DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 55<br />
Übergangszeitraum<br />
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt o<strong>der</strong> die Inbetriebnahme<br />
von unter die Richtlinie 94/25/EG fallenden Produkten behin<strong>der</strong>n, die jener Richtlinie entsprechen<br />
und die vor dem ... * in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> in Betrieb genommen wurden.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt o<strong>der</strong> die Inbetriebnahme<br />
von Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW<br />
behin<strong>der</strong>n, die den in Anhang I Teil B Nummer 2.1 festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen<br />
entsprechen, von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß <strong>der</strong> Definition in<br />
<strong>der</strong> Empfehlung 2003/361/EG <strong>der</strong> Kommission 1 hergestellt wurden und vor dem ... ** in<br />
Verkehr gebracht wurden.<br />
Artikel 56<br />
Aufhebung<br />
Die Richtlinie 94/25/EG wird mit Wirkung vom ... *** aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene<br />
Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.<br />
*<br />
1<br />
**<br />
***<br />
ABl.: Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.<br />
ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.<br />
ABl.: Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.<br />
ABl.: Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.<br />
PE-CONS 41/13 KB/mfa 87<br />
DGG 3A<br />
<strong>DE</strong>