IKZ Haustechnik Trinkwasserhygiene (Vorschau)
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UNTERNEHMENSFÜHRUNG<br />
Vergütung<br />
fen. Denn: Kommt es zu einer verdeckten<br />
Gewinnausschüttung, lässt sie sich nicht<br />
mehr korrigieren.<br />
Strenge Kontrollen der<br />
Finanzbehörden<br />
Die Finanzbehörden prüfen die Angemessenheit<br />
der Vergütung durch einen<br />
Fremdvergleich. Damit gehen sie der Frage<br />
nach, ob die Vereinbarungen in dieser<br />
Form auch unter fremden Dritten zustande<br />
gekommen wären. Häufig führen<br />
Betriebsprüfer einen externen Betriebsvergleich<br />
durch und ziehen Vergleichszahlen<br />
von Fremdgeschäftsführern aus<br />
dem Marktumfeld heran. Oder sie nehmen<br />
einen betriebsinternen Abgleich vor<br />
und analysieren das Gehaltsgefüge in der<br />
Leitungsebene. Zeigen sich übergroße Gehaltsabweichungen<br />
zu leitenden Angestellten<br />
oder anderen Geschäftsführern, geraten<br />
Unternehmen leicht in Erklärungsnot.<br />
Weitere Munition bieten aktuelle Gehaltsstudien,<br />
sogenannte empirische Gehaltsstrukturuntersuchungen,<br />
auf die sich Prüfer<br />
bei Bedarf berufen.<br />
Je mehr Anteile Geschäftsführer am Unternehmen<br />
besitzen, desto strenger sind<br />
tendenziell die Kontrollen. Beim beherrschenden<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer,<br />
der mit mehr als 50 % an der GmbH beteiligt<br />
ist, beinhaltet der Fremdvergleich<br />
auch formelle Kriterien. Vergütungsvereinbarungen<br />
erfordern die Schriftform<br />
und müssen im Voraus klar und eindeutig<br />
abgeschlossen werden. Zuständig für<br />
den Abschluss und die Änderungen von<br />
Geschäftsführeranstellungsverträgen ist<br />
die Gesellschafterversammlung der GmbH.<br />
Alle Vereinbarungen sollten auch für Außenstehende<br />
plausibel sein. Von häufigen<br />
Gehaltsschwankungen, mehrfachen Steigerungen<br />
oder sehr großzügigen Zusagen<br />
ist möglichst abzusehen. In diesen Fällen<br />
werden Betriebsprüfer kritische Nachfragen<br />
stellen (siehe Kasten „Was sollte bei der<br />
Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
beachtet werden?“).<br />
Betriebsprüfer führen grundsätzlich<br />
einen materiellen Fremdvergleich durch.<br />
Die Prüfung erstreckt sich über drei Stufen:<br />
Stufe 1: Sind einzelne Vergütungsbestandteile<br />
dem Grunde nach als verdeckte<br />
Gewinnausschüttung zu qualifizieren?<br />
Dazu zählen z. B. Vereinbarungen<br />
über Umsatztantiemen.<br />
Stufe 2: Sind einzelne Vergütungsbestandteile<br />
der Höhe nach als verdeckte<br />
Gewinnausschüttung zu qualifizieren?<br />
Dazu zählen Tantiemen von über 50 %<br />
WAS SOLLTE BEI DER VERGÜTUNG DES GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERS BEACHTET<br />
WERDEN?<br />
Betriebsprüfer hinterfragen oft, ob die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen<br />
ist. Folgende Fälle betrachten Prüfer besonders kritisch:<br />
● Häufige Gehaltsschwankungen. Die Höhe der Vergütung darf nicht von der wirtschaftlichen<br />
Entwicklung abhängen. Eine Vielzahl von Gehaltsveränderungen wirkt willkürlich<br />
und ist grundsätzlich zu vermeiden.<br />
● Mehrfache Gehaltssteigerungen. Wenn die Geschäfte besser laufen, wächst die Verlockung<br />
das Geschäftsführergehalt aufzustocken. Wiederholte Gehaltssteigerungen in kurzer<br />
zeitlicher Abfolge bringen Geschäftsführer in Erklärungsnot.<br />
● Viele Geschäftsführergehälter. Wenn eine kleine GmbH mehrere Geschäftsführer bezahlt<br />
oder ein Gesellschafter mehrere Gehälter bekommt, werden Prüfer sehr kritisch nachfragen.<br />
● Großzügige Zusagen. Prüfer nehmen meist spezielle oder zusätzliche Vereinbarungen besonders<br />
genau unter die Lupe. Überstundenvergütungen, Pensionszusagen, Tantiemen<br />
oder Beraterhonorare erfordern eine besonders gründliche vertragliche Ausgestaltung.<br />
des GmbH-Gewinns und überhöhte Pensionszusagen.<br />
Stufe 3: Ist die Gesamtvergütung in der<br />
Summe unangemessen? Dabei bleiben<br />
die verdeckten Gewinnausschüttungen<br />
aus Stufe 1 außen vor.<br />
Laut Bundesfinanzhof können einzelne<br />
variable Vergütungsbestandteile nicht allein<br />
aufgrund ihrer Höhe (gemäß Stufe 2) als unangemessen<br />
beurteilt werden. Maßgeblich<br />
ist immer die Gesamtvergütung. Faustregel:<br />
Die variable Vergütung sollte maximal ein<br />
Viertel der Gesamtvergütung ausmachen.<br />
Andernfalls gehen Prüfer schnell von einer<br />
verdeckten Gewinnausschüttung aus.<br />
Erhöhte Vorsicht geboten<br />
Unternehmen sollten genau darauf achten,<br />
dass die formalen Kriterien bei Abschluss<br />
und Änderung von Geschäftsführerverträgen<br />
eingehalten werden. Besonders<br />
tückisch sind die Konsequenzen bei beherrschenden<br />
Gesellschafter-Geschäftsführern:<br />
Werden formale Kriterien verletzt, so wird<br />
die gesamte Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung<br />
gewertet. Die Finanzverwaltung<br />
muss dann nicht mehr diskutieren,<br />
ob die Vergütung angemessen ist.<br />
Unternehmen sollten darüber hinaus<br />
die Vergütungsbestandteile sorgsam auswählen<br />
und zusammenstellen, immer mit<br />
Blick auf eine angemessene Höhe. Es empfiehlt<br />
sich, empirische Gehaltsstrukturuntersuchungen<br />
wie etwa die Kienbaum Vergütungsstudien<br />
zurate zu ziehen. So kann<br />
in Eigenregie der materielle Fremdvergleich<br />
durchgeführt werden. Gut zu wissen:<br />
Laut geltender Rechtsprechung dürfen<br />
Werte aus dem oberen Drittel einer strukturierten<br />
Vergütungsstudie herangezogen<br />
werden. Obendrein darf ein Zuschlag von<br />
bis zu 20 % erfolgen. Bleibt die Vergütung<br />
des Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb<br />
dieses Korridors, dürfen die Finanzbehörden<br />
keine Umqualifizierung in<br />
eine verdeckte Gewinnausschüttung vornehmen.<br />
Höhere Vergütungen sind nicht generell<br />
tabu. Allerdings müssen Unternehmen<br />
dann mit starken Argumenten vorbauen.<br />
Hierzu zählt eine individuelle gutachterliche<br />
Stellungnahme, die den erhöhten Gehaltsspielraum<br />
rechtfertigt. Das Gutachten<br />
berücksichtigt Art und Umfang der<br />
Geschäftsführertätigkeit, die Ertragsaussichten<br />
der Gesellschaft und eine angemessene<br />
Kapitalverzinsung. Wenn unter diesen<br />
Voraussetzungen noch Luft für ein höheres<br />
Gehalt bleibt, müssen dies auch die<br />
Finanzbehörden akzeptieren. ■<br />
Autor: Andreas Stamm, Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater und Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
der Kanzlei DHPG, Gummersbach<br />
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