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pdf, 1 MB - Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen

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Das Berufspraktikum<br />

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3. Neuregelungen <strong>für</strong> Praktikantinnen, die ihre Ausbildung bzw. ihr<br />

Studium nicht in Deutschland absolviert haben<br />

Berufspraktikantinnen, die ihr Studium oder ihre Ausbildung nicht in Deutschland absolviert<br />

haben, müssen ihre, im Ausland erworbenen Kenntnisse mit den deutschen<br />

Bildungsabschlüssen gleichstellen lassen.<br />

Für die Gleichstellung zur staatlich geprüften Erzieherinnen oder Heilerziehungspflegerinnen<br />

ist Frau Arfmann bei der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> Bildung <strong>und</strong> Wissenschaft<br />

zuständig.<br />

Für die Gleichstellung mit dem Diplom <strong>für</strong> Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagoginnen<br />

ist Frau Winkelmann bei der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong>, <strong>Kinder</strong>, <strong>Jugend</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Frauen</strong> zuständig.<br />

Zur Erlangung der staatlichen Anerkennung müssen die gleichgestellten Absolventinnen<br />

laut § 1 der Anerkennungsordnungen auch ein ausreichendes sprachlichen<br />

Niveau nachweisen <strong>und</strong> ggf. weitere Anpassungsauflagen, wie zum Beispiel bei Sozialarbeiterinnen<br />

den Besuch von Rechtveranstaltungen im Fachbereich Soziale Arbeit,<br />

nachweisen.<br />

Da die Anforderungen abhängig von den jeweils nachgewiesenen Vorerfahrungen<br />

sind, müssen sich die Berufspraktikantinnen <strong>und</strong> die Anstellungsträger frühzeitig vor<br />

der Gestaltung des Ausbildungsvertrages mit dem Bereich Ausbildung in Verbindung<br />

setzen – Namen <strong>und</strong> Tel.-Nr. siehe Seite 5.<br />

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