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Ökologische Nachhaltigkeit.pdf - Bausteine interkultureller Kompetenz

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Forschungsstand und Praxis zu ökologischer <strong>Nachhaltigkeit</strong> an Schulen 21<br />

Erst mit Etablierung des <strong>Nachhaltigkeit</strong>sleitbilds Anfang der 1990er Jahre,<br />

fand <strong>Nachhaltigkeit</strong> immer mehr Berücksichtigung, auch im Bereich der Politik. So<br />

findet der Aspekt der Langzeitverantwortung 1994 Eingang in das deutsche<br />

Grundgesetz. Hier übernimmt der Staat explizit Verantwortung für nachfolgende<br />

Generationen. In Art. 20a GG wird dazu aufgefordert, die natürliche Lebensgrundlage<br />

sowie auch die Lebewesen zu schützen (vgl. REHBINDER 2008, 122;<br />

SCHRÖDER 2008, 197; KOPATZ 2003, 8).<br />

Jedoch können die derzeitigen Beschlüsse zur <strong>Nachhaltigkeit</strong> nicht als direkt<br />

anwendbare Gesetze angesehen werden, sondern vielmehr als Zielnormen oder<br />

Orientierungsmaßstäbe. Demnach ist in Art. 20a GG, wie auch bei fast allen<br />

gesetzlichen <strong>Nachhaltigkeit</strong>sbeschlüssen, eine Abwägung miteingeschlossen, dass<br />

für die künftigen Generationen gegenüber derzeitig lebender Menschen kein<br />

grundsätzlicher Vorrang besteht. Prinzipiell kommt es auf die Gewichtung der<br />

betroffenen Belange an. Beispielsweise ist bei ernsten Schäden für Umwelt und<br />

Gesundheit zukünftig lebender Menschen das gesetzliche Ermessen eingeschränkt.<br />

Für Rehbinder (2008, 124) besitzen demnach die <strong>Nachhaltigkeit</strong>sklauseln keine sehr<br />

große Steuerungskraft.<br />

Nach Schröder (2008, 196) ist die Generationengerechtigkeit international<br />

gesehen nur unzureichend fundiert. Bezug wird im Normalfall nur in Präambeln<br />

unverbindlicher Verträgen genommen. Definitionen und Grundsatznormen, wie sie<br />

z.B. in der Klimarahmenkonvention oder in der Erklärung der Rio-Konferenz zu<br />

finden sind, stellen ebenso keine Verbindlichkeit dar. Darum ist eine Verankerung im<br />

innerstaatlichen Rechtskontext notwendig.<br />

Auch die bayerische Verfassung beinhaltet ökologische <strong>Nachhaltigkeit</strong>.<br />

Durch eine Gesetzesänderung 1984 wurden dem Art. 131 Abs. 2 der Beisatz „und<br />

Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt“ angefügt. Damit wird auch dem<br />

Bereich „Natur und Umwelt“ oberste Priorität im bayerischen Bildungswesen<br />

zugesprochen. Der Begriff „Umwelt“ bedeutet in diesem Zusammenhang sowohl die<br />

natürlichen Lebensgrundlagen, die der Verantwortung jedes einzelnen anvertraut<br />

sind, als auch der seit Jahren vom Mensch gestaltete Kulturraum, den es zu bewahren<br />

gilt (vgl. HOEGNER 2007; ISB 1999, 213).<br />

Auch innerhalb der Lehrpläne Bayerns wird auf Umweltbewusstsein im Sinne<br />

der <strong>Nachhaltigkeit</strong> hingewiesen. Dabei handelt es sich bei Zielen und Inhalten der<br />

Umwelterziehung nicht um ein eigenständiges Fach, sondern vergleichbar wie

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