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Journal 04-2011 - Kolping Diözesanverband Hildesheim

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mentiert. Das Nähere wird durch Verordnung<br />

der Bundesregierung geregelt.<br />

(4) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

entgegen § 3a Absatz 3 eine Präimplantationsdiagnostik<br />

vornimmt. Die<br />

Ordnungswidrigkeit kann mit einer<br />

Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro<br />

geahndet werden.<br />

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme<br />

nach Absatz 2 durchzuführen<br />

oder an ihr mitzuwirken. Aus der<br />

Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für<br />

den Betreffenden erwachsen.<br />

(6) Die Bundesregierung erstellt in<br />

jeder Legislaturperiode, frühestens<br />

nach zwei Jahren nach Inkrafttreten<br />

des Gesetzes, einen Bericht über<br />

die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik.<br />

Der Bericht enthält<br />

auf der Grundlage der zentralen<br />

Dokumentation die Zahl der jährlich<br />

durchgeführten Maßnahmen sowie<br />

eine wissenschaftliche Auswertung.<br />

Der Bericht beruht auf anonymisierten<br />

Daten.“(BTags-Drs. 17/5451)<br />

Mit anderen Worten bedeutet diese<br />

gesetzliche Formulierung: Wer einen<br />

künstlich erzeugten Embryo vor dem<br />

Einsetzen in die Gebärmutter auf<br />

seine Anlagen hin untersucht, wird<br />

bestraft – er handelt also rechtswidrig.<br />

Dies ist das – ungewollte, aber<br />

unumgängliche – Eingeständnis der<br />

Parlamentsmehrheit, dass jeder Versuch,<br />

Embryonen zu selektieren oder<br />

auch nur zu einer Selektion anzusetzen,<br />

gegen die verfassungsrechtlich<br />

geschützte Würde des Menschen<br />

verstößt und somit verboten bleiben<br />

muss. Zugleich haben die Befürworter<br />

einer Zulassung der PID Ausnahmetatbestände<br />

festgelegt, in denen die<br />

Anwendung der PID erlaubt sein soll.<br />

In der Gesetzesbegründung heißt es:<br />

„Die Nichtimplementierung eines geschädigten<br />

Embryos wird auch nach<br />

einer begrenzten Zulassung der PID<br />

für viele Ärzte und Eltern eine Frage<br />

des Gewissens bleiben.“ (17/5451).<br />

Diese Formulierungen zeigen, dass<br />

auch die Befürworter der PID sich<br />

ihrer Sache nicht sicher sind und die<br />

Verantwortung im Einzelfall auf die<br />

Eltern und die beteiligten Ärzte verschieben<br />

(„Ich wasche meine Hände<br />

in Unschuld!“).<br />

Sowohl die Vertreter der katholischen<br />

als auch der evangelischen Kirche in<br />

Deutschland haben den Gesetzesbeschluss<br />

kritisiert. Sie sehen langfristig<br />

eine Erosion dieses medizinischen<br />

Instruments. Zwar soll die PID nur in<br />

Ausnahmefällen zulässig sein und nur<br />

straffrei durchgeführt werden können,<br />

wenn bestimmte, im Gesetz vorgeschriebene<br />

Voraussetzungen erfüllt<br />

sind. Die Erfahrung lehrt aber, dass<br />

diese Ausnahmetatbestände immer<br />

weiter ausgedehnt werden. So war<br />

auch die pränatale Diagnostik (PND),<br />

also die Untersuchung der Embryonen<br />

im Mutterleib, nur als Ausnahme<br />

vorgesehen. Sie wird aber zwischenzeitlich<br />

fast als Routineuntersuchung<br />

angesehen mit der Konsequenz, dass<br />

bei der Diagnose von bestimmten Verdachtsmomenten<br />

eine Abtreibung des<br />

Fötus – und damit eines Menschen –<br />

durchgeführt wird. Sollte das Gesetz<br />

zur begrenzten Zulassung der PID in<br />

Kraft gesetzt werden, ist die weitere<br />

Entwicklung sorgfältig zu beobachten.<br />

Gegebenenfalls ist rechtzeitig zu<br />

intervenieren, wenn sich Fehlentwicklungen<br />

abzeichnen.<br />

Heinrich Albers<br />

<strong>Journal</strong> 4/<strong>2011</strong><br />

Organspende rettet Leben!<br />

Alle <strong>Kolping</strong>mitglieder sind aufgerufen, sich zur Verfügung zu stellen<br />

Wie bereits in der Diözesanversammlung<br />

<strong>2011</strong> in Helmstedt beschlossen,<br />

sollte sich jede <strong>Kolping</strong>schwester und<br />

jeder <strong>Kolping</strong>bruder die Frage stellen,<br />

ob sie/er nach dem Tode als Organspender<br />

zur Verfügung steht. (Im<br />

Einzelnen siehe hierzu auch <strong>Journal</strong><br />

III/<strong>2011</strong>).<br />

Wie sieht die derzeitige Rechtslage<br />

aus?<br />

In Deutschland dürfen zurzeit bei einem<br />

verstorbenen Menschen Organe<br />

nur mit seiner Einwilligung oder der<br />

Einwilligung von nahen Angehörigen<br />

entnommen werden (Zustimmungslösung).<br />

In vielen europäischen Ländern<br />

ist eine Widerspruchslösung in Kraft.<br />

Das bedeutet, dass jeder Mensch als<br />

6<br />

Organspender angesehen wird, es sei<br />

denn, dass er zu Lebzeiten wirksam<br />

seinen Widerspruch erklärt hat. Da die<br />

Zustimmung zu einer Organspende<br />

nur von relativ wenigen Menschen in<br />

Deutschland erklärt wurde, gibt es in<br />

Deutschland auch nur relativ wenige<br />

Organspenden, was zu erheblichen<br />

Engpässen führt. Vielen Menschen<br />

könnte geholfen werden, wenn ausreichend<br />

Organspenden zur Verfügung<br />

ständen. Andererseits ist eine<br />

Widerspruchslösung nicht frei von<br />

verfassungsrechtlichen Zweifeln und<br />

Bedenken.<br />

Derzeit wird auf Bundesebene eine<br />

Diskussion darüber geführt, die gesetzlichen<br />

Regelungen zu ändern.<br />

Welche Lösung wird derzeit erwogen?<br />

Da sowohl die Zustimmungs- als auch<br />

die Widerspruchslösung nicht frei von<br />

Kritik und Bedenken sind, wird ein<br />

Mittelweg diskutiert. Dieser Weg läuft<br />

darauf hinaus, dass sich jeder Bürger<br />

in seinem Leben einmal mit dieser<br />

Frage auseinandersetzen soll. Mit der<br />

Beantragung eines Personalausweises<br />

oder Reisepasses soll der Bürger<br />

bei der zuständigen Kommune erklären,<br />

ob er zur Organspende bereit ist<br />

(Erklärungslösung). Diese Erklärung<br />

würde dann zentral an einer Stelle in<br />

Deutschland gespeichert, so dass im<br />

gegebenen Fall das Krankenhaus hier<br />

anfragen könnte, ob eine Einwilligung<br />

zur Organspende vorliegt. Diese Erklärung<br />

kann später jedoch widerrufen<br />

werden, so dass auch die/derjenige,<br />

die/der sich zunächst gegen eine<br />

Organspende entscheidet, später zustimmen<br />

könnte und umgekehrt.

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