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Richtlinien für die Strafzumessung 2014 (VBRS vom 22.11.2013)

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Wer nach Art. 117 Abs. 1 AuG rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten<br />

nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit<br />

der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 2 AuG).<br />

IV.<br />

Täuschung der Behörden (Art. 118 AuG)<br />

Erschleichen oder Bewirken einer Bewilligung bzw. Abwenden des Entzugs<br />

einer Bewilligung durch falsche Angaben oder Verschweigen von<br />

Tatsachen gegenüber den Vollzugsbehörden<br />

Art. 118 Abs. 1 AuG<br />

Eingehen, Vermitteln, Fördern oder Ermöglichen einer Ehe mit einem Ausländer,<br />

in der Absicht, <strong>die</strong> Vorschriften über <strong>die</strong> Zulassung und den Aufenthalt<br />

von Ausländern zu umgehen<br />

Art. 118 Abs. 2 AuG<br />

ab 110 SE<br />

ab 110 SE<br />

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine<br />

Geldstrafe zu verbinden in Fällen von unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und Bandenmässigkeit<br />

(Art. 118 Abs. 3 AuG)<br />

V. Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 AuG)<br />

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung<br />

Art. 119 Abs. 1 AuG<br />

25 - 60 SE<br />

Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen<br />

werden, wenn <strong>die</strong> betroffene Person sofort ausgeschafft werden kann oder sich in Vorbereitungs-<br />

oder Ausschaffungshaft befindet (Art. 119 Abs. 2 AuG).<br />

VI.<br />

Weitere Widerhandlungen (Art. 120 AuG)<br />

Vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung der An- oder Abmeldepflichten,<br />

Stellenwechsel ohne erforderliche Bewilligung, Wohnortswechsel in<br />

andern Kanton ohne erforderliche Bewilligung etc.<br />

Art. 120 AuG<br />

Busse ab<br />

CHF 50.00<br />

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