen)<br />

dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen.<br />

Die Landesschulräte und <strong>der</strong> Stadtschulr<strong>at</strong> werden ersucht, diese Empfehlung<br />

an die Schulen weiterzuleiten.<br />

Wien, 11. April 1996<br />

Für die Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong>:<br />

Dr. PESSIAK


RS Sicherheit 2008 55<br />

Geschäftszahl: BMUKK-36.377/0136-V/5/2008<br />

SachbearbeiterIn: MR Mag. Dr. Sepp Redl<br />

Abteilung: V/5<br />

sepp.redl@bmukk.gv.<strong>at</strong><br />

3.5 Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und<br />

Sport und bei bewegungserziehlichen SVA<br />

Verteiler: Landesschulräte/Stadtschulr<strong>at</strong> für Wien, Direktionen <strong>der</strong> Zentrallehranstalten,<br />

Direktionen <strong>der</strong> Praxisvolksschulen und Praxishauptschulen<br />

Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten, Rechtsangelegenheiten<br />

Inhalt: Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen<br />

Schulveranstaltungen<br />

Geltung: unbefristet<br />

Rechtsgrundlage: § 51 SchUG; RS 15/2005 Aufsichtserlass; Lehrpläne Bewegung<br />

und Sport; SchVV 1995<br />

Rundschreiben Nr. 29/2008<br />

Der Unterricht <strong>in</strong> Bewegung und Sport und die Bewegungsaktivitäten im Rahmen<br />

von Schulveranstaltungen können im Spannungsfeld zwischen dem pädagogischen<br />

Anliegen nach bewusstem Umgang mit Risiken und <strong>der</strong> Gewährleistung von Sicherheit<br />

stehen.<br />

Durch kompetentes, verantwortungsvolles und vor allem sorgfältiges Handeln <strong>der</strong><br />

Lehrperson soll das mit Bewegung und Sport möglicherweise verbundene Risiko<br />

m<strong>in</strong>imiert und e<strong>in</strong>e höchstmögliche Sicherheit gewährleistet werden. Es ist daher<br />

jene Sorgfalt e<strong>in</strong>zuhalten, die den rechtlichen Vorschriften entspricht und nach den<br />

gegebenen Umständen und Verhältnis-sen erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Bei <strong>der</strong> Gestaltung des Unterrichts <strong>in</strong> Bewegung und Sport ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf die<br />

körperliche Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen/Schüler zu achten (vgl. § 51<br />

Abs 3 SchUG). Es s<strong>in</strong>d daher nur jene Tätigkeiten durchzuführen, die im Lehrplan<br />

vorgesehen s<strong>in</strong>d bzw. die auf Schulveranstaltungen <strong>der</strong> Ergänzung des Unterrichts<br />

dienen und <strong>der</strong>en Vermittlung von <strong>der</strong> Lehrperson auch unter objektiver Betrachtungsweise<br />

ausreichend beherrscht wird (vgl. § 6 StGB, § 1299 ABGB, RS 15/2005<br />

Aufsichtserlass 2005).


RS Sicherheit 2008 56<br />

Für die eigene E<strong>in</strong>schätzung sorgfaltsgemäßen Handelns ist daher von <strong>der</strong> Lehrperson<br />

im E<strong>in</strong>zelfall zu prüfen, ob allen folgenden Aspekten (Fragen) ausreichend ents<strong>pro</strong>chen<br />

wird.<br />

• Besitze ich auf Grund me<strong>in</strong>er Ausbildung/Fortbildung/Berufserfahrung/Eigenkönnen und<br />

körperlichen Verfassung die erfor<strong>der</strong>liche Qualifik<strong>at</strong>ion, bei den betreffenden Sportaktivitäten<br />

(auch bei risikobehafteteren) <strong>pro</strong>fessionell agieren zu können?<br />

• Kenne ich den aktuellen Stand <strong>der</strong> Wissenschaft, <strong>der</strong> Technik und <strong>der</strong> Lehrme<strong>in</strong>ung sowohl<br />

zur Sportart als auch zu <strong>der</strong>en Vermittlung?<br />

• Besitze ich die für die betreffende Sportaktivität ausreichenden Kenntnisse über die Unterrichtsorganis<strong>at</strong>ion,<br />

den methodischen Aufbau, die Sportgeräte und <strong>der</strong>en spezifischen Gefahren,<br />

Sichern und Helfen, Erste Hilfe,…?<br />

• Br<strong>in</strong>gt me<strong>in</strong>e Schüler/<strong>in</strong>nen/gruppe die erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen für die betreffende<br />

Sportaktivität mit (Alter, körperliche/psychische/geistige Reife, Vorkenntnisse, Erfahrung,<br />

Eigenkönnen, Diszipl<strong>in</strong>,…)?<br />

• Kann ich auf Grund me<strong>in</strong>er Erfahrungen mit <strong>der</strong> Schülergruppe <strong>der</strong>en Verhalten <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Situ<strong>at</strong>ion richtig e<strong>in</strong>schätzen?<br />

• Lassen die örtlichen Gegebenheiten, <strong>der</strong> Zustand <strong>der</strong> Sportgeräte, die Gruppengröße, die äußeren<br />

E<strong>in</strong>flüsse,… e<strong>in</strong> sicheres Ausüben <strong>der</strong> Sportaktivität zu?<br />

• Kenne ich die rechtlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen (z.B. Straßenverkehrsordnung, Pistenregeln,<br />

Ba<strong>der</strong>egeln, Bestimmungen zu Gruppengrößen,…)?<br />

• Kenne ich die für die Sportart erfor<strong>der</strong>lichen Sicherheitsmaßnahmen?<br />

• Ist die erfor<strong>der</strong>liche (Sicherheits-)Ausrüstung vorhanden?<br />

Die Beachtung <strong>der</strong> genannten Aspekte stellt e<strong>in</strong> wesentliches Kriterium bei <strong>der</strong> Auswahl<br />

<strong>der</strong> Lehr<strong>in</strong>halte dar. Werden Defizite o<strong>der</strong> Mängel erkannt, darf die geplante<br />

Tätigkeit nicht durchgeführt werden.<br />

Die Inhalte des Rundschreibens s<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>ngemäß auch auf die Auswahl <strong>der</strong> Leiter/<strong>in</strong>nen,<br />

Begleitlehrer/<strong>in</strong>nen und Begleitpersonen bei bewegungserziehlichen<br />

Schulveranstaltungen durch die Schulleiter/<strong>in</strong>nen anzuwenden.<br />

Das RS 23/2003 (GZ 36.377/78-V/5/03; Absprungtrampol<strong>in</strong>) wird außer Kraft gesetzt.


RS Sicherheit 2008 57


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RS Sicherheit 2008 60


RS Sicherheit 2008 61<br />

Ergänzungen zum RS 29/2008: Risikom<strong>in</strong>imierungen bei Low- und Highelementen<br />

bmukk sicherheit erlebnisorientierte bwh (11):<br />

Handlungsempfehlungen für die Durchführung von erlebnisorientierten Bewegungshandlungen<br />

guenther.apflauer@bmukk.gv.<strong>at</strong><br />

(BMUKK Abt. II/8c)<br />

1<br />

Sicherheits- und Risikomanagement im Unterrichtsfach:<br />

„Bewegung und Sport“<br />

Das Dokument stellt e<strong>in</strong>e Handlungsempfehlung für Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer des<br />

Unterrichtsfaches Bewegung- und Sport für die Durchführung von erlebnisorientierten<br />

Bewegungshandlungen, im Speziellen <strong>der</strong> Durchführung von Low und High Elementen, zur<br />

Verfügung. H<strong>in</strong>tergrund dieser Handlungsempfehlung ist das Auftreten von risikohohen<br />

Situ<strong>at</strong>ionen <strong>in</strong> spezifischen Sett<strong>in</strong>gs des Bewegungs- und Sportunterrichts. Mit diesen<br />

Handlungsempfehlungen, die als Ergänzung/Erläuterung des Sicherheitserlasses (2008)<br />

dienen<br />

soll, wird versucht, Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrern für Bewegung- und Sport e<strong>in</strong>e Unterlage zur<br />

Verfügung zu stellen, die für die Planung und Durchführung spezieller Elemente des<br />

Bewegungs- und Sportunterrichts e<strong>in</strong>e Handlungsorientierung darstellen können, um das<br />

Auftreten von Risikohohen Situ<strong>at</strong>ionen weiter zu reduzieren.<br />

1 Rechtsgrundlagen<br />

Für die Durchführung <strong>der</strong> weiter unten anges<strong>pro</strong>chenen Übungen und Aufgabenstellungen<br />

gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für an<strong>der</strong>e sportliche Aktivitäten im<br />

schulischen Zusammenhang. Zusammenfassend s<strong>in</strong>d das:<br />

−<br />

Rundschreiben Nr. 15/2005: Aufsichtserlass<br />

−<br />

Rundschreiben Nr. 29/2008: Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit<br />

im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen<br />

Schulveranstaltungen<br />

−<br />

Rundschreiben Nr. 1/2009: Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von<br />

bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen<br />

−<br />

Schulunterrichtsgesetz<br />

−<br />

EN 15567 für Ropes Courses, Teil 1 und 2<br />

−<br />

Standards <strong>der</strong> European Ropes<br />

Course Associ<strong>at</strong>ion (ERCA)<br />

−<br />

EU – Normen ...


RS Sicherheit 2008 62<br />

2 Präambel<br />

2.1 Begriffsklärung<br />

Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen haben entsprechend <strong>der</strong> Lehrpläne im Unterricht<br />

<strong>in</strong> Bewegung und Sport e<strong>in</strong>en hohen Stellenwert und werden zunehmend <strong>in</strong> zielgerichteten<br />

Unterrichts- und Lern<strong>pro</strong>zessen e<strong>in</strong>gesetzt. Je nach Höhe, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die Bewegungshandlungen<br />

st<strong>at</strong>tf<strong>in</strong>den, können „Low Events“ und „High Events“ unterschieden werden, wobei allerd<strong>in</strong>gs<br />

e<strong>in</strong>e große Höhe nicht autom<strong>at</strong>isch mit e<strong>in</strong>em hohen Risiko und umgekehrt gleichzusetzen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Die Begriffe s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> erlebnispädagogischen Fachterm<strong>in</strong>ologie entnommen.<br />

„Low Events“<br />

s<strong>in</strong>d Aufgabenstellungen und Übungen oft <strong>in</strong> <strong>der</strong> freien N<strong>at</strong>ur bei denen vielfach<br />

nicht genormte Sportgeräte (z.B. Bäume) bzw. genormte Geräte nicht den traditionellen<br />

Verwendungszwecken entsprechend genutzt werden. Trotz <strong>der</strong> ger<strong>in</strong>gen Höhe (bis maximal<br />

1,7 m Fußhöhe <strong>der</strong> Teilnehmenden) s<strong>in</strong>d „Low Events“ erfahrungsgemäß mit erheblichen<br />

Risiken verbunden, wie auch Unfallzahlen zeigen. „Low Events“ werden ohne Seilsicherung,<br />

aber häufig mit Personensicherung (<strong>in</strong> diesem Zusammenhang oft auch „Spott<strong>in</strong>g“ genannt)<br />

durchgeführt. Nicht erfasst s<strong>in</strong>d Übungen und Aufgabenstellungen mit m<strong>in</strong>imalstem Risiko<br />

(beispielsweise S<strong>in</strong>neswahrnehmungsübungen).<br />

Von diesen Übungen und Aufgabenstellungen (bis maximal 1,7m Höhe) s<strong>in</strong>d sogenannte<br />

„High Events“ (beispielsweise temporäre o<strong>der</strong> st<strong>at</strong>ionäre Hochseilgärten zu unterscheiden).<br />

Die folgenden Ausführungen nehmen ausschließlich Bezug auf sicherheitsrelevante Aspekte<br />

des E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>zes von „Low Events“ und „High Events“ im Schulkontext und be<strong>in</strong>halten ke<strong>in</strong>e<br />

H<strong>in</strong>weise zur pädagogischen Durchführung (Lehr- und Lernziele, didaktische Grundsätze<br />

u.a.).<br />

Ebenfalls wird nicht unterschieden, ob die beschriebenen Aufgabenstellungen und Übungen<br />

während des Regelunterrichts o<strong>der</strong> auf Schulveranstaltung zum E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z gelangen.<br />

An dieser Stelle wird an die Eigenverantwortung von Lehrpersonen appelliert, das eigene<br />

Wissen über risikoadäqu<strong>at</strong>es Verhalten, Unfallanalysen, etc. kont<strong>in</strong>uierlich zu aktualisieren.<br />

2.2 Voraussetzungen für die Durchführung von Low Events<br />

Die grundsätzliche erfor<strong>der</strong>liche Qualifik<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Lehrpersonen die „Low Events“ o<strong>der</strong> „High<br />

Events“ <strong>in</strong> ihrer Unterrichtserteilung e<strong>in</strong>setzen, ist die übliche Ausbildung für Lehrpersonen<br />

an Schulen, die auch Bewegung und Sport <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Form be<strong>in</strong>halten (siehe<br />

auch RS Nr. 1/2009) sowie Wissen um die Verwendungsmöglichkeiten nicht genormter Infrastruktur.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus erfor<strong>der</strong>t <strong>der</strong> verantwortungsvolle E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z von „Low Events“ o<strong>der</strong><br />

„High Events“ zusätzliche Kompetenzen<strong>der</strong> Lehrpersonen im E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z von Risikositu<strong>at</strong>ionen<br />

im pädagogischen Bereich. (Dazu auch RS Nr. 29/2008: „Risikoerlass“) Beispielhaft seien<br />

hier erwähnt:<br />

• Gruppenpsychologische Kompetenzen: zielgerichtetes Intervenieren <strong>in</strong> komplexen<br />

und/o<strong>der</strong> heiklen Gruppen<strong>pro</strong>zessen; Gestaltung von Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für<br />

Gruppen<strong>pro</strong>zesse, die Lernzielen o<strong>der</strong> auch dem Entwicklungsstand <strong>der</strong> Gruppe<br />

entsprechen; Umgang mit Gruppensitu<strong>at</strong>ionen, die die Risikobereitschaft von<br />

Teilnehmenden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gruppe <strong>in</strong>sgesamt verän<strong>der</strong>n; u.a.m.<br />

• Funktionsgestaltung <strong>in</strong>nerhalb von Lehrpersonen sowie zwischen Lehrperson und<br />

Gruppe: Besteht Klarheit über Aufgaben und Verantwortlichkeiten <strong>der</strong> Lehrpersonen<br />

sowie <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen- und Schülergruppe;


RS Sicherheit 2008 63


Aufsichtserlass 2005 64<br />

3.6 Aufsichtserlass 2005 (Auszug)<br />

1. Aufsichtsverpflichtung<br />

1.1 Der zeitliche Geltungsbereich umfasst demnach:<br />

- die 15 M<strong>in</strong>uten vor Beg<strong>in</strong>n des Unterrichtes<br />

- die Zeit des Unterrichtes<br />

- sämtliche Pausen mit Ausnahme <strong>der</strong> „Mittagspause“, das ist die Zeit zwischen dem Vormittags-<br />

und dem Nachmittagsunterricht<br />

- den Zeitraum während des Verlassens <strong>der</strong> Schule unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes<br />

- bei Schulen mit Tagesbetreuung (ganztägige Schulformen): zusätzlich die Zeit <strong>der</strong> Tagesbetreuung<br />

(Betreuungsteil), also die gegenstandsbezogene und die <strong>in</strong>dividuelle Lernzeit und die<br />

Freizeit (e<strong>in</strong>schließlich die Zeit für die Verabreichung <strong>der</strong> Verpflegung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mittagspause)<br />

- den Zeitraum e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung<br />

- den Zeitraum e<strong>in</strong>er schulbezogenen Veranstaltung<br />

- den Zeitraum e<strong>in</strong>er Berufsbildungsorientierung<br />

Beg<strong>in</strong>nt für e<strong>in</strong>zelne Klassen o<strong>der</strong> Schülergruppen e<strong>in</strong> Unterricht zu e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Zeitpunkt<br />

als für die übrigen Schüler, so ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> vom Schulleiter gemäß § 56 Abs. 4 SchUG zu erstellenden<br />

Dienste<strong>in</strong>teilung die erfor<strong>der</strong>liche Vorsorge für die Beaufsichtigung auch dieser Schüler<br />

zu treffen.<br />

5. Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen<br />

und <strong>in</strong>dividuelle Berufs(bildungs)orientierung<br />

§ 2 Abs. 1 SchVV: Bei <strong>der</strong> Planung von Schulveranstaltungen ist … auf die Sicherheit <strong>der</strong><br />

Schüler … Bedacht zu nehmen.<br />

§ 10 Abs. 3 SchVV: Auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler ist beson<strong>der</strong>s zu achten.<br />

…<br />

Für schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a SchUG) gilt mangels e<strong>in</strong>er diese konkretisierenden<br />

Verordnung § 51 Abs. 3 SchUG unmittelbar.<br />

Die Beaufsichtigung obliegt dem Lehrer 15 M<strong>in</strong>uten vor Beg<strong>in</strong>n bis zum Ende <strong>der</strong> Schulveranstaltung<br />

o<strong>der</strong> schulbezogenen Veranstaltung. E<strong>in</strong> Entfall <strong>der</strong> Aufsichtspflicht <strong>in</strong> bestimmten<br />

Zeiträumen während <strong>der</strong> Schulveranstaltung o<strong>der</strong> schulbezogenen Veranstaltung (e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong> 15 M<strong>in</strong>uten vor Beg<strong>in</strong>n) ist nur für Schüler ab <strong>der</strong> 7. Schulstufe zulässig, wenn dies<br />

für die Gestaltung <strong>der</strong> jeweiligen Veranstaltung zweckmäßig und im H<strong>in</strong>blick auf die körperliche<br />

und geistige Reife <strong>der</strong> Schüler entbehrlich ist. Für Schüler ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe kann vom<br />

Kriterium <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit abgesehen werden; das heißt, dass bei ausreichen<strong>der</strong> körperlicher<br />

und geistiger Reife auch aus an<strong>der</strong>en Erwägungen (Schaffen von Freiräumen etwa für<br />

Freizeitaktivitäten, Besichtigungen, E<strong>in</strong>kaufen, etc.) e<strong>in</strong>e Beaufsichtigung entfallen kann. Die<br />

e<strong>in</strong>schlägigen landesrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Jugendschutzgesetze, s<strong>in</strong>d zu<br />

beachten. Inform<strong>at</strong>ionen darüber können bei den Bezirksverwaltungsbehörden e<strong>in</strong>geholt werden.<br />

6. Vorgehensweise bei Ausschluss von e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen<br />

Veranstaltung:


Aufsichtserlass 2005 65<br />

§ 10 Abs. 5 SchVV: Stört e<strong>in</strong> Schüler den geordneten Ablauf e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung <strong>in</strong><br />

schwerwiegen<strong>der</strong> Weise o<strong>der</strong> wird durch se<strong>in</strong> Verhalten die eigene o<strong>der</strong> die körperliche Sicherheit<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Teilnehmer gefährdet, so kann <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Schulveranstaltung den<br />

Schüler von <strong>der</strong> weiteren Teilnahme an <strong>der</strong> Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall<br />

s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich <strong>in</strong><br />

Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten s<strong>in</strong>d vor <strong>der</strong> Durchführung e<strong>in</strong>er mehrtägigen<br />

Schulveranstaltung verpflichtet, e<strong>in</strong>e Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses<br />

ihres K<strong>in</strong>des mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e<br />

Beaufsichtigung während <strong>der</strong> Heimfahrt Sorge tragen werden.<br />

In letzterem Fall haben sie auch e<strong>in</strong>e Adresse/Telefonnummer anzugeben, an/unter <strong>der</strong> sie<br />

t<strong>at</strong>sächlich erreichbar s<strong>in</strong>d. Die Nichtabgabe solch e<strong>in</strong>er Erklärung h<strong>at</strong> ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf die<br />

Verpflichtung des Schülers zur Teilnahme an <strong>der</strong> Schulveranstaltung. Im Zweifelsfall h<strong>at</strong> die<br />

Beaufsichtigung jedenfalls durch die Schule zu erfolgen. Dies gilt s<strong>in</strong>ngemäß auch für<br />

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH<br />

§ 44 a SchUG: Die Beaufsichtigung von Schülern <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule, bei Schulveranstaltungen<br />

o<strong>der</strong> schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch an<strong>der</strong>e geeignete Personen als durch<br />

Lehrer o<strong>der</strong> Erzieher erfolgen, wenn dies<br />

1. zur Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit für die Schüler erfor<strong>der</strong>lich ist und<br />

2. im H<strong>in</strong>blick auf die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Schule zweckmäßig ist.<br />

Diese Personen (z.B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.<br />

Träger <strong>der</strong> Aufsichtspflicht s<strong>in</strong>d Lehrer und an<strong>der</strong>e Personen, die <strong>in</strong> Vollziehung des SchUG<br />

und <strong>der</strong> auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tätig werden, wie zum Beispiel<br />

Unterrichtspraktikanten, Austauschlehrer, Fremdsprachenassistenten, Lehrbeauftragte, an Besuchs-<br />

und Übungsschulen unterrichtende Akademiestudenten, Übungsk<strong>in</strong><strong>der</strong>gärtner<strong>in</strong>nen<br />

bzw. Erzieher, die die Studierenden <strong>der</strong> Bildungsanstalten für K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten- bzw. Sozialpädagogik<br />

unterrichten, sowie sonstige geeignete Personen wie etwa Begleitpersonen o<strong>der</strong> Gastfamilien<br />

bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Hier ist allerd<strong>in</strong>gs zu<br />

beachten, dass den Schulleiter, welchem <strong>in</strong> diesem Fall die Übertragung <strong>der</strong> Aufsichtspflicht<br />

obliegt, gemäß § 1313a ABGB das Auswahlverschulden (culpa <strong>in</strong> eligendo) treffen kann. Diese<br />

Personen s<strong>in</strong>d auf die die Aufsichtspflicht betreffenden Vorschriften ausdrücklich h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

SONDERBESTIMMUNGEN<br />

Außerschulische Veranstaltungen<br />

Veranstaltungen, die e<strong>in</strong> Lehrer als Priv<strong>at</strong>person durchführt, wie z.B. abendliche The<strong>at</strong>erbesuche<br />

o<strong>der</strong> Wochenend-Schiausflüge mit Schülern, s<strong>in</strong>d we<strong>der</strong> Schulveranstaltungen noch<br />

schulbezogene Veranstaltungen im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> §§ 13 bzw. 13a SchUG. In diesen Fällen richten<br />

sich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis und die Haftung des Lehrers nach den Bestimmungen<br />

des Zivilrechtes. An dieser T<strong>at</strong>sache vermag auch die Erteilung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Bewilligung zur bloßen Organis<strong>at</strong>ion e<strong>in</strong>er <strong>der</strong>artigen Veranstaltung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule durch das<br />

Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum, den Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuss bzw. die Schulbehörde erster<br />

Instanz nichts zu än<strong>der</strong>n (§ 46 Abs. 2 SchUG).


NÖ Pflichtschulgesetz 66<br />

Religiöse Übungen (z.B. Gottesdienste, E<strong>in</strong>kehrtage, ...) s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Schulveranstaltungen bzw.<br />

schulbezogene Veranstaltungen. Übernimmt e<strong>in</strong> Lehrer aber die Beaufsichtigung von Schülern<br />

auf dem Weg zu o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> religiösen Übung, handelt er <strong>in</strong> örtlichem, zeitlichem und<br />

ursächlichem Zusammenhang mit <strong>der</strong> Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis<br />

ergeben. E<strong>in</strong> Unfall, den <strong>der</strong> Lehrer dabei erleidet, ist daher e<strong>in</strong> Dienstunfall.<br />

3.7 NÖ Pflichtschulgesetz (Auszug)<br />

§ 26a<br />

Unterricht <strong>in</strong> Schülergruppen<br />

(1) Der Unterricht KANN (Hervorhebung durch den Verfasser) <strong>in</strong> den Gegenständen<br />

a) Bewegung und Sport <strong>in</strong> Übungsbereichen mit beson<strong>der</strong>en Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen wie<br />

Schilauf und Schwimmen, Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken und Masch<strong>in</strong>schreiben<br />

bei e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destzahl von 20 Schülern<br />

(2) Der Landesschulr<strong>at</strong> (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass <strong>der</strong> Unterricht<br />

<strong>in</strong> Musikerziehung sowie Bewegung und Sport <strong>in</strong> Klassen mit musischem o<strong>der</strong> sportlichem<br />

Schwerpunkt unter Berücksichtigung beson<strong>der</strong>er Neigungen und<br />

Begabungen st<strong>at</strong>t für die gesamte Klasse <strong>in</strong> Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung<br />

des Zieles e<strong>in</strong>er Hauptschule mit musischem o<strong>der</strong> sportlichem Schwerpunkt erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

§ 26b<br />

Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport<br />

(1) Der Unterricht <strong>in</strong> Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Dabei<br />

können auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hierdurch die festgelegte<br />

Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten<br />

wird.<br />

(2) Im Freigegenstand und <strong>in</strong> <strong>der</strong> unverb<strong>in</strong>dlichen Übung Bewegung und Sport sowie <strong>in</strong> den<br />

sportlichen Schwerpunkten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>form <strong>der</strong> Hauptschule (beson<strong>der</strong>e Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> sportlichen Ausbildung) darf <strong>der</strong> Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt<br />

werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt s<strong>in</strong>d, bei denen<br />

vom Standpunkt <strong>der</strong> unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und <strong>der</strong> koeduk<strong>at</strong>iven Führung<br />

ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>wand besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann <strong>der</strong> Unterricht<br />

im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden,<br />

wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu ger<strong>in</strong>ger Schülerzahl nicht für alle Schüler<br />

<strong>der</strong> lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand<br />

Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann <strong>der</strong> Unterricht <strong>in</strong> Bewegung und<br />

Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn <strong>der</strong> Unterricht gleichzeitig<br />

durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere<br />

Klassen o<strong>der</strong> Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus <strong>in</strong>haltlichen Gründen (z.B. Tanz,<br />

Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.


69<br />

Reisegebühren bei Schulveranstaltungen<br />

Quelle:<br />

Wenhart Walter (2011): Neue Reisegebühren für Schulveranstaltungen. APS 2/2011. S. 4-5


Fragenk<strong>at</strong>alog 70<br />

4 FRAGENKATALOG<br />

Beantworten Sie bis zum festgesetzten Term<strong>in</strong> (siehe Wochenplan) nachstehende Aufgaben mit Hilfe<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Gesetzestexte und geben Sie das jeweils zur Anwendung kommende Gesetz bzw.<br />

Verordnung mit den entsprechenden Paragraphen an. Die Gesetzestexte s<strong>in</strong>d alle über das Internet<br />

abrufbar (siehe z.B.: www.bewegung.ac.<strong>at</strong>). Folgende Stichworte können Ihnen bei <strong>der</strong> Recherche<br />

helfen:<br />

• Schulunterrichtsgesetz (SchUG) BGBL. Nr. 472 / 1986<br />

• Schulveranstaltungenverordnung 1995 - SchVV<br />

• Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995<br />

• Richtl<strong>in</strong>ien 2009 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (RS<br />

01/2009)<br />

• Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung<br />

und Sport und bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (RS 29/2008)<br />

• Ergänzung zum RS 29/2008: Risikom<strong>in</strong>imierungen bei Low- und Highelementen<br />

• Aufsichtserlaß: Rundschreiben Nr. 15/ 2005<br />

• Schülerunterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr.<br />

34/2001)<br />

• Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbr<strong>in</strong>gen von Tabakerzeugnissen sowie die<br />

Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (zuletzt geän<strong>der</strong>t am 01.01.2005)<br />

• Teilnahme von teilbeschäftigten pragm<strong>at</strong>isierten Lehrern und Vertragslehrern an e<strong>in</strong>wöchigen<br />

Schulveranstaltungen (Erlass vom 02.02.1999)<br />

• Belohnung für die Leitung von Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr. 45/2001)<br />

• Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (zuletzt geän<strong>der</strong>t im Juni 1999)<br />

• Lehrplan<br />

• Schutz vor Infektion (RS Nr. 94/1993)<br />

• Teilnahme von Lehrern an mehrtägigen Schulveranstaltungen; Personalvertretungsrecht; Stellungnahme<br />

(GZ 920.250/8-ZIA/6/95)<br />

• Unterricht <strong>in</strong> Leibesübungen. Bekleidung, Pierc<strong>in</strong>g und Körperpflege: Rundschreiben<br />

Nr.20/2003<br />

• Integr<strong>at</strong>ion von beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Schülern im Unterricht aus Leibesübungen (Erlaß 1988)<br />

• Nie<strong>der</strong>österreichisches Pflichtschulgesetz 1999<br />

• Unfallmeldung <strong>der</strong> AUVA


Fragenk<strong>at</strong>alog 71<br />

1 Bei ihrer Sommersportwoche nehmen 3 Schüler nicht teil. Da e<strong>in</strong><br />

Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Klasse zu diesem Zeitpunkt nicht möglich<br />

ist, schreiben Sie an die Eltern, dass die Schüler für den Zeitraum<br />

<strong>der</strong> Schulveranstaltung zu Hause bleiben müssen.<br />

2 Da Sie als Klassenvorstand mit ihrer Klasse e<strong>in</strong>e Sommersportwoche<br />

durchführen wollen, aber <strong>der</strong> Direktor den Bewegungs- und<br />

Sporterzieher mit <strong>der</strong> Leitung beauftragt, <strong>in</strong>formieren Sie den Elternvertreter<br />

und for<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e Abstimmung <strong>in</strong>nerhalb des Schul- und<br />

Klassenforums. Da Sie auch über die Berechtigung zur Leitung verfügen,<br />

rechnen Sie sich gute Chancen aus.<br />

3 Der Schulleiter ist mit e<strong>in</strong>em Begleitlehrer, den Sie als Veranstaltungsleiter<br />

ausgewählt haben, nicht e<strong>in</strong>verstanden und for<strong>der</strong>t dessen<br />

Austausch.<br />

4 Für ihre Sommersportwoche haben sich 48 Schüler angemeldet. Wie<br />

viele Begleitpersonen werden Sie e<strong>in</strong>planen?<br />

5 Für div. Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong> kassieren Sie von jedem Schüler € 2.--<br />

6 Da sie e<strong>in</strong>e anspruchsvolle Abschlussveranstaltung ihrer 4. Klasse<br />

durchführen wollen, planen Sie e<strong>in</strong>e Sportwoche mit kosten<strong>in</strong>tensiveren<br />

Inhalten. Die ungefähren Kosten teilen Sie den Eltern mit und<br />

erwähnen, dass e<strong>in</strong>e genaue Abrechnung nach <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

erfolgen wird. Über die e<strong>in</strong>zelnen Kostenanteile entscheiden Sie aus<br />

praktischen Gründen selbst.<br />

7 Die Vere<strong>in</strong>barung mit dem Beherbergungsbetrieb ihrer Sommersportwoche<br />

bzw. dem Transportunternehmen umfasst die Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> Schulveranstaltung und ihre Zielsetzung. Haben Sie nicht<br />

auf irgendetwas vergessen?<br />

8 E<strong>in</strong> Elternteil beschwert sich bei Ihnen, da das Schul- und Klassenforum<br />

bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>tägigen Schulveranstaltung <strong>in</strong> den Entscheidungs<strong>pro</strong>zess<br />

nicht e<strong>in</strong>gebunden wurden.<br />

9 In ihrer Langzeitplanung sehen Sie für ihre Hauptschulklasse folgende<br />

Schulveranstaltungen vor: 2 Schikurse mit <strong>in</strong>sgesamt 14 Tagen,<br />

2 Sommersportwochen mit <strong>in</strong>sgesamt 10 Tagen und e<strong>in</strong>e<br />

Sprachwoche mit 8 Tagen.<br />

10 Vor <strong>der</strong> Durchführung e<strong>in</strong>er mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichten<br />

Sie die Eltern e<strong>in</strong>e Erklärung darüber abzugeben, ob sie im<br />

Falle des Ausschlusses ihres K<strong>in</strong>des mit dessen Heimfahrt ohne<br />

Begleitung e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e Beaufsichtigung während<br />

<strong>der</strong> Heimfahrt Sorge tragen werden. E<strong>in</strong>e Mutter beschwert<br />

sich über diese Vorgangsweise.<br />

11 Was ist für die Organis<strong>at</strong>ion und Durchführung von Schulveranstaltungen<br />

für das kommende Schuljahr bei <strong>der</strong> ersten Zusammenkunft<br />

des Schul- und Klassenforums unbed<strong>in</strong>gt zu beachten?<br />

12 Da ihre Ausbildung schon e<strong>in</strong>e Zeit zurückliegt und Sie auch nicht<br />

mehr so <strong>in</strong>teressiert s<strong>in</strong>d, lehnen Sie e<strong>in</strong>e Beteiligung an e<strong>in</strong>er<br />

Schulveranstaltung ab.<br />

13 Bei <strong>der</strong> Auswahl ihrer Begleitpersonen für e<strong>in</strong>e Sommersportwoche<br />

nehmen Sie bei <strong>der</strong> Erteilung von Unterricht auf welche Ausbil-


Fragenk<strong>at</strong>alog 72<br />

dungsnachweise Rücksicht?<br />

14 Bei <strong>der</strong> Sommersportwoche können die Schüler aus drei Sportarten<br />

e<strong>in</strong>es kostenpflichtigen Betriebes wählen. Beson<strong>der</strong>s das Drachenfliegen<br />

wird als „cool“ empfunden und mit Spannung erwartet.<br />

15 Der Schulleiter me<strong>in</strong>t, dass die Berechtigung zur Durchführung<br />

e<strong>in</strong>er Sommersportwoche nur e<strong>in</strong> geprüfter Bewegungs- und<br />

Sporterzieher h<strong>at</strong>.<br />

16 Für die Erteilung von Sportunterricht bei e<strong>in</strong>er Sommersportwoche<br />

wird e<strong>in</strong> geeignetes Unternehmen herangezogen. E<strong>in</strong> Kollege, <strong>der</strong><br />

Assistenzdienste übernimmt, ist <strong>der</strong> Me<strong>in</strong>ung, dass ihm für diese<br />

Tätigkeit e<strong>in</strong>e eigene Entschädigung zustände.<br />

17 Da Sie auch Schwimmen als Teilziel ihrer Schulveranstaltung e<strong>in</strong>planen,<br />

for<strong>der</strong>n Sie von <strong>der</strong> Begleitperson den Helfersche<strong>in</strong>.<br />

18 Wo können Sie für diverse Sportarten, die Sie bei e<strong>in</strong>er Sommersportwoche<br />

durchführen möchten, die Anfor<strong>der</strong>ungen an gewerbliche<br />

Unternehmen nachlesen?<br />

19 Welche Anfor<strong>der</strong>ungen an ihre Begleitlehrer bzw. Begleitpersonen<br />

stellen Sie als Veranstaltungsleiter bzgl. <strong>der</strong> Gewährleistung von<br />

Erster Hilfe.<br />

20 Da Sie bei e<strong>in</strong>er Sommersportwoche die Wahlsportart „Segeln“<br />

anbieten, for<strong>der</strong>n Sie von den Teilnehmern vor Kursbeg<strong>in</strong>n den<br />

Nachweis des Schwimmkönnens e<strong>in</strong>. Was verlangen Sie von den<br />

Teilnehmern bzw. welche Maßnahmen treffen Sie noch zusätzlich<br />

vor Ort.<br />

21 Da Sie bei e<strong>in</strong>er Sommersportwoche die Wahlsportart „Surfen“<br />

anbieten, for<strong>der</strong>n Sie von den Teilnehmern vor Kursbeg<strong>in</strong>n den<br />

Nachweis des Schwimmkönnens e<strong>in</strong>. Was verlangen Sie von den<br />

Teilnehmern bzw. welche Maßnahmen treffen Sie noch zusätzlich<br />

vor Ort.<br />

22 Welche Maßnahmen treffen Sie bei <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Wahlsportart<br />

„Bergwan<strong>der</strong>n, Bergsteigen, alp<strong>in</strong>es Klettern“ bzw. „Seilgarten“<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>er Sommersportwoche?<br />

23 Welche Maßnahmen treffen Sie bei <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Wahlsportart<br />

„Radfahren/Mounta<strong>in</strong>bik<strong>in</strong>g“ bzw. „Inl<strong>in</strong>esk<strong>at</strong>en“ im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er Sommersportwoche?<br />

24 Welche Maßnahmen treffen Sie bei <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Wahlsportart<br />

„Reiten“ bzw. „Schwimmen“ im Rahmen e<strong>in</strong>er Sommersportwoche?<br />

25 Welche Maßnahmen treffen Sie bei <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Wahlsportart<br />

„Segeln“ bzw. „Surfen“ im Rahmen e<strong>in</strong>er Sommersportwoche?<br />

26 Welche Maßnahmen treffen Sie bei <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Wahlsportart<br />

„Sportklettern“ bzw. „Tennis“ im Rahmen e<strong>in</strong>er Sommersportwoche?


Diverse Formen von SSPWO 73<br />

5 DIVERSE FORMEN VON SOMMERSPORTWOCHEN<br />

(Beispiele beruhen nicht auf Vollständigkeit!)<br />

1. Freie Wahl <strong>der</strong> Sportarten: Tennis, Radfahren/Mounta<strong>in</strong>biken, (Sport)Klettern, Surfen,<br />

Schwimmen (max. 2 Sportarten wählen!)<br />

2. Sportwoche mit ger<strong>in</strong>gem f<strong>in</strong>anziellen Aufwand<br />

3. Sportwoche mit Schwerpunkt Schwimmen<br />

4. Kurzform e<strong>in</strong>er Sportwoche (3 Tage)<br />

5. Sportwoche mit e<strong>in</strong>em vorgegebenen Kurs, d.h., es wird nur e<strong>in</strong>e Sportart angeboten: z.B.<br />

(Sport)Klettern<br />

6. Sportwoche mit Schwerpunkt Radwan<strong>der</strong>n<br />

7. Sportwoche mit Schwerpunkt Wassersportarten (Segeln, Surfen, Wasserski)<br />

8. Sportwoche mit Selbstversorgung (Hütte, Zelt, ev. Nur 3 Tage)<br />

9. „Kombisportwoche“, d.h., W<strong>in</strong>ter- und Sommersportarten<br />

10. „Kombiwoche“: z.B. Projekt- und Sportwoche bzw. Sprach- und Sportwoche<br />

11. Sportwoche mit Schwerpunkt „Wan<strong>der</strong>n“ bzw. „Bergwan<strong>der</strong>n“<br />

6 ARBEITSAUFTRAG<br />

• Wählen Sie aus den vorhergehenden Beispielen e<strong>in</strong>e Sommersportart aus!<br />

• Machen Sie e<strong>in</strong>ige Angaben (fiktiv bzw. aus ihrer Erfahrung) bzgl. mögliche(n) Klasse(n),<br />

Schülerzahl und Geschlechterzusammensetzung, Begleitlehrer (Anzahl und Anfor<strong>der</strong>ungen),<br />

Zielort, Kostenschätzung, etc!<br />

• Skizzieren Sie e<strong>in</strong>e Grobplanung mit Hilfe des nachstehenden Wochenplans!<br />

• Erläutern Sie nochmals detailliert die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen speziell für die Organis<strong>at</strong>ion<br />

bzw. die geplanten Sportarten!<br />

Referieren Sie <strong>in</strong> ansprechen<strong>der</strong> Form (ev. Mediene<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z) über die gewählte<br />

Form <strong>der</strong> Sommersportwoche im Ausmaß von ca. 10 M<strong>in</strong>uten!<br />

KPH / Campus Krems-Mitterau<br />

© Peter MITMANNSGRUBER

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