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Tango Korrupti? - Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag

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Das Sächsische Staatsministerium des Innern bezog sich dabei auf zwei<br />

vom Staatsministerium der Justiz in Auftrag gegebene Rechtsgutachten, die<br />

behaupteten, der Einsetzungsbeschluss sei zu unbest<strong>im</strong>mt, nehme Wertungen<br />

vorweg, verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und greife<br />

in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung ein. Darüber hinaus<br />

stünden der Herausgabe der Akten – später zum Teil aufgegebene – Einwände<br />

des Bundesamtes sowie anderer Landesämter für Verfassungsschutz entgegen.<br />

Zudem sei schließlich „die Gefährdung der staatsanwaltschaftlichen<br />

Ermittlungen“ zu befürchten.<br />

Im Weiteren brachten die Vertreter der Staatsregierung <strong>im</strong> Ausschuss auch<br />

zum Ausdruck, dass bis zur Klärung dieser verfassungsrechtlichen Einwände<br />

Zeugen, die der Ausschuss laden wolle und die in einem öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnis mit dem Freistaat Sachsen bzw. seinen Behörden stehen,<br />

keine Aussagegenehmigung erhalten würden.<br />

Da sich diese Position der Staatsregierung in anschließenden informellen<br />

Gesprächen und Verhandlungen nicht überwinden ließ, der Untersuchungsausschuss<br />

aber durch diese Konstellation weithin an dem ihm durch den<br />

<strong>Landtag</strong> aufgegebenen zielführenden Untersuchungen gehindert war, erhob<br />

dieser nach entsprechender Beschlussfassung in seiner 8. Sitzung am <br />

17. Dezember 2007 eine Organklage gegen die Sächsische Staatsregierung<br />

be<strong>im</strong> Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in Leipzig.<br />

Am 29. August 2008 traf der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen<br />

über diese Klage folgende Sachentscheidung:<br />

„Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller dadurch in<br />

seinen verfassungsmäßigen Rechte aus Artikel 54 Abs. 4 Sächsische Verfassung<br />

verletzt hat, dass sie die Vorlage der mit den Beweisbeschlüssen<br />

ADS 3, 5, 10, 11, 17 und 21 angeforderten Akten, Aktenteile und Unterlagen<br />

abgelehnt hat.“<br />

Nach den Feststellungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs war mithin<br />

der 2. Untersuchungsausschuss von Anfang an wirksam eingesetzt.<br />

Die parlamentarische Untersuchung liege <strong>im</strong> öffentlichen Interesse. Der<br />

Einsetzungsbeschluss werde den Geboten der Best<strong>im</strong>mtheit und Begrenzt-<br />

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