DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 33<br />
Anträge auf Notifizierung<br />
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei <strong>der</strong> notifizierenden<br />
Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.<br />
(2) Dem in Absatz 1 genannten Antrag legt sie eine Beschreibung <strong>der</strong> Konformitätsbewertungstätigkeiten,<br />
des bzw. <strong>der</strong> Konformitätsbewertungsmodule und des bzw. <strong>der</strong><br />
Produkte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine<br />
Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt<br />
wurde und in <strong>der</strong> diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des Artikels 30 erfüllt.<br />
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt<br />
sie <strong>der</strong> notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um<br />
zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />
Artikels 30 erfüllt.<br />
Artikel 34<br />
Notifizierungsverfahren<br />
(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen des Artikels 30 erfüllen.<br />
PE-CONS 41/13 KB/mfa 64<br />
DGG 3A<br />
<strong>DE</strong>