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Hygienegrundsätze in Kindertagesstätten

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INFEKTIONSEPIDEMIOLOGIE/SCHUTZIMPFUNGEN<br />

wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

4.2.3 Besuchsverbot und Wiederzulassung<br />

von K<strong>in</strong>dern<br />

Tritt e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> § 34 IfSG genannte Erkrankung bei<br />

Betreuten der E<strong>in</strong>richtung auf, so haben die Eltern<br />

bzw. Sorgeberechtigten der Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtung<br />

hiervon unverzüglich Meldung zu erstatten.<br />

Deshalb hat der Leiter der E<strong>in</strong>richtung jede<br />

neu zu betreuende Person bzw. die Eltern/Sorgeberechtigte<br />

über diese Mitteilungspflicht zu belehren.<br />

4.2.2 Information der Eltern/<br />

Sorgeberechtigten über das Auftreten<br />

von Infektionskrankheiten <strong>in</strong><br />

der E<strong>in</strong>richtung<br />

Tritt e<strong>in</strong>e meldepflichtige Infektionskrankheit oder<br />

der Verdacht dieser <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>richtung auf,<br />

hat der Leiter der E<strong>in</strong>richtung die Eltern/Sorgeberechtigten<br />

anonym darüber zu <strong>in</strong>formieren, um<br />

ggf. für das K<strong>in</strong>d oder gefährdete Familienangehörige<br />

notwendige Schutzmaßnahmen e<strong>in</strong>leiten<br />

zu können.<br />

Dieses kann <strong>in</strong> Form von<br />

Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist verankert, bei<br />

welchen Infektionen für die K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong> Besuchsverbot<br />

für Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen besteht.<br />

Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d nach § 33 des<br />

Infektionsschutzgesetzes alle E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong><br />

denen überwiegend Säugl<strong>in</strong>ge, K<strong>in</strong>der oder Jugendliche<br />

betreut werden, <strong>in</strong>sbesondere K<strong>in</strong>derkrippen,<br />

K<strong>in</strong>dergärten, K<strong>in</strong>dertagesstätten, K<strong>in</strong>derhorte,<br />

Schulen oder sonstige Ausbildungse<strong>in</strong>richtungen,<br />

Heime, Ferienlager und ähnliche<br />

E<strong>in</strong>richtungen.<br />

Zusätzlich hat das Robert Koch-Institut Empfehlungen<br />

für die Wiederzulassung <strong>in</strong> Schulen und<br />

sonstigen Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen beim Auftreten<br />

von ausgewählten Infektionskrankheiten<br />

herausgegeben („H<strong>in</strong>weise für Ärzte, Leitungen<br />

von Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen und Gesundheitsämter<br />

zur Wiederzulassung <strong>in</strong> Schulen und<br />

sonstigen Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen“ – herausgegeben<br />

vom Robert Koch-Institut 25.07.2006 als<br />

aktualisierte Fassung).<br />

– gut sichtbar angebrachten Aushängen im E<strong>in</strong>gangsbereich<br />

oder <strong>in</strong> sonstigen Räumlichkeiten<br />

der E<strong>in</strong>richtung,<br />

– Merkblättern mit Informationen über die Erkrankung<br />

und notwendigen Schutzmaßnahmen,<br />

– Informationsveranstaltungen oder persönlichen<br />

Gesprächen<br />

erfolgen. Alle Maßnahmen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abstimmung<br />

mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu koord<strong>in</strong>ieren.<br />

4.2.4 Vorsorgeuntersuchungen für<br />

das Personal bei Ansteckung <strong>in</strong><br />

der K<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>richtung<br />

Haben sich Beschäftigte e<strong>in</strong>e Infektion oder e<strong>in</strong>e<br />

Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit<br />

biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen se<strong>in</strong><br />

kann, s<strong>in</strong>d ihnen unverzüglich arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Durch<br />

den Arbeitgeber, den Betriebsarzt, den Hausarzt,<br />

das feststellende Labor oder den Beschäftigten<br />

kann e<strong>in</strong> Berufskrankheitsverfahren e<strong>in</strong>geleitet<br />

werden.

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