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pdf, 1 MB - Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen

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Das Berufspraktikum<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

2. Beginn, Dauer <strong>und</strong> Fristen<br />

Das Berufspraktikum kann frühestens an dem Tag beginnen, der auf das im Bachelorprüfungs-/Fachschul-Abschlusszeugnis<br />

enthaltene Datum folgt. Bei vielen Praxisträgern,<br />

insbesondere im öffentlichen <strong>Die</strong>nst, ist es üblich geworden, dass Erzieherinnen<br />

am 1. August / 1. September, Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen, Elementarpädagoginnen<br />

am 1. Oktober bzw. 1. April das Praktikum beginnen. <strong>Die</strong> Termine<br />

<strong>für</strong> die praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen werden mit diesen Anfangszeiten<br />

koordiniert. <strong>Die</strong> Dauer des Berufspraktikums ist auf 12 Monate festgelegt.<br />

Über die Strukturierung des Praktikums geben die zeitlichen Ablaufpläne auf Seite<br />

34ff Auskunft.<br />

Praxisstellen-Meldung - bitte beachten!<br />

<strong>Die</strong> Praktikantinnen müssen spätestens zwei Monate vor Beginn des Praktikums ihre<br />

Praxisstelle der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong>, <strong>Kinder</strong>, <strong>Jugend</strong> <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong> - Ausbildung ­<br />

schriftlich mitteilen. Sie können das mit dem Formblatt in der Anlage oder formlos<br />

tun.<br />

Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen müssen während des Anerkennungsjahres<br />

ein drei Monate umfassendes Sozialverwaltungspraktikum absolvieren - Erläuterungen<br />

in der Anlage 1. (s. S.19f).<br />

Zu den Fristen: Das Berufspraktikum soll in der Regel unmittelbar nach der staatlichen<br />

Prüfung/Hochschulprüfung begonnen werden <strong>und</strong> fünf Jahre nach dieser beendet<br />

worden sein. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet die <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Soziales</strong>, <strong>Kinder</strong>, <strong>Jugend</strong> <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong> auf Antrag. <strong>Die</strong> gleichen Fristen gelten bei<br />

einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Ausnahmegründe kommen insbesondere<br />

Krankheit oder die Versorgung eigener <strong>Kinder</strong> in Betracht.<br />

3. Praktikantinnenverträge<br />

<strong>Die</strong> Praxisstellen sind verpflichtet, mit den Berufspraktikantinnen Praktikantinnenverträge<br />

abzuschließen. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen da<strong>für</strong> sind § 3 (3) bzw. § 4 (3) der Anerkennungsordnungen,<br />

die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 10-23,), allgemeine<br />

arbeitsrechtliche <strong>und</strong> insbesondere tarifrechtliche Vorschriften im Tarifvertrag<br />

über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV<br />

Prakt). *<br />

*<br />

Ausführliche Informationen können der Vorschriftensammlung „Arbeitsbedingungen der Berufspraktikantinnen<br />

/ Berufspraktikanten“ von H.-G. Papenheim, Verlag Recht <strong>für</strong> die Soziale Praxis, 13. Aufl.,<br />

Frechen 1999, entnommen werden.<br />

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