DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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KAPITEL IV<br />
KONFORMITÄTSBEWERTUNG<br />
Artikel 19<br />
Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren<br />
(1) Der Hersteller wendet die Verfahren an, die in den in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten<br />
Modulen dargelegt sind, bevor er in Artikel 2 Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr<br />
bringt.<br />
(2) Der private Einführer wendet das Verfahren nach Artikel 23 an, bevor er ein in Artikel 2<br />
Absatz 1 genanntes Produkt in Betrieb nimmt, wenn <strong>der</strong> Hersteller die Konformitätsbewertung<br />
für das betreffende Produkt nicht durchgeführt hat.<br />
(3) Wer einen Antriebsmotor o<strong>der</strong> ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Verän<strong>der</strong>ungen<br />
o<strong>der</strong> Umbauten in Verkehr bringt o<strong>der</strong> in Betrieb nimmt o<strong>der</strong> wer die Zweckbestimmung<br />
eines nicht von dieser Richtlinie erfassten Wasserfahrzeugs so verän<strong>der</strong>t, dass<br />
es daraufhin von <strong>der</strong> Richtlinie erfasst wird, wendet vor dem Inverkehrbringen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Inbetriebnahme des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.<br />
(4) Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in Artikel 2<br />
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, wendet<br />
vor Inverkehrbringen des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.<br />
PE-CONS 41/13 KB/mfa 46<br />
DGG 3A<br />
<strong>DE</strong>