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Skriptum Sportwochen in der HS 2013 - pro.kphvie.at - Kirchliche ...

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Richtl<strong>in</strong>ien 2009 – Durchführung SVA 38<br />

Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 <strong>der</strong> Schulveranstaltungenverordnung<br />

1995 (SchVV) übermittelt das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht, Kunst und<br />

Kultur die nachstehenden „Richtl<strong>in</strong>ien 2009“ zur Gewährleistung <strong>der</strong> Qualität und Sicher-heit bei<br />

bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (<strong>in</strong>nerhalb und außerhalb des Bundes-gebietes) (z.B.<br />

Sporttage, Wan<strong>der</strong>tage, <strong>Sportwochen</strong>, Projektwochen mit Sport).<br />

Die bisher gültigen „Richtl<strong>in</strong>ien 2006“ werden durch die vorliegende Fassung ersetzt.<br />

Das Rundschreiben Nr. 14/2006, GZ 36.377/107-V/5/2006, wird außer Kraft gesetzt.<br />

Die „Richtl<strong>in</strong>ien 2009“ s<strong>in</strong>d durch die Direktion im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Schulveranstaltungen<br />

den Mitglie<strong>der</strong>n des Klassen- o<strong>der</strong> Schulforums bzw. Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses<br />

nachweislich zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen.<br />

In weiterer Folge ist im Rahmen e<strong>in</strong>er Ber<strong>at</strong>ung des Klassen- o<strong>der</strong> Schulforums bzw. des Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschusses<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> übermittelten Richtl<strong>in</strong>ien 2009 e<strong>in</strong> Beschluss über<br />

„Richtl<strong>in</strong>ien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen“ zu fassen, wie<br />

sie für die betreffende Schule gelten sollen.<br />

Das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht, Kunst und Kultur macht darauf aufmerksam, dass solche vom<br />

jeweiligen Klassen- o<strong>der</strong> Schulforum bzw. vom Schulgeme<strong>in</strong>schaftsausschuss beschlossenen (schuleigenen)<br />

Richtl<strong>in</strong>ien bis zu e<strong>in</strong>er abweichenden Beschlussfassung für die Schule verb<strong>in</strong>dlich und im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Planung und Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen e<strong>in</strong>zuhalten<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ien 2009 s<strong>in</strong>d ebenso wie allfällige schuleigene Richtl<strong>in</strong>ien für bewegungserziehliche Schulveranstaltungen<br />

auch s<strong>in</strong>ngemäß für bewegungserziehliche schulbezogene Veranstaltungen (gem. § 13a<br />

SchUG) heranzuziehen.<br />

Wenn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge von Sportunterricht die Rede ist, handelt es sich um e<strong>in</strong>e Ergänzung des lehrplanmäßigen<br />

Unterrichts im S<strong>in</strong>ne des § 13 Abs. 1 SchUG.<br />

Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen je<strong>der</strong><br />

Lehrperson.<br />

1. Zielsetzung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen und von Bewegungsangeboten bei<br />

Schulveranstaltungen<br />

Bewegungserziehliche Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d als Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes zur<br />

körperlichen Ertüchtigung <strong>der</strong> Schüler/<strong>in</strong>nen, etwa <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft<br />

sowie <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> motorischen Leistungsfähigkeit, vorzubereiten und<br />

durchzuführen.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen s<strong>in</strong>d auch geme<strong>in</strong>schafts-erziehliche<br />

Aufgaben wahrzunehmen.

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