DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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(8) Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Produkts 10 Jahre lang eine Kopie<br />
<strong>der</strong> Erklärung gemäß Artikel 15 für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen<br />
dafür, dass diesen Behörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden<br />
können.<br />
(9) Die Einführer händigen <strong>der</strong> zuständigen nationalen Behörde auf <strong>der</strong>en begründetes Verlangen<br />
alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis <strong>der</strong> Konformität des Produkts<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden<br />
werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf <strong>der</strong>en Verlangen bei allen Maßnahmen<br />
zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr<br />
gebracht haben.<br />
Artikel 10<br />
Pflichten <strong>der</strong> Händler<br />
(1) Die Händler berücksichtigen die Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Richtlinie mit <strong>der</strong> gebührenden<br />
Sorgfalt, wenn sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen.<br />
PE-CONS 41/13 KB/mfa 38<br />
DGG 3A<br />
<strong>DE</strong>