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pdf, 1 MB - Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen

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Das Berufspraktikum<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Regelungen zu den Anerkennungsordnungen<br />

1. Regelung zum Sozialverwaltungspraktikum <strong>für</strong><br />

Sozialarbeiterinnen / Sozialpädagoginnen<br />

Nach der bremischen Anerkennungsordnung <strong>für</strong> Sozialarbeiterinnen / Sozialpädagoginnen<br />

(AO) gliedert sich das einjährige Berufspraktikum in den neunmonatigen<br />

sozialpraktischen <strong>und</strong> den dreimonatigen Sozialverwaltungsteil - siehe AO § 3. 1<br />

Das Sozialverwaltungspraktikum kann als Block an den Anfang oder das Ende des<br />

Praktikums oder auch in eine andere zeitliche Phase gelegt werden, zu empfehlen ist<br />

der Beginn am Anfang eines Jahresquartals.<br />

Anforderungen an das Sozialverwaltungspraktikum<br />

Im Paragraphen 3 der AO sind die Anforderungen an das Sozialverwaltungspraktikum<br />

so formuliert: „Während der Sozialverwaltungstätigkeit soll der Berufspraktikant<br />

in die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen sozialer Arbeit eingeführt <strong>und</strong> mit den Gr<strong>und</strong>funktionen<br />

von Verwaltungshandeln vertraut gemacht werden. Er soll einen Überblick über die<br />

Zuständigkeiten <strong>und</strong> das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche gewinnen.“<br />

Zu den Anforderungen gehört im einzeln, dass den Praktikantinnen Gelegenheit gegeben<br />

wird<br />

• Einführungen zu erhalten in die Anwendung von Sozialgesetzen;<br />

• Einsichten in praktisches Verwaltungshandeln gewinnen, Ermessensspielräume<br />

erkennen sowie die Rollen, Interessen <strong>und</strong> Verantwortlichkeiten der Beteiligten<br />

analysieren zu können;<br />

• zur praktischen fachlichen Erprobung bei der selbstständigen Übernahme von<br />

Einzelaufgaben/-fällen eines Rechtsgebietes;<br />

• zur Einübung in das Anfertigen von schriftlichen Stellungnahmen, Berichten, Protokollen<br />

usw. <strong>für</strong> Kostenträger, Gerichte, andere <strong>Die</strong>nste, Teams, Vorgesetzte<br />

etc.;<br />

• zur Beteiligung an fachlichen Diskussions- <strong>und</strong> Veränderungsprozessen der jeweiligen<br />

Träger, <strong>Die</strong>nste <strong>und</strong> Einrichtungen;<br />

• zum Sammeln von Erfahrungen in der Zusammenarbeit in Teams, mit Kooperationspartnern<br />

<strong>und</strong> fachlich relevanten Instanzen ggf. durch Hospitationen.<br />

1<br />

Mit den 2008 festgelegten Regelungen ist zugleich gewährleistet, dass nach dem erfolgreichen Abschluss<br />

von Studium <strong>und</strong> Berufspraktikum die Gleichwertigkeit mit dem Abschluss der 2. Verwaltungsprüfung<br />

gegeben ist <strong>und</strong> den Absolventinnen die Übernahme ins Beamtenverhältnis ermöglicht<br />

wird.<br />

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