Spengler Fachjournal 06/2013
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<strong>Spengler</strong> <strong>Fachjournal</strong> <strong>06</strong>/<strong>2013</strong><br />
in gegenständlichem Fall um einen<br />
Konstruktionsfehler handle und erklärte,<br />
dass es eine Verblechung im<br />
Traufenbereich (nur) bei (entgeltlicher)<br />
Auftragserteilung durchführen<br />
werde. Aufgrund der bestehenden<br />
Mängel am Dach beglich der Auftraggeber<br />
die vom Generalunternehmer<br />
an ihn gerichtete Rechnung<br />
nicht zur Gänze und so kam es in<br />
weiterer Folge zu einem Rechtsstreit<br />
zwischen Generalunternehmer und<br />
Auftraggeber (Bauherrn). Das Verfahren<br />
erstreckte sich nach der Abnahmebegehung<br />
über vier lange<br />
Jahre und endete schließlich mit<br />
einem Vergleich, wobei der Generalunternehmer<br />
auf einen großen Teil<br />
seiner Forderung verzichten musste.<br />
Nach weiteren 1,5 Jahren, also fast<br />
sechs Jahre nach der Abnahmebegehung,<br />
brachte der Generalunternehmer<br />
eine Klage auf Schadenersatz<br />
gegen seinen Subunternehmer ein.<br />
Der Oberste Gerichtshof stellte in<br />
seiner Entscheidung dazu klar, dass<br />
es dem Generalunternehmer im vorliegenden<br />
Verfahren nur (mehr) um<br />
den Regressanspruch geht. Der Generalunternehmer<br />
wollte Regress<br />
gegen den ihm aus dem Sub-Werkvertrag<br />
nach § 1313a ABGB haftungspflichtigen<br />
Subunternehmer<br />
nehmen, weil er seinerseits von seinem<br />
Auftraggeber wegen Schlechterfüllung<br />
des Werkvertrages in Anspruch<br />
genommen wurde. Die ebenfalls<br />
als Schadenersatzforderung zu<br />
qualifizierende Regressforderung ist<br />
aber nicht mit einer Schadenersatzforderung<br />
des Generalunternehmers<br />
wegen Schlechterfüllung des<br />
Sub-Werkvertrages gleichzusetzen.<br />
Es kommt daher nicht darauf an, ob<br />
der Werkunternehmer schon mehr<br />
als drei Jahre vor Erhebung der Regressklage<br />
Kenntnis davon hatte,<br />
dass der Subunternehmer mangelhaft<br />
gearbeitet hat. Die Verjährungszeit<br />
für eine solche Regressklage gegen<br />
den Subunternehmer beginnt<br />
nicht schon mit der Kenntnis vom<br />
haftungsbegründenden Sachverhalt<br />
(Kenntnis von der Schlechterfüllung<br />
des Subunternehmers), sondern<br />
nicht früher als die Ersatzpflicht<br />
des Unternehmers gegenüber dem<br />
Auftraggeber feststeht. Es ist daher<br />
von entscheidender Bedeutung<br />
zu unterscheiden, ob sich die beim<br />
Subunternehmer einzufordernden<br />
Ansprüche aus einer Schlechterfüllung<br />
des Sub-Werkvertrages ableiten<br />
oder ob der Werkunternehmer<br />
seinerseits von seinem Auftraggeber<br />
herangezogen wurde und sich<br />
aus diesem Grund beim Subunternehmer<br />
regressiert. Die Ersatzpflicht<br />
des Werkunternehmers steht erst<br />
mit der tatsächlichen Befriedigung<br />
der Ansprüche des Auftraggebers<br />
(Bauherrn) fest, egal ob dies durch<br />
Aufrechnung oder Verzicht auf einen<br />
Teil des noch offenen Werklohnes<br />
erfolgt.<br />
Die Regressforderung unterliegt<br />
daher einer selbstständigen Verjährungsfrist,<br />
welche erst mit tatsächlichem<br />
Eintritt des Schadens<br />
zu laufen beginnt. Bei Regressforderungen<br />
tritt der Schaden des Werkunternehmers<br />
erst dann ein, wenn<br />
er seinerseits bereits Ersatz leisten<br />
musste (Zahlung, gerichtlicher Vergleich,<br />
Urteil).<br />
Regressforderungen können daher<br />
selbst dann noch geltend gemacht<br />
werden, wenn Gewährleistungsund<br />
Schadenersatzansprüche aus<br />
dem Sub-Werkvertrag bereits lange<br />
verjährt sind. Die Haftung des Subunternehmers<br />
ist daher nach Ablauf<br />
von drei Jahren ab Leistungserbringung<br />
beziehungsweise Übergabe<br />
seines Gewerkes noch nicht vorbei.<br />
Dr. Winfried Sattlegger<br />
Rechtsanwalt der Anwaltssocietät<br />
SATTLEGGER I DORNINGER I STEI-<br />
NER & PARTNER<br />
Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt in<br />
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Bau- und Baunebengewerbe.<br />
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