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DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 9<br />

Pflichten <strong>der</strong> Einführer<br />

(1) Einführer bringen nur konforme Produkte in <strong>der</strong> Union in Verkehr.<br />

(2) Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende<br />

Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten<br />

auch, dass <strong>der</strong> Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Produkt<br />

mit <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 versehen ist, dass ihm die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Unterlagen gemäß Artikel 15 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Anhang I Teil B<br />

Nummer 4 und Anhang I Teil C Nummer 2 beigefügt sind und dass <strong>der</strong> Hersteller die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.<br />

Ist ein Einführer <strong>der</strong> Auffassung o<strong>der</strong> hat er Grund zu <strong>der</strong> Annahme, dass ein Produkt nicht<br />

mit den Anfor<strong>der</strong>ungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I übereinstimmt, darf er<br />

dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt<br />

ist. Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet <strong>der</strong> Einführer außerdem<br />

den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.<br />

(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen o<strong>der</strong> ihre eingetragene<br />

Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst o<strong>der</strong> im Fall von<br />

Bauteilen, wo dies nicht möglich ist, auf <strong>der</strong> Verpackung o<strong>der</strong> in den dem Produkt beigefügten<br />

Unterlagen an.<br />

PE-CONS 41/13 KB/mfa 36<br />

DGG 3A<br />

<strong>DE</strong>

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