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Leitlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der ... - EmK

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Die geltenden GESETZESTEXTE (<strong>und</strong> Zusammenfassungen)<br />

zu Fragen des sexuellen Missbrauchs:<br />

§ 72a KJHG/SGB VIII:<br />

Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe sollen<br />

h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> persönlichen Eignung im S<strong>in</strong>ne<br />

des § 72 Abs. 1 <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e sicherstellen, dass<br />

sie ke<strong>in</strong>e Personen beschäftigen o<strong>der</strong> ver<strong>mit</strong>teln,<br />

<strong>die</strong> rechtskräftig wegen e<strong>in</strong>er Straftat nach den<br />

§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e<br />

o<strong>der</strong> § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden<br />

s<strong>in</strong>d. 2 Zu <strong>die</strong>sem Zweck sollen sie sich bei<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung <strong>und</strong> <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen<br />

von den zu beschäftigenden Personen e<strong>in</strong> Führungszeugnis<br />

nach § 30 Abs. 5 des B<strong>und</strong>eszentralregistergesetzes<br />

vorlegen lassen. 3 Durch Vere<strong>in</strong>barungen<br />

<strong>mit</strong> den Trägern von E<strong>in</strong>richtungen<br />

<strong>und</strong> Diensten sollen <strong>die</strong> Träger <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Jugendhilfe auch sicherstellen, dass <strong>die</strong>se ke<strong>in</strong>e<br />

Personen nach Satz 1 beschäftigen.<br />

§174 StGB:<br />

Strafbar s<strong>in</strong>d versuchte <strong>und</strong> vollendete sexuelle<br />

Handlungen an, <strong>mit</strong> o<strong>der</strong> vor Schutzbefohlenen<br />

bis 18 Jahre durch Personen, denen <strong>die</strong> Erziehung,<br />

Ausbildung o<strong>der</strong> Betreuung des Opfers<br />

übertragen wurde. Hierzu gehören Eltern, Lehrer,<br />

Erzieher, Pfarrer, Gruppenleiter etc.<br />

§174 StGB:<br />

(1) Wer sexuelle Handlungen<br />

1. an e<strong>in</strong>er Person unter sechzehn Jahren, <strong>die</strong> ihm<br />

zur Erziehung, zur Ausbildung o<strong>der</strong> zur Betreuung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Lebensführung anvertraut ist,<br />

2. an e<strong>in</strong>er Person unter achtzehn Jahren, <strong>die</strong> ihm<br />

zur Erziehung, zur Ausbildung o<strong>der</strong> zur Betreuung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Lebensführung anvertraut o<strong>der</strong> im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>es Dienst- o<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses untergeordnet<br />

ist, unter Missbrauch e<strong>in</strong>er <strong>mit</strong> dem Erziehungs-,<br />

Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- o<strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnis verb<strong>und</strong>enen Abhängigkeit<br />

o<strong>der</strong><br />

3. an se<strong>in</strong>em noch nicht achtzehn Jahre alten<br />

leiblichen o<strong>der</strong> angenommenen K<strong>in</strong>d<br />

vornimmt o<strong>der</strong> an sich von dem Schutzbefohlenen<br />

vornehmen lässt, wird <strong>mit</strong> Freiheitsstrafe von<br />

drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes<br />

1 Nr. 1 bis 3<br />

1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen<br />

vornimmt o<strong>der</strong><br />

2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er<br />

sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,<br />

um sich o<strong>der</strong> den Schutzbefohlenen hierdurch<br />

sexuell zu erregen, wird <strong>mit</strong> Freiheitsstrafe bis zu<br />

drei Jahren o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> Geldstrafe bestraft.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 o<strong>der</strong> des<br />

Absatzes 2 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong> Absatz 1 Nr. 1 kann<br />

das Gericht von e<strong>in</strong>er Bestrafung nach <strong>die</strong>ser Vorschrift<br />

absehen, wenn bei Berücksichtigung des<br />

Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht <strong>der</strong><br />

Tat ger<strong>in</strong>g ist.<br />

§§174 a, b, c StGB:<br />

Die Opferpersonenkreise werden auf Hilfsbedürftige,<br />

Kranke <strong>und</strong> Gefangene o<strong>der</strong> sich <strong>in</strong> Verwahrung<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Beratungs-, Behandlungs- o<strong>der</strong> Betreuungsverhältnisse<br />

bef<strong>in</strong>dliche o<strong>der</strong> stationär<br />

untergebrachte Personen ausgeweitet. Da<strong>mit</strong><br />

vergrößert sich <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> möglichen TäterInnen<br />

entsprechend.<br />

§§174 a, b, c StGB:<br />

A (1) Wer sexuelle Handlungen an e<strong>in</strong>er gefangenen<br />

o<strong>der</strong> auf behördliche Anordnung verwahrten<br />

Person, <strong>die</strong> ihm zur Erziehung, Ausbildung,<br />

Beaufsichtigung o<strong>der</strong> Betreuung anvertraut ist,<br />

unter Missbrauch se<strong>in</strong>er Stellung vornimmt o<strong>der</strong><br />

an sich von <strong>der</strong> gefangenen o<strong>der</strong> verwahrten Person<br />

vornehmen lässt, wird <strong>mit</strong> Freiheitsstrafe von<br />

drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer e<strong>in</strong>e Person, <strong>die</strong> <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung für kranke o<strong>der</strong> hilfsbedürftige<br />

Menschen aufgenommen <strong>und</strong> ihm zur Beaufsichtigung<br />

o<strong>der</strong> Betreuung anvertraut ist, dadurch<br />

mißbraucht, dass er unter Ausnutzung <strong>der</strong> Krankheit<br />

o<strong>der</strong> Hilfsbedürftigkeit <strong>die</strong>ser Person sexuelle<br />

Handlungen an ihr vornimmt o<strong>der</strong> an sich von<br />

ihr vornehmen lässt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

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