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DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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(44) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, die sicherstellen, dass diese Richtlinie<br />

einheitlich angewendet wird, insbeson<strong>der</strong>e was die in Artikel 24 vorgesehenen ergänzenden<br />

Bestimmungen über Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Anfor<strong>der</strong>ungen für<br />

die Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, die Kennzeichnung <strong>der</strong> Wasserfahrzeuge, die<br />

Herstellerplakette, das Handbuch für den Eigner, das Gassystem, den Schutz gegen<br />

Gewässerverschmutzung, den Fragebogen für die Berichterstattung und Navigationslichter<br />

betrifft, sollte das Prüfverfahren angewandt werden.<br />

(45) Die Kommission sollte durch Erlass von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Produkt, das eine Gefahr für die Gesundheit<br />

o<strong>der</strong> Sicherheit von Personen, für Sachen o<strong>der</strong> für die Umwelt darstellt, gerechtfertigt sind;<br />

angesichts <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> Durchführungsrechtsakte sollte die Verordnung (EU)<br />

Nr. 182/2011 dabei nicht gelten.<br />

(46) In hinreichend begründeten Fällen, die die Konformitätsbewertung, die Entwurfskategorien<br />

für Wasserfahrzeuge, die Navigationslichter, den Schutz gegen Gewässerverschmutzung<br />

und Gasgeräte betreffen und die eine Gefahr für die Gesundheit o<strong>der</strong> Sicherheit von<br />

Personen, für Sachen o<strong>der</strong> für die Umwelt darstellen, sollte die Kommission unmittelbar<br />

anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies aus Gründen äußerster<br />

Dringlichkeit erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(47) Entsprechend <strong>der</strong> üblichen Praxis kann <strong>der</strong> nach dieser Richtlinie eingesetzte Ausschuss<br />

eine nützliche Rolle bei <strong>der</strong> Prüfung von Fragen betreffend die Anwendung dieser<br />

Richtlinie spielen, die entwe<strong>der</strong> von seinem Vorsitz o<strong>der</strong> von einem Vertreter eines Mitgliedstaats<br />

in Einklang mit seiner Geschäftsordnung aufgeworfen werden.<br />

(48) Um die Überwachung und Wirksamkeit dieser Richtlinie durchzusetzen, sollten die<br />

Mitgliedstaaten einen Fragebogen über die Anwendung dieser Richtlinie ausfüllen. Die<br />

Kommission sollte daraufhin einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen<br />

und veröffentlichen.<br />

PE-CONS 41/13 KB/mfa 17<br />

DGG 3A<br />

<strong>DE</strong>

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