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DE EUROPÄISCHE UNION - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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(5) Ein delegierter Rechtsakt, <strong>der</strong> gemäß Artikel 47 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn<br />

we<strong>der</strong> das Europäische Parlament noch <strong>der</strong> Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten<br />

nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände<br />

erhoben haben o<strong>der</strong> wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat<br />

beide <strong>der</strong> Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf<br />

Initiative des Europäischen Parlaments o<strong>der</strong> des Rates wird diese Frist um zwei Monate<br />

verlängert.<br />

Artikel 49<br />

Durchführungsrechtsakte<br />

(1) Zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und zur Gewährleistung <strong>der</strong> einheitlichen<br />

Anwendung dieser Richtlinie kann die Kommission Durchführungsrechtsakte<br />

erlassen, in denen Leitlinien für folgende Aspekte festgelegt werden:<br />

a) detaillierte Verfahren zur Anwendung des Artikels 24 unter Berücksichtigung des<br />

speziellen Konformitätsbewertungsbedarfs bei den unter diese Richtlinie fallenden<br />

Produkten;<br />

b) die genaue Anwendung <strong>der</strong> in Anhang I Teil A Nummer 1 festgelegten<br />

Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, einschließlich Leitlinien zur Verwendung<br />

meteorologischer Begriffe und <strong>der</strong> dabei verwendeten Mess-Skalen;<br />

c) detaillierte Verfahren für die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß<br />

Anhang I Teil A Nummer 2.1, einschließlich terminologischer Klärungen, sowie<br />

Zuordnung und Verwaltung <strong>der</strong> Herstellercodes von in Drittlän<strong>der</strong>n nie<strong>der</strong>gelassenen<br />

Herstellern;<br />

PE-CONS 41/13 KB/mfa 80<br />

DGG 3A<br />

<strong>DE</strong>

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