DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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KAPITEL VI<br />
ÜBERWACHUNG <strong>DE</strong>S <strong>UNION</strong>SMARKTES,<br />
KONTROLLE <strong>DE</strong>R AUF <strong>DE</strong>N <strong>UNION</strong>SMARKT EINGEFÜHRTEN<br />
PRODUKTE UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN<br />
Artikel 43<br />
Überwachung des Unionsmarktes<br />
und Kontrolle <strong>der</strong> auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte<br />
Für die Produkte, die von dieser Richtlinie erfasst werden, gelten Artikel 15 Absatz 3 und die<br />
Artikel 16 bis 29 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />
Artikel 44<br />
Verfahren zur Behandlung von Produkten, mit denen eine Gefahr verbunden ist,<br />
auf nationaler Ebene<br />
(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu <strong>der</strong><br />
Annahme, dass ein in dieser Richtlinie geregeltes Produkt ein Risiko für die Gesundheit<br />
o<strong>der</strong> Sicherheit von Personen, für Sachen o<strong>der</strong> für die Umwelt darstellt, beurteilen sie, ob<br />
das betreffende Produkt die einschlägigen Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Richtlinie erfüllt. Die<br />
betroffenen Wirtschaftsakteure o<strong>der</strong> privaten Einführer arbeiten im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang<br />
mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.<br />
PE-CONS 41/13 KB/mfa 72<br />
DGG 3A<br />
<strong>DE</strong>