Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung - Bundesministerium ...
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Titel<br />
Maßnahme<br />
Beschreibung Verantwortlich<br />
Laufzeit<br />
Pflege<br />
Familienpflege Das Bundeskabinett hat am 23. März 2011 den Entwurf<br />
eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege<br />
und Beruf beschlossen, dessen Hauptbestandteil<br />
das Familienpflegezeitgesetz ist.<br />
Das Familienpflegezeitgesetz verbessert die Rahmenbedingungen<br />
für die häusliche Pflege pflegebedürftiger<br />
Personen durch berufstätige nahe<br />
Angehörige. Mit dem Gesetz soll für Arbeitgeber<br />
ein Anreiz gesetzt werden, Beschäftigten für<br />
zwei Jahre die Pflege von nahen Angehörigen<br />
zu ermöglichen. In einer schriftlichen Vereinbarung<br />
zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten<br />
soll festgelegt werden, dass Beschäftigte zum<br />
Zwecke <strong>der</strong> Pflege eines nahen Angehörigen für<br />
einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren mit reduzierter<br />
Stundenzahl arbeiten (Familienpflegezeit)<br />
können. Während <strong>der</strong> Arbeitszeitreduzierung<br />
soll <strong>der</strong> Arbeitgeber den Beschäftigten<br />
durch Entgelt aufstockung einen Entgeltvorschuss<br />
leisten. Die Arbeitgeber können diese<br />
Entgeltaufstockung durch einen zinslosen Kredit<br />
des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche<br />
Aufgaben refinanzieren. Nach <strong>der</strong><br />
Familienpflegezeit kehren die Beschäftigten<br />
wie<strong>der</strong> zur vorherigen Stundenzahl zurück, bekommen<br />
aber weiterhin das reduzierte Entgelt,<br />
bis <strong>der</strong> vom Arbeitgeber während <strong>der</strong> Pflegephase<br />
gewährte Lohnvorschuss „nachgearbeitet“ ist.<br />
Pflegende Angehörige können so ihre finanzielle<br />
Lebensgrundlage erhalten und Unterbrechungen<br />
in <strong>der</strong> Erwerbsbiografie vermeiden.<br />
BMFSFJ<br />
2011<br />
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