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Richtlinien für die Strafzumessung 2014 (VBRS vom 22.11.2013)

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) Amphetamin (Brutto-Menge in Gramm)<br />

bis 10 g<br />

bis 30 SE<br />

10 – 15 g 30 - 60 SE<br />

15 – 20 g 60 - 90 SE<br />

Einziehung<br />

Drogenmaterial und -utensilien sind gemäss Art. 69 StGB einzuziehen.<br />

Vermögenswerte, <strong>die</strong> durch BM-Handel erlangt worden sind, sind gemäss Art. 70 StGB<br />

einzuziehen. Sind <strong>die</strong>se Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kann auf eine Ersatzforderung<br />

des Staates erkannt werden (Art. 71 StGB).<br />

Mitteilung<br />

Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG sind<br />

sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt <strong>für</strong> Polizei mitzuteilen,<br />

sofern <strong>die</strong> Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat (Art. 28 Abs. 3 BetmG).<br />

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