DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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(13) Es ist notwendig sicherzustellen, dass unter diese Richtlinie fallende Produkte aus Drittlän<strong>der</strong>n,<br />
die auf den Unionsmarkt gelangen, den in <strong>der</strong> Union geltenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
genügen, und insbeson<strong>der</strong>e, dass vom Hersteller geeignete Bewertungsverfahren hinsichtlich<br />
dieser Produkte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die<br />
Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte den geltenden<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen genügen, und dass sie keine Produkte in Verkehr bringen, die diesen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen nicht genügen o<strong>der</strong> eine Gefahr darstellen. Aus dem gleichen Grund sollte<br />
vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren<br />
durchgeführt wurden und dass die CE-Kennzeichnung und die von den Herstellern<br />
erstellten Unterlagen den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung<br />
stehen.<br />
(14) Wenn ein Händler ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt auf dem Markt bereitstellt,<br />
nachdem es vom Hersteller o<strong>der</strong> vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, sollte er die<br />
gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Produkts<br />
dessen Konformität nicht negativ beeinflusst. Sowohl von den Einführern als auch<br />
von den Händlern wird erwartet, dass sie mit <strong>der</strong> gebührenden Sorgfalt auf die geltenden<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen achten, wenn sie Produkte in Verkehr bringen o<strong>der</strong> auf dem Markt bereitstellen.<br />
(15) Wenn ein Einführer ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt in Verkehr bringt, sollte er<br />
seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt angeben. Ausnahmen sollten in<br />
Fällen gelten, in denen die Größe o<strong>der</strong> die Art des Bauteils eine solche Angabe nicht<br />
erlaubt.<br />
PE-CONS 41/13 KB/mfa 7<br />
DGG 3A<br />
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