21.04.2014 Aufrufe

Spengler Fachjournal 06/2013

Spengler Fachjournal 06/2013

Spengler Fachjournal 06/2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Spengler</strong> <strong>Fachjournal</strong> <strong>06</strong>/<strong>2013</strong><br />

in gegenständlichem Fall um einen<br />

Konstruktionsfehler handle und erklärte,<br />

dass es eine Verblechung im<br />

Traufenbereich (nur) bei (entgeltlicher)<br />

Auftragserteilung durchführen<br />

werde. Aufgrund der bestehenden<br />

Mängel am Dach beglich der Auftraggeber<br />

die vom Generalunternehmer<br />

an ihn gerichtete Rechnung<br />

nicht zur Gänze und so kam es in<br />

weiterer Folge zu einem Rechtsstreit<br />

zwischen Generalunternehmer und<br />

Auftraggeber (Bauherrn). Das Verfahren<br />

erstreckte sich nach der Abnahmebegehung<br />

über vier lange<br />

Jahre und endete schließlich mit<br />

einem Vergleich, wobei der Generalunternehmer<br />

auf einen großen Teil<br />

seiner Forderung verzichten musste.<br />

Nach weiteren 1,5 Jahren, also fast<br />

sechs Jahre nach der Abnahmebegehung,<br />

brachte der Generalunternehmer<br />

eine Klage auf Schadenersatz<br />

gegen seinen Subunternehmer ein.<br />

Der Oberste Gerichtshof stellte in<br />

seiner Entscheidung dazu klar, dass<br />

es dem Generalunternehmer im vorliegenden<br />

Verfahren nur (mehr) um<br />

den Regressanspruch geht. Der Generalunternehmer<br />

wollte Regress<br />

gegen den ihm aus dem Sub-Werkvertrag<br />

nach § 1313a ABGB haftungspflichtigen<br />

Subunternehmer<br />

nehmen, weil er seinerseits von seinem<br />

Auftraggeber wegen Schlechterfüllung<br />

des Werkvertrages in Anspruch<br />

genommen wurde. Die ebenfalls<br />

als Schadenersatzforderung zu<br />

qualifizierende Regressforderung ist<br />

aber nicht mit einer Schadenersatzforderung<br />

des Generalunternehmers<br />

wegen Schlechterfüllung des<br />

Sub-Werkvertrages gleichzusetzen.<br />

Es kommt daher nicht darauf an, ob<br />

der Werkunternehmer schon mehr<br />

als drei Jahre vor Erhebung der Regressklage<br />

Kenntnis davon hatte,<br />

dass der Subunternehmer mangelhaft<br />

gearbeitet hat. Die Verjährungszeit<br />

für eine solche Regressklage gegen<br />

den Subunternehmer beginnt<br />

nicht schon mit der Kenntnis vom<br />

haftungsbegründenden Sachverhalt<br />

(Kenntnis von der Schlechterfüllung<br />

des Subunternehmers), sondern<br />

nicht früher als die Ersatzpflicht<br />

des Unternehmers gegenüber dem<br />

Auftraggeber feststeht. Es ist daher<br />

von entscheidender Bedeutung<br />

zu unterscheiden, ob sich die beim<br />

Subunternehmer einzufordernden<br />

Ansprüche aus einer Schlechterfüllung<br />

des Sub-Werkvertrages ableiten<br />

oder ob der Werkunternehmer<br />

seinerseits von seinem Auftraggeber<br />

herangezogen wurde und sich<br />

aus diesem Grund beim Subunternehmer<br />

regressiert. Die Ersatzpflicht<br />

des Werkunternehmers steht erst<br />

mit der tatsächlichen Befriedigung<br />

der Ansprüche des Auftraggebers<br />

(Bauherrn) fest, egal ob dies durch<br />

Aufrechnung oder Verzicht auf einen<br />

Teil des noch offenen Werklohnes<br />

erfolgt.<br />

Die Regressforderung unterliegt<br />

daher einer selbstständigen Verjährungsfrist,<br />

welche erst mit tatsächlichem<br />

Eintritt des Schadens<br />

zu laufen beginnt. Bei Regressforderungen<br />

tritt der Schaden des Werkunternehmers<br />

erst dann ein, wenn<br />

er seinerseits bereits Ersatz leisten<br />

musste (Zahlung, gerichtlicher Vergleich,<br />

Urteil).<br />

Regressforderungen können daher<br />

selbst dann noch geltend gemacht<br />

werden, wenn Gewährleistungsund<br />

Schadenersatzansprüche aus<br />

dem Sub-Werkvertrag bereits lange<br />

verjährt sind. Die Haftung des Subunternehmers<br />

ist daher nach Ablauf<br />

von drei Jahren ab Leistungserbringung<br />

beziehungsweise Übergabe<br />

seines Gewerkes noch nicht vorbei.<br />

Dr. Winfried Sattlegger<br />

Rechtsanwalt der Anwaltssocietät<br />

SATTLEGGER I DORNINGER I STEI-<br />

NER & PARTNER<br />

Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt in<br />

der Vertretung von Unternehmen im<br />

Bau- und Baunebengewerbe.<br />

Kanzlei Linz:<br />

Tel.: 0732/65 70 70<br />

E-Mail: linz@sdsp.at<br />

Kanzlei Wien:<br />

Tel.: 01/58 10 399<br />

E-Mail: wien@sdsp.at<br />

www.anwaltssocietaet.at<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!