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DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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(8) Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Produkts 10 Jahre lang eine Kopie<br />

<strong>der</strong> Erklärung gemäß Artikel 15 für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen<br />

dafür, dass diesen Behörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden<br />

können.<br />

(9) Die Einführer händigen <strong>der</strong> zuständigen nationalen Behörde auf <strong>der</strong>en begründetes Verlangen<br />

alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis <strong>der</strong> Konformität des Produkts<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden<br />

werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf <strong>der</strong>en Verlangen bei allen Maßnahmen<br />

zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr<br />

gebracht haben.<br />

Artikel 10<br />

Pflichten <strong>der</strong> Händler<br />

(1) Die Händler berücksichtigen die Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Richtlinie mit <strong>der</strong> gebührenden<br />

Sorgfalt, wenn sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen.<br />

PE-CONS 41/13 KB/mfa 38<br />

DGG 3A<br />

<strong>DE</strong>

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