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Seite 20 Amtsblatt der Großen Kreisstadt <strong>Grimma</strong><br />

Ausgabe 03 | 08./09. Februar 2014<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

■ Bekanntmachung der Großen<br />

Kreisstadt <strong>Grimma</strong> über die<br />

Satzung des Bebauungsplanes<br />

der Innenentwicklung Nr. 75<br />

„Seniorenwohnanlage Nerchau",<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Grimma</strong><br />

Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Grimma</strong> hat in seiner Sitzung<br />

am 23.01.2014 mit Beschluss-Nr. 01.14-IV583 den<br />

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „Seniorenwohnanlage<br />

Nerchau" in der Fassung vom<br />

23.01.2014 als Satzung beschlossen und die Begründung<br />

mit integriertem Grünordnungsplan gebilligt.<br />

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13a i.V.m. § 13<br />

BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erstellt.<br />

Nach § 13 BauGB wurde von der Umweltprüfung<br />

nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht<br />

nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz<br />

2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen<br />

verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden<br />

Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10<br />

Abs. 4 BauGB abgesehen.<br />

Der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „Seniorenwohnanlage<br />

Nerchau" tritt mit dieser Bekanntmachung<br />

gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Innenentwicklung<br />

Nr. 75 „Seniorenwohnanlage Nerchau"<br />

umfasst das Flurstück 81/13 der Gemarkung Nerchau,<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Grimma</strong>.<br />

Jedermann kann den Bebauungsplan samt Begründung<br />

und integriertem Grünordnungsplan in der<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Grimma</strong>, Markt 16/17, 04668 <strong>Grimma</strong><br />

im <strong>Stadt</strong>entwicklungsamt (Zimmer 2.03) zu den<br />

Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft<br />

verlangen.<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und<br />

von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen<br />

des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

(1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB<br />

beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

(2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2<br />

BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />

über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des<br />

Flächennutzungsplanes und<br />

(3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorganges,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />

des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber<br />

der Gemeinde geltend gemacht worden sind.<br />

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel<br />

begründet, ist darzulegen.<br />

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3<br />

Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach<br />

erlöschen Entschädigungsansprüche für nach<br />

den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile,<br />

wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach<br />

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches<br />

herbeigeführt wird.<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Grimma</strong> | <strong>Grimma</strong>, den 27.01.2014 | Telefon: (03437) 98580<br />

■ Widmung, Umstufung oder Einziehung öffentlicher Straßen<br />

✕❏ Verfügung ❏ Bekanntmachung<br />

1. Straßenbeschreibung<br />

Bezeichnung der Straße (Name, bisherige Straßenklasse/Hinweis auf Neubau)<br />

Teilfläche Tischlergasse Kaditzsch<br />

Beschreibung des Anfangspunktes (z.B. km) Beschreibung des Endpunktes (z.B. km)<br />

siehe Lageplan<br />

Gemeinde <strong>Stadt</strong> <strong>Grimma</strong><br />

Landkreis Leipzig<br />

2. Verfügung<br />

2.1. Die unter 1. bezeichnete ❏ neugebaute ❏✕<br />

bestehende Straße wird<br />

❏ gewidmet ❏ aufgestuft ❏ abgestuft<br />

zur ❏ Bundesstraße zum ❏ öffentlichen Feld- und Waldweg<br />

❏ Staatsstraße ❏ beschränkt öffentlichen Weg<br />

❏ Kreisstraße ❏ Eigentümerweg<br />

❏ Gemeindeverbindungsstraße<br />

❏ Ortsstraße<br />

❏ eingezogen ❏ teilweise eingezogen<br />

2.2. Widmungsbeschränkungen<br />

3. Neuer Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast)<br />

Bezeichnung<br />

4. Wirksamwerden<br />

Datum<br />

Wirksamwerden der Verfügung: 01.04.2014<br />

Tag der Verkehrsübergabe: ---------------------<br />

Tag der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck: ---------------------<br />

Tag der Sperrung: ---------------------<br />

5. Sonstiges<br />

5.1. Gründe für die ❏ Widmung ❏ Widmungsbeschränkung<br />

❏ Umstufung ❏✕<br />

Einziehung ❏ Teileinziehung<br />

laut Beschluss im <strong>Stadt</strong>rat vom 23.01.2014<br />

5.2. Die Verfügung unter 2. kann während der Dienstzeiten (Montag und Donnerstag 9.00-12.00 und 13.00-<br />

16.00 Uhr, Dienstag 9.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 9.00-12.00 Uhr) in der<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Grimma</strong>, SG Gebäude und Liegenschaften, Markt 16/17, 04668 <strong>Grimma</strong> eingesehen<br />

werden.<br />

6. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb<br />

eines Monats nach seiner Bekanntgabe<br />

Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch<br />

ist schriftlich oder zur Niederschrift<br />

bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Grimma</strong>,<br />

Liegenschaftsamt, Markt 16/17, 04668<br />

<strong>Grimma</strong>, einzulegen.<br />

Matthias Berger<br />

Oberbürgermeister<br />

<strong>Grimma</strong>, den 08.02.2014<br />

Matthias Berger<br />

Oberbürgermeister<br />

Siegel<br />

Siegel<br />

C<br />

M<br />

Y<br />

K

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