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WISO Fahrtenbuch

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<strong>WISO</strong> <strong>Fahrtenbuch</strong><br />

Berufliche Reisen, die sich über mehrere Tage erstrecken, dürfen nicht zu einem<br />

einzigen Eintrag zusammengefasst werden (FG Hamburg vom 17.1.2007, 8 K<br />

74/06, EFG 2007 S. 669). Das BMF hat sich dazu aber noch nicht geäußert.<br />

Taxifahrer<br />

Taxifahrer müssen für Fahrten im Pflichtfahrgebiet beim Reisezweck, dem Reiseziel<br />

und den aufgesuchten Geschäftspartnern nur täglich zu Beginn und Ende der<br />

Fahrten den Kilometerstand angeben und vermerken „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“.<br />

Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebiets sind vollständig zu erfassen.<br />

Fahrlehrer<br />

Fahrlehrer müssen beim Reisezweck, dem Reiseziel und den aufgesuchten<br />

Geschäftspartnern nur täglich zu Beginn und Ende der Fahrten den Kilometerstand<br />

angeben und vermerken „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ o.Ä.<br />

Medizinische Berufe, Rechtsanwälte<br />

Berufsgruppen, die einer besonderen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,<br />

können sich nicht auf besondere Privilegien bei der Erstellung des <strong>Fahrtenbuch</strong>s<br />

berufen. Dies hat das Finanzgericht München entschieden (Urteil vom 20.7.2007,<br />

13 K 1877/04, rkr.).<br />

Bloße Ortsangaben reichen nur aus, wenn sich der Patient oder Mandant aus<br />

der Ortsangabe zweifelhaft ergibt oder aber wenn sich der Name aus weiteren<br />

Unterlagen ermittelt lässt. Es reicht deshalb aus, wenn im <strong>Fahrtenbuch</strong> auf eine<br />

Patienten- bzw. Mandantennummer verwie sen wird. Dem <strong>Fahrtenbuch</strong> muss<br />

ein Patienten- bzw. Mandantenverzeichnis nur beigelegt werden, wenn das<br />

Finanzamt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des <strong>Fahrtenbuch</strong>s anders nicht<br />

ausräumen kann (OFD München vom 18.1.2001, DStR 2001 S. 860).<br />

Unter Umständen können sich Ärzte bzw. Rechtsanwälte auf Erleichterungen für<br />

Vielfahrer berufen. Dann reichen folgende Angaben aus: Datum, km-Stand, Ort,<br />

an dem die Tätigkeit ausgeführt wird, und der Vermerk „Patientenbesuch“ bzw.<br />

„Mandantenbesuch“.<br />

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