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DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 4<br />

Grundlegende Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann bereitgestellt o<strong>der</strong> in Betrieb<br />

genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung<br />

entsprechend ihrer Zweckbestimmung we<strong>der</strong> die Gesundheit und die Sicherheit von Personen<br />

und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des Anhangs I erfüllen.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte nur<br />

dann auf dem Markt bereitgestellt o<strong>der</strong> in Betrieb genommen werden, wenn sie den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1 entsprechen.<br />

Artikel 5<br />

Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt<br />

Diese Richtlinie hin<strong>der</strong>t die Mitgliedstaaten nicht daran, im Hinblick auf den Umweltschutz und die<br />

Struktur <strong>der</strong> Wasserwege sowie zur Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit auf den Wasserwegen<br />

Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern diese Bestimmungen<br />

keinen Umbau von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie erfor<strong>der</strong>n und diese<br />

Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.<br />

PE-CONS 41/13 KB/mfa 29<br />

DGG 3A<br />

<strong>DE</strong>

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