Geschäftsbericht - Krankenhausgesellschaft Sachsen
Geschäftsbericht - Krankenhausgesellschaft Sachsen
Geschäftsbericht - Krankenhausgesellschaft Sachsen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Kooperation<br />
mit niedergelassenen<br />
Ärzten<br />
Entlassmanagement<br />
Pflegeüberleitung<br />
Arzneimittelversorgung<br />
Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten<br />
Ab dem 01.01.2013 gibt es eine belastbare gesetzliche Grundlage (§ 2 Abs. 1 und 3<br />
KHEntgG/BPflV) für die kooperative Leistungserbringung zwischen Krankenhäusern<br />
und externen Ärzten im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen. Damit<br />
ist auch die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen des Krankenhauses bei<br />
Heranziehung externer Ärzte sichergestellt. Für die Leistungsbereiche ambulantes<br />
Operieren (§ 115 b SGB V i. V. m. dem AOP Vertrag) und vor- und nachstationäre<br />
Krankenhausleistung (§ 115 a SGB V) wurde diesbezüglich bereits im Rahmen des<br />
GKV-Versorgungsstrukturgesetz für Klarheit gesorgt. Im Ergebnis ist der Gesetzgeber<br />
einer alten Forderung der KGS nachgekommen, die Kooperation von Krankenhäusern<br />
und externen Ärzten im Gesetz zu verankern.<br />
Entlassmanagement/Pflegeüberleitung<br />
Die zentrale Regelung zum Entlassmanagement in § 11 Abs. 4 SGB V wurde zunächst<br />
um die gesetzliche Klarstellung ergänzt, wonach das Entlassmanagement<br />
nunmehr auch den Übergang in die fachärztliche Anschlussversorgung umfasst. Ü-<br />
berdies wurde in § 39 Abs. 1 SGB V ausdrücklich geregelt, dass die Krankenhausbehandlung<br />
gesetzlich versicherter Patienten auch ein Entlassmanagement zur Lösung<br />
von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung<br />
umfasst, im Rahmen dessen die erforderliche Übermittlung von Patientendaten nur<br />
mit Einwilligung und vorheriger Information der Versicherten erfolgen darf. § 112<br />
Abs. 2 Satz 1 SGB V wurde um eine neue Ziffer 7 erweitert, wonach das Nähere<br />
über Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1<br />
Satz 4 bis 7 SGB V auch Gegenstand von Landesverträgen nach § 112 SGB V sein<br />
kann.<br />
Die Geschäftsstelle führt derzeit Verhandlungen mit den Landeverbänden der sächsischen<br />
Krankenkassen (LVSK) mit dem Ziel des Abschlusses einer entsprechenden<br />
Landesvereinbarung. Nach Auffassung der KGS sollten insbesondere die Schnittstellen<br />
stationäre Krankenhausversorgung/Reha und stationäre Krankenhausversorgung/Pflege<br />
geregelt werden unter Inanspruchnahme der Bewilligungsstellen der<br />
Kranken- bzw. Pflegekassen.<br />
Arzneimittelversorgung durch Krankenhausapotheken<br />
Das Bundeskabinett hat nach der Zustimmung des Bundesrates die Novellierung der<br />
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) beschlossen. Für Krankenhausapotheken sind<br />
insbesondere die Neuregelungen zur Herstellung patientenindividueller parenteraler<br />
Arzneimittelzubereitungen (Zytostatika) von Bedeutung. Durch neue medikamentöse<br />
Behandlungsmöglichkeiten in der Onkologie hat der Bereich der Zytostatikaherstellung<br />
für die Kliniken in den letzten Jahren auch wirtschaftlich erheblich an Bedeutung<br />
gewonnen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte mit der Novellierung<br />
der ApBetrO ursprünglich die Zielsetzung verfolgt, den für Industriebetriebe<br />
gültigen sogenannten GMP-Standard auch von den rezepturherstellenden Krankenhausapotheken<br />
zu fordern. Dieses politische Vorhaben wurde im Laufe des Verordnungsgebungsverfahrens<br />
fallengelassen, womit den Argumenten von DKG und AD-<br />
KA weitgehend gefolgt wurde. Im Ergebnis können mit den nun beschlossenen Regelungen<br />
Krankenhausapotheken auch ohne bauliche Maßnahmen oder umfassende<br />
sonstige Investitionstätigkeiten weiterhin Zytostatikazubereitungen in dem bisherigen<br />
Umfang herstellen.<br />
20