DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 4<br />
Grundlegende Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann bereitgestellt o<strong>der</strong> in Betrieb<br />
genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung<br />
entsprechend ihrer Zweckbestimmung we<strong>der</strong> die Gesundheit und die Sicherheit von Personen<br />
und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen des Anhangs I erfüllen.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte nur<br />
dann auf dem Markt bereitgestellt o<strong>der</strong> in Betrieb genommen werden, wenn sie den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1 entsprechen.<br />
Artikel 5<br />
Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt<br />
Diese Richtlinie hin<strong>der</strong>t die Mitgliedstaaten nicht daran, im Hinblick auf den Umweltschutz und die<br />
Struktur <strong>der</strong> Wasserwege sowie zur Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit auf den Wasserwegen<br />
Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern diese Bestimmungen<br />
keinen Umbau von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie erfor<strong>der</strong>n und diese<br />
Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.<br />
PE-CONS 41/13 KB/mfa 29<br />
DGG 3A<br />
<strong>DE</strong>