28.02.2014 Aufrufe

DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

KAPITEL IV<br />

KONFORMITÄTSBEWERTUNG<br />

Artikel 19<br />

Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren<br />

(1) Der Hersteller wendet die Verfahren an, die in den in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten<br />

Modulen dargelegt sind, bevor er in Artikel 2 Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr<br />

bringt.<br />

(2) Der private Einführer wendet das Verfahren nach Artikel 23 an, bevor er ein in Artikel 2<br />

Absatz 1 genanntes Produkt in Betrieb nimmt, wenn <strong>der</strong> Hersteller die Konformitätsbewertung<br />

für das betreffende Produkt nicht durchgeführt hat.<br />

(3) Wer einen Antriebsmotor o<strong>der</strong> ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Verän<strong>der</strong>ungen<br />

o<strong>der</strong> Umbauten in Verkehr bringt o<strong>der</strong> in Betrieb nimmt o<strong>der</strong> wer die Zweckbestimmung<br />

eines nicht von dieser Richtlinie erfassten Wasserfahrzeugs so verän<strong>der</strong>t, dass<br />

es daraufhin von <strong>der</strong> Richtlinie erfasst wird, wendet vor dem Inverkehrbringen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Inbetriebnahme des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.<br />

(4) Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in Artikel 2<br />

Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, wendet<br />

vor Inverkehrbringen des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.<br />

PE-CONS 41/13 KB/mfa 46<br />

DGG 3A<br />

<strong>DE</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!