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Richtlinien für die Strafzumessung 2014 (VBRS vom 22.11.2013)

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Hinweise:<br />

1. Zuzüglich Wertersatz bei Widerrechtlichkeit gemäss Art. 23 JSG i. V. m. Art. 33 Abs. 1 lit. b<br />

JWG und 32 Abs. 1 und 2 JaV. Bei Einziehung und Verwertung ist der Erlös <strong>vom</strong> Wertersatz<br />

in Abzug zu bringen.<br />

2. Beachte auch den Jagdpatententzug durch den Richter gemäss Art. 20 i. V. m. Art. 17<br />

JSG.<br />

3. Homepage des Berner Jägerverbandes u. a. mit Grünem Handbuch (www.bernerjagd.ch).<br />

4. Beachte auch <strong>die</strong> von der VOL alljährlich neu erlassene Festlegung der Jagdperiode =<br />

Jagdordnung mit den Abschusskontingenten (www.be.ch/jagd).<br />

Mitteilung von Urteilen und Aufhebungsbeschlüssen nach eidg. JSG an das<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Umwelt (BAFU; Art. 3 Ziff. 24 Mitteilungsverordnung, SR 312.3).<br />

Mitteilung von Urteilen unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft an das<br />

Jagdinspektorat des Kantons Bern, Schwand, 3110 Münsingen (Art. 31 Abs. 3 JWG).<br />

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