Journal 04-2011 - Kolping Diözesanverband Hildesheim
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mentiert. Das Nähere wird durch Verordnung<br />
der Bundesregierung geregelt.<br />
(4) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
entgegen § 3a Absatz 3 eine Präimplantationsdiagnostik<br />
vornimmt. Die<br />
Ordnungswidrigkeit kann mit einer<br />
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro<br />
geahndet werden.<br />
(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme<br />
nach Absatz 2 durchzuführen<br />
oder an ihr mitzuwirken. Aus der<br />
Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für<br />
den Betreffenden erwachsen.<br />
(6) Die Bundesregierung erstellt in<br />
jeder Legislaturperiode, frühestens<br />
nach zwei Jahren nach Inkrafttreten<br />
des Gesetzes, einen Bericht über<br />
die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik.<br />
Der Bericht enthält<br />
auf der Grundlage der zentralen<br />
Dokumentation die Zahl der jährlich<br />
durchgeführten Maßnahmen sowie<br />
eine wissenschaftliche Auswertung.<br />
Der Bericht beruht auf anonymisierten<br />
Daten.“(BTags-Drs. 17/5451)<br />
Mit anderen Worten bedeutet diese<br />
gesetzliche Formulierung: Wer einen<br />
künstlich erzeugten Embryo vor dem<br />
Einsetzen in die Gebärmutter auf<br />
seine Anlagen hin untersucht, wird<br />
bestraft – er handelt also rechtswidrig.<br />
Dies ist das – ungewollte, aber<br />
unumgängliche – Eingeständnis der<br />
Parlamentsmehrheit, dass jeder Versuch,<br />
Embryonen zu selektieren oder<br />
auch nur zu einer Selektion anzusetzen,<br />
gegen die verfassungsrechtlich<br />
geschützte Würde des Menschen<br />
verstößt und somit verboten bleiben<br />
muss. Zugleich haben die Befürworter<br />
einer Zulassung der PID Ausnahmetatbestände<br />
festgelegt, in denen die<br />
Anwendung der PID erlaubt sein soll.<br />
In der Gesetzesbegründung heißt es:<br />
„Die Nichtimplementierung eines geschädigten<br />
Embryos wird auch nach<br />
einer begrenzten Zulassung der PID<br />
für viele Ärzte und Eltern eine Frage<br />
des Gewissens bleiben.“ (17/5451).<br />
Diese Formulierungen zeigen, dass<br />
auch die Befürworter der PID sich<br />
ihrer Sache nicht sicher sind und die<br />
Verantwortung im Einzelfall auf die<br />
Eltern und die beteiligten Ärzte verschieben<br />
(„Ich wasche meine Hände<br />
in Unschuld!“).<br />
Sowohl die Vertreter der katholischen<br />
als auch der evangelischen Kirche in<br />
Deutschland haben den Gesetzesbeschluss<br />
kritisiert. Sie sehen langfristig<br />
eine Erosion dieses medizinischen<br />
Instruments. Zwar soll die PID nur in<br />
Ausnahmefällen zulässig sein und nur<br />
straffrei durchgeführt werden können,<br />
wenn bestimmte, im Gesetz vorgeschriebene<br />
Voraussetzungen erfüllt<br />
sind. Die Erfahrung lehrt aber, dass<br />
diese Ausnahmetatbestände immer<br />
weiter ausgedehnt werden. So war<br />
auch die pränatale Diagnostik (PND),<br />
also die Untersuchung der Embryonen<br />
im Mutterleib, nur als Ausnahme<br />
vorgesehen. Sie wird aber zwischenzeitlich<br />
fast als Routineuntersuchung<br />
angesehen mit der Konsequenz, dass<br />
bei der Diagnose von bestimmten Verdachtsmomenten<br />
eine Abtreibung des<br />
Fötus – und damit eines Menschen –<br />
durchgeführt wird. Sollte das Gesetz<br />
zur begrenzten Zulassung der PID in<br />
Kraft gesetzt werden, ist die weitere<br />
Entwicklung sorgfältig zu beobachten.<br />
Gegebenenfalls ist rechtzeitig zu<br />
intervenieren, wenn sich Fehlentwicklungen<br />
abzeichnen.<br />
Heinrich Albers<br />
<strong>Journal</strong> 4/<strong>2011</strong><br />
Organspende rettet Leben!<br />
Alle <strong>Kolping</strong>mitglieder sind aufgerufen, sich zur Verfügung zu stellen<br />
Wie bereits in der Diözesanversammlung<br />
<strong>2011</strong> in Helmstedt beschlossen,<br />
sollte sich jede <strong>Kolping</strong>schwester und<br />
jeder <strong>Kolping</strong>bruder die Frage stellen,<br />
ob sie/er nach dem Tode als Organspender<br />
zur Verfügung steht. (Im<br />
Einzelnen siehe hierzu auch <strong>Journal</strong><br />
III/<strong>2011</strong>).<br />
Wie sieht die derzeitige Rechtslage<br />
aus?<br />
In Deutschland dürfen zurzeit bei einem<br />
verstorbenen Menschen Organe<br />
nur mit seiner Einwilligung oder der<br />
Einwilligung von nahen Angehörigen<br />
entnommen werden (Zustimmungslösung).<br />
In vielen europäischen Ländern<br />
ist eine Widerspruchslösung in Kraft.<br />
Das bedeutet, dass jeder Mensch als<br />
6<br />
Organspender angesehen wird, es sei<br />
denn, dass er zu Lebzeiten wirksam<br />
seinen Widerspruch erklärt hat. Da die<br />
Zustimmung zu einer Organspende<br />
nur von relativ wenigen Menschen in<br />
Deutschland erklärt wurde, gibt es in<br />
Deutschland auch nur relativ wenige<br />
Organspenden, was zu erheblichen<br />
Engpässen führt. Vielen Menschen<br />
könnte geholfen werden, wenn ausreichend<br />
Organspenden zur Verfügung<br />
ständen. Andererseits ist eine<br />
Widerspruchslösung nicht frei von<br />
verfassungsrechtlichen Zweifeln und<br />
Bedenken.<br />
Derzeit wird auf Bundesebene eine<br />
Diskussion darüber geführt, die gesetzlichen<br />
Regelungen zu ändern.<br />
Welche Lösung wird derzeit erwogen?<br />
Da sowohl die Zustimmungs- als auch<br />
die Widerspruchslösung nicht frei von<br />
Kritik und Bedenken sind, wird ein<br />
Mittelweg diskutiert. Dieser Weg läuft<br />
darauf hinaus, dass sich jeder Bürger<br />
in seinem Leben einmal mit dieser<br />
Frage auseinandersetzen soll. Mit der<br />
Beantragung eines Personalausweises<br />
oder Reisepasses soll der Bürger<br />
bei der zuständigen Kommune erklären,<br />
ob er zur Organspende bereit ist<br />
(Erklärungslösung). Diese Erklärung<br />
würde dann zentral an einer Stelle in<br />
Deutschland gespeichert, so dass im<br />
gegebenen Fall das Krankenhaus hier<br />
anfragen könnte, ob eine Einwilligung<br />
zur Organspende vorliegt. Diese Erklärung<br />
kann später jedoch widerrufen<br />
werden, so dass auch die/derjenige,<br />
die/der sich zunächst gegen eine<br />
Organspende entscheidet, später zustimmen<br />
könnte und umgekehrt.