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DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 33<br />

Anträge auf Notifizierung<br />

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei <strong>der</strong> notifizierenden<br />

Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.<br />

(2) Dem in Absatz 1 genannten Antrag legt sie eine Beschreibung <strong>der</strong> Konformitätsbewertungstätigkeiten,<br />

des bzw. <strong>der</strong> Konformitätsbewertungsmodule und des bzw. <strong>der</strong><br />

Produkte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine<br />

Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt<br />

wurde und in <strong>der</strong> diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Artikels 30 erfüllt.<br />

(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt<br />

sie <strong>der</strong> notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um<br />

zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />

Artikels 30 erfüllt.<br />

Artikel 34<br />

Notifizierungsverfahren<br />

(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des Artikels 30 erfüllen.<br />

PE-CONS 41/13 KB/mfa 64<br />

DGG 3A<br />

<strong>DE</strong>

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