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pdf, 1 MB - Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen

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Das Berufspraktikum<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung der Kommission über das Bestehen der Prüfung ist eine wichtige<br />

Voraussetzung zur Erteilung der staatlichen Anerkennung:<br />

Unter staatlicher Anerkennung wird sowohl das oben erläuterte spezifische Verfahren<br />

der Berufszulassung von Fachkräften in der sozialen <strong>und</strong> sozialpädagogischen<br />

Arbeit verstanden, bei dem fachliche wie persönliche Eignungsmerkmale überprüft<br />

werden, wie auch das in Bremen von der senatorischen Fachbehörde ausgestellte<br />

Dokument, das die Berufspraktikantinnen nach dem erfolgreichen Verlauf des Anerkennungsjahres<br />

erhalten.<br />

Im Tarifvertrag Öffentlicher <strong>Die</strong>nst, in Laufbahnverordnungen <strong>für</strong> Beamte <strong>und</strong> auch in<br />

Vergütungsordnungen von freien Trägern der Sozialen Arbeit - wie den Kirchen – ist<br />

die staatliche Anerkennung ein wesentliches Merkmal <strong>für</strong> die tarifliche Eingruppierung<br />

der Fachkräfte.<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Ausstellung der Anerkennungsurk<strong>und</strong>e sind, dass<br />

• der positive Verlauf des Praktikums bescheinigt,<br />

• das Kolloquium bestanden <strong>und</strong><br />

• ein Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt<br />

wird.<br />

In den Fällen, bei denen die Kommission zu der Entscheidung „nicht bestanden“<br />

kommt, kann das Kolloquium frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. <strong>Die</strong><br />

Kommission erteilt i.d.R. die Auflage, dass das Praktikum um mindestens sechs Monate<br />

verlängert wird, eine angemessene Anleitung gewährleistet wird <strong>und</strong> ein neuer<br />

Erfahrungsbericht vorzulegen ist. Bei den Verlängerungen des Praktikums hat sich<br />

ein Wechsel der Praxisstelle oft als sinnvoll erwiesen. Mit allen Praktikantinnen, die<br />

das Kolloquium nicht bestanden haben, wird auf Wunsch ein ausführliches Gespräch<br />

geführt, in dem die Gründe <strong>für</strong> die Entscheidung der Kommission <strong>und</strong> Perspektiven<br />

<strong>für</strong> den neuen Lernprozess in der Ausbildung erörtert werden.<br />

Eine zweite Wiederholung des Kolloquiums ist nur in besonderen Ausnahmefällen<br />

möglich.<br />

Eine Verlängerung des Praktikums wird auch dann erforderlich, wenn die Praxisstelle<br />

eine negative Beurteilung abgegeben hat - die Ausstellung der Anerkennungsurk<strong>und</strong>e<br />

kann in solchen Fällen erst erfolgen, wenn der erfolgreiche Verlauf des Praktikums<br />

bescheinigt wurde.<br />

<strong>Die</strong> Anerkennung kann ferner versagt werden, wenn die Berufspraktikantin an einer<br />

Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte leidet oder die Praktikantin wegen<br />

einer vorsätzlichen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist <strong>und</strong> sich<br />

aus dem Urteil die mangelnde Eignung <strong>für</strong> den Beruf ergibt.<br />

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