Skriptum Sportwochen in der HS 2013 - pro.kphvie.at - Kirchliche ...
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PETER MITMANNSGRUBER<br />
SOMMERSPORTWOCHEN IN<br />
DER HAUPTSCHULE<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Organis<strong>at</strong>ion<br />
<strong>Kirchliche</strong> Pädagogische Hochschule Wien / Krems<br />
Campus Krems-Mitterau<br />
<strong>2013</strong>
Nur für den <strong>in</strong>ternen Gebrauch.<br />
© HOL Dipl.- Päd. Ing. Mag. Mitmannsgruber Peter<br />
<strong>Kirchliche</strong> Pädagogische Hochschule Wien / Krems<br />
Campus Krems-Mitterau, Dr. Gschmeidlerstraße 22-30, A-3500 Krems,<br />
Mai <strong>2013</strong><br />
Alle Rechte vorbehalten
Inhaltsverzeichnis<br />
1 ZIELSETZUNG .............................................................................................................................. 4<br />
2 PLANUNG ..................................................................................................................................... 4<br />
2.1 Checkliste Lehrerbesprechung ................................................................................................................................................. 7<br />
2.2 Fächerübergreifende Unterrichtsmöglichkeiten ..................................................................................................................... 8<br />
2.3 D<strong>at</strong>enbl<strong>at</strong>t und E<strong>in</strong>verständniserklärung ................................................................................................................................ 9<br />
2.4 Inform<strong>at</strong>ionsbl<strong>at</strong>t ..................................................................................................................................................................... 10<br />
2.5 Ausrüstungsliste ....................................................................................................................................................................... 11<br />
2.6 Infos am 1. Kursabend............................................................................................................................................................. 12<br />
2.7 Planungshilfen .......................................................................................................................................................................... 13<br />
2.8 Schülerzahlen – Lehrerzahlen ................................................................................................................................................ 21<br />
2.9 Handy im Notfall ...................................................................................................................................................................... 22<br />
3 WICHTIGE GESETZESTEXTE ................................................................................................... 23<br />
3.1 Verordnung des Bundesm<strong>in</strong>isters für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen<br />
(Schulveranstaltungenverordnung 1995 - SchVV) ............................................................................................................................. 23<br />
3.2 Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 ............................................................................ 29<br />
3.3 Richtl<strong>in</strong>ien 2009 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ............................................. 37<br />
3.4 Unfallverhütung Radfahren mit Helm ................................................................................................................................... 54<br />
3.5 Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen SVA .................................. 55<br />
3.6 Aufsichtserlass 2005 (Auszug)................................................................................................................................................. 64<br />
3.7 NÖ Pflichtschulgesetz (Auszug) .............................................................................................................................................. 66<br />
4 FRAGENKATALOG .................................................................................................................... 70<br />
5 DIVERSE FORMEN VON SOMMERSPORTWOCHEN .............................................................. 73<br />
6 ARBEITSAUFTRAG .................................................................................................................... 73
Zielsetzung 4<br />
Rechtliche Grundlagen, Organis<strong>at</strong>ion von<br />
Sommersportwochen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hauptschule<br />
(bewegungsorientierte Schulveranstaltung)<br />
1 ZIELSETZUNG<br />
Sommersportwochen sollen dem Schüler ermöglichen, Sportarten <strong>in</strong> Erweiterung und Vertiefung des<br />
<strong>in</strong>haltlichen und zeitlichen Angebotes <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule für e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Freizeitgestaltung und e<strong>in</strong>e<br />
lebensbegleitende sportliche Betätigung zu erlernen und auszuüben. Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Inhalte ist vom<br />
Stand <strong>der</strong> motorischen Entwicklung <strong>der</strong> Schüler auszugehen.<br />
Ergänzung und Erweiterung<br />
- Lehrplan<strong>in</strong>halte, die aufgrund <strong>der</strong> konkreten Übungsstättensitu<strong>at</strong>ion e<strong>in</strong>er Schule nicht abgedeckt<br />
werden können, sollten im Interesse <strong>der</strong> Vielseitigkeit berücksichtigt werden.<br />
- Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts,<br />
- Abdeckung von eventuellen Defiziten des Pflichtgegenstandes Bewegung & Sport.<br />
Freizeitorientierung<br />
- Kennenlernen, Erlernen von Sportarten, die sich beson<strong>der</strong>s für den Freizeitbereich eignen.<br />
Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gswoche<br />
- Vertiefen <strong>der</strong> Fähigkeiten und Fertigkeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sportart.<br />
Themenvertiefung<br />
- Themenkonzentrierte Auswahl von Inhalten, z.B. Gesundheitsför<strong>der</strong>ung, N<strong>at</strong>ur erleben.<br />
<strong>Sportwochen</strong> können so e<strong>in</strong>e große pädagogische Chance se<strong>in</strong>, um Schüler erlebnisorientierten Unterricht,<br />
soziales Lernen, affektive Bereiche, Freude an vielfältigen N<strong>at</strong>ure<strong>in</strong>drücken, sicherheitsorientiertes,<br />
verantwortungsbewusstes Handeln und Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit Fragen e<strong>in</strong>er gesunden Lebenshaltung<br />
erfahren zu lassen.<br />
Aus diesen Gründen (d.h. des Charakters e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung) ersche<strong>in</strong>t es wichtig, dass die<br />
schuleigenen Lehrer an <strong>der</strong> Gestaltung des Sportunterrichtes wesentlichen Anteil haben und dieser<br />
nicht ausschließlich außerschulischen E<strong>in</strong>richtungen überlassen wird.<br />
2 PLANUNG<br />
Die Entwicklung <strong>der</strong> Autonomie <strong>der</strong> Schule erfor<strong>der</strong>t auch, die Ziele <strong>der</strong> bewegungsorientierten<br />
Schulveranstaltungen gegenüber <strong>der</strong> Schulpartnerschaft klar und verständlich darzustellen, mit entsprechenden<br />
Argumenten die positiven Aspekte hervorzustreichen und sie dementsprechend zu präsentieren.<br />
Die Schulsportwoche(n) soll(en) e<strong>in</strong>erseits s<strong>in</strong>nvoll <strong>in</strong> die sportliche Ausbildung <strong>der</strong> Schüler<br />
während <strong>der</strong> gesamten Schulzeit und an<strong>der</strong>erseits auch s<strong>in</strong>nvoll im Schuljahr e<strong>in</strong>geplant se<strong>in</strong>.<br />
Die Zielsetzungen müssen dem Rechnung tragen.<br />
Die Anzahl <strong>der</strong> gewählten Sportarten soll geeignete Gruppengrößen ergeben (auch wegen des<br />
sozialen Lernens) und mit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> möglichen Begleitlehrer (-personen) übere<strong>in</strong>stimmen.
Planung 5<br />
Spezielle (konditionelle) Vorbereitung im Unterricht aus Bewegung und Sport während des<br />
Schuljahres sollte geplante Inhalte <strong>der</strong> Sportwoche berücksichtigen (Fächerübergreifende Unterrichtsmöglichkeiten<br />
etc.)<br />
Rechtzeitige Befassung <strong>der</strong> schulpartnerschaftlichen Gremien (Klassen- und Schulforum)<br />
Unterkunft und <strong>der</strong> Zielsetzung entsprechende Übungsstätten sichern.<br />
Kostenplanung, Eltern<strong>in</strong>form<strong>at</strong>ion<br />
Bei Heranziehung gewerblicher Unternehmen schriftliche Abmachung über Übungszeiten,<br />
Gruppengröße, Sportgeräte, ...<br />
Erste-Hilfe-Ausrüstungen<br />
Erfor<strong>der</strong>liche Ausrüstungen (Sportbekleidung, Sportgeräte), notwendige Hilfsmittel und Medien<br />
vorbereiten.<br />
Zeite<strong>in</strong>teilung<br />
<br />
Schulbeg<strong>in</strong>n<br />
♦ Besprechung mit dem Schulleiter<br />
♦ Kontaktaufnahme mit e<strong>in</strong>em geeigneten Kursstandort (Unterbr<strong>in</strong>gung, sportliche Übungsstätten,<br />
gewerbliche Unternehmen, Transport, etc.)<br />
♦ Filme, Videos, CD´s bzw. DVD´s reservieren<br />
Mögliche Kontaktadresse:<br />
Österreichisches Filmservice<br />
(Kostenloser Film- und Videoverleih) Schaumburgergasse 18<br />
1040 Wien<br />
Tel.: 01 / 5057249<br />
<br />
ca. 6 Wochen nach Schulbeg<strong>in</strong>n<br />
<br />
♦ Infoabend für Eltern anlässlich e<strong>in</strong>es Klassen- und Schulforums (Beschlussfassung)<br />
♦ Infobl<strong>at</strong>t an die Eltern mit Zustimmungserklärung<br />
♦ Nichtteilnehmer – Begründung? – Motiv<strong>at</strong>ion – Problemlösung<br />
♦ Ansuchen um Unterstützung für bedürftige Schüler (Land, Bund, Elternvere<strong>in</strong>, Geme<strong>in</strong>de, Aktionen,….)<br />
♦ Schriftliche Vere<strong>in</strong>barung mit dem Quartiergeber<br />
♦ Eröffnen e<strong>in</strong>es Bankkontos durch den Elternvere<strong>in</strong> (Scheckheft, Zahlsche<strong>in</strong>e)<br />
♦ Zahlsche<strong>in</strong>e austeilen, Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Zahlungen (Anzahlung, R<strong>at</strong>en)<br />
♦ Begleitlehrer <strong>in</strong> Absprache mit dem Schulleiter festsetzen<br />
♦ Evtl. außerschulische Begleitpersonen organisieren<br />
♦ Die Sommersportwoche im Unterricht – Querverb<strong>in</strong>dungen - Fächerübergreifend<br />
bis 2 Mon<strong>at</strong>e vor <strong>der</strong> WSPW<br />
♦ Besprechung mit den teilnehmenden Schülern - Gruppene<strong>in</strong>teilung (Sportarten, etc.)<br />
♦ Erstellen e<strong>in</strong>es Wochenplanes (Grobplanung)<br />
♦ Organis<strong>at</strong>ion von Preisen<br />
♦ Urkunden vorbereiten<br />
♦ Besprechung(sabend) mit den Begleitlehrern und etwaigen außerschulischen Begleitpersonen
Planung 6<br />
<br />
Spezielle Infos für Begleiter die zum ersten mal im E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z s<strong>in</strong>d.<br />
♦ Aufteilung <strong>der</strong> Aufgaben (sportliche Schwerpunkte, Angebote, Abendgestaltung, Vorträge,<br />
EH-Ausrüstung, etc.)<br />
♦ Evtl. Vorschüsse für teilnehmende Lehrer beantragen<br />
♦ Geburtstage am Kurs feststellen<br />
ca. 14 Tage vor <strong>der</strong> SSPW<br />
♦ Infobl<strong>at</strong>t (Zustimmungserklärung, Ausrüstungscheckliste, Abfahrt/Ankunft, Krankensche<strong>in</strong>,<br />
etc.)<br />
♦ Ausrüstungskontrolle<br />
♦ E<strong>in</strong>zahlungskontrolle<br />
♦ Kontrolle <strong>der</strong> Checklisten<br />
Noch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule, aber so spät wie möglich<br />
♦ Zimmere<strong>in</strong>teilung<br />
♦ Bestätigte Schülerliste(n) mitnehmen (E<strong>in</strong>tritte,….)<br />
♦ Erfor<strong>der</strong>liche Belege für die Abrechnung (Reiserechnung - Lehrer) mit dem Schulleiter klären<br />
<br />
Abfahrt und Rückkunft<br />
<br />
Durchführung <strong>der</strong> SSPW<br />
♦ Arbeitsaufteilung für Lehrer und Schüler sollen reibungslos verlaufen (Gepäckträger, Verladung,…)<br />
♦ Kurse<strong>in</strong>druck für die Eltern entsteht durch das was sie sehen: Abfahrt und Rückkunft<br />
sofort nach <strong>der</strong> WSPW<br />
<br />
♦ Unfallanzeige (AUVA)<br />
ca. 1-2 Wochen nach <strong>der</strong> WSPW<br />
<br />
später<br />
♦ Belege für die Reiserechnungen (Lehrer) dem Schulleiter abgeben.<br />
♦ Erstellen e<strong>in</strong>er schriftlichen Abrechnung mit Kenntnisnahme durch den Schulleiter und e<strong>in</strong>en<br />
Elternvertreter<br />
♦ Rückzahlungen (Nachzahlungen) durchführen und von den Eltern bestätigen lassen<br />
♦ Außerschulische Begleitpersonen s<strong>in</strong>d getrennt abzurechnen<br />
♦ Öffentlichkeitsarbeit (Lokalpresse)<br />
♦ Elternabend (Digitalfotos über Beamer, Dia, Video; etc.)
Planung 7<br />
2.1 Checkliste Lehrerbesprechung<br />
Diese Liste dient als Hilfe und beruht nicht auf Vollständigkeit<br />
Klassenvorstände:<br />
Zeichnungen <strong>der</strong> Türschil<strong>der</strong> (Namensschil<strong>der</strong>)<br />
Taschengeld<br />
Benehmen<br />
E<strong>in</strong> Radio <strong>pro</strong> Zimmer<br />
Handys und Computerspiele<br />
Geburtstagsk<strong>in</strong><strong>der</strong><br />
Vegetarier<br />
Zuckerkranke, Medikamente,….<br />
SS e<strong>in</strong>teilen, die beim Beladen des Busses helfen<br />
Notsackerl für die Busfahrt (Wer sitzt vorne)<br />
F<strong>in</strong>anzen (Konto, E<strong>in</strong>zahlungen,...)<br />
Alle Lehrer:<br />
Aufgaben und Pflichten <strong>der</strong> Lehrer (SVV95, Richtl<strong>in</strong>ien09)<br />
Reibungsloser Ablauf bei <strong>der</strong> Ab- und Anfahrt (SS helfen)<br />
Zimmere<strong>in</strong>teilung<br />
Abschlusswettkämpfe (Startnummern, Stoppuhren, Funky´s,…)<br />
Filme, Folien, Dias, CD´s, DVD´s, Fachliter<strong>at</strong>ur<br />
Medienkoffer<br />
Erste Hilfe<br />
Gitarre und S<strong>in</strong>gtexte<br />
Tagespläne, Abendgestaltung<br />
Reisequiz, Fahrstrecke – Sehenswürdigkeiten (Geographie)<br />
M<strong>at</strong>erialien zur Sportgerätepflege<br />
Preise und Urkunden<br />
Spiele, Brettspiele, Turniere (Bälle, Hockeyset, TT, Jonglieren, Badm<strong>in</strong>ton,…)<br />
Organis<strong>at</strong>ion des Abschlussabends<br />
Rahmen<strong>pro</strong>grammpunkte (Ausflüge, Wan<strong>der</strong>ungen,...)<br />
Sportgeräte<br />
Kul<strong>in</strong>arisches<br />
Priv<strong>at</strong>e Anreise mit dem Auto ?<br />
Passfotos<br />
Leiter:<br />
Unfallberichte, Tel.nr. Arzt, Krankenhaus, Tel.nr. KollegInnen<br />
Checkliste: Das nehme ich auf die Sommersportwoche mit<br />
Begleiter – Ausbildungsnachweis (Instructor, PH, UNI,…)<br />
EDV: Abrechnung, Bestätigungen, Miete, E<strong>in</strong>tritte,....<br />
Anzahlung<br />
Leihm<strong>at</strong>erialien<br />
Schulärztliche Untersuchung
Planung 8<br />
2.2 Fächerübergreifende Unterrichtsmöglichkeiten<br />
Diese Liste dient als Hilfe und beruht nicht auf Vollständigkeit<br />
Religion:<br />
Vorbereitung <strong>der</strong> Hl. Messe am Kurs<br />
Deutsch<br />
Postkarte, Briefverkehr, Bericht (z.B. Kurstagebuch), ...<br />
Lebende Fremdsprache<br />
Spezielle Ausdrücke beim Schwimmen, Radfahren,….<br />
Geschichte und Sozialkunde<br />
Geschichte des Kursortes, Geschichte <strong>der</strong> jeweiligen Sportarten<br />
Geographie und Wirtschaftskunde<br />
Kursort, Fahrtroute, wirtschaftl. Bedeutung des Sommersports<br />
M<strong>at</strong>hem<strong>at</strong>ik<br />
Kostenkalkul<strong>at</strong>ion<br />
Geometrisches Zeichnen<br />
Entwerfen bestimmter Sportgeräte (Stelzen, Bumerang, Gleichgewichtsgeräte,…)<br />
Biologie und Umweltkunde<br />
Erste Hilfe, Auswirkungen auf die Umwelt, Beanspruchte Muskul<strong>at</strong>ur, Gesundheit<br />
Physik/Chemie<br />
Kräfte, Hebel, Verhältnisse rund um die Sportart (Auftrieb, Wasserwi<strong>der</strong>stand, Gangschaltung,…)<br />
Musikerziehung<br />
Gestaltung e<strong>in</strong>es Lie<strong>der</strong>abends, Lie<strong>der</strong> für Busfahrt<br />
Bildnerische Erziehung/Schreiben<br />
Collagen mit sportartspezifischen Themen, Gestaltung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>bandes für e<strong>in</strong> Kurstagebuch, "mobile"<br />
Zimmerlisten, Regeln <strong>der</strong> Sportart <strong>in</strong> Plak<strong>at</strong>form<br />
Werkerziehung M<strong>at</strong>erialpflege, Jonglierbälle, Stelzen, Bumerang, Frisbee<br />
Hauswirtschaft<br />
Kleidung und Ernährung im Sport<br />
Inform<strong>at</strong>ik<br />
Verwaltung des Kurses (Ausgaben-E<strong>in</strong>nahmen mittels Tabellenkalkul<strong>at</strong>ion)
Planung 9<br />
2.3 D<strong>at</strong>enbl<strong>at</strong>t und E<strong>in</strong>verständniserklärung
Planung 10<br />
2.4 Inform<strong>at</strong>ionsbl<strong>at</strong>t
Planung 11<br />
2.5 Ausrüstungsliste<br />
Ausrüstungsliste für die Sommersportwoche<br />
vom 31.05.12 bis 06.06.13<br />
<strong>in</strong> Drobollach / Faaker See<br />
A) Sportausrüstung<br />
2 Badehosen bzw. Badeanzüge, Badeschlapfen, evtl. Schwimmbrille, Ohrenstöpsel und Flossen<br />
2 Badetücher und Handtücher<br />
Turnschuhe, Turnkleidung, Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsanzug<br />
Kajakfahrer und Surfer: alte Turnschuhe<br />
Tänzer: Gymnastikbekleidung<br />
Radfahrhelm<br />
B) Bekleidung<br />
Socken zum Wechslen<br />
Wäsche zum Wechseln<br />
Unterwäsche<br />
Pullover, Swe<strong>at</strong>er<br />
Freizeitkleidung, Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsanzug<br />
Schlafanzug<br />
Kopfbedeckung, evtl. Fön<br />
Hausschuhe (ke<strong>in</strong>e Holzschlapfen)<br />
Turnschuhe für die Halle und fürs Freie<br />
Feste Schuhe (Wan<strong>der</strong>ung)<br />
Regenschutz!!<br />
C) Sonstiges<br />
2 Handtücher, Waschzeug (Seife, Zahnbürste, Becher, Zahncreme, Kamm)<br />
Sonnenschutz, Lippenschutz, Hautcreme<br />
E-Card, Schülerausweis<br />
TT- und Badm<strong>in</strong>tonausrüstung<br />
M<strong>at</strong>erialien zur Freizeitgestaltung (Spiele, Karten, Bücher, Fotoappar<strong>at</strong>, Radio,….)<br />
Schreibzeug, Papier<br />
Persönliche Medikamente?<br />
Evtl. Serviceutensilien (Pickzeug, Wartung)<br />
Taschengeld (max. xxx €), Name und Adresse <strong>in</strong>s Geldbörsel<br />
Treffpunkt:<br />
Abfahrt:<br />
Rückkunft:<br />
Quartier:<br />
31.05.<strong>2013</strong>, 8.00 Uhr vor <strong>der</strong> Schule<br />
8.30 Uhr<br />
06.06.<strong>2013</strong> ca. 16 Uhr<br />
Radhotel Faakersee<br />
Seeblickstraße 90s<br />
9580 Drobollach / Faaker See<br />
Tel.: 04254 / 2189 (nur <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Fällen)
Planung 12<br />
2.6 Infos am 1. Kursabend<br />
Diese Liste dient als Hilfe und beruht nicht auf Vollständigkeit<br />
Zimmerruhe, Nachtruhe (=Bettruhe)<br />
Fahrten mit dem Aufzug<br />
Mülltrennung nach Frühstück (immer jemand an<strong>der</strong>er)<br />
Zimmerradio<br />
Türen schließen!<br />
Essenszeiten: FR, 8 00 - Mi 12 °° - AB 18 °°<br />
Getränkeautom<strong>at</strong> (ke<strong>in</strong>e leeren Flaschen aufs Zimmer)<br />
Hausschlapfen (oben im Koffer)<br />
Trockenraum<br />
Tagesplan am E<strong>in</strong>gang zum Essenssaal<br />
Tischsprecher (Geschirr wegräumen + Essen warten)<br />
Zimmersprecher u. Plak<strong>at</strong><br />
Handy-Probleme zuerst Lehrer <strong>in</strong>formieren<br />
Handy und Spielcomputer am Zimmer<br />
Evtl. Zimmerschäden melden<br />
Geld: Aufbewahrung, Umgang<br />
Sonnencreme und Brillen<br />
Gruppene<strong>in</strong>teilung<br />
Bettwäsche (beziehen)<br />
Haus verlassen - fragen<br />
Balkone, Fenster
Planung 13<br />
2.7 Planungshilfen
Planung 14
Planung 15
Planung 16
Planung 17
Planung 18
Planung 19
Planung 20
Planung 21<br />
Quelle: NÖ Familienland (Hrsg.). me<strong>in</strong>e family. Heft 1/06, S.3.<br />
Infos unter www.familienpass.<strong>at</strong><br />
2.8 Schülerzahlen – Lehrerzahlen<br />
Quelle: Verband <strong>der</strong> Leibeserz. Österreichs<br />
http://www.vdloe.<strong>at</strong>/wien/fua/frage3.html<br />
(25.05.2012)
Planung 22<br />
2.9 Handy im Notfall
Schulveranstaltungenverordnung 23<br />
3 WICHTIGE GESETZESTEXTE<br />
www.bewegung.ac.<strong>at</strong><br />
Behörde: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten<br />
Geschäftszahl/D<strong>at</strong>um: BGBl. 498/1995 17.7.1995<br />
Sachbearbeiter: M<strong>in</strong>R<strong>at</strong> Mag. Dr. Sepp REDL<br />
Kontakte: Telefon: +43-1/531 20 - 2570<br />
Fax: +43-1/531 20 - 2599<br />
E-mail: sepp.redl@bmbwk.gv.<strong>at</strong><br />
Schlagworte: Schulveranstaltungen;<br />
siehe auch Erläuternde Bemerkungen zur SchVV<br />
3.1 Verordnung des Bundesm<strong>in</strong>isters für Unterricht und kulturelle<br />
Angelegenheiten über Schulveranstaltungen<br />
(Schulveranstaltungenverordnung 1995 - SchVV)<br />
Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.<br />
472/1986, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.<br />
468/1995, wird verordnet:<br />
1. Abschnitt Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
Aufgabe von Schulveranstaltungen<br />
durchzuführen. Sie dienen <strong>der</strong> Ergänzung des lehrplanmäßigen Unter-<br />
§ 1. (1) Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d schulautonom vorzubereiten und<br />
richtes. Diese h<strong>at</strong> zu erfolgen durch:<br />
1. unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen,<br />
gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zB Betriebserkundungen<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Begegnungen mit <strong>der</strong> Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch<br />
von Museen, Besuch von politischen E<strong>in</strong>richtungen, Besuch von Ausstellungen,<br />
Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur<br />
Vermittlung e<strong>in</strong>er praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen<br />
Partnern),<br />
2. die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> musischen Anlagen <strong>der</strong> Schüler (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
musikalische Veranstaltungen) und<br />
3. die körperliche Ertüchtigung <strong>der</strong> Schüler (die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bewegungsfähigkeit<br />
und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung<br />
<strong>der</strong> motorischen Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Schüler zB durch Wan<strong>der</strong>ungen,<br />
<strong>Sportwochen</strong>, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit an<strong>der</strong>en<br />
Formen von Schulveranstaltungen).
Schulveranstaltungenverordnung 24<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Z 1 bis 3 s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>schaftserzieherische Aufgaben<br />
wahrzunehmen. Weiters kann e<strong>in</strong>e praktische Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit<br />
Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes<br />
nicht o<strong>der</strong> nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie<br />
e<strong>in</strong>e Vertiefung bestimmter Lehrplan<strong>in</strong>halte erfolgen (zB Besuch von<br />
Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken). An den Bildungsanstalten<br />
für K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenpädagogik und für Sozialpädagogik s<strong>in</strong>d darüber<br />
h<strong>in</strong>aus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.<br />
(2) Als Schulveranstaltungen kommen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> Betracht:<br />
1. Lehrausgänge,<br />
2. Exkursionen,<br />
3. Wan<strong>der</strong>tage, Sporttage,<br />
4. Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,<br />
5. <strong>Sportwochen</strong> (zB W<strong>in</strong>tersportwochen, Sommersportwochen),<br />
6. Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen,<br />
Intensivsprachwochen, Kre<strong>at</strong>ivwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen,<br />
Abschlußlehrfahrten).<br />
Planung von Schulveranstaltungezungen<br />
des § 1 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leis-<br />
§ 2. (1) Bei <strong>der</strong> Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsettungsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> Schüler sowie auf die Zahl <strong>der</strong> für die Durchführung<br />
<strong>der</strong> Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen<br />
Begleitpersonen sowie auf die f<strong>in</strong>anzielle Leistungsfähigkeit <strong>der</strong><br />
Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.<br />
(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn<br />
1. sie nicht <strong>der</strong> Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,<br />
2. sie die Erfüllung des Lehrplanes bee<strong>in</strong>trächtigen,<br />
3. für die an <strong>der</strong> Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler ke<strong>in</strong> Unterricht<br />
angeboten werden kann,<br />
4. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem<br />
Grunds<strong>at</strong>z <strong>der</strong> Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,<br />
5. <strong>der</strong> ordnungsgemäße Ablauf <strong>der</strong> Veranstaltung nicht gegeben ersche<strong>in</strong>t,<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Gefährdung <strong>der</strong> körperlichen Sicherheit<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sittlichkeit <strong>der</strong> Schüler, o<strong>der</strong><br />
6. e<strong>in</strong>e ausreichende f<strong>in</strong>anzielle Bedeckung nicht gegeben ist.<br />
(3) Der Schulleiter h<strong>at</strong> e<strong>in</strong>en fachlich geeigneten Lehrer <strong>der</strong> betreffenden<br />
Schule mit <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Schulveranstaltung zu beauftragen.<br />
Dem Leiter e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung obliegen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Vorbereitung,<br />
Durchführung und Auswertung <strong>der</strong> Veranstaltung, ihre Koord<strong>in</strong><strong>at</strong>ion<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Schule und die Kontakte mit außerschulischen<br />
Stellen.<br />
(4) Der Schulleiter h<strong>at</strong> weiters neben dem Leiter <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
(Abs. 3) <strong>in</strong> Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geeignete Personen als Begleitpersonen <strong>in</strong> folgen<strong>der</strong><br />
Anzahl festzulegen:<br />
1. bei Schulveranstaltungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dauer von bis zu e<strong>in</strong>em Tag bis zur<br />
4. Schulstufe e<strong>in</strong>e Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern<br />
und<br />
2. bei Schulveranstaltungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dauer von bis zu e<strong>in</strong>em Tag ab <strong>der</strong><br />
5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen<br />
a) mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je e<strong>in</strong>e Begleitperson<br />
ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende<br />
Schüler,
Schulveranstaltungenverordnung 25<br />
b) mit überwiegend <strong>pro</strong>jektbezogenen Inhalten je e<strong>in</strong>e Begleitperson<br />
ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende<br />
Schüler und<br />
c) mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je e<strong>in</strong>e Begleitperson<br />
ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende<br />
Schüler.<br />
Bei Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag kann <strong>der</strong> Schulleiter, bei mehrtägigen<br />
Veranstaltungen das Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum bzw. <strong>der</strong><br />
Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuß (§ 63a und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes)<br />
abweichende Festlegungen treffen.<br />
(5) Die Festlegung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Begleitpersonen gemäß Abs. 4 Z 2 lit.<br />
a bis c sowie e<strong>in</strong>e von Abs. 4 Z 1 und 2 abweichende Festlegung <strong>der</strong><br />
Zahl <strong>der</strong> Begleitpersonen gemäß Abs. 4 letzter S<strong>at</strong>z h<strong>at</strong> vorwiegend im<br />
H<strong>in</strong>blick auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler sowie auf<br />
den pädagogischen Ertrag <strong>der</strong> Veranstaltung zu erfolgen, wobei auf<br />
1. die Schulstufe und die Schulart,<br />
2. die Zusammensetzung <strong>der</strong> Klasse (zB Integr<strong>at</strong>ionsklasse) und die<br />
Reife <strong>der</strong> Schüler sowie<br />
3. die Art und den Inhalt <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
Bedacht zu nehmen ist. Weiters s<strong>in</strong>d die Grundsätze <strong>der</strong> Sparsamkeit,<br />
<strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit zu beachten.<br />
(6) Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet se<strong>in</strong>.<br />
Kostenbeiträge § 3. (1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (e<strong>in</strong>schließlich Aufstiegshilfen),<br />
Nächtigung, Verpflegung, E<strong>in</strong>tritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsm<strong>at</strong>erialien,<br />
die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erkrankung e<strong>in</strong>es Schülers sowie für Versicherungen<br />
e<strong>in</strong>gehoben werden.<br />
(2) Die durch e<strong>in</strong>e Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten<br />
voraussichtlich erwachsenden Kosten s<strong>in</strong>d diesen unter Bedachtnahme<br />
auf gewährte o<strong>der</strong> mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig<br />
bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden<br />
Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klasseno<strong>der</strong><br />
Schulforum bzw. <strong>der</strong> Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuß.<br />
(3) Vere<strong>in</strong>barungen zB mit Beherbergungsbetrieben o<strong>der</strong> Transportunternehmen<br />
sollen die Bezeichnung <strong>der</strong> Schulveranstaltung und ihre<br />
konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.<br />
Arten <strong>der</strong> Schulveranstaltungen<br />
§ 4. Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d:<br />
1. Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag und<br />
2. mehrtägige Veranstaltungen.<br />
2. Abschnitt Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag<br />
Dauer und Ausmaß<br />
§ 5. (1) Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag dauern jeweils entwe<strong>der</strong> bis<br />
zu fünf Stunden o<strong>der</strong> höchstens e<strong>in</strong>en Tag. Sie dürfen höchstens <strong>in</strong><br />
folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulveranstaltungenverordnung 26<br />
Schulstufe/Schulart<br />
Vorschulstufe,<br />
1. und 2. Schulstufe<br />
Ausmaß<br />
(bis zu 5 Stunden)<br />
<strong>in</strong> dem unter Bedachtnahme<br />
auf die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />
Lehrplanes erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Ausmaß<br />
Ausmaß<br />
(mehr als 5 Stunden)<br />
3. und 4. Schulstufe je Schulstufe 13<br />
5. bis 8. Schulstufe je Schulstufe 9 je Schulstufe 2<br />
Polytechnischer<br />
Lehrgang<br />
10 4<br />
Berufsschule je Schulstufe 6 je Schulstufe 2<br />
ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe<br />
(außer Polytechnischer<br />
Lehrgang und<br />
Berufsschule)<br />
je Schulstufe 9 je Schulstufe 4<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 darf <strong>in</strong> <strong>der</strong> 3. und <strong>in</strong> <strong>der</strong> 4. Schulstufe sowie<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Berufsschule jeweils höchstens e<strong>in</strong>e bis zu fünf Stunden<br />
dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus<br />
regionalen Gründen und im H<strong>in</strong>blick auf die Aufgabenstellung <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
sowie <strong>in</strong> bezug auf den Lehrplan mit <strong>der</strong> Dauer von fünf<br />
Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.<br />
(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß<br />
nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen<br />
im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur<br />
Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt<br />
werden.<br />
Entscheidung über die § 6. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag s<strong>in</strong>d<br />
Durchführung vom Schulleiter o<strong>der</strong> den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen.<br />
Auf das Recht des Klassen- o<strong>der</strong> Schulforums bzw. des Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses<br />
(§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c<br />
des Schulunterrichtsgesetzes) sowie <strong>der</strong> Schüler (§§ 57a und 58 des<br />
Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.<br />
Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung<br />
vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Veranstaltung über die näheren Umstände zu <strong>in</strong>formie-<br />
§ 7. (1) Die Schüler und die Erziehungsberechtigten s<strong>in</strong>d rechtzeitig<br />
ren (zB konkrete Dauer, allfälliger Treffpunkt außerhalb <strong>der</strong> Schule,<br />
Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, f<strong>in</strong>anzielles Erfor<strong>der</strong>nis).<br />
(2) Auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler ist beson<strong>der</strong>s zu<br />
achten. E<strong>in</strong> sicherheitsorientiertes Verhalten <strong>der</strong> Schüler ist anzustreben.<br />
(3) Die Schüler s<strong>in</strong>d auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht,<br />
Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmun-
Schulveranstaltungenverordnung 27<br />
gen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften<br />
h<strong>in</strong>zuweisen. Auf die E<strong>in</strong>haltung dieser relevanten Rechtsvorschriften<br />
ist zu achten.<br />
3. Abschnitt Mehrtägige Veranstaltungen<br />
Ausmaß § 8. (1) Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens <strong>in</strong> folgendem<br />
Ausmaß durchgeführt werden:<br />
Schulstufe/Schulart<br />
Ausmaß <strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>tagen<br />
Vorschulstufe,<br />
1. und 2. Schulstufe<br />
-<br />
3. und 4. Schulstufe <strong>in</strong>sgesamt 7<br />
5. bis 8. Schulstufe <strong>in</strong>sgesamt 28 (an Schulen unter beson<strong>der</strong>er<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> musischen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
sportlichen Ausbildung <strong>in</strong>sgesamt 35, davon<br />
m<strong>in</strong>destens 7 Tage mit Schwerpunktbezug)<br />
Polytechnischer Lehrgang 12<br />
Berufsschule<br />
ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe (außer<br />
Polytechnischer Lehrgang<br />
und Berufsschule)<br />
<strong>in</strong>sgesamt 3<br />
je Schulstufe 6 (an Schulen unter beson<strong>der</strong>er<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> musischen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit<br />
Schwerpunktbezug), wobei e<strong>in</strong>e Zusammenfassung<br />
unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß<br />
zulässig ist<br />
Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum <strong>der</strong> 5. bis 8. Schulstufe<br />
sowie im Zeitraum ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe jeweils m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Veranstaltung<br />
bewegungsorientiert durchzuführen.<br />
(2) Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund<br />
des Abs. 1 zur Verfügung stehendem Ausmaß nicht das Auslangen gefunden<br />
wird, kann die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden<br />
f<strong>in</strong>anziellen und personellen Möglichkeiten ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe (außer<br />
Polytechnischer Lehrgang) <strong>in</strong>sgesamt bis zu 15 Kalen<strong>der</strong>tage zusätzlich bewilligen.<br />
Entscheidung über die § 9. (1) Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erfor<strong>der</strong>liche Durchführungsbestimmungen<br />
von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß § 4 Z 2 entscheidet das<br />
Durchführung<br />
Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum bzw. <strong>der</strong> Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuß gemäß § 63a<br />
und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes.<br />
(2) Die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>er Klasse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e mehrtägige Veranstaltung setzt die<br />
Teilnahme von zum<strong>in</strong>dest 70% <strong>der</strong> Schüler <strong>der</strong> Klasse voraus. Sofern sich die<br />
Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die <strong>in</strong><br />
Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>er Schülergruppe<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zum<strong>in</strong>dest 70% <strong>der</strong> Schüler
Schulveranstaltungenverordnung 28<br />
dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung <strong>der</strong> Schulbehörde erster Instanz kann die<br />
Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen <strong>der</strong> gerechtfertigten Nichtteilnahme<br />
von Schülern die Durchführung <strong>der</strong> Veranstaltung nicht gewährleistet ist<br />
und ke<strong>in</strong> Mehraufwand verursacht wird.<br />
Richtl<strong>in</strong>ien für die § 10. (1) Die Schüler und die Erziehungsberechtigten s<strong>in</strong>d rechtzeitig vor Beg<strong>in</strong>n<br />
Durchführung <strong>der</strong> Veranstaltung über die näheren Umstände zu <strong>in</strong>formieren (zB konkrete Dauer,<br />
Adresse <strong>der</strong> Unterkunft, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung,<br />
f<strong>in</strong>anzielles Erfor<strong>der</strong>nis). Die Schüler s<strong>in</strong>d weiters mit den Inform<strong>at</strong>ionen über das<br />
Reiseziel vertraut zu machen.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Unterkünfte s<strong>in</strong>d das Vorhandense<strong>in</strong> geeigneter Aufenthaltsräume<br />
sowie ausreichen<strong>der</strong> sanitärer Anlagen zu beachten. Die gleichzeitige<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Unterkunft ist nur dann<br />
zulässig, wenn für die Nächtigung e<strong>in</strong>e räumliche Trennung (e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />
sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften<br />
ist e<strong>in</strong>e geson<strong>der</strong>te Unterbr<strong>in</strong>gung ohne Möglichkeit <strong>der</strong> Aufsichtsführung<br />
durch Lehrer o<strong>der</strong> Begleitpersonen nicht zulässig.<br />
(3) Auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler ist beson<strong>der</strong>s zu achten.<br />
E<strong>in</strong> sicherheitsorientiertes Verhalten <strong>der</strong> Schüler ist anzustreben. Auf spezielle<br />
Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch e<strong>in</strong>es auswärtigen<br />
Reisezieles verbunden s<strong>in</strong>d, ist h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
(4) Die Schüler s<strong>in</strong>d auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht,<br />
Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
und arbeitshygienische Vorschriften h<strong>in</strong>zuweisen. Auf die E<strong>in</strong>haltung<br />
dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.<br />
(5) Stört e<strong>in</strong> Schüler den geordneten Ablauf e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung <strong>in</strong> schwerwiegen<strong>der</strong><br />
Weise o<strong>der</strong> wird durch se<strong>in</strong> Verhalten die eigene o<strong>der</strong> die körperliche<br />
Sicherheit <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Teilnehmer gefährdet, so kann <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Schulveranstaltung<br />
den Schüler von <strong>der</strong> weiteren Teilnahme an <strong>der</strong> Schulveranstaltung ausschließen.<br />
In diesem Fall s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des<br />
betreffenden Schülers unverzüglich <strong>in</strong> Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten<br />
s<strong>in</strong>d vor <strong>der</strong> Durchführung e<strong>in</strong>er mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet,<br />
e<strong>in</strong>e Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres<br />
K<strong>in</strong>des mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e<br />
Beaufsichtigung während <strong>der</strong> Heimfahrt Sorge tragen werden.<br />
4. Abschnitt Schlußbestimmungen<br />
Übergangsbestimmung § 11. Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen<br />
auch dann durchgeführt werden, wenn diese die <strong>in</strong> den §§ 5 und 8 vorgesehenen<br />
Ausmaße überschreiten und die f<strong>in</strong>anzielle Bedeckung gegeben ist.<br />
Inkrafttreten § 12. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1995 <strong>in</strong> Kraft.
Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 29<br />
3.2 Erläuternde Bemerkungen zur<br />
Schulveranstaltungenverordnung 1995<br />
Allgeme<strong>in</strong>er Teil: Die neue Schulveranstaltungenverordnung trägt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e den<br />
Bestrebungen nach Deregulierung e<strong>in</strong>es Rechtsbereiches mit e<strong>in</strong>er<br />
überaus hohen Reglementierungsdichte sowie weiters den Bestrebungen<br />
nach schrittweisem Ausbau <strong>der</strong> schulautonomen Entscheidungskompetenzen<br />
Rechnung. Die <strong>der</strong>zeit geltende Verordnung samt ihren<br />
Anlagen soll durch e<strong>in</strong> pädagogisches und organis<strong>at</strong>orisches Rahmenkonzept<br />
ersetzt werden, das größtmögliche Flexibilität bei <strong>der</strong><br />
schulautonomen Planung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen konkreten Veranstaltungen<br />
ermöglicht; im Mittelpunkt stehen die Sicherheit <strong>der</strong> Schüler und pädagogische<br />
Überlegungen. Weiters sollen E<strong>in</strong>sparungen durch ger<strong>in</strong>gfügige<br />
Kürzungen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden Tage erzielt werden,<br />
wodurch wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> Ertrag <strong>der</strong> eigentlichen Unterrichtsarbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Schule erhöht werden soll.<br />
Weiters war darauf Bedacht zu nehmen, daß Schulen künftig <strong>in</strong> erhöhtem<br />
Ausmaß an EU-Projekten teilnehmen werden, sodaß e<strong>in</strong>e offene<br />
Formulierung und e<strong>in</strong>e Übertragung <strong>der</strong> Entscheidungsbefugnisse an<br />
die Schule schon aus diesem Grund erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d. Aber auch darüber<br />
h<strong>in</strong>aus war im Bereich <strong>der</strong> Auslandsveranstaltungen e<strong>in</strong>e Öffnung<br />
notwendig, da sich für viele Schulen <strong>der</strong> Schüleraustausch (als<br />
e<strong>in</strong>zige Form <strong>der</strong> Kooper<strong>at</strong>ion mit e<strong>in</strong>er Partnerschule im fremdsprachigen<br />
Ausland) <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf Grund unterschiedlicher Schulsysteme<br />
als nicht durchführbar erwies und e<strong>in</strong> "e<strong>in</strong>seitiger Schüleraustausch"<br />
schon begrifflich ausgeschlossen ist.Es ist daher, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> beabsichtigten Kürzung <strong>der</strong> Gesamtausmaße<br />
<strong>der</strong> Veranstaltungen, von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, daß diese<br />
Kürzungen durch optimale, am Schulstandort nach den konkreten<br />
(<strong>in</strong>sb. auch regionalen, schüler- und schulartorientierten) Bedürfnissen<br />
erstellte Inhalte und Zielsetzungen ausgewogen werden. Hiebei können<br />
<strong>in</strong> H<strong>in</strong>kunft leichter als bisher mehrere Zielsetzungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Veranstaltung<br />
verknüpft werden, wodurch e<strong>in</strong>e bessere pädagogische<br />
Effizienz erreicht werden kann. Mit dem Gedanken <strong>der</strong> Deregulierung<br />
auf Bundesebene (Dezentralisierung) und <strong>der</strong> Autonomisierung stünden<br />
erlaßmäßige Regelungen durch die Zentralbehörde o<strong>der</strong> die<br />
nachgeordneten Schulbehörden zu den e<strong>in</strong>zelnen Arten von Veranstaltungen<br />
(entsprechend etwa den dzt. Anlagen zur Verordnung) <strong>in</strong><br />
diametralem Gegens<strong>at</strong>z; es werden daher <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge ke<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dlichen<br />
Reglementierungen (Erlässe des Bundesm<strong>in</strong>isteriums bzw. <strong>der</strong><br />
Schulbehörden des Bundes) erfolgen. Seitens des Bundesm<strong>in</strong>isteriums<br />
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist beabsichtigt, e<strong>in</strong>e<br />
unverb<strong>in</strong>dliche "Handreiche" für die Schulpartnerschaft betreffend die<br />
Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen herauszugeben.Mit<br />
<strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Entscheidungsbefugnisse bei mehrtägigen<br />
Veranstaltungen an die Schulpartnerschaft soll auch auf die f<strong>in</strong>anzielle<br />
Situ<strong>at</strong>ion <strong>in</strong> den Familien verstärkt Bedacht genommen werden.<br />
Allfällige Kostenauswirkungen für den Bund können e<strong>in</strong>e Folgewirkung<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Weiters ersche<strong>in</strong>t es im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>e möglichst unbürokr<strong>at</strong>ische<br />
Organis<strong>at</strong>ion von Veranstaltungen nicht erfor<strong>der</strong>lich, die Übermittlung<br />
von Organis<strong>at</strong>ionsplänen an die Schulaufsichtsorgane zw<strong>in</strong>gend vorzuschreiben.<br />
Es soll <strong>der</strong> Grunds<strong>at</strong>z gelten, daß sowohl die Organis<strong>at</strong>ion<br />
als auch die an die Durchführung anschließende Evalu<strong>at</strong>ion von<br />
Veranstaltungen im eigenverantwortlichen Bereich <strong>der</strong> Schule durch-
Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 30<br />
geführt werden können. Für den Fall, daß die Übermittlung <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ionspläne<br />
an die Schulaufsicht als erfor<strong>der</strong>lich erachtet wird, hätte<br />
e<strong>in</strong>e entsprechende Weisung (generell o<strong>der</strong> im E<strong>in</strong>zelfall) <strong>der</strong> Schulbehörde<br />
zu ergehen.<br />
Beson<strong>der</strong>er Teil: Zu § 1:<br />
§ 1 enthält die <strong>pro</strong>gramm<strong>at</strong>ische Aussage, daß Schulveranstaltungen<br />
schulautonom vorzubereiten und durchzuführen s<strong>in</strong>d. Weiters nennt §<br />
1 die Zielsetzung von Schulveranstaltungen jeglicher Art, wobei diese<br />
Bestimmung an <strong>der</strong> schulunterrichtsgesetzlichen Zielsetzung (vgl. § 13<br />
Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) ausgerichtet ist. Wesentlich<br />
ersche<strong>in</strong>t, daß die Zielsetzungen von Schulveranstaltungen generell<br />
durch den vorliegenden Entwurf gegenüber <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit <strong>in</strong> Geltung<br />
stehenden Verordnung nicht geän<strong>der</strong>t werden sollen und können.<br />
Zweck dieser neuen Verordnung ist es vielmehr, daß die Zielsetzungen<br />
an <strong>der</strong> Schule nach den konkreten Erfor<strong>der</strong>nissen, Möglichkeiten<br />
und Bedürfnissen def<strong>in</strong>iert und festgelegt werden können.<br />
Die Z 1 bis 3 des Abs. 1 s<strong>in</strong>d am Gesetz orientiert. Es ergibt sich soh<strong>in</strong><br />
aus <strong>der</strong> Gestaltung des Unterrichtes durch die Lehrer o<strong>der</strong> aus den<br />
Lehrplänen, welche <strong>der</strong> <strong>in</strong> Z 1 bis 3 erschöpfend aufgezählten Zielsetzungen<br />
von Schulveranstaltungen durch e<strong>in</strong>e konkrete Veranstaltung<br />
verwirklicht wird. Die Anführung möglicher Inhalte von Veranstaltungen<br />
(<strong>in</strong> den Klammerausdrücken <strong>der</strong> Z 1 bis 3) erfolgt demonstr<strong>at</strong>iv und ist<br />
daher unter Beachtung <strong>der</strong> grundsätzlichen Zielsetzungen von Schulveranstaltungen<br />
beliebig erweiterbar. Insbeson<strong>der</strong>e soll e<strong>in</strong>e Festigung<br />
<strong>der</strong> im Unterricht vermittelten Lehrplan<strong>in</strong>halte durch Anwendung bzw.<br />
Erfahrung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis gewährleistet werden sowie e<strong>in</strong>e Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung<br />
mit dem wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen<br />
Leben erfolgen. Weitere schwerpunktmäßige Zielsetzungen s<strong>in</strong>d die<br />
För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> musischen Anlagen <strong>der</strong> Schüler, die körperliche Ertüchtigung<br />
<strong>der</strong> Schüler sowie die Vermittlung e<strong>in</strong>er praxisnahen Berufsorientierung.<br />
An den Bildungsanstalten s<strong>in</strong>d überdies didaktischmethodische<br />
Kenntnisse zu vermitteln.<br />
Abs. 2 enthält e<strong>in</strong>e demonstr<strong>at</strong>ive Auflistung verschiedener (denkbarer)<br />
Typen von Veranstaltungen, die unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung<br />
von Schulveranstaltungen erweiterbar ist. Durch Abs. 2 soll<br />
die Vollziehung <strong>der</strong> Verordnung über die Festsetzung <strong>der</strong> Reisegebühren<br />
für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (BGBl. Nr. 622/1991)<br />
ermöglicht werden, wo die hier genannten Schulveranstaltungen und<br />
<strong>der</strong>en Dauer Kriterien für die Festsetzung <strong>der</strong> Reisegebühren darstellen.<br />
Nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> demonstr<strong>at</strong>iven Auflistung des Abs. 2 genannte Veranstaltungen<br />
bzw. komb<strong>in</strong>ierte Veranstaltungen s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />
Pauschgebühren je nach Inhalt und Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung (nach<br />
dem Überwiegenspr<strong>in</strong>zip) e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Z 1 bis 8 <strong>der</strong> genannten Verordnung<br />
zuzuordnen.<br />
Es sei beson<strong>der</strong>s darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 2 genannten<br />
Schulveranstaltungen verpflichtend durchzuführen ist (vgl.<br />
jedoch die Ausführungen zu § 8 Abs. 1 betreffend die bewegungsorientierte<br />
Durchführung e<strong>in</strong>er Veranstaltung).<br />
Zu § 2:<br />
Unter Planung ist hier die Planung e<strong>in</strong>er konkreten Veranstaltung zu<br />
verstehen, sodaß zum<strong>in</strong>dest bei <strong>der</strong> erstmaligen Planung e<strong>in</strong>er "schulautonomen"<br />
Veranstaltung auch die generelle Festlegung von päda-
Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 31<br />
gogischen Inhalten und Zielen, von Durchführungsbestimmungen, etc.<br />
zu erfolgen h<strong>at</strong> (ähnlich den Anlagen <strong>der</strong> bisherigen Verordnung). In<br />
weiterer Folge wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule auf bewährte Planungen von Veranstaltungen<br />
(zB Wan<strong>der</strong>tag, Skikurs, Fremdsprachenwoche) zurückgegriffen<br />
werden können. Die Planung von Schulveranstaltungen wird<br />
zumeist auf <strong>in</strong>formeller Ebene beg<strong>in</strong>nen. Die Planung von Veranstaltungen<br />
bis zu e<strong>in</strong>em Tag wird zweckmäßigerweise durch den Lehrer<br />
erfolgen, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Veranstaltung betraut wird. Bei mehrtägigen<br />
Veranstaltungen können ebenso e<strong>in</strong>zelne Lehrer, aber auch<br />
zB e<strong>in</strong> Unterausschuß des Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses bzw. des<br />
Schulforums (sofern es sich nicht um die konkrete Vorbereitung e<strong>in</strong>er<br />
bestimmten Veranstaltung handelt - vgl. § 2 Abs. 3 zweiter S<strong>at</strong>z) mit<br />
<strong>der</strong> Planung betraut werden.<br />
Die Planung von Veranstaltungen h<strong>at</strong> sich an <strong>der</strong> Zielsetzung des § 1<br />
Abs. 1 zu orientieren; weiters ist bereits zu diesem Zeitpunkt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
auf die Sicherheit <strong>der</strong> Schüler, auf die körperliche Leistungsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> Schüler, auf die zur Verfügung stehenden Lehrer und<br />
sonstigen Begleitpersonen (zahlenmäßig und von <strong>der</strong>en Qualifik<strong>at</strong>ion<br />
her) sowie auf die f<strong>in</strong>anzielle Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Unterhaltsberechtigten<br />
Bedacht zu nehmen.<br />
Abs. 2 entspricht <strong>in</strong>haltlich <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Rechtslage, wobei die<br />
Auflistung e<strong>in</strong>e altern<strong>at</strong>ive ist. Es genügt demnach das Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />
<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Z 1 bis 6 genannten Umstandes, um die Folgen (Verbot des<br />
Durchführens <strong>der</strong> Veranstaltung) herbeizuführen.<br />
Entsprechend <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Rechtslage liegt es im Verantwortungsbereich<br />
des Schulleiters, e<strong>in</strong>en geeigneten Lehrer <strong>der</strong> betreffenden<br />
Schule mit <strong>der</strong> Leitung e<strong>in</strong>er Veranstaltung zu beauftragen. Die<br />
Eignung des Leiters <strong>der</strong> Veranstaltung wird sich an dessen fachlicher<br />
Eignung, am Inhalt <strong>der</strong> Veranstaltung sowie an den sonstigen Begleitumständen<br />
wie zB Auslandserfahrung, Durchsetzungsvermögen gegenüber<br />
den Schülern, etc. zu orientieren haben (es werden somit<br />
etwa für Sportveranstaltungen e<strong>in</strong> Leibeserzieher, für fremdsprachige<br />
Veranstaltungen e<strong>in</strong> Sprachlehrer, etc. mit <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Veranstaltungen<br />
zu betrauen se<strong>in</strong>).<br />
Anläßlich <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Leiter von Veranstaltungen und <strong>der</strong> Begleitlehrer<br />
durch den Schulleiter h<strong>at</strong> e<strong>in</strong>e Befassung des Dienststellenausschusses<br />
an <strong>der</strong> Schule (im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Personalvertretungs-Aufsichtskommission<br />
vom 17. Februar 1987 A 33-<br />
PVAK/86) zu erfolgen. Analoges gilt für Pflichtschulen.<br />
Abs. 4 enthält die Verpflichtung des Schulleiters, Begleitpersonen zu<br />
bestimmen, wobei - im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>en ordnungsgemäßen Ablauf<br />
<strong>der</strong> Veranstaltung - mit dem Leiter <strong>der</strong> Veranstaltung Absprache zu<br />
halten ist (siehe auch obigen Abs<strong>at</strong>z betreffend die Befassung des<br />
Dienststellenausschusses).<br />
Die Festlegung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Begleitpersonen h<strong>at</strong> grundsätzlich gemäß<br />
den Z 1 und 2 des Abs. 4 zu erfolgen: gemäß Z 1 s<strong>in</strong>d bei bis zu<br />
e<strong>in</strong>tägigen Veranstaltungen bis zur 4. Schulstufe ab 15 teilnehmenden<br />
Schülern e<strong>in</strong>e Begleitperson festzusetzen. In allen übrigen Fällen (Z 2)<br />
h<strong>at</strong> die Festlegung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Begleitpersonen grundsätzlich <strong>in</strong>nerhalb<br />
<strong>der</strong> vorgegebenen Bandbreiten zu erfolgen.<br />
Nachdem e<strong>in</strong>e konkrete Vorgabe <strong>der</strong> Begleitpersonenanzahl (Lehrer<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geeignete Person) <strong>in</strong>soferne nicht möglich ist, als diese<br />
nicht zuletzt von den Inhalten <strong>der</strong> Veranstaltung abhängt, die erst autonom<br />
festgelegt werden, ermöglicht <strong>der</strong> letzte Abs<strong>at</strong>z des Abs. 4 e<strong>in</strong>e<br />
von Z 1 (1. bis 4. Schulstufe) o<strong>der</strong> Z 2 (Bandbreiten) abweichende<br />
Festlegung von Begleitpersonenzahlen. E<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Festlegung
Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 32<br />
durch die Schulpartnerschaft muß sowohl rechtlich als auch organis<strong>at</strong>orisch<br />
vom Schulleiter vertreten werden können (vgl. § 63a Abs. 17<br />
und § 64 Abs. 16 des Schulunterrichtsgesetzes).<br />
Abs. 5 stellt klar, daß jede Festlegung von Begleitpersonenzahlen<br />
(sowohl gemäß Abs. 4 Z 1 und 2, als auch gemäß Abs. 4 letzter Abs<strong>at</strong>z)<br />
vorwiegend im H<strong>in</strong>blick auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong><br />
Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag <strong>der</strong> Veranstaltung zu<br />
erfolgen h<strong>at</strong>. Die Z 1 bis 3 des Abs. 5 nehmen auf alle nur erdenklichen<br />
Umstände, die zu berücksichtigen se<strong>in</strong> können, Bedacht (zB<br />
Anzahl <strong>der</strong> Schüler, verhaltensauffällige K<strong>in</strong><strong>der</strong>, K<strong>in</strong><strong>der</strong> mit son<strong>der</strong>pädagogischem<br />
För<strong>der</strong>bedarf, Schulstufe, etc.). Weitere bei <strong>der</strong> Festlegung<br />
<strong>der</strong> Begleitpersonenzahl zu beachtende Grundsätze s<strong>in</strong>d die <strong>der</strong><br />
Sparsamkeit, <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit.<br />
Insgesamt soll durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 e<strong>in</strong>erseits<br />
sichergestellt werden, daß durch Festlegung e<strong>in</strong>er zu niedrigen Zahl<br />
an Begleitpersonen die Sicherheit <strong>der</strong> Schüler nicht gefährdet wird,<br />
und sollen an<strong>der</strong>erseits Veranstaltungen, die auf Grund ihrer Art, <strong>der</strong><br />
Schulstufe, an <strong>der</strong> sie durchgeführt werden sollen, sowie <strong>der</strong> sonstigen<br />
Umstände nur e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Anzahl an Begleitpersonen bedürfen,<br />
nicht verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden. In jedem Fall wird es e<strong>in</strong>er sorgfältigen Überprüfung<br />
bedürfen, welche Zahl von Begleitpersonen für den konkreten<br />
Fall festzulegen ist. Steht die für erfor<strong>der</strong>lich erachtete Zahl an Begleitpersonen<br />
nicht zur Verfügung, so darf die Veranstaltung nicht<br />
abgehalten werden.<br />
Die Gewährleistung e<strong>in</strong>er Ersten Hilfe-Leistung (Abs. 5) stellt e<strong>in</strong> Erfor<strong>der</strong>nis<br />
dar, das schon bei <strong>der</strong> Entscheidung durch den Schulleiter<br />
gemäß Abs. 3 und 4 sowie bei <strong>der</strong> Vorbereitung zu berücksichtigen ist<br />
(teilnehmende Lehrer, Ausrüstung). Es gilt dies ausnahmslos für alle<br />
Schulveranstaltungen. Die Aufnahme dieses S<strong>at</strong>zes erfolgte im H<strong>in</strong>blick<br />
auf die beson<strong>der</strong>e Bedeutung <strong>der</strong> Ersten Hilfe-Leistung bei<br />
Schulveranstaltungen, ohne daß zum Ausdruck gebracht werden soll,<br />
daß e<strong>in</strong>e solche beim "normalen" Schulbetrieb nicht gewährleistet se<strong>in</strong><br />
muß. Die Gewährleistung e<strong>in</strong>er Ersten Hilfe-Leistung durch Lehrer<br />
würde gegenüber <strong>der</strong> gewählten Formulierung e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />
darstellen, da auch außerschulische Begleitpersonen (bzw. priv<strong>at</strong>e<br />
Kursanbieter, etc.) mitumfaßt se<strong>in</strong> sollen.<br />
Zu § 3:<br />
§ 3 entspricht dem § 9 <strong>der</strong> bisherigen Verordnung. E<strong>in</strong>e davon abweichende<br />
Formulierung (Ausweitung o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>schränkung) ersche<strong>in</strong>t im<br />
H<strong>in</strong>blick auf den diesbezüglich unverän<strong>der</strong>ten Wortlaut des § 5 des<br />
Schulorganis<strong>at</strong>ionsgesetzes nicht opportun.<br />
Zu § 4:<br />
§ 4 nennt lediglich Veranstaltungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dauer von bis zu e<strong>in</strong>em Tag<br />
und mehrtägige Veranstaltungen. Dadurch wird größtmögliche Flexibilität<br />
bei <strong>der</strong> Gestaltung von Schulveranstaltungen erreicht und dem<br />
Wunsch nach <strong>der</strong> Möglichkeit zur Komb<strong>in</strong><strong>at</strong>ion von Inhalten bzw. Zielsetzungen<br />
von Veranstaltungen <strong>in</strong> erhöhtem Ausmaß Rechnung getragen.<br />
Zu § 5:<br />
Die Unterscheidung <strong>in</strong> solche "Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag", die<br />
höchstens fünf Stunden und solche, die mehr als fünf Stunden dauern,
Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 33<br />
ist durch die unterschiedlichen Kostenauswirkungen begründet. Die<br />
Beibehaltung dieser Unterscheidung ermöglicht e<strong>in</strong>e Konzentr<strong>at</strong>ion <strong>der</strong><br />
im allgeme<strong>in</strong>en Teil bereits angekündigten Reduktionen auf über fünf<br />
Stunden dauernde Veranstaltungen bzw. auf mehrtägige Veranstaltungen.<br />
Gegenüber <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Verordnung wurde das höchstzulässige<br />
Ausmaß <strong>der</strong> Veranstaltungen ger<strong>in</strong>gfügig reduziert (siehe die<br />
Tabelle <strong>in</strong> § 5 Abs. 1).<br />
Abs. 2 entspricht h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> 4. Schulstufe <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage<br />
(siehe Fußnote 3 zu § 2 <strong>der</strong> Schulveranstaltungsverordnung,<br />
BGBl. Nr. 397/1990 idgF). Weiters soll <strong>in</strong> <strong>der</strong> 3. Schulstufe sowie an<br />
<strong>der</strong> Berufsschule jeweils e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> bis zu fünfstündigen Veranstaltungen<br />
länger als fünf Stunden dauern können, wenn die Voraussetzungen<br />
des Abs. 2 vorliegen.<br />
Abs. 3 ermöglicht generell (für alle Schularten und Schulstufen), daß<br />
das für mehrtägige Veranstaltungen zur Verfügung stehende Kont<strong>in</strong>gent<br />
an Tagen auch für e<strong>in</strong>tägige Veranstaltungen herangezogen werden<br />
kann. Diese Bestimmung soll e<strong>in</strong>e weitergehen<strong>der</strong>e Flexibilität an<br />
den Schulen br<strong>in</strong>gen, wo <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nach regionalen Gegebenheiten<br />
vermehrt Veranstaltungen durchgeführt werden können, die ke<strong>in</strong>e<br />
Reisebewegungen erfor<strong>der</strong>n.<br />
Zu § 6:<br />
§ 6 bestimmt, daß die Festlegungen über die Durchführung von Veranstaltungen<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Dauer von bis zu e<strong>in</strong>em Tag grundsätzlich durch<br />
den Schulleiter, <strong>der</strong> unmittelbarer Vorgesetzter aller an <strong>der</strong> Schule<br />
tätigen Lehrer ist, erfolgt. Dies ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />
klassenübergreifenden Organis<strong>at</strong>ion und Festlegung von Veranstaltungen<br />
bzw. Veranstaltungsterm<strong>in</strong>en erfor<strong>der</strong>lich. Dennoch soll die<br />
Möglichkeit bestehen, daß e<strong>in</strong>zelne Lehrer vom Schulleiter mit den<br />
entsprechenden Festlegungen betraut wird, sodaß etwa nur e<strong>in</strong>zelne<br />
Klassen betreffende Veranstaltungen o<strong>der</strong> Veranstaltungen im Grundschulbereich<br />
(mit Klassenlehrersystem) unbürokr<strong>at</strong>ischer organisiert<br />
werden können und weiters e<strong>in</strong> möglichst effizienter Bezug zum lehrplanmäßigen<br />
Unterricht gegeben ist.<br />
E<strong>in</strong>e Entscheidung über Veranstaltungen bis zu e<strong>in</strong>em Tag durch die<br />
Schulpartnerschaft ist schulunterrichtsgesetzlich nicht möglich und<br />
auch organis<strong>at</strong>orisch nicht zweckmäßig, da e<strong>in</strong> Zusammentreten des<br />
Klassenforums bzw. des Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses für die<br />
Durchführung e<strong>in</strong>er solchen Veranstaltung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klasse e<strong>in</strong>en zu<br />
hohen bürokr<strong>at</strong>ischen Aufwand darstellen würde. Vielmehr kommt <strong>der</strong><br />
Schulpartnerschaft auf Grund des Schulunterrichtsgesetzes ber<strong>at</strong>ende<br />
Funktion bei <strong>der</strong> Planung von Veranstaltungen zu.<br />
Das Schulunterrichtsgesetz enthält h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Schüler<br />
e<strong>in</strong>e starke direktdemokr<strong>at</strong>ische Ausprägung, die sich von <strong>der</strong> Formulierung<br />
des § 57a des Schulunterrichtsgesetzes her über nahezu den<br />
gesamten Bereich <strong>der</strong> Vollziehung des Schulunterrichtsrechtes erstreckt.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus besteht für die Schüler das Recht <strong>der</strong> Vertretung<br />
ihrer Interessen und <strong>der</strong> Mitgestaltung des Schullebens im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Schülermitverwaltung gemäß § 58 des Schulunterrichtsgesetzes.<br />
D.h., daß die Übertragung <strong>der</strong> Entscheidung auf durch gewählte<br />
Vertreter zusammengesetzte Organe (Klassen- bzw. Schulforum,<br />
Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuß) nicht die Mitwirkung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Schüler ausschließt, son<strong>der</strong>n daß dadurch vielmehr im Wege über die<br />
gewählten Repräsentanten <strong>der</strong> Me<strong>in</strong>ung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schüler <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>em<br />
Maße erhöhte Bedeutung zukommt; unberührt bleiben die
Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 34<br />
<strong>in</strong> obgenanntem § 57a des Schulunterrichtsgesetzes den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Schülern unmittelbar zustehenden Rechte. Es soll daher dieses im<br />
Schulunterrichtsgesetz verankerte direktdemokr<strong>at</strong>ische Element <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
neuen Schulveranstaltungenverordnung durch die H<strong>in</strong>weise auf die §§<br />
63a, 64, 58 und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf § 57a des Schulunterrichtsgesetzes<br />
beson<strong>der</strong>s hervorgestrichen werden, wobei die E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Schüler (je<strong>der</strong> Schulstufe) schon <strong>in</strong> die Planung von Veranstaltungen<br />
erfor<strong>der</strong>lich und zweckmäßig ersche<strong>in</strong>t.<br />
Zu § 7:<br />
§ 7 enthält allgeme<strong>in</strong>gültige (primär an <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler und<br />
<strong>der</strong> Pädagogik orientierte) Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von Veranstaltungen<br />
bis zu e<strong>in</strong>em Tag. Darüber h<strong>in</strong>ausgehende Vorgaben von<br />
Durchführungsbestimmungen s<strong>in</strong>d im H<strong>in</strong>blick darauf, daß dem Verordnungsgeber<br />
die Inhalte <strong>der</strong> Veranstaltungen sowie die sonstigen<br />
Umstände (Schulart, Schulstufe, Schülerzahl, Zusammensetzung <strong>der</strong><br />
Klasse, etc.) nicht bekannt s<strong>in</strong>d, nicht möglich.<br />
Zu § 8:<br />
Abs. 1 enthält die Zuteilung <strong>der</strong> für mehrtägige Schulveranstaltungen<br />
zur Verfügung stehenden Kalen<strong>der</strong>tage an die e<strong>in</strong>zelnen Schulstufen<br />
bzw. Schularten. Gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Verordnung wurde das<br />
höchstzulässige Ausmaß <strong>der</strong> mehrtägigen Veranstaltungen ger<strong>in</strong>gfügig<br />
reduziert (siehe die Tabelle <strong>in</strong> § 8 Abs. 1).<br />
An Schulen unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> musischen o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> sportlichen Ausbildung sollen die zusätzlich e<strong>in</strong>geräumte Tage für<br />
Schulveranstaltungen im S<strong>in</strong>ne des Schwerpunktes genutzt werden.<br />
Der letzte Abs<strong>at</strong>z des Abs. 1 sieht vor, daß aus dem Kont<strong>in</strong>gent <strong>der</strong><br />
mehrtägigen Veranstaltungen <strong>in</strong> den Zeiträumen <strong>der</strong> 5. bis 8. Schulstufe<br />
sowie ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe jeweils m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e (mehrtägige)<br />
Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen ist.<br />
Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, daß gegebenenfalls Auslandsveranstaltungen<br />
etwa im Rahmen <strong>der</strong> Teilnahme an e<strong>in</strong>em EU-Projekt<br />
durchzuführen s<strong>in</strong>d (solche Veranstaltungen würden zum Teil aus EU-<br />
Mitteln und im übrigen nicht mit dem für Schulveranstaltungen zur<br />
Verfügung stehenden Budget f<strong>in</strong>anziert werden). Sollte für die Durchführung<br />
von EU-Veranstaltungen dennoch nicht genügend Tage zur<br />
Verfügung stehen, so wäre auf schulbezogene Veranstaltungen gemäß<br />
§ 13a des Schulunterrichtsgesetzes auszuweichen (u.U. <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong><strong>at</strong>ion<br />
mit e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung gemäß § 13 des Schulunterrichtsgesetzes).<br />
Die Bewilligung von zusätzlich 15 Tagen kann jedoch<br />
auch für nicht mit <strong>der</strong> EU im Zusammenhang stehende Auslandsveranstaltungen<br />
erfolgen, wobei jedenfalls die f<strong>in</strong>anziellen und personellen<br />
Möglichkeiten zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Weitere Voraussetzung ist,<br />
daß nicht genügend Tage zur Verfügung stehen; d.h., daß zunächst<br />
das <strong>in</strong> Abs. 1 festgelegte Ausmaß ausgeschöpft werden muß. Die<br />
E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> Pflichtschulen ersche<strong>in</strong>t nicht nur im H<strong>in</strong>blick auf die<br />
Altersstruktur <strong>der</strong> Schüler son<strong>der</strong>n auch im H<strong>in</strong>blick darauf, daß e<strong>in</strong>e<br />
E<strong>in</strong>flußnahme des Bundes auf die Kostenauswirkungen beim Personalaufwand<br />
(Dienstreisen) nicht gegeben ist, nicht zweckmäßig bzw.<br />
nicht möglich; ersteres gilt auch für die Unterstufe <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>bildenden<br />
höheren Schule.<br />
Zu § 9:
Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 35<br />
Abs. 1 legt fest, daß über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erfor<strong>der</strong>liche<br />
Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen die<br />
Schulpartnerschaft entscheidet. Die Entscheidung erfolgt auf Grund<br />
des § 63a Abs. 2 Z 1 lit. a und des § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a, da e<strong>in</strong>e<br />
Wahlmöglichkeit nicht wie bisher <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen (vgl. § 5 <strong>der</strong> bisherigen<br />
Verordnung), son<strong>der</strong>n generell vorgesehen ist. E<strong>in</strong> ausdrücklicher<br />
H<strong>in</strong>weis auf die direktdemokr<strong>at</strong>ischen Mitwirkungsmöglichkeiten des<br />
Schulunterrichtsgesetzes (§ 57a) ersche<strong>in</strong>t daher nicht erfor<strong>der</strong>lich, da<br />
davon ausgegangen werden kann und muß, daß gewählte Repräsentanten<br />
ohneh<strong>in</strong> die "Basis" <strong>in</strong> die Entscheidungsf<strong>in</strong>dung mite<strong>in</strong>beziehen.<br />
Nochmals sei darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß die Entscheidung durch die<br />
Schulpartnerschaft (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Mitentscheidung durch die Erziehungsberechtigten)<br />
im H<strong>in</strong>blick auf die oft hohen Kosten, die mit<br />
mehrtägigen Veranstaltungen verbunden se<strong>in</strong> können, von beson<strong>der</strong>er<br />
Bedeutung ist.<br />
Abs. 2 nimmt darauf Bedacht, daß e<strong>in</strong>erseits sichergestellt se<strong>in</strong> soll,<br />
daß möglichst allen Schülern <strong>der</strong> Klasse bzw. e<strong>in</strong>er Schülergruppe<br />
(wenn sich die Veranstaltung auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die<br />
<strong>in</strong> Schülergruppen unterrichtet werden) <strong>der</strong> pädagogische Nutzen von<br />
Schulveranstaltungen zu Gute kommt und an<strong>der</strong>erseits auch aus organis<strong>at</strong>orischer<br />
Sicht für die nicht an <strong>der</strong> Veranstaltung teilnehmenden<br />
Schüler e<strong>in</strong> (Ers<strong>at</strong>z-)Unterricht st<strong>at</strong>tf<strong>in</strong>den muß. Es ersche<strong>in</strong>t daher die<br />
Beibehaltung <strong>der</strong> 70%-Klausel zweckmäßig und erfor<strong>der</strong>lich. Um allerd<strong>in</strong>gs<br />
e<strong>in</strong> gewisses Ausmaß an Flexibilität zu erreichen und Detailregelungen<br />
wie zB "mit Ausnahme <strong>der</strong> vom Unterricht <strong>in</strong> Leibesübungen<br />
befreiten Schüler" zu vermeiden, soll mit Bewilligung <strong>der</strong> Schulbehörde<br />
erster Instanz von <strong>der</strong> 70%-Klausel abgegangen werden können,<br />
wenn gerechtfertigte Gründe für die Nichtteilnahme von Schülern<br />
vorliegen und durch die Teilnahme von weniger als 70% <strong>der</strong> Schüler<br />
<strong>der</strong> Klasse (Schülergruppe) ke<strong>in</strong> Mehraufwand entsteht (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
nicht h<strong>in</strong>sichtlich des ers<strong>at</strong>zweise anzubietenden Unterrichtes).<br />
Unbenommen bleibt die Möglichkeit <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion und Durchführung<br />
e<strong>in</strong>er Veranstaltung als schulbezogene Veranstaltung gemäß §<br />
13a des Schulunterrichtsgesetzes.<br />
Zu § 10:<br />
Der zweite S<strong>at</strong>z des Abs. 1 berücksichtigt, daß bei mehrtägigen Veranstaltungen<br />
die Schüler möglicherweise mit fremden Gewohnheiten<br />
und Bräuchen konfrontiert werden. Der pädagogische Nutzen e<strong>in</strong>er<br />
Veranstaltung wird auch dadurch mitbestimmt, wie sehr die Schüler<br />
auf an<strong>der</strong>e Gegebenheiten e<strong>in</strong>er Region o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Landes (Veranstaltungen<br />
<strong>in</strong> das Ausland s<strong>in</strong>d möglich) vorbereitet s<strong>in</strong>d und wieweit<br />
bzw. wie schnell sich die Schüler diesen Gegebenheiten anzupassen<br />
vermögen.<br />
Die Abs. 2 bis 5 s<strong>in</strong>d sicherheitsorientierte Bestimmungen, die über<br />
jene bei Veranstaltungen im Ausmaß von bis zu e<strong>in</strong>em Tag h<strong>in</strong>ausgehen<br />
(z.B. L<strong>in</strong>ksverkehr, etc.). Der letzte S<strong>at</strong>z des Abs. 2 nimmt darauf<br />
Bedacht, daß die Unterbr<strong>in</strong>gung nicht nur <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften,<br />
son<strong>der</strong>n auch etwa bei Partnerfamilien erfolgen kann, wo e<strong>in</strong>e<br />
Aufsichtsführung durch Lehrer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Begleitpersonen begrifflich<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Zu § 11:
Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995 36<br />
Diese Bestimmung enthält e<strong>in</strong>e Übergangsregelung für bereits für das<br />
Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen. Diese dürfen<br />
auch dann durchgeführt werden, wenn sie die <strong>in</strong> den §§ 5 und 8 vorgesehenen<br />
Ausmaße überschreiten. Die f<strong>in</strong>anzielle Bedeckung muß<br />
jedenfalls gegeben se<strong>in</strong>.<br />
Zu § 12:<br />
Diese Bestimmung sieht für das Inkrafttreten den 1. September 1995<br />
vor.<br />
Zu § 13:<br />
Mit dem Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen Schulveranstaltungenverordnung tritt<br />
die bisher <strong>in</strong> Geltung stehende Schulveranstaltungsverordnung, BGBl.<br />
Nr. 397/1990, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Novelle BGBl. Nr. 137/1991, samt<br />
ihren Anlagen außer Kraft.<br />
Es spricht nichts dagegen, daß durch Beschluß des zuständigen Organes<br />
(Schulleiter, Lehrer, Klassenforum, Schulforum, Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuß)<br />
e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Anlagen zum Teil, zur<br />
Gänze, mit o<strong>der</strong> ohne Ergänzungen <strong>in</strong>haltlich übernommen wird (zB<br />
Anlage 2 für e<strong>in</strong>en konkret geplanten Wan<strong>der</strong>tag bzw. Anlage 4.1 für<br />
e<strong>in</strong>en konkret geplanten Skikurs). Darüber h<strong>in</strong>aus kann es sich als<br />
zweckmäßig erweisen, für an <strong>der</strong> Schule regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrende<br />
Arten von Veranstaltungen bestimmte Kriterien (vergleichbar mit den<br />
<strong>der</strong>zeitigen Anlagen) für e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum festzulegen. Seitens<br />
des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten<br />
werden jedenfalls getreu den Grundsätzen <strong>der</strong> Deregulierung und <strong>der</strong><br />
Autonomisierung, aus rechtlichen sowie auch aus pädagogischen<br />
Gründen ke<strong>in</strong>e (<strong>in</strong>haltlich den Anlagen entsprechende) b<strong>in</strong>denden<br />
Erlässe ergehen; die Erstellung e<strong>in</strong>er Broschüre mit Inform<strong>at</strong>ionscharakter<br />
ist beabsichtigt (siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen<br />
im allgeme<strong>in</strong>en Teil <strong>der</strong> Erläuterungen).
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 37<br />
3.3 Richtl<strong>in</strong>ien 2009 für die Durchführung von bewegungserziehlichen<br />
Schulveranstaltungen<br />
Bundesm<strong>in</strong>isterium für<br />
Unterricht, Kunst und Kultur<br />
IDeal - Landesschulr<strong>at</strong> für Nie<strong>der</strong>österreich<br />
Rennbahnstraße 29<br />
3109 St. Pölten<br />
Direktionen <strong>der</strong> Zentrallehranstalten<br />
Direktionen <strong>der</strong><br />
Praxisvolksschulen und Praxishauptschulen<br />
Geschäftszahl: BMUKK-36.377/0135-V/5b/2008<br />
SachbearbeiterIn: MR Mag. Dr. Sepp Redl<br />
Abteilung: V/5<br />
E-Mail:<br />
sepp.redl@bmukk.gv.<strong>at</strong><br />
Telefon/Fax: +43(1)/53120-2570/53120-812570<br />
Ihr Zeichen:<br />
Antwortschreiben bitte unter Anführung <strong>der</strong> Geschäftszahl.<br />
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 für die Durchführung von<br />
bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen<br />
R U N D S C H R E I B E N N R. 1/2009<br />
Verteiler:<br />
Landesschulräte/Stadtschulr<strong>at</strong> für Wien<br />
Direktionen <strong>der</strong> Zentrallehranstalten<br />
Direktionen <strong>der</strong> Praxisvolksschulen und Praxishauptschulen<br />
Sachgebiet:<br />
Pädagogische Angelegenheiten<br />
Inhalt:<br />
Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von bewegungserziehlichen<br />
Schulveranstaltungen<br />
Rechtsgrundlage: § 13 SchUG; Schulveranstaltungenverordnung 1995<br />
Geltung:<br />
unbefristet
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 38<br />
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 <strong>der</strong> Schulveranstaltungenverordnung<br />
1995 (SchVV) übermittelt das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht, Kunst und<br />
Kultur die nachstehenden „Richtl<strong>in</strong>ien 2009“ zur Gewährleistung <strong>der</strong> Qualität und Sicher-heit bei<br />
bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (<strong>in</strong>nerhalb und außerhalb des Bundes-gebietes) (z.B.<br />
Sporttage, Wan<strong>der</strong>tage, <strong>Sportwochen</strong>, Projektwochen mit Sport).<br />
Die bisher gültigen „Richtl<strong>in</strong>ien 2006“ werden durch die vorliegende Fassung ersetzt.<br />
Das Rundschreiben Nr. 14/2006, GZ 36.377/107-V/5/2006, wird außer Kraft gesetzt.<br />
Die „Richtl<strong>in</strong>ien 2009“ s<strong>in</strong>d durch die Direktion im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Schulveranstaltungen<br />
den Mitglie<strong>der</strong>n des Klassen- o<strong>der</strong> Schulforums bzw. Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses<br />
nachweislich zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen.<br />
In weiterer Folge ist im Rahmen e<strong>in</strong>er Ber<strong>at</strong>ung des Klassen- o<strong>der</strong> Schulforums bzw. des Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> übermittelten Richtl<strong>in</strong>ien 2009 e<strong>in</strong> Beschluss über<br />
„Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen“ zu fassen, wie<br />
sie für die betreffende Schule gelten sollen.<br />
Das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht, Kunst und Kultur macht darauf aufmerksam, dass solche vom<br />
jeweiligen Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum bzw. vom Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuss beschlossenen (schuleigenen)<br />
Richtl<strong>in</strong>ien bis zu e<strong>in</strong>er abweichenden Beschlussfassung für die Schule verb<strong>in</strong>dlich und im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Planung und Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen e<strong>in</strong>zuhalten<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Die Richtl<strong>in</strong>ien 2009 s<strong>in</strong>d ebenso wie allfällige schuleigene Richtl<strong>in</strong>ien für bewegungserziehliche Schulveranstaltungen<br />
auch s<strong>in</strong>ngemäß für bewegungserziehliche schulbezogene Veranstaltungen (gem. § 13a<br />
SchUG) heranzuziehen.<br />
Wenn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge von Sportunterricht die Rede ist, handelt es sich um e<strong>in</strong>e Ergänzung des lehrplanmäßigen<br />
Unterrichts im S<strong>in</strong>ne des § 13 Abs. 1 SchUG.<br />
Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen je<strong>der</strong><br />
Lehrperson.<br />
1. Zielsetzung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen und von Bewegungsangeboten bei<br />
Schulveranstaltungen<br />
Bewegungserziehliche Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d als Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes zur<br />
körperlichen Ertüchtigung <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen, etwa <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft<br />
sowie <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> motorischen Leistungsfähigkeit, vorzubereiten und<br />
durchzuführen.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d auch geme<strong>in</strong>schafts-erziehliche<br />
Aufgaben wahrzunehmen.
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 39<br />
Weiters können e<strong>in</strong>e praktische Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit Lehrstoffbereichen, die im Rahmen des lehrplanmäßigen<br />
Unterrichtes nicht o<strong>der</strong> nur unvollkommen näher gebracht werden, sowie e<strong>in</strong>e Vertiefung<br />
bestimmter Lehrplan<strong>in</strong>halte erfolgen. An den Bildungsanstalten für K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten-pädagogik und<br />
für Sozialpädagogik s<strong>in</strong>d darüber h<strong>in</strong>aus berufsbezogene didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.<br />
Bei <strong>der</strong> Planung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen, auf die<br />
Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen sowie auf die Zahl <strong>der</strong> für die<br />
Durchführung <strong>der</strong> Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer/<strong>in</strong>nen und sonstigen Begleitpersonen<br />
sowie auf die f<strong>in</strong>anzielle Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen (Unterhaltspflichtigen)<br />
Bedacht zu nehmen.<br />
Grundvoraussetzungen zur Wahrung <strong>der</strong> Vermittlungsqualität und <strong>der</strong> höchstmöglichen Sicherheit <strong>der</strong><br />
Schüler/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Eigenkönnen, ausreichende organis<strong>at</strong>orische und methodische Erfahrung <strong>der</strong> Unterrichtenden<br />
aber auch die notwendige Infrastruktur von Sportstätten.<br />
2. Teilnahme von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern an Schulveranstaltungen<br />
Schüler/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d gemäß § 13 (3) SchUG zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rück-sicht<br />
darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung <strong>in</strong>nerhalb o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> Schulliegenschaften st<strong>at</strong>tf<strong>in</strong>det,<br />
sofern nicht<br />
die Vorschriften über das Fernbleiben von <strong>der</strong> Schule anzuwenden s<strong>in</strong>d (e<strong>in</strong>e gerechtfertigte Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />
für Schüler/<strong>in</strong>nen ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e: Krankheit; e<strong>in</strong>e mit <strong>der</strong> Gefahr <strong>der</strong> Übertragung verbundene<br />
Krankheit von Hausangehörigen; Krankheit <strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Angehöriger, wenn<br />
sie vorübergehend <strong>der</strong> Hilfe unbed<strong>in</strong>gt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Familie; Ungangbarkeit des Schulweges o<strong>der</strong> schlechte Witterung, wenn die Gesundheit<br />
dadurch gefährdet ist; Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Bestimmungen über den<br />
Mutterschutz),<br />
<strong>der</strong> Schulleiter / die Schulleiter<strong>in</strong> nach Anhörung <strong>der</strong> Klassenkonferenz e<strong>in</strong>en Schüler/e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong><br />
von <strong>der</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Schulveranstaltung ausgeschlossen h<strong>at</strong>,<br />
mit <strong>der</strong> Veranstaltung e<strong>in</strong>e Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.<br />
Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schulveranstaltungenverordnung festgelegten Teilnahme von zum<strong>in</strong>dest<br />
70% <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen als Voraussetzung für die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>er Klasse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e mehrtägige<br />
Veranstaltung wird <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass mit Bewilligung <strong>der</strong> Schulbehörde<br />
erster Instanz die 70%-Zahl unterschritten werden kann, sofern wegen <strong>der</strong> oben genannten gerechtfertigten<br />
Nichtteilnahme von Schülern/Schüler<strong>in</strong>nen die Durchführung <strong>der</strong> Veranstaltung nicht<br />
gewährleistet ist und ke<strong>in</strong> Mehraufwand verursacht wird.<br />
Es wäre aber davon auszugehen, dass im S<strong>in</strong>ne des geme<strong>in</strong>schaftsbildenden Charakters <strong>der</strong> Schulveranstaltungen<br />
möglichst wenigen Schülern und Schüler<strong>in</strong>nen aus an<strong>der</strong>en Gründen als den oben<br />
genannten e<strong>in</strong>e Teilnahme verwehrt bleiben sollte und daher alle Maßnahmen, die e<strong>in</strong>e Teilnahme
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 40<br />
ermöglichen (wie z.B. Sportgeräteverleih, Inform<strong>at</strong>ionen zu f<strong>in</strong>anzieller Unter-stützung, etc.) ergriffen<br />
werden sollten.<br />
3. Planung und Auswahl <strong>der</strong> Lehr<strong>in</strong>halte<br />
3.1 Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes<br />
Die Auswahl von Lehr<strong>in</strong>halten bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen h<strong>at</strong> sich <strong>in</strong>s-beson<strong>der</strong>e<br />
daran zu orientieren, dass diese e<strong>in</strong>e unmittelbare Ergänzung des lehrplan-mäßigen Unterrichtes<br />
aus Bewegung und Sport und/o<strong>der</strong> empfehlenswerte freizeitwertige Bewegungs- und Sportformen<br />
darstellen. Grundsätzlich ist daher schon bei <strong>der</strong> Planung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen<br />
darauf zu achten, dass möglichst Bewegungs-formen und/o<strong>der</strong> Sportarten angeboten<br />
werden, die von fachlich geeigneten Lehrpersonen <strong>der</strong> Schule vermittelt werden.<br />
Es wird daher beson<strong>der</strong>s darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass Aus-, Weiter- und Fortbildungen die Lehrer/<strong>in</strong>nen<br />
durch Kurse und Lehrgänge befähigen, Sportarten selbst zu vermitteln o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest „sachkundiger<br />
Zweiter" neben e<strong>in</strong>em voll ausgebildeten Unterrichtenden zu se<strong>in</strong>, wenn beson<strong>der</strong>e Sicherheitsauflagen<br />
(z.B. bei Skitouren) o<strong>der</strong> organis<strong>at</strong>orische Gründe (z.B. im Surfen) gelten.<br />
3.2 Anzahl <strong>der</strong> Kursangebote von gewerblichen Unternehmen<br />
Wird <strong>der</strong> Sportunterricht gemäß § 3 (1) SchVV durch gewerbliche Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e<br />
durchgeführt, s<strong>in</strong>d aus Gründen <strong>der</strong> Sparsamkeit und Angemessenheit für e<strong>in</strong>e/n Schüler/<strong>in</strong> im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung höchstens zwei <strong>der</strong>artige Sportangebote vorzusehen, ausgenommen s<strong>in</strong>d zusätzliche<br />
kurzfristige Sport<strong>in</strong>form<strong>at</strong>ionen („Schnupperangebote“).<br />
3.3 Inform<strong>at</strong>ionen an Schüler/<strong>in</strong>nen, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte<br />
Es ist vorzusehen, dass Schüler/<strong>in</strong>nen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ausführliche Inform<strong>at</strong>ionen<br />
über Inhalte und Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Sportwoche noch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorbereitungs-phase <strong>der</strong><br />
jeweiligen Schulveranstaltung erhalten. Diese Inform<strong>at</strong>ionen müssen <strong>der</strong>art se<strong>in</strong>, dass den Schüler/<strong>in</strong>nen,<br />
bzw. <strong>der</strong>en Eltern o<strong>der</strong> Erziehungsberechtigten Entscheidungen wie etwa die Wahl bestimmter<br />
Sportaktivitäten und die Beurteilung allfälliger damit verbundener Sportrisiken möglich s<strong>in</strong>d<br />
(gem. § 7 Abs. 1 <strong>der</strong> SchVV).<br />
Können bestimmte Aktivitäten (wie etwa Ausdauersportarten, Schwimmen und Tauchen) nur beim<br />
Freise<strong>in</strong> von bestimmten Krankheiten o<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen gefahrlos durchgeführt werden, s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits<br />
die Schüler/<strong>in</strong>nen, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber nachweislich zu unterrichten und<br />
an<strong>der</strong>erseits entsprechende Inform<strong>at</strong>ionen über den Gesundheitszustand (wenn möglich über den<br />
Schularzt / die Schulärzt<strong>in</strong>) <strong>der</strong> teilnehmenden Schüler/<strong>in</strong>nen im aktuellen zeitlichen Zusammenhang<br />
zur Schulveranstaltung e<strong>in</strong>zuholen.<br />
3.4 Sportarten mit e<strong>in</strong>em stark erhöhten Sicherheitsrisiko<br />
Bei <strong>der</strong> Auswahl von Sportaktivitäten ist das Rundschreiben 29/2008 (Umgang mit Risiken und Gewährleistung<br />
von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen<br />
Schulveranstaltungen) mit zu berücksichtigen.
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 41<br />
Sportarten mit e<strong>in</strong>em stark erhöhten Sicherheitsrisiko, wie zum Beispiel Flugsport (Paragleiten, Drachenfliegen,…),<br />
Motorsport, Feuerwaffen-Sportarten, Wasserfallklettern, Befahren von Gewässern ab<br />
(e<strong>in</strong>schließlich) Wildwasserklasse III s<strong>in</strong>d als Inhalte von Schulveranstaltungen nicht durchzuführen.<br />
4. Voraussetzungen zur Leitung und Organis<strong>at</strong>ion<br />
4.1 Begriffsdef<strong>in</strong>ition<br />
In den vorliegenden Richtl<strong>in</strong>ien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen zwischen<br />
folgenden geeigneten Personen gemäß ihrer Qualifik<strong>at</strong>ionen unterschieden:<br />
Bewegungserzieher/<strong>in</strong>: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.<br />
Volksschullehrer/<strong>in</strong>: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Volksschulen.<br />
Son<strong>der</strong>schullehrer/<strong>in</strong>: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Son<strong>der</strong>schulen.<br />
Begleitlehrer/<strong>in</strong>: schuleigene Lehrer/<strong>in</strong> mit an<strong>der</strong>en Unterrichtsgegenständen als Bewegung und<br />
Sport, die für jene Sportarten, die sie an e<strong>in</strong>er bewegungserziehlichen Schulver-anstaltung unterrichten<br />
sollen, e<strong>in</strong>e fache<strong>in</strong>schlägige Zus<strong>at</strong>zqualifik<strong>at</strong>ion erworben haben.<br />
Begleitpersonen: Personen, die nicht als Lehrer/<strong>in</strong>nen an e<strong>in</strong>er Schule beschäftigt s<strong>in</strong>d und die für<br />
jene Sportarten, die sie an e<strong>in</strong>er bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, e<strong>in</strong>e<br />
fache<strong>in</strong>schlägige Qualifik<strong>at</strong>ion erworben haben.<br />
Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> von Vere<strong>in</strong>en: Personen, die für jene<br />
Sportarten, die sie an e<strong>in</strong>er bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, e<strong>in</strong>e<br />
fache<strong>in</strong>schlägige Qualifik<strong>at</strong>ion erworben haben.<br />
4.2 Leitung<br />
Der Schulleiter/die Schulleiter<strong>in</strong> h<strong>at</strong> e<strong>in</strong>e fachlich geeignete Lehrperson <strong>der</strong> betreffenden Schule, vorzugsweise<br />
e<strong>in</strong>e/n Bewegungserzieher/<strong>in</strong>, mit <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Schulveranstaltung zu beauftragen.<br />
Dem Leiter/<strong>der</strong> Leiter<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung obliegen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Vorbereitung, Durchführung<br />
und Auswertung <strong>der</strong> Veranstaltung, ihre Koord<strong>in</strong><strong>at</strong>ion im Rahmen <strong>der</strong> Schule und die Kontakte<br />
mit außerschulischen Stellen und die Prüfung <strong>der</strong> Legitim<strong>at</strong>ion/Qualifik<strong>at</strong>ionen anbieten<strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ionen.<br />
Als fachlich geeignete/r Lehrer/<strong>in</strong> für die Leitung e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen<br />
Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 <strong>der</strong> SchVV) ist jedenfalls anzusehen:<br />
Volksschullehrer/<strong>in</strong>, Son<strong>der</strong>schullehrer/<strong>in</strong>: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen<br />
Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden,<br />
bzw. wenn sie fache<strong>in</strong>schlägige Qualifik<strong>at</strong>ionen an E<strong>in</strong>richtungen gem. Abschnitt 5 erworben haben.
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 42<br />
Bewegungserzieher/<strong>in</strong>: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.<br />
Begleitlehrer/<strong>in</strong>: Lehramtsprüfung; Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen und längerfristige Erfahrung<br />
als Begleitlehrer/<strong>in</strong> von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis<br />
praktisch-methodischer Modelle. Für die Leitung von W<strong>in</strong>tersport-wochen ist e<strong>in</strong>e Ausbildung<br />
zum/zur Landesskilehrer/<strong>in</strong>, Landessnowboardlehrer/<strong>in</strong>, Skilehrwart/<strong>in</strong>, Ski<strong>in</strong>struktor/<strong>in</strong>, Tra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong><br />
für Ski/alp<strong>in</strong> (zum<strong>in</strong>dest D-Tra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong>), Tra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong> für Snowboard, sta<strong>at</strong>lich geprüften Diplomskilehrer/<strong>in</strong>,<br />
sta<strong>at</strong>lich geprüften Diplomsnow-boardlehrer/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e adäqu<strong>at</strong>e Ausbildung zum/zur<br />
Leiter/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er W<strong>in</strong>tersportwoche an e<strong>in</strong>er Pädagogischen Hochschule nachzuweisen. Für die Leitung<br />
von <strong>Sportwochen</strong> mit Inhalten wie Bergsteigen im (hoch)alp<strong>in</strong>en Gelände o<strong>der</strong> Begehungen<br />
von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgest<strong>at</strong>tet s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong>e entsprechende alp<strong>in</strong>e Ausbildung<br />
im Führen von Gruppen, wie beispielsweise e<strong>in</strong> Alp<strong>in</strong>kurs im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/ausbildung<br />
und Lehrer/<strong>in</strong>nen/fortbildung, die Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich geprüften<br />
Lehrwart/<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> für Wan<strong>der</strong>n, Lehrwart/<strong>in</strong> Klettern bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Klettern alp<strong>in</strong><br />
o<strong>der</strong> Lehrwart/<strong>in</strong> hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Hochtouren o<strong>der</strong> die Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich<br />
geprüften Berg- und Skiführer/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Heeresbergführer/<strong>in</strong> erfor<strong>der</strong>lich.<br />
4.3 Begleitung<br />
Der Schulleiter/die Schulleiter<strong>in</strong> h<strong>at</strong> weiters <strong>in</strong> Absprache mit dem/<strong>der</strong> Leiter/<strong>in</strong> <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
geeignete (Lehr-)Personen gemäß 4.1 zur Begleitung <strong>der</strong> Veranstaltung festzulegen (gem. § 2 Abs. 3<br />
und 4 <strong>der</strong> SchVV).<br />
5. Sportunterricht im Rahmen von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen<br />
5.1 Unterrichtserteilung<br />
Beauftragt durch die Schulleitung <strong>in</strong> Absprache mit <strong>der</strong> Veranstaltungsleiter<strong>in</strong> / dem Veranstaltungsleiter<br />
(gem. § 2 Abs. 4 <strong>der</strong> SchVV) können Bewegungserzieher/<strong>in</strong>nen, Volksschullehrer/<strong>in</strong>nen,<br />
Son<strong>der</strong>schullehrer/<strong>in</strong>nen geeignete Lehrer/<strong>in</strong>nen an<strong>der</strong>er Fächer als Bewegung und Sport („Begleitlehrer/<strong>in</strong>nen“)<br />
und an<strong>der</strong>e geeignete Personen („Begleitpersonen“) Sportunterricht erteilen.<br />
Grundsätzlich wird für die Eignung zur Erteilung des Sportunterrichtes e<strong>in</strong>e nachweisbare und abgeschlossene<br />
e<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (Zeugnis, Befähigungsnachweis) für die betreffende Bewegungsform<br />
bzw. Sportart vorausgesetzt. Diese Qualifik<strong>at</strong>ion muss im Verlauf <strong>der</strong> Ausbildung, <strong>der</strong><br />
Weiter- bzw. Fortbildung erworben worden se<strong>in</strong>:<br />
an e<strong>in</strong>em Institut für Sportwissenschaften an e<strong>in</strong>er Universität<br />
an e<strong>in</strong>er Pädagogischen Hochschule<br />
an e<strong>in</strong>em Universitäts-Sport<strong>in</strong>stitut<br />
an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung) o<strong>der</strong><br />
beim Bundesheer<br />
5.2 Externe Sportanbieter
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 43<br />
Wenn für bestimmte Sportarten we<strong>der</strong> geeignete Lehrer/<strong>in</strong>nen noch an<strong>der</strong>e geeignete Personen aus<br />
dem Umfeld <strong>der</strong> betreffenden Schule (gem. § 2 Abs. 4 <strong>der</strong> SchVV) vorhanden s<strong>in</strong>d, die Voraussetzungen<br />
zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/o<strong>der</strong> die leihweise Überlassung<br />
von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen<br />
und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e, die durch die jeweilige Berufs-fachorganis<strong>at</strong>ion anerkannt werden, herangezogen<br />
werden.<br />
Diese müssen für jede Unterrichtsgruppe nachweislich qualifizierte (geprüfte) Personen e<strong>in</strong>setzen.<br />
Die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung müssen den Sicherheits-anfor<strong>der</strong>ungen voll entsprechen<br />
und <strong>in</strong> erfor<strong>der</strong>licher Anzahl vorhanden se<strong>in</strong>. Entsprechende Haftpflichtversicherungen müssen abgeschlossen<br />
se<strong>in</strong>. Im Zweifelsfall ist e<strong>in</strong>e Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganis<strong>at</strong>ion zu richten<br />
(z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren <strong>in</strong> Österreich; an den Österreichischen<br />
Tennisverband, an die Vere<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Österreichischen W<strong>in</strong>dsurf<strong>in</strong>gschulen [VÖWS]; an die Vere<strong>in</strong>igung<br />
Österreichischer Yachtsport- und W<strong>in</strong>dsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-<br />
Verband, an die Landes-verbände <strong>der</strong> Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>nen; an den Tauchsportverband Österreichs<br />
[TSVÖ]).<br />
Leiter/<strong>in</strong>nen, Lehrer/<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Begleitpersonen sollen, wenn <strong>der</strong> Unterricht durch e<strong>in</strong> gewerbliches<br />
Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong> erteilt wird, Assistenzaufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit<br />
ke<strong>in</strong>erlei Entschädigungs- o<strong>der</strong> Ausgleichszahlungen durch das Unter-nehmen verbunden se<strong>in</strong><br />
dürfen.<br />
5.3 Organis<strong>at</strong>orische Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
Die t<strong>at</strong>sächliche Gruppengröße ist für die e<strong>in</strong>zelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad<br />
und Dauer, von Aktivitäten und <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Gruppe (Kondition, Erfahrung,<br />
Können,... ) und wird im E<strong>in</strong>zelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als<br />
e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Gruppenleiter/<strong>in</strong> zu betreuen se<strong>in</strong>.<br />
Grundsätzlich ist zu beachten, dass <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Sportarten mit e<strong>in</strong>em erhöhten Sicherheitsrisiko<br />
e<strong>in</strong>e ausführliche, umfassende und auf die Sportart zielende Vorbereitung <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen (vorzugsweise<br />
im Unterricht aus Bewegung und Sport) zu erfolgen h<strong>at</strong>.<br />
E<strong>in</strong>e geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung h<strong>at</strong> an den Übungsstätten verfügbar zu se<strong>in</strong> bzw. ist von jedem/je<strong>der</strong><br />
Gruppenleiter/<strong>in</strong> im Gelände mitzuführen. Leiter/<strong>in</strong>nen, Lehrer/<strong>in</strong>nen und Begleitpersonen<br />
müssen im Stande se<strong>in</strong>, sportspezifische Erste-Hilfe zu leisten.<br />
6. Bestimmungen für ausgewählte Sportarten<br />
Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge alphabetisch angeführten Sportarten s<strong>in</strong>d nur als exemplarische Auswahl zu verstehen,<br />
<strong>der</strong>en Inhalte erfahrungsgemäß im Rahmen von Schulveranstaltungen o<strong>der</strong> als Inhalte von Bewegungs-<br />
und Sport<strong>pro</strong>grammen zur Erreichung <strong>der</strong> Ziele gem. § 13 des SchUG e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />
Für allfällige weitere Sportarten s<strong>in</strong>d durch die Schulpartner (Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum/Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuss)<br />
<strong>in</strong> Analogie zu den angeführten Sportarten Kriterien festzulegen,<br />
die den höchstmöglichen Sicherheitsaspekten entsprechen. Im Folgenden wird <strong>in</strong> Bereiche Ausbildung,<br />
Sicherheit, Organis<strong>at</strong>ion, Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen geglie<strong>der</strong>t. Im Be-
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 44<br />
reich Ausbildung s<strong>in</strong>d nur jene Personen gemäß 4.1 angeführt, die e<strong>in</strong>e zusätzliche Qualifik<strong>at</strong>ion<br />
bei <strong>der</strong> Unterrichtserteilung <strong>der</strong> Sportart benötigen.<br />
6.1 Befahren stehen<strong>der</strong> und fließen<strong>der</strong> Gewässer; auch vorbereitende Übungen<br />
Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und<br />
Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an E<strong>in</strong>richtungen des Sportlehr-wesens<br />
o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Ausbildungen auf <strong>der</strong> Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften bzw. anerkannter Berufsfachorganis<strong>at</strong>ionen.<br />
Für die bloße Beaufsichtigung von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern beim Befahren von stehenden Gewässern<br />
wird für alle Betreuer/<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Besitz des Helfersche<strong>in</strong>es als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens<br />
dr<strong>in</strong>gend empfohlen.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Das Befahren stehen<strong>der</strong> und fließen<strong>der</strong> Gewässer (auch vorbereitende Übungen) ist nur<br />
<strong>in</strong> Zahmwasser o<strong>der</strong> Wildwasser I (unschwierig; freie Sicht; e<strong>in</strong>fache H<strong>in</strong><strong>der</strong>nisse; regelmäßiger Stromzug,<br />
regelmäßige Wellen, kle<strong>in</strong>e Schwälle) und II (mäßig schwierig; freie Durchfahrten; e<strong>in</strong>fache H<strong>in</strong><strong>der</strong>nisse<br />
im Stromzug, kle<strong>in</strong>ere Stufen; unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere<br />
Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser lt. Wildwasserschwierigkeitsskala (ICF))<br />
durchzuführen.<br />
Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer o<strong>der</strong> starker Fließgeschw<strong>in</strong>digkeit ab<br />
(e<strong>in</strong>schließlich) Wildwasser III (ICF) ist grundsätzlich zu unterlassen.<br />
„Raft<strong>in</strong>g“ (mit Schlauchbooten o<strong>der</strong> schlauchbootähnlichen Beför<strong>der</strong>ungsmitteln) ist aus-schließlich<br />
mit befugten Unternehmen und <strong>der</strong>en geprüften Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen (Wildwasserführer/ <strong>in</strong>nen) möglich.<br />
Bei vorbereitenden Schwimmübungen für spätere Befahrungen sollen niemals mehr als zwei bis<br />
höchstens drei Teilnehmer/<strong>in</strong>nen im Wasser schwimmen.<br />
Sicherheit: Zu beachten ist, dass die Wertungsskala trotz aller Bemühungen e<strong>in</strong>e subjektive Beurteilung<br />
darstellt, sich immer auf e<strong>in</strong>en gewissen Wasserstand bezieht und rasche Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
Wildflüsse e<strong>in</strong>mal gemachte Bewertungen veraltet ersche<strong>in</strong>en lassen und Inform<strong>at</strong>ionen zum Letztstand<br />
daher an geeigneten Stellen immer e<strong>in</strong>zuholen s<strong>in</strong>d.<br />
Leicht fließende Gewässer, Flach(Zahm-)wasser und Wildwasser I und II können vor allem im Zuge<br />
von aufbauenden Lehrgängen dann befahren werden, wenn e<strong>in</strong>e entsprechende Ausrüstung verwendet<br />
wird (Kanu, Kajak - auch aufblasbar, Schlauchboote mit m<strong>in</strong>destens drei Kammern), e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Vorerfahrung (z.B. technisches Können, Kenterübungen) vermittelt werden konnte und die<br />
betreffenden Schüler/<strong>in</strong>nen vor Veranstaltungsbeg<strong>in</strong>n das Schwimmkönnen auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />
Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allround-schwimmer/<strong>in</strong>nen) nachgewiesen haben.<br />
Das Tragen von Rettungswesten <strong>in</strong> stehenden Gewässern wird, abhängig von <strong>der</strong> Aktivität, empfohlen<br />
und ist <strong>in</strong> fließenden Gewässern neben dem Tragen von Schutzhelmen verpflichtend. E<strong>in</strong> Kälteschutzanzug<br />
ist zu empfehlen, <strong>in</strong> fließenden Gewässern vorgeschrieben. Vor dem ersten Befahren ist<br />
e<strong>in</strong> ausführliches Sicherheitsgespräch („safety talk“) erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Zur Streckensicherung von Übungsschwimmstrecken s<strong>in</strong>d ausgebildete und mit <strong>der</strong> Situ<strong>at</strong>ion vertraute<br />
Personen e<strong>in</strong>zusetzen: zum<strong>in</strong>dest je e<strong>in</strong>e Person bei E<strong>in</strong>- bzw. Ausstieg und e<strong>in</strong>e geeignete Anzahl<br />
von Personen, die bei Zwischenfällen schwimmend Hilfe br<strong>in</strong>gen können (M<strong>in</strong>destausrüstung <strong>der</strong><br />
Sichernden: Sicherheitsschwimmweste, Wildwasserhelm, Wurfsack und geeignetes Schuhwerk. E<strong>in</strong><br />
Kälteschutzanzug ist nicht zw<strong>in</strong>gend, jedoch schon wegen <strong>der</strong> Verletzungsgefahr empfehlenswert).
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 45<br />
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Kanuschulen, Kajak-schulen,<br />
Paddel- o<strong>der</strong> Ru<strong>der</strong>sportschulen als ortsfeste o<strong>der</strong> mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische<br />
als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten o<strong>der</strong> Ru<strong>der</strong>booten<br />
durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Lehrer/<strong>in</strong>nen müssen e<strong>in</strong>e abgeschlossene<br />
Tra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong>nen- bzw. Lehrwart/<strong>in</strong>nen/ausbildung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Landesausbildung nachweisen.<br />
Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimm-übungen (mit Schwimmwesten etc.).<br />
6.2 Bergwan<strong>der</strong>n, Bergsteigen (<strong>in</strong>klusive Klettersteig), alp<strong>in</strong>es Klettern<br />
Diese Auflagen gelten nicht für Wan<strong>der</strong>wege im Dauersiedlungsraum und im anschließenden Wald<br />
o<strong>der</strong> für Bergwege, bei denen nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen erhöhte alp<strong>in</strong>e Gefahr besteht. Diese Wan<strong>der</strong>wege<br />
s<strong>in</strong>d zumeist allgeme<strong>in</strong> zugängliche gekennzeichnete Wegstrecken, für <strong>der</strong>en Bewältigung ke<strong>in</strong>e<br />
beson<strong>der</strong>e Bergerfahrung und spezielle Bergausrüstung für die Teilnehmer/<strong>in</strong>nen notwendig s<strong>in</strong>d.<br />
Die unten angeführten Bestimmungen gelten für „alp<strong>in</strong>es Gelände“, wenn die zu bewältigenden Aufstiege<br />
vielfach nur als Steig ausgebildet o<strong>der</strong> nur Steigspuren erkennbar s<strong>in</strong>d, die Wan<strong>der</strong>wege exponiert<br />
s<strong>in</strong>d (Absturzgefahr) o<strong>der</strong> die Wan<strong>der</strong>wege schwierigere Passagen aufweisen, wie z.B. Schneefel<strong>der</strong><br />
o<strong>der</strong> leichte Kletterstellen mit Drahtseilsicherung, o<strong>der</strong> grundsätzlich für „hochalp<strong>in</strong>es Gelände“,<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel oberhalb <strong>der</strong> Waldgrenze, felsig o<strong>der</strong> vergletschert. Als Merkmal für die Schwierigkeitsangabe<br />
ist die rote Markierung für mittelschwierige (Bergwan<strong>der</strong>n) bzw. die schwarze Markierung<br />
für schwierige Bergwege (Bergsteigen) anzusehen. Alp<strong>in</strong>es Klettern f<strong>in</strong>det im nichtorganisierten<br />
alp<strong>in</strong>en Gelände st<strong>at</strong>t (vgl. 6.12 Sportklettern).<br />
Ausbildung: Für Bergwan<strong>der</strong>n ist ke<strong>in</strong>e spezielle Ausbildung, allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Erfahrung<br />
mit Wan<strong>der</strong>ungen im alp<strong>in</strong>en Gelände erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Für Bergsteigen bzw. alp<strong>in</strong>es Klettern: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich geprüften<br />
Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>, zum Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärter/<strong>in</strong>, dessen/<strong>der</strong>en<br />
Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zum/zur Lehrwart/<strong>in</strong><br />
Alp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Klettern alp<strong>in</strong>, Lehrwart/<strong>in</strong> hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Hochtouren<br />
o<strong>der</strong> Alp<strong>in</strong>ausbildung im Rahmen <strong>der</strong> Ausbildung zum/zur Bewegungserzieher/<strong>in</strong>.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Über Streckenführung, Gehzeiten und Rastplätze s<strong>in</strong>d genaue Erkundigungen e<strong>in</strong>zuholen,<br />
im Idealfall ist die Strecke vorher abzugehen.<br />
Zu beachten s<strong>in</strong>d die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. „Rote Bergwege“ erfor<strong>der</strong>n<br />
alp<strong>in</strong>e Erfahrung bei den Teilnehmern bzw. Teilnehmer<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>e entsprechende körperliche Verfassung,<br />
Trittsicherheit und e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destbergausrüstung. Für „Schwarze Berg-wege“ s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e gute alp<strong>in</strong>e<br />
Erfahrung, Konditionsstärke, Trittsicherheit und Schw<strong>in</strong>delfreiheit sowie die entsprechende<br />
Bergausrüstung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Sicherheit: Die Schüler/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse<br />
sowie alle zu beachtenden Maßnahmen h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Ausrüstung e<strong>in</strong>gehend zu <strong>in</strong>formieren<br />
und zu belehren.<br />
E<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destbergausrüstung ist unabd<strong>in</strong>gbar: Für jede/n Schüler/<strong>in</strong> bzw. für die Gruppe muss jene<br />
Ausrüstung vorhanden se<strong>in</strong>, die durch die beson<strong>der</strong>e Aktivität gefor<strong>der</strong>t ist, z.B. Biwak-Säcke, Helme,<br />
Seile. Im Klettersteig und beim alp<strong>in</strong>en Klettern besteht ausnahmslos Helmpflicht!<br />
Beim Bergsteigen bzw. beim alp<strong>in</strong>en Klettern s<strong>in</strong>d zum<strong>in</strong>dest zwei qualifizierte Begleitperson e<strong>in</strong>zusetzen.<br />
Die t<strong>at</strong>sächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer <strong>der</strong><br />
Tour und Homogenität <strong>der</strong> Gruppe (Kondition, Erfahrung,...).
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 46<br />
Die Kenntnis des Gebietes und die Beachtung <strong>der</strong> lokalen Gefahren s<strong>in</strong>d erfor<strong>der</strong>lich.<br />
E<strong>in</strong>e Entscheidung über die Durchführung <strong>der</strong> Aktivitäten h<strong>at</strong> auf Grund e<strong>in</strong>er gewissenhaften Prüfung<br />
zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen.<br />
Bei <strong>der</strong> Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung <strong>der</strong> jeweiligen Aktivitäten h<strong>at</strong> <strong>der</strong>/die Leiter/<strong>in</strong><br />
sich hiezu des R<strong>at</strong>es ortskundiger, erfahrener und befugter Personen o<strong>der</strong> Stellen (z.B. Polizei, Bergrettungsdienst,<br />
Hüttenwirt/<strong>in</strong>,…) zu bedienen.<br />
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Zur gewerblichen Durchführung<br />
von alp<strong>in</strong>en Ausbildungskursen s<strong>in</strong>d berechtigt: Bergsteigerschulen (Alp<strong>in</strong>schulen, Hochgebirgsschulen<br />
unter <strong>der</strong> Leitung autorisierter Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>nen), autorisierte Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>nen<br />
als Unternehmer/<strong>in</strong>nen. Zur Unterrichtserteilung s<strong>in</strong>d berechtigt: sta<strong>at</strong>lich geprüfte Bergund<br />
Skiführer/<strong>in</strong>, Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärter/<strong>in</strong>, dessen/<strong>der</strong>en Abschluss nicht<br />
mehr als drei Jahre zurückliegen darf, Lehrwart/<strong>in</strong> Alp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Klettern alp<strong>in</strong>, Lehrwart/<strong>in</strong><br />
hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Hochtouren<br />
6.3 Bewegen im Seilgarten<br />
Erfasst werden unter diesem Begriff sowohl Hochseilelemente (Hochseilgärten) wie Abenteuerparcours,<br />
Waldseilgärten, Action Parks (durchlaufendes Schienensystem), Pampers Pole usw., als<br />
auch Niedrigseilelemente (Mohawk Walk, Vertrauensfall usw.)<br />
Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: abgeschlossene Ausbildung gemäß dem Standard <strong>der</strong> European<br />
Ropes Course Associ<strong>at</strong>ion (ERCA).<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Seilgärten müssen schülergerecht se<strong>in</strong> und den Bestimmungen <strong>der</strong> EN 15567 für Ropes<br />
Course entsprechen. Die Gruppengröße richtet sich nach den Gegebenheiten des Seil-gartens (Anzahl<br />
<strong>der</strong> Pl<strong>at</strong>tformen, Betreuerdichte, Übersichtlichkeit,…) und wird vom Betreiber vorgegeben.<br />
Sicherheit: Vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Aktivitäten müssen alle Teilnehmer/<strong>in</strong>nen über die sicherheits-technischen<br />
Anleitungen <strong>in</strong>formiert werden. Weiters müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Komplettaushängungen<br />
zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n (technische Lösungen, Partnercheck, Tra<strong>in</strong>er-<strong>in</strong>tervention,…).<br />
Bei <strong>der</strong> Verwendung von Hüftgurten müssen entsprechende körperliche Voraussetzungen (Größe,<br />
Gewicht, Körperspannung,…) gegeben se<strong>in</strong>, ansonsten muss e<strong>in</strong> Ganzkörpergurt verwendet werden.<br />
In Seilgärten besteht grundsätzlich Helmpflicht.<br />
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e:Die e<strong>in</strong>gesetzten Instruktoren<br />
müssen gemäß dem Standard <strong>der</strong> European Ropes Course Associ<strong>at</strong>ion (ERCA) ausgebildet se<strong>in</strong>.<br />
6.4 Inl<strong>in</strong>esk<strong>at</strong>en (auch Inl<strong>in</strong>ehockey, Nordic Blad<strong>in</strong>g)<br />
Ausbildung: Begleitlehrer/ <strong>in</strong> und Begleitpersonen: Nachweisliche fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (e<strong>in</strong>schließlich<br />
Sicherheitsvorkehrungen und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an<br />
e<strong>in</strong>er Bundessportakademie und allenfalls durch Verbände o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Durchführung nur auf verkehrsarmen o<strong>der</strong> verkehrsfreien Flächen .<br />
Sicherheit: Das Tragen e<strong>in</strong>er geeigneten Schutzausrüstung (<strong>in</strong>klusive Sturzhelm) ist für jede/n Teilnehmer/<strong>in</strong><br />
verb<strong>in</strong>dlich vorzusehen.
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 47<br />
Beim Nordic Blad<strong>in</strong>g sollte beson<strong>der</strong>s darauf geachtet werden, dass Stöcke zum E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z kommen, die<br />
nicht die Vibr<strong>at</strong>ionen verstärken, welche durch den harten Untergrund auftreten können, und die Armund<br />
Handgelenke schädigen.<br />
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Auskünfte erteilt <strong>der</strong> Österreichische<br />
Rollsport und Inl<strong>in</strong>e-Sk<strong>at</strong>everband (ÖRSV) und <strong>der</strong> ÖISC (Österreichischer Inl<strong>in</strong>e Sk<strong>at</strong><strong>in</strong>g<br />
Club).<br />
6.5 Radfahren/Mounta<strong>in</strong>bik<strong>in</strong>g (auch im Gelände)<br />
Ausbildung (gilt nur für Fahrten im Gelände): alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche fache<strong>in</strong>schlägige<br />
Ausbildung (e<strong>in</strong>schließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie und allenfalls durch Verbände o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Die Aktivität (Radwan<strong>der</strong>ung usw.) muss <strong>der</strong> Ausrüstung und <strong>der</strong> Erfahrung <strong>der</strong> Teilnehmer/<strong>in</strong>nen<br />
sowie den Verhältnissen (z.B. Verkehr, Gelände, Untergrund, Witterung,…) angepasst<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Bei Ausfahrten im Gelände muss darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit<br />
Fahrrä<strong>der</strong>n bestehen.<br />
Sicherheit: Zum<strong>in</strong>dest zwei Begleitlehrer/<strong>in</strong>nen bzw. Begleitpersonen s<strong>in</strong>d für Gruppen mit mehr als<br />
12 Schüler/<strong>in</strong>nen vorzusehen. Schüler/<strong>in</strong>nen als Lenker/<strong>in</strong>nen müssen zur Lenkung e<strong>in</strong>es Fahrrades<br />
m<strong>in</strong>destens zwölf Jahre alt se<strong>in</strong> bzw. die freiwillige Fahrradprüfung abgelegt haben.<br />
Das Tragen e<strong>in</strong>es geeigneten Schutzhelmes ist für jede/n Teilnehmer/<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlich vorzusehen.<br />
6.6 Reiten<br />
Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: abgeschlossene Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich geprüften Reit<strong>in</strong>struktor/<strong>in</strong>,<br />
Reittra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong>, Reitlehrer/<strong>in</strong>, Reit<strong>in</strong>struktor/<strong>in</strong> (FENA), Bereiter/<strong>in</strong> (FENA), Übungsleiter/<strong>in</strong><br />
(„Schulsport“-FENA), Reitwart/<strong>in</strong> (FENA) o<strong>der</strong> Reitlehrer/<strong>in</strong> (FENA), allenfalls fache<strong>in</strong>schlägiger<br />
Lehrgang an e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung gemäß 5.1. zum Nachweis des erfor<strong>der</strong>lichen Eigenkönnens und<br />
<strong>der</strong> Befähigung, e<strong>in</strong>e/n geprüfte/n Reitlehrer/<strong>in</strong> zu unterstützen sowie den Anfängerunterricht an <strong>der</strong><br />
Longe ohne Galopp selbstständig zu führen.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Reitsportunterricht (Reiten/Voltigieren/Fahren), auch e<strong>in</strong> allfälliger Unterricht durch<br />
e<strong>in</strong>e/n befugtem schuleigene/n Lehrer/<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d ausschließlich <strong>in</strong> o<strong>der</strong> im Zusammenwirken mit autorisierten<br />
Betrieben/Vere<strong>in</strong>en (abzurufen im Servicebereich unter www.fena.<strong>at</strong>) durchzuführen. Ritte <strong>in</strong>s<br />
Gelände (über Reitbahn, Reitpl<strong>at</strong>z o<strong>der</strong> Reitgelände des Betriebes h<strong>in</strong>aus) dürfen erst dann st<strong>at</strong>tf<strong>in</strong>den,<br />
wenn <strong>der</strong>/die Schüler/<strong>in</strong> das Pferd <strong>in</strong> den drei Grundgangarten sicher beherrscht. Solche Ausritte<br />
dürfen nur von e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Ausbildner/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Wan<strong>der</strong>reitführer/<strong>in</strong> (FENA) des Betriebes<br />
geführt werden.<br />
Für das Reiten auf Straßen im öffentlichen Gut muss <strong>der</strong> Reiter/die Reiter<strong>in</strong> „körperlich geeignet und<br />
des Reitens kundig se<strong>in</strong> sowie das 16. Lebensjahr vollendet haben“. Reiter/<strong>in</strong>nen dürfen nur die Fahrbahn<br />
und auf Straßen mit Reitwegen (durch das Verkehrszeichen „weißer Reiter auf blauem H<strong>in</strong>tergrund“<br />
gekennzeichnet) nur die Reitwege benützen. Zw<strong>in</strong>gend vorgeschrieben ist für Reiter <strong>der</strong> rechte<br />
Fahrbahnrand, auf Radwegen und Gehwegen ist Reiten grundsätzlich verboten. Beim Reiten im Wald<br />
o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Benützung von Forststraßen (unabhängig, ob diese als solche gekennzeichnet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong><br />
nicht) ist die Zustimmung des Eigentümers bzw. Erhalters erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Sicherheit: Alle Teilnehmer/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d verpflichtet, während <strong>der</strong> gesamten Ausbildung e<strong>in</strong>en Schutz-
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 48<br />
helm nach DIN 33591 o<strong>der</strong> CE EN 1384 zu tragen, für Anfänger/<strong>in</strong>nen wird darüber h<strong>in</strong>aus das Tragen<br />
e<strong>in</strong>es Rückenschutzes dr<strong>in</strong>gend empfohlen. Zu Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am,<br />
mit und auf dem Pferd zählen die korrekte, unter dem Aspekt <strong>der</strong> Sicherheit ausgewählte Ausrüstung<br />
von Pferd und Reiter, beim Reiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gruppe die Abstimmung von Route, Gangart und Tempo auf<br />
das jeweils schwächste Pferd bzw. den/die unerfahrensten Reiter/<strong>in</strong> sowie Berücksichtigung des Geläufs.<br />
Auch die umsichtige Bewältigung von Geländeschwierigkeiten, die Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung sowie <strong>der</strong> Gesetzgebung für das Reiten im Wald sowie das strikte Vermeiden<br />
von riskantem, übermütigem Verhalten zu Pferde s<strong>in</strong>d dazu zu rechnen.<br />
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Ausbildungsbetrieb (FENA =<br />
Fédér<strong>at</strong>ion Equestre N<strong>at</strong>ionale d'Autriche) o<strong>der</strong> Reitschule (FENA) o<strong>der</strong> Reitstall (FENA), sowie<br />
solche Betriebe (Vere<strong>in</strong>e), bei denen <strong>der</strong> Unterricht nachweislich durch e<strong>in</strong>e qualifizierte Person erteilt<br />
wird.<br />
6.7 Schwimmen (auch als Teilziel e<strong>in</strong>er „bewegungsorientierten“ Schulveranstaltung)<br />
Ausbildung: Volksschullehrer/<strong>in</strong>, Son<strong>der</strong>schullehrer/<strong>in</strong>, Begleitlehrer/<strong>in</strong>, Begleitpersonen: Abgeschlossene<br />
entsprechende Ausbildung und Besitz des Helfersche<strong>in</strong>es als 1. Stufe des Österreichischen<br />
Rettungsschwimmerabzeichens. Für die bloße Beaufsichtigung von Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schülern beim Schwimmen wird für alle Betreuer <strong>der</strong> Besitz des Helfersche<strong>in</strong>es als 1. Stufe des Österreichischen<br />
Rettungsschwimmerabzeichens dr<strong>in</strong>gend empfohlen, beim Schwimmen und Baden <strong>in</strong><br />
offenen Gewässern verpflichtend vorgeschrieben.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Schwimmunterricht darf nur <strong>in</strong> Hallenbä<strong>der</strong>n, künstliche Freibä<strong>der</strong>n und <strong>in</strong> Badegewässern,<br />
<strong>in</strong> denen das Baden behördlich nicht untersagt ist und e<strong>in</strong>e Rettungs-möglichkeit (zum<strong>in</strong>dest<br />
Rettungsreifen) besteht, durchgeführt werden.<br />
Beim Schwimmen und Baden <strong>in</strong> offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass ke<strong>in</strong>e gefährlichen Stellen<br />
(auch unter Wasser) vorhanden s<strong>in</strong>d und die hygienischen Voraus-setzungen gewährleistet s<strong>in</strong>d.<br />
Aus Sicherheitsgründen dürfen von e<strong>in</strong>er Lehrperson maximal 19 Schüler/<strong>in</strong>nen betreut werden.<br />
Sicherheit: Die Schüler/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d vor <strong>der</strong> Aufnahme des Schwimmunterrichts über die Gefahren und<br />
Vorsichtsmaßnahmen altersgemäß <strong>in</strong> Kenntnis zu setzen (dazu gehört auch die Vermittlung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />
Ba<strong>der</strong>egeln).<br />
Die Lehrer/<strong>in</strong>nen und an<strong>der</strong>e Assistenz leistende Personen müssen während des Unterrichts<br />
Schwimm- o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geeignete Sportkleidung tragen.<br />
Bei Tauchübungen - vor allem beim Strecken- und Tieftauchen - müssen Schüler/<strong>in</strong>nen ständig beaufsichtigt<br />
werden.<br />
6.8 Segeln<br />
Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (e<strong>in</strong>schließlich<br />
Sicherheitsvorkehrungen und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie<br />
und allenfalls durch den Österreichischen Segelverband (ÖSV) bzw. die Vere<strong>in</strong>igung<br />
österreichischer W<strong>in</strong>dsurf- und Segelschulen (VÖWS).<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Die e<strong>in</strong>gesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>wandfreiem<br />
Zustand se<strong>in</strong> und allenfalls Richtl<strong>in</strong>ien bestehen<strong>der</strong> Ausbildungsorganis<strong>at</strong>ionen voll entsprechen.<br />
Auf e<strong>in</strong>em Boot dürfen nie mehr als vier Personen gleichzeitig betreut werden. Für jede/n Kursteil-
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 49<br />
nehmer/<strong>in</strong> muss im praktischen Unterricht e<strong>in</strong> Segel- o<strong>der</strong> Surfanzug vorhanden se<strong>in</strong>. Jede/r Kursteilnehmer/<strong>in</strong><br />
muss an Bord e<strong>in</strong>e tragfähige Schwimmweste anlegen. Es muss am Ausbildungsort m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>s<strong>at</strong>zfähiges Rettungsboot vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
Sicherheit: E<strong>in</strong> Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeg<strong>in</strong>n auf <strong>der</strong> Grundlage des Österreichischen<br />
Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/<strong>in</strong>) zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Segelschulen als ortsfeste o<strong>der</strong><br />
mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Aus-bildungen zum<br />
Führen von Segelfahrzeugen (mit o<strong>der</strong> ohne Hilfsmotor) auf B<strong>in</strong>nenrevieren durchgeführt werden.<br />
Ausbildung über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vere<strong>in</strong>igung Österreichischer Yachtsport-<br />
und W<strong>in</strong>dsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vere<strong>in</strong>igung österreichischer W<strong>in</strong>dsurf- und Segelschulen<br />
(VÖWS).<br />
6.9 Ski alp<strong>in</strong>, Snowboard (und verwandte Geräte) im organisierten Schneesportraum<br />
Unter organisiertem Schneesportraum versteht man die Gesamtheit aus Skipisten und/o<strong>der</strong> Skirouten.<br />
Er ist im Gegens<strong>at</strong>z zum freien Schneesportraum (Variante) markiert und vor alp<strong>in</strong>en Gefahren gesichert,<br />
im Fall <strong>der</strong> Skipiste auch präpariert und kontrolliert.<br />
Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (Skilauf o<strong>der</strong> Snowboard) <strong>der</strong><br />
Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/fort(weiter)bildung. Zum<strong>in</strong>dest Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/<strong>in</strong>-Anwärter/<strong>in</strong><br />
o<strong>der</strong> abgeschlossenes 1. Semester <strong>der</strong> Ausbildung zum/zur Skilehrwart/<strong>in</strong><br />
bzw. Ski<strong>in</strong>struktor/<strong>in</strong> bzw. Ausbildung zum/zur Snowboard-Instruktor/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest abgeschlossener<br />
1. Teil <strong>der</strong> Ausbildung zum/zur Landes-Snowboardlehrer/<strong>in</strong>.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Schneesportunterricht wird vorzugsweise <strong>in</strong> Gruppen durchgeführt werden. E<strong>in</strong>e Schüler/<strong>in</strong>nen/gruppe<br />
darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen. Die t<strong>at</strong>sächliche<br />
Gruppengröße ist für die e<strong>in</strong>zelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und<br />
Dauer, von Aktivitäten und <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können, ...)<br />
und wird im E<strong>in</strong>zelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Gruppenleiter/<strong>in</strong><br />
zu betreuen se<strong>in</strong>.<br />
Das gewählte Gelände muss dem Alter und dem Können <strong>der</strong> teilnehmenden Schüler/<strong>in</strong>nen entsprechen<br />
und soll dem/<strong>der</strong> Leiter/<strong>in</strong> <strong>der</strong> W<strong>in</strong>tersportwoche o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>em/r <strong>der</strong> Begleitlehrer/<strong>in</strong>nen<br />
bekannt se<strong>in</strong>.<br />
Beson<strong>der</strong>e Belastungen, etwa durch e<strong>in</strong>en täglichen Gerätetransport, s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Tagesplanung zu<br />
berücksichtigen. Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zumutbaren<br />
Entfernung zum Quartier bef<strong>in</strong>den.<br />
Im H<strong>in</strong>blick auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit s<strong>in</strong>d die Schüler/<strong>in</strong>nen bei <strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong><br />
genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen<br />
h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Ausrüstung e<strong>in</strong>gehend zu <strong>in</strong>formieren und zu belehren.<br />
Sicherheit: Bei Benützung von Aufstiegshilfen (z.B. Schleppliften, Sesselliften, Seilbahnen) ist <strong>der</strong><br />
Ausrüstung (W<strong>in</strong>d und Kälte) und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dem Verhalten <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen erhöhtes Augenmerk<br />
zu schenken.<br />
Bei Wetterlagen, die den Abgang von Law<strong>in</strong>en vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen<br />
mit erhöhtem Gefahrenmoment, s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Durchführung des Übungsbetriebes diesbezüg-
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 50<br />
liche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und an<strong>der</strong>en befugten Stellen unbed<strong>in</strong>gt zu<br />
beachten bzw. zu befolgen.<br />
Das Tragen e<strong>in</strong>es geeigneten Schutzhelms wird ausdrücklich empfohlen (auf die Beachtung allfälliger<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> wird h<strong>in</strong>gewiesen).<br />
6.10 Ski alp<strong>in</strong>, Snowboard (und verwandte Geräte) im freien Schneesportraum<br />
6.10.1. Variantenfahren ohne Aufstieg<br />
Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich geprüften Berg- und/o<strong>der</strong> Skiführer/<strong>in</strong>,<br />
zum<strong>in</strong>dest aber Berg- und Skiführeranwärter/<strong>in</strong>, dessen/<strong>der</strong>en Abschluss nicht mehr als drei<br />
Jahre zurückliegen darf, Diplomschneesportlehrer/<strong>in</strong> bzw. sta<strong>at</strong>lich geprüfte/r Skilehrer/<strong>in</strong>, Skitourenwart/<strong>in</strong><br />
bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Skitouren, Lehrwart/<strong>in</strong> hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Hochtouren o<strong>der</strong><br />
zum/zur Landesskilehrer/<strong>in</strong> mit Alp<strong>in</strong>ausbildung.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Schneesportraum gelten:<br />
Für die E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong> Gefahrensitu<strong>at</strong>ion im freien Schneesportraum s<strong>in</strong>d neben e<strong>in</strong>er abgeschlossenen<br />
Ausbildung auch die persönliche Erfahrung und die Kenntnis des Gebietes wesentlich.<br />
Zu beachten s<strong>in</strong>d die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.<br />
Sicherheit: E<strong>in</strong>e Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung e<strong>in</strong>er Variantenfahrt h<strong>at</strong> auf Grund e<strong>in</strong>er<br />
gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage (Law<strong>in</strong>enwarndienste)<br />
abzustellen. Das Tragen e<strong>in</strong>es geeigneten Schutzhelms wird ausdrücklich empfohlen<br />
(auf die Beachtung allfälliger Bestimmungen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> wird h<strong>in</strong>gewiesen).<br />
6.10.2. Variantenfahren mit Aufstieg und Touren im alp<strong>in</strong>en Gelände (Ski, Snowboard, Schneeschuhe,…)<br />
Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zum/zur sta<strong>at</strong>lich geprüften Berg- und/o<strong>der</strong> Skiführer/<strong>in</strong>.<br />
Skitourenwart/<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Skitouren, Lehrwart/<strong>in</strong> hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong><br />
Hochtouren.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Schneesportraum gelten:<br />
Für die E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong> Gefahrensitu<strong>at</strong>ion im freien Schneesportraum s<strong>in</strong>d neben e<strong>in</strong>er abgeschlossenen<br />
Ausbildung auch die persönliche Erfahrung und die Kenntnis des Gebietes wesentlich. Neben<br />
dem/r ausgebildeten Gruppenleiter/<strong>in</strong> muss auch zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e qualifizierte Begleitperson (fachkundige/r<br />
Zweite/r mit fache<strong>in</strong>schlägiger Ausbildung zum<strong>in</strong>dest an e<strong>in</strong>er Pädagogischen Hochschule)<br />
e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />
Die t<strong>at</strong>sächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer <strong>der</strong> Tour<br />
und Homogenität <strong>der</strong> Gruppe (Kondition, Erfahrung, Fahrkönnen im Tiefschnee, ...). Touren s<strong>in</strong>d<br />
grundsätzlich mit 2 ausgebildeten Gruppenleitern bzw. Gruppenleiter<strong>in</strong>nen durchzuführen. Zu beachten<br />
s<strong>in</strong>d die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.<br />
Sicherheit: E<strong>in</strong>e Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung e<strong>in</strong>er Skitour h<strong>at</strong> auf Grund e<strong>in</strong>er gewissenhaften<br />
Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage (Law<strong>in</strong>enwarndienste)<br />
abzustellen. Es h<strong>at</strong> <strong>der</strong>/die Leiter/<strong>in</strong> sich hiezu des R<strong>at</strong>es ortskundiger, erfahrener und
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 51<br />
befugter Personen o<strong>der</strong> Stellen (z.B. Polizei, Bergrettungsdienst, Skischulen) zu bedienen.<br />
Begleiter und Schüler haben die übliche Sicherheitsausrüstung (LVS-Gerät, Law<strong>in</strong>ensonde, Schaufel)<br />
mitzuführen.<br />
Für Abfahrten wird das Tragen e<strong>in</strong>es geeigneten Schutzhelms ausdrücklich empfohlen (auf die Beachtung<br />
allfälliger Bestimmungen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> wird h<strong>in</strong>gewiesen).<br />
6.11 Skilanglauf<br />
Ausbildung: Begleitlehrer/<strong>in</strong>, Begleitpersonen: Ausbildung zum/zur Skilanglauftra<strong>in</strong>er/<strong>in</strong>, Skilanglauf<br />
Lehrwart/<strong>in</strong> (Instruktor/<strong>in</strong>), Skilanglauf Übungsleiter/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung <strong>der</strong><br />
Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, bzw. Lehrer/<strong>in</strong>nen/fort(weiter)bildung.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Der Langlaufunterricht ist vorzugsweise <strong>in</strong> Gruppen durchführen. Die Gruppen-größe<br />
ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer, von Aktivitäten und <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können, ...) und wird im E<strong>in</strong>zelfall aus Sicherheitsgründen<br />
zu reduzieren bzw. von mehr als e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Gruppenleiter/<strong>in</strong> zu betreuen se<strong>in</strong>.<br />
Sicherheit: Bei Abfahrten (steile Loipen, Benützung von Skipisten,…) ist das notwendige technische<br />
Können aller Gruppenmitglie<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Im H<strong>in</strong>blick auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit s<strong>in</strong>d die Geländeverhältnisse (Loipenplan) und<br />
Wetterbed<strong>in</strong>gungen zu beachten.<br />
6.12 Sportklettern<br />
Im Unterschied zum alp<strong>in</strong>en Klettern (vgl. Punkt 6.2), wird Sportklettern an künstlichen Kletterwänden<br />
o<strong>der</strong> <strong>in</strong> n<strong>at</strong>ürlichen Klettergärten durchgeführt. Letztere s<strong>in</strong>d durch vorgegebene Routen und fix<br />
verankerte Sicherungen gekennzeichnet.<br />
6.12.1 Boul<strong>der</strong>n<br />
Ausbildung: Begleitlehrer/<strong>in</strong> und Begleitpersonen: Fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen<br />
und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie<br />
und allenfalls durch alp<strong>in</strong>e Verbände o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Boul<strong>der</strong>n ist das Klettern <strong>in</strong> vorwiegend horizontaler Ebene <strong>in</strong> Absprunghöhe (ohne Seilsicherung).<br />
Beim Boul<strong>der</strong>n am n<strong>at</strong>ürlichen Fels s<strong>in</strong>d mögliche alp<strong>in</strong>e Gefahren zu beachten (z.B. Ste<strong>in</strong>schlag, nasser<br />
Fels,…).<br />
Sicherheit: Zur Dämpfung von Stürzen dienen M<strong>at</strong>ten und/o<strong>der</strong> die Hilfestellung e<strong>in</strong>es Sicherungspartners<br />
(Spotter). Boul<strong>der</strong>n am n<strong>at</strong>ürlichen Fels ist nur bei ebenem Absprunggelände erlaubt. Je nach Gelände<br />
s<strong>in</strong>d Boul<strong>der</strong>m<strong>at</strong>ten zu benutzen.<br />
6.12.2 To<strong>pro</strong>pe- und Vorstiegklettern<br />
Ausbildung: Bewegungserzieher/<strong>in</strong>: fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung im Verlauf <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung<br />
o<strong>der</strong> Ausbildung wie bei Begleitlehrer/<strong>in</strong> und Begleitpersonen.
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 52<br />
Begleitlehrer/<strong>in</strong> und Begleitpersonen: sta<strong>at</strong>lich geprüfte Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>nen, Berg- und Skiführeranwärter/<strong>in</strong>nen,<br />
dessen/<strong>der</strong>en Abschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lehrwarte/Lehrwart<strong>in</strong>nen<br />
alp<strong>in</strong> und hochalp<strong>in</strong> bzw. Instruktor/<strong>in</strong> Sportklettern, Klettern alp<strong>in</strong> o<strong>der</strong> hochalp<strong>in</strong>.<br />
Diesen gleichzuhaltende, mehrstufige Ausbildungen an e<strong>in</strong>er Pädagogischen Hochschule, Universitäts-Sport<strong>in</strong>stitut,<br />
beim Bundesheer o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en alp<strong>in</strong>en Verband berechtigen auf Grund ihrer<br />
Ausbildungsstufe zum entsprechenden E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z an <strong>der</strong> künstlichen Kletterwand bzw. im n<strong>at</strong>ürlichen<br />
Klettergarten.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Zu beachten s<strong>in</strong>d die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.<br />
Beim Klettern im n<strong>at</strong>ürlichen Klettergarten s<strong>in</strong>d umfangreiche Kompetenzen zur Überprüfung von Haken<br />
und Ständen, Aufbau von Ständen, Beurteilung <strong>der</strong> Hakenabstände und Sturzbahnen usw. erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Mögliche alp<strong>in</strong>e Gefahren s<strong>in</strong>d zu beachten (z.B. Ste<strong>in</strong>schlag, nasser Fels,…).<br />
Sicherheit: Für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Abnahme und regelmäßige Sicherheitsüberprüfung von Kletterwänden<br />
h<strong>at</strong> <strong>der</strong> Betreiber Sorge zu tragen. Beim Klettern im n<strong>at</strong>ürlichen Klettergarten besteht<br />
Helmpflicht. E<strong>in</strong>e Schüler/<strong>in</strong>nen/gruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als<br />
12 Personen umfassen.<br />
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Bergsteigerschulen (Alp<strong>in</strong>schulen,<br />
Hochgebirgsschulen unter <strong>der</strong> Leitung autorisierter Berg- und Skiführer/<strong>in</strong>); autorisierte Bergund<br />
Skiführer/<strong>in</strong>nen als Unternehmer.<br />
6.13 Surfen<br />
Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (e<strong>in</strong>schließlich<br />
Sicherheitsvorkehrungen und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie<br />
und allenfalls über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vere<strong>in</strong>igung Österreichischer<br />
Yachtsport- und W<strong>in</strong>dsurfschulen [VÖYWS] bzw. die Vere<strong>in</strong>igung österreichischer W<strong>in</strong>dsurf-<br />
und Segelschulen (VÖWS).<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Die e<strong>in</strong>gesetzten Surfbretter und sonstige Ausbildungsgeräte müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>wandfreiem<br />
Zustand se<strong>in</strong>. Für jede/n Kursteilnehmer/<strong>in</strong> muss im praktischen Unterricht e<strong>in</strong> Surfanzug vorhanden<br />
se<strong>in</strong>. Es muss am Ausbildungsort m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>s<strong>at</strong>zfähiges Rettungsboot vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
Kitesurfen darf frühestens ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe und nur bei gleichbleibendem W<strong>in</strong>d bis maximal<br />
W<strong>in</strong>dstärke 4 durchgeführt werden.<br />
Sicherheit: E<strong>in</strong> Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeg<strong>in</strong>n auf <strong>der</strong> Grundlage des Österreichischen<br />
Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/<strong>in</strong>) zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />
Jede/r Kursteilnehmer/<strong>in</strong> muss e<strong>in</strong>e tragfähige Schwimmweste anlegen.<br />
Beim Kitesurfen besteht Helmpflicht und e<strong>in</strong>e Schwimmweste mit Prallschutz ist zu tragen.<br />
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Surfschulen als ortsfeste o<strong>der</strong><br />
mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen<br />
von Surfern nach dem Ausbildungsplan <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>igung österreichischer W<strong>in</strong>dsurf- und Segelschulen<br />
(VÖWS) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>igung Österreichischer Yachtsport- und W<strong>in</strong>dsurfschulen (VÖYWS)<br />
durchgeführt werden.<br />
6.14 Tennis<br />
Ausbildung: Volksschullehrer/<strong>in</strong>, Son<strong>der</strong>schullehrer/<strong>in</strong>, Begleitlehrer/<strong>in</strong>, Begleitpersonen: Nachweisli-
Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 53<br />
che fache<strong>in</strong>schlägige Ausbildung (e<strong>in</strong>schließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organis<strong>at</strong>ionsformen) im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Lehrer/<strong>in</strong>nen/bildung, an e<strong>in</strong>er Bundessportakademie und allenfalls Übungsleiter/<strong>in</strong>nen/ausbildung<br />
durch Fachverbände.<br />
Organis<strong>at</strong>ion: Insbeson<strong>der</strong>e beim Gruppenunterricht muss e<strong>in</strong>e ausreichende Anzahl von Spielfel<strong>der</strong>n<br />
(je e<strong>in</strong> Pl<strong>at</strong>z für 4 Spieler/<strong>in</strong>nen) und sollen an<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>richtungen (etwa Ballwurfmasch<strong>in</strong>e<br />
und/o<strong>der</strong> Schlagwand) während e<strong>in</strong>er ausreichenden Übungszeit zur Verfügung stehen.<br />
Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>e: Betriebe mit (Mitarbeiter-) Lizenz<br />
des Österreichischen Tennisverbandes (ÖTS), des Verbandes <strong>der</strong> Tennis<strong>in</strong>struktoren Österreichs<br />
(VTÖ) o<strong>der</strong> touristische Betriebe mit e<strong>in</strong>schlägig geprüften Mitarbeitern/<strong>in</strong>nen.<br />
Wien, 19. Jänner 2009<br />
Für die Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong>:<br />
Dr. Sepp Redl
Radfahren - Helm 54<br />
3.4 Unfallverhütung Radfahren mit<br />
Helm<br />
Behörde: Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten<br />
Geschäftszahl/D<strong>at</strong>um: 20.704/101-III/9/96 11.4.1996<br />
Sachbearbeiter: Dr. Elfriede Kaut<br />
Kontakte: Telefon: +43-1/531 20 - 3125<br />
Schlagworte: Radfahren, Sicherheit<br />
An alle<br />
Landesschulräte und<br />
den Stadtschulr<strong>at</strong><br />
für Wien<br />
Unfallverhütung<br />
Radfahren mit Helm<br />
MITTEILUNG<br />
Am 20.5.1995 h<strong>at</strong> sich im Rahmen e<strong>in</strong>er Sportwoche e<strong>in</strong> tragischer Unfall<br />
ereignet. E<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> stürzte auf dem Radweg F<strong>in</strong>kenste<strong>in</strong>-Pogoriach<br />
im Zuge e<strong>in</strong>es Überholmanövers und erlag ihren schweren Kopf- und<br />
Gehirnverletzungen.<br />
Das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten will<br />
dies zum Anlaß nehmen, auf die ho. Empfehlungen zur Durchführung von<br />
<strong>Sportwochen</strong> und von Schulveranstaltungen mit bewegungsorientiertem<br />
Schwerpunkt (GZ. 36.377/332-V/9/95) h<strong>in</strong>zuweisen, wonach das Tragen<br />
von Schutzhelmen zum<strong>in</strong>dest bei Fahrten im Gelände vorzusehen ist.<br />
Anläßlich des oben ausgeführten Unfalles ist aber e<strong>in</strong>e generelle Helmtragepflicht<br />
(auch auf "normalen", Radwegen, bzw. auf öffentlichen Straßen)<br />
dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen.<br />
Die Landesschulräte und <strong>der</strong> Stadtschulr<strong>at</strong> werden ersucht, diese Empfehlung<br />
an die Schulen weiterzuleiten.<br />
Wien, 11. April 1996<br />
Für die Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong>:<br />
Dr. PESSIAK
RS Sicherheit 2008 55<br />
Geschäftszahl: BMUKK-36.377/0136-V/5/2008<br />
SachbearbeiterIn: MR Mag. Dr. Sepp Redl<br />
Abteilung: V/5<br />
sepp.redl@bmukk.gv.<strong>at</strong><br />
3.5 Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und<br />
Sport und bei bewegungserziehlichen SVA<br />
Verteiler: Landesschulräte/Stadtschulr<strong>at</strong> für Wien, Direktionen <strong>der</strong> Zentrallehranstalten,<br />
Direktionen <strong>der</strong> Praxisvolksschulen und Praxishauptschulen<br />
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten, Rechtsangelegenheiten<br />
Inhalt: Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen<br />
Schulveranstaltungen<br />
Geltung: unbefristet<br />
Rechtsgrundlage: § 51 SchUG; RS 15/2005 Aufsichtserlass; Lehrpläne Bewegung<br />
und Sport; SchVV 1995<br />
Rundschreiben Nr. 29/2008<br />
Der Unterricht <strong>in</strong> Bewegung und Sport und die Bewegungsaktivitäten im Rahmen<br />
von Schulveranstaltungen können im Spannungsfeld zwischen dem pädagogischen<br />
Anliegen nach bewusstem Umgang mit Risiken und <strong>der</strong> Gewährleistung von Sicherheit<br />
stehen.<br />
Durch kompetentes, verantwortungsvolles und vor allem sorgfältiges Handeln <strong>der</strong><br />
Lehrperson soll das mit Bewegung und Sport möglicherweise verbundene Risiko<br />
m<strong>in</strong>imiert und e<strong>in</strong>e höchstmögliche Sicherheit gewährleistet werden. Es ist daher<br />
jene Sorgfalt e<strong>in</strong>zuhalten, die den rechtlichen Vorschriften entspricht und nach den<br />
gegebenen Umständen und Verhältnis-sen erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Bei <strong>der</strong> Gestaltung des Unterrichts <strong>in</strong> Bewegung und Sport ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf die<br />
körperliche Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen/Schüler zu achten (vgl. § 51<br />
Abs 3 SchUG). Es s<strong>in</strong>d daher nur jene Tätigkeiten durchzuführen, die im Lehrplan<br />
vorgesehen s<strong>in</strong>d bzw. die auf Schulveranstaltungen <strong>der</strong> Ergänzung des Unterrichts<br />
dienen und <strong>der</strong>en Vermittlung von <strong>der</strong> Lehrperson auch unter objektiver Betrachtungsweise<br />
ausreichend beherrscht wird (vgl. § 6 StGB, § 1299 ABGB, RS 15/2005<br />
Aufsichtserlass 2005).
RS Sicherheit 2008 56<br />
Für die eigene E<strong>in</strong>schätzung sorgfaltsgemäßen Handelns ist daher von <strong>der</strong> Lehrperson<br />
im E<strong>in</strong>zelfall zu prüfen, ob allen folgenden Aspekten (Fragen) ausreichend ents<strong>pro</strong>chen<br />
wird.<br />
• Besitze ich auf Grund me<strong>in</strong>er Ausbildung/Fortbildung/Berufserfahrung/Eigenkönnen und<br />
körperlichen Verfassung die erfor<strong>der</strong>liche Qualifik<strong>at</strong>ion, bei den betreffenden Sportaktivitäten<br />
(auch bei risikobehafteteren) <strong>pro</strong>fessionell agieren zu können?<br />
• Kenne ich den aktuellen Stand <strong>der</strong> Wissenschaft, <strong>der</strong> Technik und <strong>der</strong> Lehrme<strong>in</strong>ung sowohl<br />
zur Sportart als auch zu <strong>der</strong>en Vermittlung?<br />
• Besitze ich die für die betreffende Sportaktivität ausreichenden Kenntnisse über die Unterrichtsorganis<strong>at</strong>ion,<br />
den methodischen Aufbau, die Sportgeräte und <strong>der</strong>en spezifischen Gefahren,<br />
Sichern und Helfen, Erste Hilfe,…?<br />
• Br<strong>in</strong>gt me<strong>in</strong>e Schüler/<strong>in</strong>nen/gruppe die erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen für die betreffende<br />
Sportaktivität mit (Alter, körperliche/psychische/geistige Reife, Vorkenntnisse, Erfahrung,<br />
Eigenkönnen, Diszipl<strong>in</strong>,…)?<br />
• Kann ich auf Grund me<strong>in</strong>er Erfahrungen mit <strong>der</strong> Schülergruppe <strong>der</strong>en Verhalten <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Situ<strong>at</strong>ion richtig e<strong>in</strong>schätzen?<br />
• Lassen die örtlichen Gegebenheiten, <strong>der</strong> Zustand <strong>der</strong> Sportgeräte, die Gruppengröße, die äußeren<br />
E<strong>in</strong>flüsse,… e<strong>in</strong> sicheres Ausüben <strong>der</strong> Sportaktivität zu?<br />
• Kenne ich die rechtlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen (z.B. Straßenverkehrsordnung, Pistenregeln,<br />
Ba<strong>der</strong>egeln, Bestimmungen zu Gruppengrößen,…)?<br />
• Kenne ich die für die Sportart erfor<strong>der</strong>lichen Sicherheitsmaßnahmen?<br />
• Ist die erfor<strong>der</strong>liche (Sicherheits-)Ausrüstung vorhanden?<br />
Die Beachtung <strong>der</strong> genannten Aspekte stellt e<strong>in</strong> wesentliches Kriterium bei <strong>der</strong> Auswahl<br />
<strong>der</strong> Lehr<strong>in</strong>halte dar. Werden Defizite o<strong>der</strong> Mängel erkannt, darf die geplante<br />
Tätigkeit nicht durchgeführt werden.<br />
Die Inhalte des Rundschreibens s<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>ngemäß auch auf die Auswahl <strong>der</strong> Leiter/<strong>in</strong>nen,<br />
Begleitlehrer/<strong>in</strong>nen und Begleitpersonen bei bewegungserziehlichen<br />
Schulveranstaltungen durch die Schulleiter/<strong>in</strong>nen anzuwenden.<br />
Das RS 23/2003 (GZ 36.377/78-V/5/03; Absprungtrampol<strong>in</strong>) wird außer Kraft gesetzt.
RS Sicherheit 2008 57
RS Sicherheit 2008 58
RS Sicherheit 2008 59
RS Sicherheit 2008 60
RS Sicherheit 2008 61<br />
Ergänzungen zum RS 29/2008: Risikom<strong>in</strong>imierungen bei Low- und Highelementen<br />
bmukk sicherheit erlebnisorientierte bwh (11):<br />
Handlungsempfehlungen für die Durchführung von erlebnisorientierten Bewegungshandlungen<br />
guenther.apflauer@bmukk.gv.<strong>at</strong><br />
(BMUKK Abt. II/8c)<br />
1<br />
Sicherheits- und Risikomanagement im Unterrichtsfach:<br />
„Bewegung und Sport“<br />
Das Dokument stellt e<strong>in</strong>e Handlungsempfehlung für Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer des<br />
Unterrichtsfaches Bewegung- und Sport für die Durchführung von erlebnisorientierten<br />
Bewegungshandlungen, im Speziellen <strong>der</strong> Durchführung von Low und High Elementen, zur<br />
Verfügung. H<strong>in</strong>tergrund dieser Handlungsempfehlung ist das Auftreten von risikohohen<br />
Situ<strong>at</strong>ionen <strong>in</strong> spezifischen Sett<strong>in</strong>gs des Bewegungs- und Sportunterrichts. Mit diesen<br />
Handlungsempfehlungen, die als Ergänzung/Erläuterung des Sicherheitserlasses (2008)<br />
dienen<br />
soll, wird versucht, Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrern für Bewegung- und Sport e<strong>in</strong>e Unterlage zur<br />
Verfügung zu stellen, die für die Planung und Durchführung spezieller Elemente des<br />
Bewegungs- und Sportunterrichts e<strong>in</strong>e Handlungsorientierung darstellen können, um das<br />
Auftreten von Risikohohen Situ<strong>at</strong>ionen weiter zu reduzieren.<br />
1 Rechtsgrundlagen<br />
Für die Durchführung <strong>der</strong> weiter unten anges<strong>pro</strong>chenen Übungen und Aufgabenstellungen<br />
gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für an<strong>der</strong>e sportliche Aktivitäten im<br />
schulischen Zusammenhang. Zusammenfassend s<strong>in</strong>d das:<br />
−<br />
Rundschreiben Nr. 15/2005: Aufsichtserlass<br />
−<br />
Rundschreiben Nr. 29/2008: Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit<br />
im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport und bei bewegungserziehlichen<br />
Schulveranstaltungen<br />
−<br />
Rundschreiben Nr. 1/2009: Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von<br />
bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen<br />
−<br />
Schulunterrichtsgesetz<br />
−<br />
EN 15567 für Ropes Courses, Teil 1 und 2<br />
−<br />
Standards <strong>der</strong> European Ropes<br />
Course Associ<strong>at</strong>ion (ERCA)<br />
−<br />
EU – Normen ...
RS Sicherheit 2008 62<br />
2 Präambel<br />
2.1 Begriffsklärung<br />
Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen haben entsprechend <strong>der</strong> Lehrpläne im Unterricht<br />
<strong>in</strong> Bewegung und Sport e<strong>in</strong>en hohen Stellenwert und werden zunehmend <strong>in</strong> zielgerichteten<br />
Unterrichts- und Lern<strong>pro</strong>zessen e<strong>in</strong>gesetzt. Je nach Höhe, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die Bewegungshandlungen<br />
st<strong>at</strong>tf<strong>in</strong>den, können „Low Events“ und „High Events“ unterschieden werden, wobei allerd<strong>in</strong>gs<br />
e<strong>in</strong>e große Höhe nicht autom<strong>at</strong>isch mit e<strong>in</strong>em hohen Risiko und umgekehrt gleichzusetzen<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Die Begriffe s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> erlebnispädagogischen Fachterm<strong>in</strong>ologie entnommen.<br />
„Low Events“<br />
s<strong>in</strong>d Aufgabenstellungen und Übungen oft <strong>in</strong> <strong>der</strong> freien N<strong>at</strong>ur bei denen vielfach<br />
nicht genormte Sportgeräte (z.B. Bäume) bzw. genormte Geräte nicht den traditionellen<br />
Verwendungszwecken entsprechend genutzt werden. Trotz <strong>der</strong> ger<strong>in</strong>gen Höhe (bis maximal<br />
1,7 m Fußhöhe <strong>der</strong> Teilnehmenden) s<strong>in</strong>d „Low Events“ erfahrungsgemäß mit erheblichen<br />
Risiken verbunden, wie auch Unfallzahlen zeigen. „Low Events“ werden ohne Seilsicherung,<br />
aber häufig mit Personensicherung (<strong>in</strong> diesem Zusammenhang oft auch „Spott<strong>in</strong>g“ genannt)<br />
durchgeführt. Nicht erfasst s<strong>in</strong>d Übungen und Aufgabenstellungen mit m<strong>in</strong>imalstem Risiko<br />
(beispielsweise S<strong>in</strong>neswahrnehmungsübungen).<br />
Von diesen Übungen und Aufgabenstellungen (bis maximal 1,7m Höhe) s<strong>in</strong>d sogenannte<br />
„High Events“ (beispielsweise temporäre o<strong>der</strong> st<strong>at</strong>ionäre Hochseilgärten zu unterscheiden).<br />
Die folgenden Ausführungen nehmen ausschließlich Bezug auf sicherheitsrelevante Aspekte<br />
des E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>zes von „Low Events“ und „High Events“ im Schulkontext und be<strong>in</strong>halten ke<strong>in</strong>e<br />
H<strong>in</strong>weise zur pädagogischen Durchführung (Lehr- und Lernziele, didaktische Grundsätze<br />
u.a.).<br />
Ebenfalls wird nicht unterschieden, ob die beschriebenen Aufgabenstellungen und Übungen<br />
während des Regelunterrichts o<strong>der</strong> auf Schulveranstaltung zum E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z gelangen.<br />
An dieser Stelle wird an die Eigenverantwortung von Lehrpersonen appelliert, das eigene<br />
Wissen über risikoadäqu<strong>at</strong>es Verhalten, Unfallanalysen, etc. kont<strong>in</strong>uierlich zu aktualisieren.<br />
2.2 Voraussetzungen für die Durchführung von Low Events<br />
Die grundsätzliche erfor<strong>der</strong>liche Qualifik<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Lehrpersonen die „Low Events“ o<strong>der</strong> „High<br />
Events“ <strong>in</strong> ihrer Unterrichtserteilung e<strong>in</strong>setzen, ist die übliche Ausbildung für Lehrpersonen<br />
an Schulen, die auch Bewegung und Sport <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Form be<strong>in</strong>halten (siehe<br />
auch RS Nr. 1/2009) sowie Wissen um die Verwendungsmöglichkeiten nicht genormter Infrastruktur.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus erfor<strong>der</strong>t <strong>der</strong> verantwortungsvolle E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z von „Low Events“ o<strong>der</strong><br />
„High Events“ zusätzliche Kompetenzen<strong>der</strong> Lehrpersonen im E<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z von Risikositu<strong>at</strong>ionen<br />
im pädagogischen Bereich. (Dazu auch RS Nr. 29/2008: „Risikoerlass“) Beispielhaft seien<br />
hier erwähnt:<br />
• Gruppenpsychologische Kompetenzen: zielgerichtetes Intervenieren <strong>in</strong> komplexen<br />
und/o<strong>der</strong> heiklen Gruppen<strong>pro</strong>zessen; Gestaltung von Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für<br />
Gruppen<strong>pro</strong>zesse, die Lernzielen o<strong>der</strong> auch dem Entwicklungsstand <strong>der</strong> Gruppe<br />
entsprechen; Umgang mit Gruppensitu<strong>at</strong>ionen, die die Risikobereitschaft von<br />
Teilnehmenden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gruppe <strong>in</strong>sgesamt verän<strong>der</strong>n; u.a.m.<br />
• Funktionsgestaltung <strong>in</strong>nerhalb von Lehrpersonen sowie zwischen Lehrperson und<br />
Gruppe: Besteht Klarheit über Aufgaben und Verantwortlichkeiten <strong>der</strong> Lehrpersonen<br />
sowie <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen- und Schülergruppe;
RS Sicherheit 2008 63
Aufsichtserlass 2005 64<br />
3.6 Aufsichtserlass 2005 (Auszug)<br />
1. Aufsichtsverpflichtung<br />
1.1 Der zeitliche Geltungsbereich umfasst demnach:<br />
- die 15 M<strong>in</strong>uten vor Beg<strong>in</strong>n des Unterrichtes<br />
- die Zeit des Unterrichtes<br />
- sämtliche Pausen mit Ausnahme <strong>der</strong> „Mittagspause“, das ist die Zeit zwischen dem Vormittags-<br />
und dem Nachmittagsunterricht<br />
- den Zeitraum während des Verlassens <strong>der</strong> Schule unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes<br />
- bei Schulen mit Tagesbetreuung (ganztägige Schulformen): zusätzlich die Zeit <strong>der</strong> Tagesbetreuung<br />
(Betreuungsteil), also die gegenstandsbezogene und die <strong>in</strong>dividuelle Lernzeit und die<br />
Freizeit (e<strong>in</strong>schließlich die Zeit für die Verabreichung <strong>der</strong> Verpflegung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mittagspause)<br />
- den Zeitraum e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung<br />
- den Zeitraum e<strong>in</strong>er schulbezogenen Veranstaltung<br />
- den Zeitraum e<strong>in</strong>er Berufsbildungsorientierung<br />
Beg<strong>in</strong>nt für e<strong>in</strong>zelne Klassen o<strong>der</strong> Schülergruppen e<strong>in</strong> Unterricht zu e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Zeitpunkt<br />
als für die übrigen Schüler, so ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> vom Schulleiter gemäß § 56 Abs. 4 SchUG zu erstellenden<br />
Dienste<strong>in</strong>teilung die erfor<strong>der</strong>liche Vorsorge für die Beaufsichtigung auch dieser Schüler<br />
zu treffen.<br />
5. Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen<br />
und <strong>in</strong>dividuelle Berufs(bildungs)orientierung<br />
§ 2 Abs. 1 SchVV: Bei <strong>der</strong> Planung von Schulveranstaltungen ist … auf die Sicherheit <strong>der</strong><br />
Schüler … Bedacht zu nehmen.<br />
§ 10 Abs. 3 SchVV: Auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Schüler ist beson<strong>der</strong>s zu achten.<br />
…<br />
Für schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a SchUG) gilt mangels e<strong>in</strong>er diese konkretisierenden<br />
Verordnung § 51 Abs. 3 SchUG unmittelbar.<br />
Die Beaufsichtigung obliegt dem Lehrer 15 M<strong>in</strong>uten vor Beg<strong>in</strong>n bis zum Ende <strong>der</strong> Schulveranstaltung<br />
o<strong>der</strong> schulbezogenen Veranstaltung. E<strong>in</strong> Entfall <strong>der</strong> Aufsichtspflicht <strong>in</strong> bestimmten<br />
Zeiträumen während <strong>der</strong> Schulveranstaltung o<strong>der</strong> schulbezogenen Veranstaltung (e<strong>in</strong>schließlich<br />
<strong>der</strong> 15 M<strong>in</strong>uten vor Beg<strong>in</strong>n) ist nur für Schüler ab <strong>der</strong> 7. Schulstufe zulässig, wenn dies<br />
für die Gestaltung <strong>der</strong> jeweiligen Veranstaltung zweckmäßig und im H<strong>in</strong>blick auf die körperliche<br />
und geistige Reife <strong>der</strong> Schüler entbehrlich ist. Für Schüler ab <strong>der</strong> 9. Schulstufe kann vom<br />
Kriterium <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit abgesehen werden; das heißt, dass bei ausreichen<strong>der</strong> körperlicher<br />
und geistiger Reife auch aus an<strong>der</strong>en Erwägungen (Schaffen von Freiräumen etwa für<br />
Freizeitaktivitäten, Besichtigungen, E<strong>in</strong>kaufen, etc.) e<strong>in</strong>e Beaufsichtigung entfallen kann. Die<br />
e<strong>in</strong>schlägigen landesrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Jugendschutzgesetze, s<strong>in</strong>d zu<br />
beachten. Inform<strong>at</strong>ionen darüber können bei den Bezirksverwaltungsbehörden e<strong>in</strong>geholt werden.<br />
6. Vorgehensweise bei Ausschluss von e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen<br />
Veranstaltung:
Aufsichtserlass 2005 65<br />
§ 10 Abs. 5 SchVV: Stört e<strong>in</strong> Schüler den geordneten Ablauf e<strong>in</strong>er Schulveranstaltung <strong>in</strong><br />
schwerwiegen<strong>der</strong> Weise o<strong>der</strong> wird durch se<strong>in</strong> Verhalten die eigene o<strong>der</strong> die körperliche Sicherheit<br />
<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Teilnehmer gefährdet, so kann <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Schulveranstaltung den<br />
Schüler von <strong>der</strong> weiteren Teilnahme an <strong>der</strong> Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall<br />
s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich <strong>in</strong><br />
Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten s<strong>in</strong>d vor <strong>der</strong> Durchführung e<strong>in</strong>er mehrtägigen<br />
Schulveranstaltung verpflichtet, e<strong>in</strong>e Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses<br />
ihres K<strong>in</strong>des mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e<br />
Beaufsichtigung während <strong>der</strong> Heimfahrt Sorge tragen werden.<br />
In letzterem Fall haben sie auch e<strong>in</strong>e Adresse/Telefonnummer anzugeben, an/unter <strong>der</strong> sie<br />
t<strong>at</strong>sächlich erreichbar s<strong>in</strong>d. Die Nichtabgabe solch e<strong>in</strong>er Erklärung h<strong>at</strong> ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf die<br />
Verpflichtung des Schülers zur Teilnahme an <strong>der</strong> Schulveranstaltung. Im Zweifelsfall h<strong>at</strong> die<br />
Beaufsichtigung jedenfalls durch die Schule zu erfolgen. Dies gilt s<strong>in</strong>ngemäß auch für<br />
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH<br />
§ 44 a SchUG: Die Beaufsichtigung von Schülern <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule, bei Schulveranstaltungen<br />
o<strong>der</strong> schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch an<strong>der</strong>e geeignete Personen als durch<br />
Lehrer o<strong>der</strong> Erzieher erfolgen, wenn dies<br />
1. zur Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit für die Schüler erfor<strong>der</strong>lich ist und<br />
2. im H<strong>in</strong>blick auf die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Schule zweckmäßig ist.<br />
Diese Personen (z.B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.<br />
Träger <strong>der</strong> Aufsichtspflicht s<strong>in</strong>d Lehrer und an<strong>der</strong>e Personen, die <strong>in</strong> Vollziehung des SchUG<br />
und <strong>der</strong> auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tätig werden, wie zum Beispiel<br />
Unterrichtspraktikanten, Austauschlehrer, Fremdsprachenassistenten, Lehrbeauftragte, an Besuchs-<br />
und Übungsschulen unterrichtende Akademiestudenten, Übungsk<strong>in</strong><strong>der</strong>gärtner<strong>in</strong>nen<br />
bzw. Erzieher, die die Studierenden <strong>der</strong> Bildungsanstalten für K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten- bzw. Sozialpädagogik<br />
unterrichten, sowie sonstige geeignete Personen wie etwa Begleitpersonen o<strong>der</strong> Gastfamilien<br />
bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Hier ist allerd<strong>in</strong>gs zu<br />
beachten, dass den Schulleiter, welchem <strong>in</strong> diesem Fall die Übertragung <strong>der</strong> Aufsichtspflicht<br />
obliegt, gemäß § 1313a ABGB das Auswahlverschulden (culpa <strong>in</strong> eligendo) treffen kann. Diese<br />
Personen s<strong>in</strong>d auf die die Aufsichtspflicht betreffenden Vorschriften ausdrücklich h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
SONDERBESTIMMUNGEN<br />
Außerschulische Veranstaltungen<br />
Veranstaltungen, die e<strong>in</strong> Lehrer als Priv<strong>at</strong>person durchführt, wie z.B. abendliche The<strong>at</strong>erbesuche<br />
o<strong>der</strong> Wochenend-Schiausflüge mit Schülern, s<strong>in</strong>d we<strong>der</strong> Schulveranstaltungen noch<br />
schulbezogene Veranstaltungen im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> §§ 13 bzw. 13a SchUG. In diesen Fällen richten<br />
sich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis und die Haftung des Lehrers nach den Bestimmungen<br />
des Zivilrechtes. An dieser T<strong>at</strong>sache vermag auch die Erteilung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Bewilligung zur bloßen Organis<strong>at</strong>ion e<strong>in</strong>er <strong>der</strong>artigen Veranstaltung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule durch das<br />
Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum, den Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuss bzw. die Schulbehörde erster<br />
Instanz nichts zu än<strong>der</strong>n (§ 46 Abs. 2 SchUG).
NÖ Pflichtschulgesetz 66<br />
Religiöse Übungen (z.B. Gottesdienste, E<strong>in</strong>kehrtage, ...) s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Schulveranstaltungen bzw.<br />
schulbezogene Veranstaltungen. Übernimmt e<strong>in</strong> Lehrer aber die Beaufsichtigung von Schülern<br />
auf dem Weg zu o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> religiösen Übung, handelt er <strong>in</strong> örtlichem, zeitlichem und<br />
ursächlichem Zusammenhang mit <strong>der</strong> Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis<br />
ergeben. E<strong>in</strong> Unfall, den <strong>der</strong> Lehrer dabei erleidet, ist daher e<strong>in</strong> Dienstunfall.<br />
3.7 NÖ Pflichtschulgesetz (Auszug)<br />
§ 26a<br />
Unterricht <strong>in</strong> Schülergruppen<br />
(1) Der Unterricht KANN (Hervorhebung durch den Verfasser) <strong>in</strong> den Gegenständen<br />
a) Bewegung und Sport <strong>in</strong> Übungsbereichen mit beson<strong>der</strong>en Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen wie<br />
Schilauf und Schwimmen, Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken und Masch<strong>in</strong>schreiben<br />
bei e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destzahl von 20 Schülern<br />
(2) Der Landesschulr<strong>at</strong> (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass <strong>der</strong> Unterricht<br />
<strong>in</strong> Musikerziehung sowie Bewegung und Sport <strong>in</strong> Klassen mit musischem o<strong>der</strong> sportlichem<br />
Schwerpunkt unter Berücksichtigung beson<strong>der</strong>er Neigungen und<br />
Begabungen st<strong>at</strong>t für die gesamte Klasse <strong>in</strong> Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung<br />
des Zieles e<strong>in</strong>er Hauptschule mit musischem o<strong>der</strong> sportlichem Schwerpunkt erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
§ 26b<br />
Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport<br />
(1) Der Unterricht <strong>in</strong> Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Dabei<br />
können auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hierdurch die festgelegte<br />
Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten<br />
wird.<br />
(2) Im Freigegenstand und <strong>in</strong> <strong>der</strong> unverb<strong>in</strong>dlichen Übung Bewegung und Sport sowie <strong>in</strong> den<br />
sportlichen Schwerpunkten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>form <strong>der</strong> Hauptschule (beson<strong>der</strong>e Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> sportlichen Ausbildung) darf <strong>der</strong> Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt<br />
werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt s<strong>in</strong>d, bei denen<br />
vom Standpunkt <strong>der</strong> unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und <strong>der</strong> koeduk<strong>at</strong>iven Führung<br />
ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>wand besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann <strong>der</strong> Unterricht<br />
im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden,<br />
wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu ger<strong>in</strong>ger Schülerzahl nicht für alle Schüler<br />
<strong>der</strong> lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand<br />
Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann <strong>der</strong> Unterricht <strong>in</strong> Bewegung und<br />
Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn <strong>der</strong> Unterricht gleichzeitig<br />
durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere<br />
Klassen o<strong>der</strong> Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus <strong>in</strong>haltlichen Gründen (z.B. Tanz,<br />
Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
69<br />
Reisegebühren bei Schulveranstaltungen<br />
Quelle:<br />
Wenhart Walter (2011): Neue Reisegebühren für Schulveranstaltungen. APS 2/2011. S. 4-5
Fragenk<strong>at</strong>alog 70<br />
4 FRAGENKATALOG<br />
Beantworten Sie bis zum festgesetzten Term<strong>in</strong> (siehe Wochenplan) nachstehende Aufgaben mit Hilfe<br />
<strong>der</strong> entsprechenden Gesetzestexte und geben Sie das jeweils zur Anwendung kommende Gesetz bzw.<br />
Verordnung mit den entsprechenden Paragraphen an. Die Gesetzestexte s<strong>in</strong>d alle über das Internet<br />
abrufbar (siehe z.B.: www.bewegung.ac.<strong>at</strong>). Folgende Stichworte können Ihnen bei <strong>der</strong> Recherche<br />
helfen:<br />
• Schulunterrichtsgesetz (SchUG) BGBL. Nr. 472 / 1986<br />
• Schulveranstaltungenverordnung 1995 - SchVV<br />
• Erläuternde Bemerkungen zur Schulveranstaltungenverordnung 1995<br />
• Richtl<strong>in</strong>ien 2009 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (RS<br />
01/2009)<br />
• Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung<br />
und Sport und bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (RS 29/2008)<br />
• Ergänzung zum RS 29/2008: Risikom<strong>in</strong>imierungen bei Low- und Highelementen<br />
• Aufsichtserlaß: Rundschreiben Nr. 15/ 2005<br />
• Schülerunterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr.<br />
34/2001)<br />
• Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbr<strong>in</strong>gen von Tabakerzeugnissen sowie die<br />
Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (zuletzt geän<strong>der</strong>t am 01.01.2005)<br />
• Teilnahme von teilbeschäftigten pragm<strong>at</strong>isierten Lehrern und Vertragslehrern an e<strong>in</strong>wöchigen<br />
Schulveranstaltungen (Erlass vom 02.02.1999)<br />
• Belohnung für die Leitung von Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr. 45/2001)<br />
• Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (zuletzt geän<strong>der</strong>t im Juni 1999)<br />
• Lehrplan<br />
• Schutz vor Infektion (RS Nr. 94/1993)<br />
• Teilnahme von Lehrern an mehrtägigen Schulveranstaltungen; Personalvertretungsrecht; Stellungnahme<br />
(GZ 920.250/8-ZIA/6/95)<br />
• Unterricht <strong>in</strong> Leibesübungen. Bekleidung, Pierc<strong>in</strong>g und Körperpflege: Rundschreiben<br />
Nr.20/2003<br />
• Integr<strong>at</strong>ion von beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Schülern im Unterricht aus Leibesübungen (Erlaß 1988)<br />
• Nie<strong>der</strong>österreichisches Pflichtschulgesetz 1999<br />
• Unfallmeldung <strong>der</strong> AUVA
Fragenk<strong>at</strong>alog 71<br />
1 Bei ihrer Sommersportwoche nehmen 3 Schüler nicht teil. Da e<strong>in</strong><br />
Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Klasse zu diesem Zeitpunkt nicht möglich<br />
ist, schreiben Sie an die Eltern, dass die Schüler für den Zeitraum<br />
<strong>der</strong> Schulveranstaltung zu Hause bleiben müssen.<br />
2 Da Sie als Klassenvorstand mit ihrer Klasse e<strong>in</strong>e Sommersportwoche<br />
durchführen wollen, aber <strong>der</strong> Direktor den Bewegungs- und<br />
Sporterzieher mit <strong>der</strong> Leitung beauftragt, <strong>in</strong>formieren Sie den Elternvertreter<br />
und for<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e Abstimmung <strong>in</strong>nerhalb des Schul- und<br />
Klassenforums. Da Sie auch über die Berechtigung zur Leitung verfügen,<br />
rechnen Sie sich gute Chancen aus.<br />
3 Der Schulleiter ist mit e<strong>in</strong>em Begleitlehrer, den Sie als Veranstaltungsleiter<br />
ausgewählt haben, nicht e<strong>in</strong>verstanden und for<strong>der</strong>t dessen<br />
Austausch.<br />
4 Für ihre Sommersportwoche haben sich 48 Schüler angemeldet. Wie<br />
viele Begleitpersonen werden Sie e<strong>in</strong>planen?<br />
5 Für div. Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong> kassieren Sie von jedem Schüler € 2.--<br />
6 Da sie e<strong>in</strong>e anspruchsvolle Abschlussveranstaltung ihrer 4. Klasse<br />
durchführen wollen, planen Sie e<strong>in</strong>e Sportwoche mit kosten<strong>in</strong>tensiveren<br />
Inhalten. Die ungefähren Kosten teilen Sie den Eltern mit und<br />
erwähnen, dass e<strong>in</strong>e genaue Abrechnung nach <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
erfolgen wird. Über die e<strong>in</strong>zelnen Kostenanteile entscheiden Sie aus<br />
praktischen Gründen selbst.<br />
7 Die Vere<strong>in</strong>barung mit dem Beherbergungsbetrieb ihrer Sommersportwoche<br />
bzw. dem Transportunternehmen umfasst die Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> Schulveranstaltung und ihre Zielsetzung. Haben Sie nicht<br />
auf irgendetwas vergessen?<br />
8 E<strong>in</strong> Elternteil beschwert sich bei Ihnen, da das Schul- und Klassenforum<br />
bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>tägigen Schulveranstaltung <strong>in</strong> den Entscheidungs<strong>pro</strong>zess<br />
nicht e<strong>in</strong>gebunden wurden.<br />
9 In ihrer Langzeitplanung sehen Sie für ihre Hauptschulklasse folgende<br />
Schulveranstaltungen vor: 2 Schikurse mit <strong>in</strong>sgesamt 14 Tagen,<br />
2 Sommersportwochen mit <strong>in</strong>sgesamt 10 Tagen und e<strong>in</strong>e<br />
Sprachwoche mit 8 Tagen.<br />
10 Vor <strong>der</strong> Durchführung e<strong>in</strong>er mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichten<br />
Sie die Eltern e<strong>in</strong>e Erklärung darüber abzugeben, ob sie im<br />
Falle des Ausschlusses ihres K<strong>in</strong>des mit dessen Heimfahrt ohne<br />
Begleitung e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e Beaufsichtigung während<br />
<strong>der</strong> Heimfahrt Sorge tragen werden. E<strong>in</strong>e Mutter beschwert<br />
sich über diese Vorgangsweise.<br />
11 Was ist für die Organis<strong>at</strong>ion und Durchführung von Schulveranstaltungen<br />
für das kommende Schuljahr bei <strong>der</strong> ersten Zusammenkunft<br />
des Schul- und Klassenforums unbed<strong>in</strong>gt zu beachten?<br />
12 Da ihre Ausbildung schon e<strong>in</strong>e Zeit zurückliegt und Sie auch nicht<br />
mehr so <strong>in</strong>teressiert s<strong>in</strong>d, lehnen Sie e<strong>in</strong>e Beteiligung an e<strong>in</strong>er<br />
Schulveranstaltung ab.<br />
13 Bei <strong>der</strong> Auswahl ihrer Begleitpersonen für e<strong>in</strong>e Sommersportwoche<br />
nehmen Sie bei <strong>der</strong> Erteilung von Unterricht auf welche Ausbil-
Fragenk<strong>at</strong>alog 72<br />
dungsnachweise Rücksicht?<br />
14 Bei <strong>der</strong> Sommersportwoche können die Schüler aus drei Sportarten<br />
e<strong>in</strong>es kostenpflichtigen Betriebes wählen. Beson<strong>der</strong>s das Drachenfliegen<br />
wird als „cool“ empfunden und mit Spannung erwartet.<br />
15 Der Schulleiter me<strong>in</strong>t, dass die Berechtigung zur Durchführung<br />
e<strong>in</strong>er Sommersportwoche nur e<strong>in</strong> geprüfter Bewegungs- und<br />
Sporterzieher h<strong>at</strong>.<br />
16 Für die Erteilung von Sportunterricht bei e<strong>in</strong>er Sommersportwoche<br />
wird e<strong>in</strong> geeignetes Unternehmen herangezogen. E<strong>in</strong> Kollege, <strong>der</strong><br />
Assistenzdienste übernimmt, ist <strong>der</strong> Me<strong>in</strong>ung, dass ihm für diese<br />
Tätigkeit e<strong>in</strong>e eigene Entschädigung zustände.<br />
17 Da Sie auch Schwimmen als Teilziel ihrer Schulveranstaltung e<strong>in</strong>planen,<br />
for<strong>der</strong>n Sie von <strong>der</strong> Begleitperson den Helfersche<strong>in</strong>.<br />
18 Wo können Sie für diverse Sportarten, die Sie bei e<strong>in</strong>er Sommersportwoche<br />
durchführen möchten, die Anfor<strong>der</strong>ungen an gewerbliche<br />
Unternehmen nachlesen?<br />
19 Welche Anfor<strong>der</strong>ungen an ihre Begleitlehrer bzw. Begleitpersonen<br />
stellen Sie als Veranstaltungsleiter bzgl. <strong>der</strong> Gewährleistung von<br />
Erster Hilfe.<br />
20 Da Sie bei e<strong>in</strong>er Sommersportwoche die Wahlsportart „Segeln“<br />
anbieten, for<strong>der</strong>n Sie von den Teilnehmern vor Kursbeg<strong>in</strong>n den<br />
Nachweis des Schwimmkönnens e<strong>in</strong>. Was verlangen Sie von den<br />
Teilnehmern bzw. welche Maßnahmen treffen Sie noch zusätzlich<br />
vor Ort.<br />
21 Da Sie bei e<strong>in</strong>er Sommersportwoche die Wahlsportart „Surfen“<br />
anbieten, for<strong>der</strong>n Sie von den Teilnehmern vor Kursbeg<strong>in</strong>n den<br />
Nachweis des Schwimmkönnens e<strong>in</strong>. Was verlangen Sie von den<br />
Teilnehmern bzw. welche Maßnahmen treffen Sie noch zusätzlich<br />
vor Ort.<br />
22 Welche Maßnahmen treffen Sie bei <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Wahlsportart<br />
„Bergwan<strong>der</strong>n, Bergsteigen, alp<strong>in</strong>es Klettern“ bzw. „Seilgarten“<br />
im Rahmen e<strong>in</strong>er Sommersportwoche?<br />
23 Welche Maßnahmen treffen Sie bei <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Wahlsportart<br />
„Radfahren/Mounta<strong>in</strong>bik<strong>in</strong>g“ bzw. „Inl<strong>in</strong>esk<strong>at</strong>en“ im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er Sommersportwoche?<br />
24 Welche Maßnahmen treffen Sie bei <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Wahlsportart<br />
„Reiten“ bzw. „Schwimmen“ im Rahmen e<strong>in</strong>er Sommersportwoche?<br />
25 Welche Maßnahmen treffen Sie bei <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Wahlsportart<br />
„Segeln“ bzw. „Surfen“ im Rahmen e<strong>in</strong>er Sommersportwoche?<br />
26 Welche Maßnahmen treffen Sie bei <strong>der</strong> Organis<strong>at</strong>ion <strong>der</strong> Wahlsportart<br />
„Sportklettern“ bzw. „Tennis“ im Rahmen e<strong>in</strong>er Sommersportwoche?
Diverse Formen von SSPWO 73<br />
5 DIVERSE FORMEN VON SOMMERSPORTWOCHEN<br />
(Beispiele beruhen nicht auf Vollständigkeit!)<br />
1. Freie Wahl <strong>der</strong> Sportarten: Tennis, Radfahren/Mounta<strong>in</strong>biken, (Sport)Klettern, Surfen,<br />
Schwimmen (max. 2 Sportarten wählen!)<br />
2. Sportwoche mit ger<strong>in</strong>gem f<strong>in</strong>anziellen Aufwand<br />
3. Sportwoche mit Schwerpunkt Schwimmen<br />
4. Kurzform e<strong>in</strong>er Sportwoche (3 Tage)<br />
5. Sportwoche mit e<strong>in</strong>em vorgegebenen Kurs, d.h., es wird nur e<strong>in</strong>e Sportart angeboten: z.B.<br />
(Sport)Klettern<br />
6. Sportwoche mit Schwerpunkt Radwan<strong>der</strong>n<br />
7. Sportwoche mit Schwerpunkt Wassersportarten (Segeln, Surfen, Wasserski)<br />
8. Sportwoche mit Selbstversorgung (Hütte, Zelt, ev. Nur 3 Tage)<br />
9. „Kombisportwoche“, d.h., W<strong>in</strong>ter- und Sommersportarten<br />
10. „Kombiwoche“: z.B. Projekt- und Sportwoche bzw. Sprach- und Sportwoche<br />
11. Sportwoche mit Schwerpunkt „Wan<strong>der</strong>n“ bzw. „Bergwan<strong>der</strong>n“<br />
6 ARBEITSAUFTRAG<br />
• Wählen Sie aus den vorhergehenden Beispielen e<strong>in</strong>e Sommersportart aus!<br />
• Machen Sie e<strong>in</strong>ige Angaben (fiktiv bzw. aus ihrer Erfahrung) bzgl. mögliche(n) Klasse(n),<br />
Schülerzahl und Geschlechterzusammensetzung, Begleitlehrer (Anzahl und Anfor<strong>der</strong>ungen),<br />
Zielort, Kostenschätzung, etc!<br />
• Skizzieren Sie e<strong>in</strong>e Grobplanung mit Hilfe des nachstehenden Wochenplans!<br />
• Erläutern Sie nochmals detailliert die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen speziell für die Organis<strong>at</strong>ion<br />
bzw. die geplanten Sportarten!<br />
Referieren Sie <strong>in</strong> ansprechen<strong>der</strong> Form (ev. Mediene<strong>in</strong>s<strong>at</strong>z) über die gewählte<br />
Form <strong>der</strong> Sommersportwoche im Ausmaß von ca. 10 M<strong>in</strong>uten!<br />
KPH / Campus Krems-Mitterau<br />
© Peter MITMANNSGRUBER