16.03.2014 Aufrufe

Richtlinien für die Strafzumessung 2014 (VBRS vom 22.11.2013)

Richtlinien für die Strafzumessung 2014 (VBRS vom 22.11.2013)

Richtlinien für die Strafzumessung 2014 (VBRS vom 22.11.2013)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

IV.<br />

Zustand des Fahrzeugführers<br />

Vorbemerkungen:<br />

– Verurteilungen wegen Fahrunfähigkeit / Fiaz / FuD / FuM sowie Vereitelung sind<br />

wechselseitig als einschlägige Vorstrafen zu betrachten.<br />

– Ein Wiederholungsfall innert 5 Jahren führt i.d.R. zur Verdoppelung der nach <strong>die</strong>sen<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe.<br />

1. Fahren in angetrunkenem Zustand<br />

1.1. FiaZ mit Motorfahrzeug (SVG 91/1)<br />

Für <strong>die</strong> <strong>Strafzumessung</strong> spielen mehrere Faktoren eine Rolle, wie z.B. das Vorleben, automobilistischer<br />

Leumund, Vorstrafen, Entschluss zum Fahren, Fahrstrecke, Zeit, Fahrweise und Blutalkoholkonzentration<br />

(BAK).<br />

Die unten stehenden Ansätze beziehen sich auf einen „Norm-Sachverhalt“, der wie folgt umschrieben<br />

wird: Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt<br />

nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen<br />

(ohne FiaZ).<br />

Sofern der Sachverhalt im Wesentlichen verschuldensmässig <strong>die</strong>sem „Norm-Sachverhalt“ gleichkommt,<br />

sollte ungefähr <strong>die</strong> unten stehende Strafe ausgesprochen werden. Bei wesentlichen Abweichungen<br />

des Verschuldens <strong>vom</strong> „Norm-Sachverhalt“ sollte <strong>die</strong> Strafe entsprechend angepasst<br />

werden.<br />

Falls zusätzliche Delikte hinzukommen, ist <strong>die</strong> Strafe zu erhöhen (z.B. Körperverletzung,<br />

pflichtwidriges Verhalten/Fahrerflucht, Vereitelung etc.).<br />

Im Dispositiv ist <strong>die</strong> massgebliche (Mindest-)BAK anzugeben und ab 0,8 Promille <strong>die</strong><br />

qualifizierte Begehung zum Ausdruck zu bringen.<br />

Übertretungsbereich (SVG 91 Abs. 1 lit. a sowie Verordnung der Bundesversammlung <strong>vom</strong><br />

21.03.2003 über Blutalkoholgrenzwerte, SR 741.13):<br />

ab 0,5 Promille BAK Busse ab CHF 600.00<br />

ab 0,6 Busse ab CHF 700.00<br />

ab 0,7 Busse ab CHF 800.00<br />

Vergehensbereich (qualifizierte BAK; SVG 55/6, 91 Abs. 2 lit. a sowie Verordnung der Bundesversammlung<br />

<strong>vom</strong> 21.03.2003 über Blutalkoholgrenzwerte, SR 741.13):<br />

ab 0,8 Promille BAK<br />

ab 1,2<br />

ab 1,5<br />

ab 2,0<br />

ab 2,5<br />

12 SE<br />

25 SE<br />

35 SE<br />

75 SE<br />

110 SE<br />

Wird <strong>für</strong> <strong>die</strong> Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt, dann soll <strong>die</strong> Verbindungsbusse mindestens<br />

CHF 800.00 (Art. 42 Abs. 4 StGB) betragen.<br />

16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!