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Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung - Bundesministerium ...

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Titel<br />

Maßnahme<br />

Beschreibung Verantwortlich<br />

Laufzeit<br />

Pflege<br />

Familienpflege Das Bundeskabinett hat am 23. März 2011 den Entwurf<br />

eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege<br />

und Beruf beschlossen, dessen Hauptbestandteil<br />

das Familienpflegezeitgesetz ist.<br />

Das Familienpflegezeitgesetz verbessert die Rahmenbedingungen<br />

für die häusliche Pflege pflegebedürftiger<br />

Personen durch berufstätige nahe<br />

Angehörige. Mit dem Gesetz soll für Arbeitgeber<br />

ein Anreiz gesetzt werden, Beschäftigten für<br />

zwei Jahre die Pflege von nahen Angehörigen<br />

zu ermöglichen. In einer schriftlichen Vereinbarung<br />

zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten<br />

soll festgelegt werden, dass Beschäftigte zum<br />

Zwecke <strong>der</strong> Pflege eines nahen Angehörigen für<br />

einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren mit reduzierter<br />

Stundenzahl arbeiten (Familienpflegezeit)<br />

können. Während <strong>der</strong> Arbeitszeitreduzierung<br />

soll <strong>der</strong> Arbeitgeber den Beschäftigten<br />

durch Entgelt aufstockung einen Entgeltvorschuss<br />

leisten. Die Arbeitgeber können diese<br />

Entgeltaufstockung durch einen zinslosen Kredit<br />

des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche<br />

Aufgaben refinanzieren. Nach <strong>der</strong><br />

Familienpflegezeit kehren die Beschäftigten<br />

wie<strong>der</strong> zur vorherigen Stundenzahl zurück, bekommen<br />

aber weiterhin das reduzierte Entgelt,<br />

bis <strong>der</strong> vom Arbeitgeber während <strong>der</strong> Pflegephase<br />

gewährte Lohnvorschuss „nachgearbeitet“ ist.<br />

Pflegende Angehörige können so ihre finanzielle<br />

Lebensgrundlage erhalten und Unterbrechungen<br />

in <strong>der</strong> Erwerbsbiografie vermeiden.<br />

BMFSFJ<br />

2011<br />

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