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Geschäftsbericht - Krankenhausgesellschaft Sachsen

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Kooperation<br />

mit niedergelassenen<br />

Ärzten<br />

Entlassmanagement<br />

Pflegeüberleitung<br />

Arzneimittelversorgung<br />

Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten<br />

Ab dem 01.01.2013 gibt es eine belastbare gesetzliche Grundlage (§ 2 Abs. 1 und 3<br />

KHEntgG/BPflV) für die kooperative Leistungserbringung zwischen Krankenhäusern<br />

und externen Ärzten im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen. Damit<br />

ist auch die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen des Krankenhauses bei<br />

Heranziehung externer Ärzte sichergestellt. Für die Leistungsbereiche ambulantes<br />

Operieren (§ 115 b SGB V i. V. m. dem AOP Vertrag) und vor- und nachstationäre<br />

Krankenhausleistung (§ 115 a SGB V) wurde diesbezüglich bereits im Rahmen des<br />

GKV-Versorgungsstrukturgesetz für Klarheit gesorgt. Im Ergebnis ist der Gesetzgeber<br />

einer alten Forderung der KGS nachgekommen, die Kooperation von Krankenhäusern<br />

und externen Ärzten im Gesetz zu verankern.<br />

Entlassmanagement/Pflegeüberleitung<br />

Die zentrale Regelung zum Entlassmanagement in § 11 Abs. 4 SGB V wurde zunächst<br />

um die gesetzliche Klarstellung ergänzt, wonach das Entlassmanagement<br />

nunmehr auch den Übergang in die fachärztliche Anschlussversorgung umfasst. Ü-<br />

berdies wurde in § 39 Abs. 1 SGB V ausdrücklich geregelt, dass die Krankenhausbehandlung<br />

gesetzlich versicherter Patienten auch ein Entlassmanagement zur Lösung<br />

von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung<br />

umfasst, im Rahmen dessen die erforderliche Übermittlung von Patientendaten nur<br />

mit Einwilligung und vorheriger Information der Versicherten erfolgen darf. § 112<br />

Abs. 2 Satz 1 SGB V wurde um eine neue Ziffer 7 erweitert, wonach das Nähere<br />

über Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1<br />

Satz 4 bis 7 SGB V auch Gegenstand von Landesverträgen nach § 112 SGB V sein<br />

kann.<br />

Die Geschäftsstelle führt derzeit Verhandlungen mit den Landeverbänden der sächsischen<br />

Krankenkassen (LVSK) mit dem Ziel des Abschlusses einer entsprechenden<br />

Landesvereinbarung. Nach Auffassung der KGS sollten insbesondere die Schnittstellen<br />

stationäre Krankenhausversorgung/Reha und stationäre Krankenhausversorgung/Pflege<br />

geregelt werden unter Inanspruchnahme der Bewilligungsstellen der<br />

Kranken- bzw. Pflegekassen.<br />

Arzneimittelversorgung durch Krankenhausapotheken<br />

Das Bundeskabinett hat nach der Zustimmung des Bundesrates die Novellierung der<br />

Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) beschlossen. Für Krankenhausapotheken sind<br />

insbesondere die Neuregelungen zur Herstellung patientenindividueller parenteraler<br />

Arzneimittelzubereitungen (Zytostatika) von Bedeutung. Durch neue medikamentöse<br />

Behandlungsmöglichkeiten in der Onkologie hat der Bereich der Zytostatikaherstellung<br />

für die Kliniken in den letzten Jahren auch wirtschaftlich erheblich an Bedeutung<br />

gewonnen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte mit der Novellierung<br />

der ApBetrO ursprünglich die Zielsetzung verfolgt, den für Industriebetriebe<br />

gültigen sogenannten GMP-Standard auch von den rezepturherstellenden Krankenhausapotheken<br />

zu fordern. Dieses politische Vorhaben wurde im Laufe des Verordnungsgebungsverfahrens<br />

fallengelassen, womit den Argumenten von DKG und AD-<br />

KA weitgehend gefolgt wurde. Im Ergebnis können mit den nun beschlossenen Regelungen<br />

Krankenhausapotheken auch ohne bauliche Maßnahmen oder umfassende<br />

sonstige Investitionstätigkeiten weiterhin Zytostatikazubereitungen in dem bisherigen<br />

Umfang herstellen.<br />

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