Download - NABU Oberberg
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Aus den Arbeitskreisen und Ortsgruppen<br />
Warum eine Baumschutzsatzung für <strong>Oberberg</strong>’s Kommunen ?<br />
Zweimal war im letzten Jahr der Baumschutz groß in der Presse, bei der Fällung<br />
der Eschen in Morsbach-Holpe und beim Erhalt der Mammutbäume in Gummersbach-Hülsenbusch.<br />
In beiden Fällen hätte eine Baumschutzsatzung etwas<br />
bewirkt, und auch in den vielen Fällen, die nicht in den Medien gezeigt wurden.<br />
Ziel einer Baumschutzsatzung sind gesunde, gestandene Bäume, die das Bild<br />
eines Stadtteils oder einer Straße prägen oder als Lebensraum für Vögel, Insekten<br />
oder Fledermäuse besonders wertvoll sind. Eine Baumschutzsatzung soll<br />
verhindern, dass solche, schützenswerte Bäume einfach abgeholzt werden, weil<br />
sie Mühe machen: Laub kehren, Regenrinnen reinigen, Äste absägen etc. Eine<br />
Baumschutzsatzung beruht auf dem Gedanken, dass Eigentum verpflichtet.<br />
Alle Gemeindeverwaltungen haben in den Jahren, in denen noch eine Baumschutzsatzung<br />
galt, die Argumente der Grundstückseigentümer, um einen Baum<br />
abzusägen, wohlwollend akzeptiert. Sei es, dass der Baum kränklich war, sei es,<br />
dass er das Haus derart stark beschattet hat, dass man in den Zimmern ständig<br />
das Licht einschalten musste.<br />
Die Baumschutzsatzung verlangt also im Grunde nur, dass der Eigentümer nicht<br />
leichtfertig oder vorschnell einen alten Baum abholzt, sondern sich vorher<br />
schriftlich Gedanken machen muss. Das ist nicht viel, aber besser als nichts.<br />
Und sie versucht, den liebenswerten Charakter von Ortschaften zu bewahren<br />
und ggfs. unterstützend einzugreifen.<br />
Bei einer „aktiven“<br />
Baumschutzsatzung legt die<br />
Gemeinde offen, welche<br />
Bäume sie für besonders erhaltenswert<br />
erachtet und zeigt<br />
damit klar auf, dass manche<br />
Bäume einen Schutz verdienen.<br />
Meines Erachtens auch<br />
eine verantwortungsbewusste<br />
Positionierung gegenüber den<br />
Bürgern.<br />
Proteste gegen die Eschen-Fällung in Morsbach-<br />
Holpe, vergebens. Foto: Christoph Buchen<br />
Der Fall in Gummersbach-<br />
Hülsenbusch zeigte in erfreulicher<br />
Weise auch, dass Dorfgemeinschaften,<br />
die Verwaltung<br />
und auch externe Vereine<br />
durchaus bereit sind zu<br />
helfen, wenn der Eigentümer<br />
die finanzielle Belastung einer<br />
Pflege nicht tragen kann. Wo<br />
so viel Einsatz für den Erhalt<br />
Aus den Arbeitskreisen und Ortsgruppen<br />
eines Baumes vorhanden ist, sollte auch eine Baumschutzsatzung möglich sein,<br />
um dieses Ziel zu untermauern.<br />
Was hätte eine Baumschutzsatzung also bewirkt: In Morsbach-Holpe würden die<br />
alten Eschen vielleicht noch stehen. In Gummersbach wäre der Dialog mit der<br />
Gemeindeverwaltung auf dem normalen Weg erforderlich geworden, ohne dass<br />
die Wachsamkeit einzelner Bürger vonnöten gewesen wäre. Und mit gutem<br />
Willen sollte die Stadtverwaltung mit den Eigentümern und der Dorfgemeinschaft<br />
eine Lösung gefunden haben, auch ohne großes Presse-Tamtam.<br />
Rudolf Hillen<br />
Was ist eine Baumschutzsatzung ?<br />
Gemeinden können durch Satzung den Baumbestand innerhalb der bebauten<br />
Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne schützen. Damit soll<br />
vor allem der Erhalt alter, ortsbildprägender sowie ökologisch wertvoller Bäume<br />
gesichert werden. Private Grundstückeigentümer können dann nicht einfach<br />
Bäume auf ihrem Grund und Boden fällen.<br />
In der Satzung wird festgesetzt, welche Bäume geschützt werden. Die Regelung<br />
kann ziemlich allgemein gefasst sein, wie z.B. in der Baumschutzsatzung der<br />
Gemeinde Wipperfürth: „Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von<br />
mind. 100 cm gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.“ In der<br />
Gemeinde Nümbrecht hingegen spielt die ortsbildprägende Bedeutung von<br />
Bäumen oder Baumgruppen eine besondere Rolle. Die geschützten Bäume<br />
werden in einer von der Gemeinde Nümbrecht geführten Liste erfasst.<br />
Welchen Schutz genießen die Bäume? Sie sind von den Eigentümern zu erhalten<br />
und zu pflegen. Sofern solche Pflegemaßnahmen nicht zumutbar sind, kann<br />
angeordnet werden, dass sie von der Gemeinde durchgeführt werden und vom<br />
Eigentümer zu dulden sind. Genehmigungen zur Fällung können z.B. erteilt werden,<br />
wenn die Verkehrssicherungspflicht nicht mehr gewahrt werden kann oder<br />
der Baum krank ist (was i.d.R nur ein Fachmann beurteilen kann).Eine Baumschutzsatzung<br />
ist auch Grundlage für die Festsetzung von Ersatzpflanzungen<br />
oder Ausgleichszahlungen, die eine notwendige Fällung kompensieren.<br />
Der Anteil der Kommunen mit Baumschutzsatzung ist rückläufig. Im <strong>Oberberg</strong>ischen<br />
Kreis sind es nur noch die Gemeinden Nümbrecht und Wipperfürth. In<br />
Engelskirchen wurde auf Initiative der <strong>NABU</strong> Ortsgruppe ein Kataster schützenswerter<br />
Bäume erstellt, das Mitglieder des <strong>NABU</strong>, der Gemeindeverwaltung<br />
und des Heimat- und Verschönerungsvereins erarbeitet hatten. Leider erfolglos,<br />
denn der Satzungsentwurf der Verwaltung mit dem Baumkataster wurde von<br />
CDU, FDP und UWG abgewiesen.<br />
Der <strong>NABU</strong> Morsbach legt zurzeit ein Baumkataster an und hofft – mit Unterstützung<br />
des Bürgermeisters - auf Einzelverträge mit Grundstückseigentümern, da<br />
die Chancen für eine Baumschutzverordnung durch den Gemeinderat schlecht<br />
sind.<br />
Rita Vogt, Rudolf Hillen<br />
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