Skriptum Sportwochen in der HS 2013 - pro.kphvie.at - Kirchliche ...
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Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 38<br />
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 <strong>der</strong> Schulveranstaltungenverordnung<br />
1995 (SchVV) übermittelt das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht, Kunst und<br />
Kultur die nachstehenden „Richtl<strong>in</strong>ien 2009“ zur Gewährleistung <strong>der</strong> Qualität und Sicher-heit bei<br />
bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (<strong>in</strong>nerhalb und außerhalb des Bundes-gebietes) (z.B.<br />
Sporttage, Wan<strong>der</strong>tage, <strong>Sportwochen</strong>, Projektwochen mit Sport).<br />
Die bisher gültigen „Richtl<strong>in</strong>ien 2006“ werden durch die vorliegende Fassung ersetzt.<br />
Das Rundschreiben Nr. 14/2006, GZ 36.377/107-V/5/2006, wird außer Kraft gesetzt.<br />
Die „Richtl<strong>in</strong>ien 2009“ s<strong>in</strong>d durch die Direktion im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Schulveranstaltungen<br />
den Mitglie<strong>der</strong>n des Klassen- o<strong>der</strong> Schulforums bzw. Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses<br />
nachweislich zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen.<br />
In weiterer Folge ist im Rahmen e<strong>in</strong>er Ber<strong>at</strong>ung des Klassen- o<strong>der</strong> Schulforums bzw. des Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> übermittelten Richtl<strong>in</strong>ien 2009 e<strong>in</strong> Beschluss über<br />
„Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen“ zu fassen, wie<br />
sie für die betreffende Schule gelten sollen.<br />
Das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht, Kunst und Kultur macht darauf aufmerksam, dass solche vom<br />
jeweiligen Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum bzw. vom Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuss beschlossenen (schuleigenen)<br />
Richtl<strong>in</strong>ien bis zu e<strong>in</strong>er abweichenden Beschlussfassung für die Schule verb<strong>in</strong>dlich und im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Planung und Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen e<strong>in</strong>zuhalten<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Die Richtl<strong>in</strong>ien 2009 s<strong>in</strong>d ebenso wie allfällige schuleigene Richtl<strong>in</strong>ien für bewegungserziehliche Schulveranstaltungen<br />
auch s<strong>in</strong>ngemäß für bewegungserziehliche schulbezogene Veranstaltungen (gem. § 13a<br />
SchUG) heranzuziehen.<br />
Wenn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge von Sportunterricht die Rede ist, handelt es sich um e<strong>in</strong>e Ergänzung des lehrplanmäßigen<br />
Unterrichts im S<strong>in</strong>ne des § 13 Abs. 1 SchUG.<br />
Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen je<strong>der</strong><br />
Lehrperson.<br />
1. Zielsetzung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen und von Bewegungsangeboten bei<br />
Schulveranstaltungen<br />
Bewegungserziehliche Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d als Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes zur<br />
körperlichen Ertüchtigung <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen, etwa <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft<br />
sowie <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> motorischen Leistungsfähigkeit, vorzubereiten und<br />
durchzuführen.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d auch geme<strong>in</strong>schafts-erziehliche<br />
Aufgaben wahrzunehmen.