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Download - NABU Oberberg

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Aus den Arbeitskreisen und Ortsgruppen<br />

Warum eine Baumschutzsatzung für <strong>Oberberg</strong>’s Kommunen ?<br />

Zweimal war im letzten Jahr der Baumschutz groß in der Presse, bei der Fällung<br />

der Eschen in Morsbach-Holpe und beim Erhalt der Mammutbäume in Gummersbach-Hülsenbusch.<br />

In beiden Fällen hätte eine Baumschutzsatzung etwas<br />

bewirkt, und auch in den vielen Fällen, die nicht in den Medien gezeigt wurden.<br />

Ziel einer Baumschutzsatzung sind gesunde, gestandene Bäume, die das Bild<br />

eines Stadtteils oder einer Straße prägen oder als Lebensraum für Vögel, Insekten<br />

oder Fledermäuse besonders wertvoll sind. Eine Baumschutzsatzung soll<br />

verhindern, dass solche, schützenswerte Bäume einfach abgeholzt werden, weil<br />

sie Mühe machen: Laub kehren, Regenrinnen reinigen, Äste absägen etc. Eine<br />

Baumschutzsatzung beruht auf dem Gedanken, dass Eigentum verpflichtet.<br />

Alle Gemeindeverwaltungen haben in den Jahren, in denen noch eine Baumschutzsatzung<br />

galt, die Argumente der Grundstückseigentümer, um einen Baum<br />

abzusägen, wohlwollend akzeptiert. Sei es, dass der Baum kränklich war, sei es,<br />

dass er das Haus derart stark beschattet hat, dass man in den Zimmern ständig<br />

das Licht einschalten musste.<br />

Die Baumschutzsatzung verlangt also im Grunde nur, dass der Eigentümer nicht<br />

leichtfertig oder vorschnell einen alten Baum abholzt, sondern sich vorher<br />

schriftlich Gedanken machen muss. Das ist nicht viel, aber besser als nichts.<br />

Und sie versucht, den liebenswerten Charakter von Ortschaften zu bewahren<br />

und ggfs. unterstützend einzugreifen.<br />

Bei einer „aktiven“<br />

Baumschutzsatzung legt die<br />

Gemeinde offen, welche<br />

Bäume sie für besonders erhaltenswert<br />

erachtet und zeigt<br />

damit klar auf, dass manche<br />

Bäume einen Schutz verdienen.<br />

Meines Erachtens auch<br />

eine verantwortungsbewusste<br />

Positionierung gegenüber den<br />

Bürgern.<br />

Proteste gegen die Eschen-Fällung in Morsbach-<br />

Holpe, vergebens. Foto: Christoph Buchen<br />

Der Fall in Gummersbach-<br />

Hülsenbusch zeigte in erfreulicher<br />

Weise auch, dass Dorfgemeinschaften,<br />

die Verwaltung<br />

und auch externe Vereine<br />

durchaus bereit sind zu<br />

helfen, wenn der Eigentümer<br />

die finanzielle Belastung einer<br />

Pflege nicht tragen kann. Wo<br />

so viel Einsatz für den Erhalt<br />

Aus den Arbeitskreisen und Ortsgruppen<br />

eines Baumes vorhanden ist, sollte auch eine Baumschutzsatzung möglich sein,<br />

um dieses Ziel zu untermauern.<br />

Was hätte eine Baumschutzsatzung also bewirkt: In Morsbach-Holpe würden die<br />

alten Eschen vielleicht noch stehen. In Gummersbach wäre der Dialog mit der<br />

Gemeindeverwaltung auf dem normalen Weg erforderlich geworden, ohne dass<br />

die Wachsamkeit einzelner Bürger vonnöten gewesen wäre. Und mit gutem<br />

Willen sollte die Stadtverwaltung mit den Eigentümern und der Dorfgemeinschaft<br />

eine Lösung gefunden haben, auch ohne großes Presse-Tamtam.<br />

Rudolf Hillen<br />

Was ist eine Baumschutzsatzung ?<br />

Gemeinden können durch Satzung den Baumbestand innerhalb der bebauten<br />

Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne schützen. Damit soll<br />

vor allem der Erhalt alter, ortsbildprägender sowie ökologisch wertvoller Bäume<br />

gesichert werden. Private Grundstückeigentümer können dann nicht einfach<br />

Bäume auf ihrem Grund und Boden fällen.<br />

In der Satzung wird festgesetzt, welche Bäume geschützt werden. Die Regelung<br />

kann ziemlich allgemein gefasst sein, wie z.B. in der Baumschutzsatzung der<br />

Gemeinde Wipperfürth: „Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von<br />

mind. 100 cm gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.“ In der<br />

Gemeinde Nümbrecht hingegen spielt die ortsbildprägende Bedeutung von<br />

Bäumen oder Baumgruppen eine besondere Rolle. Die geschützten Bäume<br />

werden in einer von der Gemeinde Nümbrecht geführten Liste erfasst.<br />

Welchen Schutz genießen die Bäume? Sie sind von den Eigentümern zu erhalten<br />

und zu pflegen. Sofern solche Pflegemaßnahmen nicht zumutbar sind, kann<br />

angeordnet werden, dass sie von der Gemeinde durchgeführt werden und vom<br />

Eigentümer zu dulden sind. Genehmigungen zur Fällung können z.B. erteilt werden,<br />

wenn die Verkehrssicherungspflicht nicht mehr gewahrt werden kann oder<br />

der Baum krank ist (was i.d.R nur ein Fachmann beurteilen kann).Eine Baumschutzsatzung<br />

ist auch Grundlage für die Festsetzung von Ersatzpflanzungen<br />

oder Ausgleichszahlungen, die eine notwendige Fällung kompensieren.<br />

Der Anteil der Kommunen mit Baumschutzsatzung ist rückläufig. Im <strong>Oberberg</strong>ischen<br />

Kreis sind es nur noch die Gemeinden Nümbrecht und Wipperfürth. In<br />

Engelskirchen wurde auf Initiative der <strong>NABU</strong> Ortsgruppe ein Kataster schützenswerter<br />

Bäume erstellt, das Mitglieder des <strong>NABU</strong>, der Gemeindeverwaltung<br />

und des Heimat- und Verschönerungsvereins erarbeitet hatten. Leider erfolglos,<br />

denn der Satzungsentwurf der Verwaltung mit dem Baumkataster wurde von<br />

CDU, FDP und UWG abgewiesen.<br />

Der <strong>NABU</strong> Morsbach legt zurzeit ein Baumkataster an und hofft – mit Unterstützung<br />

des Bürgermeisters - auf Einzelverträge mit Grundstückseigentümern, da<br />

die Chancen für eine Baumschutzverordnung durch den Gemeinderat schlecht<br />

sind.<br />

Rita Vogt, Rudolf Hillen<br />

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