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IKZ Haustechnik Trinkwasserhygiene (Vorschau)

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Unternehmen sollten genau darauf achten, dass die formalen Kriterien bei Abschluss und Änderung von Geschäftsführerverträgen eingehalten<br />

werden.<br />

Geschäftsführervergütung –<br />

Was akzeptiert der Fiskus?<br />

Bei Betriebsprüfungen droht nicht selten vielen GmbHs eine böse Überraschung. Schnell ist das Gehalt des Geschäftsführer-Gesellschafters<br />

nicht angemessen und es drohen erhebliche steuerliche Nachzahlungen. Was Firmenlenker und Gründer beachten sollten.<br />

Betriebsprüfer konzentrieren sich gerne<br />

auf Bereiche, die sehr fehlerträchtig<br />

sind. So entdecken sie häufiger Unstimmigkeiten<br />

und können unter Umständen<br />

hohe Mehrsteuern für die Staatskasse erzielen.<br />

Ein besonders lohnendes Prüfungsgebiet<br />

ist weiterhin die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern<br />

von GmbHs.<br />

Der niedrige Körperschaftssteuersatz hat<br />

nicht dazu geführt, dass die Relevanz bei<br />

Prüfungen abgenommen hat, registriert<br />

die Gummersbacher Wirtschaftskanzlei<br />

DHPG 1 ). Denn unabhängig von der Höhe<br />

des persönlichen Einkommensteuersatz<br />

des Gesellschafters lösen Fehler in jedem<br />

Fall Mehrsteuern aus.<br />

1<br />

) Die multidisziplinäre Kanzlei DHPG ist mit über 400 Beschäftigten<br />

bundesweit an zehn Standorten vertreten.<br />

Das Unternehmen ist eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-<br />

und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland.<br />

Für den Rechtsberatungszweig sind rund 25 Anwälte<br />

an sechs Standorten tätig.<br />

Steuerlicher Hintergrund<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer können<br />

über Gehaltszahlungen oder Gewinnausschüttungen<br />

am wirtschaftlichen Erfolg<br />

der GmbH teilhaben. Während Gehaltszahlungen<br />

die Gewerbe- und Körperschaftssteuer<br />

mindern, bleiben Gewinnausschüttungen<br />

ohne Auswirkungen auf die<br />

GmbH-Steuern, die sich auf immerhin 30 %<br />

summieren. Deshalb ist die Versuchung<br />

groß, über das Geschäftsführer-Gehalt einen<br />

Großteil der GmbH-Gewinne zu entnehmen,<br />

um die GmbH-Steuern zu minimieren.<br />

Das wissen auch die Finanzbehörden.<br />

Betriebsprüfer untersuchen somit oft besonders<br />

kritisch, ob die Vergütung von<br />

Gesellschafter-Geschäftsführern angemessen<br />

ist. Die Vergütung für den Chef<br />

muss insgesamt im Rahmen bleiben. Es<br />

geht also nicht allein um das Gehalt, sondern<br />

auch um Tantiemen, Firmenwagen<br />

oder die Altersversorgung. Entdecken<br />

Prüfer unangemessene Vergütungen,<br />

qualifizieren sie diese Vergütung bis zu<br />

einer gewissen Grenze in eine verdeckte<br />

Gewinnausschüttung um. Da Fehler<br />

meist erst Jahre später im Rahmen von<br />

Betriebsprüfungen aufgedeckt werden,<br />

werden Unternehmen vielfach mit erheblichen<br />

Steuernachzahlungen konfrontiert.<br />

Obendrein lässt sich das Finanzamt<br />

diese Summen noch mit üppigen<br />

6 % verzinsen. Die Verzinsung beginnt,<br />

wenn mehr als 15 Monate nach Ablauf<br />

des Steuerjahres vorbei sind. Rechtliche<br />

Gegenwehr bietet nur geringe Erfolgsaussichten,<br />

da mit der Thematik viele Unwegsamkeiten<br />

verbunden sind. Die Folge: Betroffene<br />

Unternehmen müssen oft zähneknirschend<br />

zahlen und können unter<br />

Umständen sogar in eine gefährliche finanzielle<br />

Schieflage geraten.<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer möchten<br />

über die Höhe ihrer Vergütung naturgemäß<br />

selbst bestimmen und nicht das Finanzamt<br />

entscheiden lassen. Genau darin<br />

liegt eine große Gefahr. Maßgeblich ist<br />

beim Thema verdeckte Gewinnausschüttung<br />

allein die Angemessenheit im steuerlichen<br />

Sinne. Selbstverständlich darf die<br />

GmbH mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

dem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

eine selbstbestimmte Vergütung<br />

zahlen. Steuerlich geht es jedoch darum,<br />

diese Zahlungen zu qualifizieren. Ist<br />

es tatsächlich eine Vergütung für die Geschäftsführung<br />

oder liegt nicht, zumindest<br />

in Teilen, eine Gewinnausschüttung vor?<br />

Steuerberater sollten den Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer hierüber aufklären und<br />

Szenarien „durchrechnen“. Die Angemessenheit<br />

einer Vergütung ist sehr sorgfältig<br />

und grundsätzlich im Vorfeld zu prü-<br />

52 <strong>IKZ</strong>-HAUSTECHNIK 6/2014

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