Tango Korrupti? - Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag
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Das Sächsische Staatsministerium des Innern bezog sich dabei auf zwei<br />
vom Staatsministerium der Justiz in Auftrag gegebene Rechtsgutachten, die<br />
behaupteten, der Einsetzungsbeschluss sei zu unbest<strong>im</strong>mt, nehme Wertungen<br />
vorweg, verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und greife<br />
in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung ein. Darüber hinaus<br />
stünden der Herausgabe der Akten – später zum Teil aufgegebene – Einwände<br />
des Bundesamtes sowie anderer Landesämter für Verfassungsschutz entgegen.<br />
Zudem sei schließlich „die Gefährdung der staatsanwaltschaftlichen<br />
Ermittlungen“ zu befürchten.<br />
Im Weiteren brachten die Vertreter der Staatsregierung <strong>im</strong> Ausschuss auch<br />
zum Ausdruck, dass bis zur Klärung dieser verfassungsrechtlichen Einwände<br />
Zeugen, die der Ausschuss laden wolle und die in einem öffentlich-rechtlichen<br />
Dienstverhältnis mit dem Freistaat Sachsen bzw. seinen Behörden stehen,<br />
keine Aussagegenehmigung erhalten würden.<br />
Da sich diese Position der Staatsregierung in anschließenden informellen<br />
Gesprächen und Verhandlungen nicht überwinden ließ, der Untersuchungsausschuss<br />
aber durch diese Konstellation weithin an dem ihm durch den<br />
<strong>Landtag</strong> aufgegebenen zielführenden Untersuchungen gehindert war, erhob<br />
dieser nach entsprechender Beschlussfassung in seiner 8. Sitzung am <br />
17. Dezember 2007 eine Organklage gegen die Sächsische Staatsregierung<br />
be<strong>im</strong> Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in Leipzig.<br />
Am 29. August 2008 traf der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen<br />
über diese Klage folgende Sachentscheidung:<br />
„Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller dadurch in<br />
seinen verfassungsmäßigen Rechte aus Artikel 54 Abs. 4 Sächsische Verfassung<br />
verletzt hat, dass sie die Vorlage der mit den Beweisbeschlüssen<br />
ADS 3, 5, 10, 11, 17 und 21 angeforderten Akten, Aktenteile und Unterlagen<br />
abgelehnt hat.“<br />
Nach den Feststellungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs war mithin<br />
der 2. Untersuchungsausschuss von Anfang an wirksam eingesetzt.<br />
Die parlamentarische Untersuchung liege <strong>im</strong> öffentlichen Interesse. Der<br />
Einsetzungsbeschluss werde den Geboten der Best<strong>im</strong>mtheit und Begrenzt-<br />
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