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Tango Korrupti? - Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag

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Der Untersuchungsausschuss hatte natürlich den Charakter einer Missstandsenquete*.<br />

Zu untersuchen war die Verantwortung von Mitgliedern<br />

der Staatsregierung für etwaige schwerwiegende Mängel bei der Aufdeckung<br />

und Verfolgung mutmaßlicher kr<strong>im</strong>ineller und korruptiver Netzwerke unter<br />

Beteiligung von Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Richtern, Staatsanwälten,<br />

sonstigen Bediensteten der sächsischen Justiz, von Polizei, landes- und kommunalen<br />

Behörden bzw. für das Versagen rechtsstaatlicher Informations-,<br />

Kontroll- und Vorbeugungsmechanismen in Sachsen. Tatsache ist, dass der<br />

Ausschuss in seiner außerordentlich kurzen Untersuchungszeit jedenfalls<br />

folgende, der Staatsregierung zurechenbare Missstände und Mängel festgestellt<br />

hat:<br />

Das Versagen der Aufsicht über den Verfassungsschutz<br />

1.<br />

Die Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht über die Tätigkeit des Landesamtes<br />

für Verfassungsschutz Sachsen (LfV Sachsen), die von Gesetzes wegen <strong>im</strong><br />

Staatsministerium des Innern (SMI) angesiedelt ist und in der letzten Verantwortung<br />

dem jeweiligen Innenminister zufällt, wies gravierende Mängel<br />

auf. Sie hat <strong>im</strong> Grunde aufgabenbezogen auf den dem LfV Sachsen mit dem<br />

2003er Verfassungsschutzgesetz zugewiesenen Gegenstand der Beobachtung<br />

der Organisierten Kr<strong>im</strong>inalität (OK) unter Einrichtung des diesbezüglichen<br />

OK-Referats 33/34 weitestgehend versagt. Am prägnantesten hat<br />

dies der vom Ausschuss als erster Zeuge am 30. September 2008 gehörte<br />

Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig charakterisiert.<br />

Zitat: „Das SMI hat von der Fachebene bis hoch zur Spitze erheblichen Anteil an<br />

diesem Versagen“ – gemeint ist die nicht rechtsförmige Wahrnahme der Aufgabenzuweisung<br />

der OK-Beobachtung nach der Maßgabe des Urteils des Sächsischen<br />

Verfassungsgerichtshofs vom 21. Juli 2005 <strong>im</strong> damaligen Normenkontrollverfahren<br />

auf Antrag der Mitglieder der damaligen PDS-<strong>Fraktion</strong>. Und Andreas<br />

Schurig weiter: „Eine Rechts- und Fachaufsicht hat nicht stattgefunden!“<br />

* Die Aufklärung von Sachverhalten durch Ausübung des parlamentarischen Untersuchungsrechts<br />

dient zwei Hauptzwecken: Als Sachstandsenquete der Informationsbeschaffung <br />

(vor allem <strong>im</strong> Bereich der Gesetzgebung = Gesetzgebungsenquete) und als Missstandsenquete<br />

der Aufdeckung von Missbräuchen und sonstigen Unzulänglichkeiten (Kontrollenquete).<br />

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