Hygienegrundsätze in Kindertagesstätten
Hygienegrundsätze in Kindertagesstätten
Hygienegrundsätze in Kindertagesstätten
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
HYGIENE DES ALLTAGS 31<br />
3. Hygiene des Alltags<br />
3.1 Personalhygiene<br />
3.1.1 Gesundheitliche Anforderungen<br />
an das Personal<br />
Personen, die an e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> § 34 (1) des Infektionsschutzgesetzes<br />
(IfSG) genannten ansteckenden<br />
Krankheit erkrankt s<strong>in</strong>d, bei denen der Verdacht<br />
darauf besteht oder die an Krätzmilben oder<br />
Läusebefall leiden, Personen, die die <strong>in</strong> § 34 (2)<br />
genannten Erreger ausscheiden bzw. zu <strong>in</strong> § 34 (3)<br />
genannte Kontaktpersonen, dürfen solange <strong>in</strong> den<br />
Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen ke<strong>in</strong>e Lehr-, Erziehungs-,<br />
Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Tätigkeiten<br />
ausüben, bei denen sie Kontakt zu dort Betreuten<br />
haben, bis nach ärztlichem Urteil e<strong>in</strong>e Weiterverbreitung<br />
der Krankheit oder Verlausung durch<br />
sie nicht mehr zu befürchten ist (Anlage 3).<br />
Beschäftigte, die <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen<br />
Säugl<strong>in</strong>ge, K<strong>in</strong>der und Jugendliche betreuen, s<strong>in</strong>d<br />
vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit von<br />
ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen<br />
und Mitwirkungspflichten zu belehren.<br />
Diese Belehrung muss m<strong>in</strong>destens alle 2 Jahre<br />
wiederholt werden. Über die Belehrung ist e<strong>in</strong> Protokoll<br />
zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die<br />
Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist (§ 35 IfSG).<br />
Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich<br />
von Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen beschäftigt<br />
s<strong>in</strong>d, dürfen, wenn sie<br />
– an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr,<br />
Salmonellose, e<strong>in</strong>er anderen <strong>in</strong>fektiösen Darmerkrankung<br />
oder Virushepatitis A oder E (<strong>in</strong>fektiöse<br />
Gelbsucht) erkrankt oder dessen verdächtig<br />
s<strong>in</strong>d,<br />
– an <strong>in</strong>fizierten Wunden oder Hauterkrankungen<br />
erkrankt s<strong>in</strong>d, bei denen die Möglichkeit besteht,<br />
dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel<br />
übertragen werden können,<br />
– die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen,<br />
enterohämorrhagische Escherichia coli oder<br />
Choleravibrionen ausscheiden,<br />
nicht tätig se<strong>in</strong> oder beschäftigt werden (§ 42<br />
IfSG).<br />
Die Erstausübung dieser Tätigkeiten im Küchenbzw.Lebensmittelbereich<br />
ist nur möglich,wenn sie<br />
e<strong>in</strong>e nicht mehr als 3 Monate alte Besche<strong>in</strong>igung<br />
des Gesundheitsamtes oder e<strong>in</strong>es vom Gesundheitsamt<br />
beauftragten Arztes nachweisen können.<br />
Diese muss e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> mündlicher und schriftlicher<br />
Form durchgeführte Belehrung über genannte<br />
Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten.<br />
Außerdem muss der Beschäftigte dar<strong>in</strong> schriftlich<br />
erklären, dass bei ihm ke<strong>in</strong>e Tatsachen für e<strong>in</strong><br />
Tätigkeitsverbot vorliegen. Treten nach Tätigkeitsaufnahme<br />
H<strong>in</strong>derungsgründe auf, so hat der<br />
Beschäftigte dieses unverzüglich dem Arbeitgeber<br />
mitzuteilen.<br />
Der Arbeitgeber hat die Belehrung für die Beschäftigten<br />
im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich nach<br />
Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich<br />
zu wiederholen. Der Nachweis über die Belehrung<br />
ist zu dokumentieren und der zuständigen Behörde<br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
3.1.2 Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen<br />
Entsprechend der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung<br />
(siehe Anlage zum Arbeitsschutz) hat bei<br />
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der<br />
Arbeitgeber e<strong>in</strong>e angemessene arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />
Vorsorge zu gewährleisten.