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Tafel zur Erinnerung und Mahnung feierlich enthüllt

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2. Petra Gündel,<br />

geb. Englert,<br />

geb. am 15.03.1962 10 0 3<br />

Wirtschafskaufmann<br />

Untere Gasse 50, 08349 Johanngeorgenstadt<br />

Bekanntmachung über die Auflegung<br />

der Vorschlagsliste für Schöffinnen <strong>und</strong><br />

Schöffen für die Periode 2014 bis 2018<br />

Der Stadtrat von Johanngeorgenstadt hat in seiner Sitzung am<br />

6. Juni 2013 die Vorschlagsliste <strong>zur</strong> Wahl der Schöffen für die<br />

nächste Periode erstellt. Die Vorschlagsliste der Stadt Johanngeorgenstadt<br />

<strong>zur</strong> Auswahl der Schöffinnen <strong>und</strong> Schöffen für<br />

die Geschäftsjahre 2014 – 2018 liegt in der Zeit von Montag,<br />

24. Juni 2013, bis Montag, 1. Juli 2013, während der allgemeinen<br />

Dienstst<strong>und</strong>en im Zimmer 101 der Stadtverwaltung, Eibenstocker<br />

Straße 67 in 08349 Johanngeorgenstadt öffentlich<br />

zu jedermanns Einsicht auf.<br />

Einsprüche gegen die Vorschlagsliste können bis zum Montag,<br />

8. Juli 2013, schriftlich oder persönlich zu Protokoll in der<br />

Stadtverwaltung Johanngeorgenstadt, Zimmer 101, Eibenstocker<br />

Straße 67 in 08349 Johanngeorgenstadt erhoben werden.<br />

Ein Einspruch ist nur mit der Begründung zulässig, dass in die<br />

Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht aufgenommen<br />

werden durften, da sie nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

unfähig sind, das Amt einer Schöffin/eines<br />

Schöffen auszuüben oder aus persönlichen Gründen nach § 33<br />

des Gerichtsverfassungsgesetzes oder aus beruflichen Gründen<br />

gemäß § 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen<br />

werden sollten.<br />

Hascheck<br />

Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes<br />

„Am ehemaligen Bahngelände“ der Stadt Johanngeorgenstadt<br />

in der Fassung vom Januar 2013<br />

Bekanntmachung der Stadt Johanngeorgenstadt <strong>zur</strong> Genehmigung<br />

des Bebauungsplanes „Am ehemaligen Bahngelände“:<br />

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Stadtrat<br />

in der Sitzung am 31.01.2013 beschlossenen Bebauungsplan<br />

der Stadt Johanngeorgenstadt für das Gebiet „Am ehemaligen<br />

Bahngelände“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil<br />

A), dem Text (Teil B) sowie der Begründung mit Umweltbericht<br />

mit Bescheid vom 14.05.2013 Az.: 00578-2013-60 nach<br />

§ 10 Abs.2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.<br />

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.<br />

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach<br />

§ 10 Abs.3 BauGB in Kraft.<br />

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan<br />

mit Begründung <strong>und</strong> Umweltbericht <strong>und</strong> die zusammenfassende<br />

Erklärung in der Stadtverwaltung der Stadt Johanngeorgenstadt,<br />

Eibenstocker Straße 67 in 08349 Johanngeorgenstadt,<br />

im Bauamt Zimmer 119, während der Dienstzeiten einsehen<br />

<strong>und</strong> über den Inhalt Auskunft erhalten.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 <strong>und</strong> 2 sowie<br />

Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche <strong>und</strong> über das Erlöschen von<br />

Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden<br />

• eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />

• eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis<br />

des Bebauungsplans <strong>und</strong> des Flächennutzungsplanes <strong>und</strong><br />

• nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb<br />

eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes<br />

schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des<br />

die Verletzung begründenden Sachverhalts oder Mangels<br />

geltend gemacht worden sind.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO (Sächsischer Gemeindeordnung)<br />

gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter<br />

Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande<br />

gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von<br />

Anfang an gültig zustande kommen. Dies gilt nicht, wenn:<br />

1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die<br />

Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />

verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs<br />

GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />

Fristen<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />

oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />

der Stadt Johanngeorgenstadt unter Bezeichnung des<br />

Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />

geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend<br />

gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in<br />

§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese<br />

Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden,<br />

wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die<br />

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von<br />

Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften <strong>und</strong> die Rechtsfolgen hingewiesen<br />

worden ist.<br />

Johanngeorgenstadt, den 21.06.2013<br />

Hascheck<br />

Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes<br />

„Am Pulverturm – ehemals 2. Bauabschnitt“ der Stadt Johanngeorgenstadt<br />

in der Fassung vom Februar 2013<br />

Bekanntmachung der Stadt Johanngeorgenstadt <strong>zur</strong> Genehmigung<br />

des Bebauungsplanes „Am Pulverturm – ehemals 2.<br />

BA“:<br />

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Stadtrat<br />

in der Sitzung am 21.02.2013 beschlossenen Bebauungsplan<br />

der Stadt Johanngeorgenstadt für das Gebiet „Am Pulverturm<br />

Johanngeorgenstadt Seite 4

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