Spengler Fachjournal 06/2013
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<strong>Spengler</strong> <strong>Fachjournal</strong> <strong>06</strong>/<strong>2013</strong><br />
Regressansprüche…<br />
…gegen Subunternehmer und deren Verjährung<br />
Werkunternehmern steht es in der<br />
Regel (vertragsabhängig) frei, sich<br />
zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung<br />
eines Subunternehmers zu<br />
bedienen. Auf diese Möglichkeit wird<br />
bei Projektabwicklungen durch einen<br />
Generalunternehmer aber auch<br />
in Zeiten hoher Auftragsauslastung<br />
gerne zurückgegriffen. Auch kommt<br />
es immer häufiger vor, dass die Arbeiten<br />
vor Ort von eigenen Montagefirmen<br />
(in Sub-Subaufträgen)<br />
durchgeführt werden, auf welche<br />
der Werkunternehmer kaum beziehungsweise<br />
keinen Einfluss nehmen<br />
kann. Stellt sich nun im Nachhinein<br />
heraus, dass die Arbeiten des Subunternehmers<br />
mangelhaft waren, steht<br />
der beauftragende Werkunternehmer<br />
vor dem Problem seinerseits<br />
ein mangelhaftes Werk an seinen<br />
Vertragspartner (den Auftraggeber)<br />
geliefert zu haben.<br />
Wird nun der Werkunternehmer von<br />
seinem Vertragspartner belangt und<br />
entsteht ihm durch die Auftragsabwicklung<br />
des Subunternehmers ein<br />
Schaden, bleibt ihm nur ein Rückgriff<br />
auf den Subunternehmer, sofern dieser<br />
zwischenzeitig nicht insolvent<br />
geworden ist. Neben einem allfälligen<br />
Schadenersatzanspruch wegen<br />
Verletzung der vertraglichen Pflichten<br />
aus dem Sub-Werkvertrag hat<br />
der Werkunternehmer (auch) einen<br />
Regressanspruch gegen den Subunternehmer,<br />
wenn er vom Auftraggeber<br />
(Bauherrn) wegen mangelhafter<br />
Leistungen des Subunternehmers<br />
in Anspruch genommen wurde.<br />
Die Differenzierung dieser beiden<br />
Ansprüche kann für den Werkunternehmer<br />
beim Versuch sich beim<br />
Subunternehmer schadlos zu halten<br />
von entscheidender Bedeutung<br />
sein.<br />
Grundsätzlich bestehen im Werkvertragsrecht<br />
Gewährleistungs- und<br />
Schadenersatzansprüche nebeneinander.<br />
Damit kann der Besteller<br />
wegen Mängel des Werkes auch<br />
noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist,<br />
jedoch innerhalb der<br />
dreijährigen Verjährungsfrist des §<br />
„Grundsätzlich bestehen im Werkvertragsrecht<br />
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche<br />
nebeneinander,“<br />
weiß Dr. Winfried Sattlegger.<br />
1489 ABGB vom Unternehmer Schadenersatz<br />
fordern, sofern die Mängel<br />
auf dessen rechtswidriges und<br />
schuldhaftes Verhalten zurückzuführen<br />
sind. Dadurch, aber auch aus<br />
dem Grund, dass sich Streitigkeiten<br />
mit dem Auftraggeber mitunter in<br />
die Länge ziehen können, steht der<br />
Werkunternehmer dann vor dem<br />
Problem, dass seine Schadenersatzansprüche<br />
gegenüber seinem Subunternehmer<br />
(nach Abschluss eines<br />
etwaigen (Rechts-)Streits mit dem<br />
Auftraggeber) bereits verjährt sein<br />
könnten.<br />
Die Regressforderung unterliegt einer selbstständigen Verjährungsfrist, welche erst mit<br />
tatsächlichem Eintritt des Schadens zu laufen beginnt.<br />
In einem interessanten, vom Obersten<br />
Gerichtshof entschiedenen Fall,<br />
beauftragte ein Generalunternehmer<br />
einen Subunternehmer mit<br />
<strong>Spengler</strong>- und Dachdeckerarbeiten.<br />
Nach diversen Ausbesserungen wurden<br />
bei der Abnahmebegehung<br />
vom Bauleiter keine Mängel festgestellt.<br />
Im folgenden Jahr rügte der<br />
Bauherr dann aber doch die Undichtheit<br />
des Daches, wobei das ausführende<br />
Subunternehmen seinerseits<br />
den Standpunkt vertrat, dass es sich<br />
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