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Hygienegrundsätze in Kindertagesstätten

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HYGIENE DES ALLTAGS 31<br />

3. Hygiene des Alltags<br />

3.1 Personalhygiene<br />

3.1.1 Gesundheitliche Anforderungen<br />

an das Personal<br />

Personen, die an e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> § 34 (1) des Infektionsschutzgesetzes<br />

(IfSG) genannten ansteckenden<br />

Krankheit erkrankt s<strong>in</strong>d, bei denen der Verdacht<br />

darauf besteht oder die an Krätzmilben oder<br />

Läusebefall leiden, Personen, die die <strong>in</strong> § 34 (2)<br />

genannten Erreger ausscheiden bzw. zu <strong>in</strong> § 34 (3)<br />

genannte Kontaktpersonen, dürfen solange <strong>in</strong> den<br />

Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen ke<strong>in</strong>e Lehr-, Erziehungs-,<br />

Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Tätigkeiten<br />

ausüben, bei denen sie Kontakt zu dort Betreuten<br />

haben, bis nach ärztlichem Urteil e<strong>in</strong>e Weiterverbreitung<br />

der Krankheit oder Verlausung durch<br />

sie nicht mehr zu befürchten ist (Anlage 3).<br />

Beschäftigte, die <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen<br />

Säugl<strong>in</strong>ge, K<strong>in</strong>der und Jugendliche betreuen, s<strong>in</strong>d<br />

vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit von<br />

ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen<br />

und Mitwirkungspflichten zu belehren.<br />

Diese Belehrung muss m<strong>in</strong>destens alle 2 Jahre<br />

wiederholt werden. Über die Belehrung ist e<strong>in</strong> Protokoll<br />

zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die<br />

Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist (§ 35 IfSG).<br />

Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich<br />

von Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen beschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d, dürfen, wenn sie<br />

– an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr,<br />

Salmonellose, e<strong>in</strong>er anderen <strong>in</strong>fektiösen Darmerkrankung<br />

oder Virushepatitis A oder E (<strong>in</strong>fektiöse<br />

Gelbsucht) erkrankt oder dessen verdächtig<br />

s<strong>in</strong>d,<br />

– an <strong>in</strong>fizierten Wunden oder Hauterkrankungen<br />

erkrankt s<strong>in</strong>d, bei denen die Möglichkeit besteht,<br />

dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel<br />

übertragen werden können,<br />

– die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen,<br />

enterohämorrhagische Escherichia coli oder<br />

Choleravibrionen ausscheiden,<br />

nicht tätig se<strong>in</strong> oder beschäftigt werden (§ 42<br />

IfSG).<br />

Die Erstausübung dieser Tätigkeiten im Küchenbzw.Lebensmittelbereich<br />

ist nur möglich,wenn sie<br />

e<strong>in</strong>e nicht mehr als 3 Monate alte Besche<strong>in</strong>igung<br />

des Gesundheitsamtes oder e<strong>in</strong>es vom Gesundheitsamt<br />

beauftragten Arztes nachweisen können.<br />

Diese muss e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> mündlicher und schriftlicher<br />

Form durchgeführte Belehrung über genannte<br />

Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten.<br />

Außerdem muss der Beschäftigte dar<strong>in</strong> schriftlich<br />

erklären, dass bei ihm ke<strong>in</strong>e Tatsachen für e<strong>in</strong><br />

Tätigkeitsverbot vorliegen. Treten nach Tätigkeitsaufnahme<br />

H<strong>in</strong>derungsgründe auf, so hat der<br />

Beschäftigte dieses unverzüglich dem Arbeitgeber<br />

mitzuteilen.<br />

Der Arbeitgeber hat die Belehrung für die Beschäftigten<br />

im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich nach<br />

Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich<br />

zu wiederholen. Der Nachweis über die Belehrung<br />

ist zu dokumentieren und der zuständigen Behörde<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

3.1.2 Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen<br />

Entsprechend der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung<br />

(siehe Anlage zum Arbeitsschutz) hat bei<br />

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der<br />

Arbeitgeber e<strong>in</strong>e angemessene arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorge zu gewährleisten.

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