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DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 8<br />

Bevollmächtigte<br />

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.<br />

(2) Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Erstellung <strong>der</strong> technischen Unterlagen sind<br />

nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.<br />

(3) Ein Bevollmächtigter nimmt die vom Hersteller festgelegten Aufgaben wahr, die im<br />

Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten,<br />

mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:<br />

a) Bereithaltung einer Kopie <strong>der</strong> Erklärung gemäß Artikel 15 und <strong>der</strong> technischen<br />

Unterlagen für die zuständigen nationalen Überwachungsbehörden 10 Jahre lang<br />

nach dem Inverkehrbringen des Produkts;<br />

b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis <strong>der</strong> Konformität eines<br />

Produkts an diese Behörde;<br />

c) auf Verlangen <strong>der</strong> zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen<br />

zur Abwendung <strong>der</strong> Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu<br />

ihrem Aufgabenbereich gehören.<br />

PE-CONS 41/13 KB/mfa 35<br />

DGG 3A<br />

<strong>DE</strong>

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