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Spengler Fachjournal 06/2013

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<strong>Spengler</strong> <strong>Fachjournal</strong> <strong>06</strong>/<strong>2013</strong><br />

Regressansprüche…<br />

…gegen Subunternehmer und deren Verjährung<br />

Werkunternehmern steht es in der<br />

Regel (vertragsabhängig) frei, sich<br />

zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung<br />

eines Subunternehmers zu<br />

bedienen. Auf diese Möglichkeit wird<br />

bei Projektabwicklungen durch einen<br />

Generalunternehmer aber auch<br />

in Zeiten hoher Auftragsauslastung<br />

gerne zurückgegriffen. Auch kommt<br />

es immer häufiger vor, dass die Arbeiten<br />

vor Ort von eigenen Montagefirmen<br />

(in Sub-Subaufträgen)<br />

durchgeführt werden, auf welche<br />

der Werkunternehmer kaum beziehungsweise<br />

keinen Einfluss nehmen<br />

kann. Stellt sich nun im Nachhinein<br />

heraus, dass die Arbeiten des Subunternehmers<br />

mangelhaft waren, steht<br />

der beauftragende Werkunternehmer<br />

vor dem Problem seinerseits<br />

ein mangelhaftes Werk an seinen<br />

Vertragspartner (den Auftraggeber)<br />

geliefert zu haben.<br />

Wird nun der Werkunternehmer von<br />

seinem Vertragspartner belangt und<br />

entsteht ihm durch die Auftragsabwicklung<br />

des Subunternehmers ein<br />

Schaden, bleibt ihm nur ein Rückgriff<br />

auf den Subunternehmer, sofern dieser<br />

zwischenzeitig nicht insolvent<br />

geworden ist. Neben einem allfälligen<br />

Schadenersatzanspruch wegen<br />

Verletzung der vertraglichen Pflichten<br />

aus dem Sub-Werkvertrag hat<br />

der Werkunternehmer (auch) einen<br />

Regressanspruch gegen den Subunternehmer,<br />

wenn er vom Auftraggeber<br />

(Bauherrn) wegen mangelhafter<br />

Leistungen des Subunternehmers<br />

in Anspruch genommen wurde.<br />

Die Differenzierung dieser beiden<br />

Ansprüche kann für den Werkunternehmer<br />

beim Versuch sich beim<br />

Subunternehmer schadlos zu halten<br />

von entscheidender Bedeutung<br />

sein.<br />

Grundsätzlich bestehen im Werkvertragsrecht<br />

Gewährleistungs- und<br />

Schadenersatzansprüche nebeneinander.<br />

Damit kann der Besteller<br />

wegen Mängel des Werkes auch<br />

noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist,<br />

jedoch innerhalb der<br />

dreijährigen Verjährungsfrist des §<br />

„Grundsätzlich bestehen im Werkvertragsrecht<br />

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche<br />

nebeneinander,“<br />

weiß Dr. Winfried Sattlegger.<br />

1489 ABGB vom Unternehmer Schadenersatz<br />

fordern, sofern die Mängel<br />

auf dessen rechtswidriges und<br />

schuldhaftes Verhalten zurückzuführen<br />

sind. Dadurch, aber auch aus<br />

dem Grund, dass sich Streitigkeiten<br />

mit dem Auftraggeber mitunter in<br />

die Länge ziehen können, steht der<br />

Werkunternehmer dann vor dem<br />

Problem, dass seine Schadenersatzansprüche<br />

gegenüber seinem Subunternehmer<br />

(nach Abschluss eines<br />

etwaigen (Rechts-)Streits mit dem<br />

Auftraggeber) bereits verjährt sein<br />

könnten.<br />

Die Regressforderung unterliegt einer selbstständigen Verjährungsfrist, welche erst mit<br />

tatsächlichem Eintritt des Schadens zu laufen beginnt.<br />

In einem interessanten, vom Obersten<br />

Gerichtshof entschiedenen Fall,<br />

beauftragte ein Generalunternehmer<br />

einen Subunternehmer mit<br />

<strong>Spengler</strong>- und Dachdeckerarbeiten.<br />

Nach diversen Ausbesserungen wurden<br />

bei der Abnahmebegehung<br />

vom Bauleiter keine Mängel festgestellt.<br />

Im folgenden Jahr rügte der<br />

Bauherr dann aber doch die Undichtheit<br />

des Daches, wobei das ausführende<br />

Subunternehmen seinerseits<br />

den Standpunkt vertrat, dass es sich<br />

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