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Spengler Fachjournal 06/2013

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<strong>Spengler</strong> <strong>Fachjournal</strong> <strong>06</strong>/<strong>2013</strong><br />

Wichtige Änderungen<br />

Was tut sich im neuen Jahr aus steuerlicher Sicht<br />

Das neue Jahr bringt für Unternehmer<br />

steuerlich einige Neuerungen.<br />

So werden sich mit 2014 unter anderem<br />

einige wichtige Beträge ändern.<br />

Dazu zählen unter anderem<br />

die folgenden wichtigen Zahlen<br />

(vorbehaltlich der Veröffentlichung<br />

im Bundesgesetzblatt):<br />

Ñ Höchstbeitragsgrundlage: 4.530<br />

Euro monatlich<br />

Ñ Höchstbeitragsgrundlage SZ:<br />

9.<strong>06</strong>0 Euro jährlich<br />

Ñ Geringfügigkeitsgrenze: 395,31<br />

Euro monatlich<br />

Ñ Auflösungsaufgabe: 115 Euro<br />

Worauf man im neuen Jahr auch unbedingt<br />

achten sollte, ist die rechtzeitige<br />

Übermittlung der Jahreslohnzettel.<br />

Diese sollten elektronisch<br />

bis spätestens Ende Februar an die<br />

zuständige GKK übermittelt werden.<br />

Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen<br />

Meldefrist sind erhebliche Beitragszuschläge<br />

rechtlich angeordnet.<br />

Bereits im heurigen Jahr waren<br />

im März bei der GKK noch zahlreiche<br />

Jahreslohnzettel ausständig.<br />

Für all jene Betriebe, welche der<br />

BUAK zugeordnet sind, ergeben sich<br />

mit dem neuen Jahr noch einige weitere,<br />

teils wesentliche Änderungen:<br />

Ab 2014 sind alle Dienstgeber verpflichtet,<br />

beim Ansuchen um Rückerstattung<br />

einer Schlechtwetterentschädigung<br />

die BUAK Webanwendung<br />

zu benutzen.<br />

Mit kommendem Jahr wurde weiters<br />

ein Überbrückungsgeld, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen, geschaffen.<br />

Dieses Überbrückungsgeld<br />

kann ab 01.01.2015 in Anspruch genommen<br />

werden und ist auf einen<br />

Bezugszeitraum von 12 Monaten<br />

beschränkt. Das Überbrückungsgeld<br />

wird durch einen neuen Zuschlag<br />

finanziert. Im Gegenzug wird dafür<br />

der Urlaubszuschlag ein wenig reduziert.<br />

Mit 01.01.2014 müssen Arbeitgeber<br />

nun auch den genauen<br />

Stand der Teilzeitbeschäftigten melden,<br />

um einen Missbrauch in diesem<br />

Bereich zu verhindern.<br />

Weiters wurde die ursprünglich bis<br />

30.6.<strong>2013</strong> befristete Bestimmung<br />

über die nicht zu entrichtende Auflösungsabgabe<br />

nochmals verlängert.<br />

Im kommenden Jahr werden außerdem<br />

die Überstundenzuschläge geändert.<br />

Der derzeitige Zuschlag auf<br />

„Mit dem kommenden Jahr gibt es für<br />

Unternehmer wieder einige steuerliche<br />

Änderungen, die zu beachten sind,“<br />

weiß Heinz Kaltenbrunner-Nessling.<br />

den KV Stundenlohn von 30% wird<br />

ab 01.05.2014 auf 20% reduziert.<br />

Auch die Berechnung des Weihnachtsgeldes<br />

wird mit 01.05.2014<br />

geändert. Der derzeitige Zuschlag<br />

zum Weihnachtsgeld in der Höhe von<br />

25% wird ab 01.05.2014 schrittweise<br />

auf 22% und im weiteren Verlauf des<br />

Jahres 2015 auf 20% gesenkt.<br />

Erst ab 01.01.2015 tritt auch bei<br />

der BUAK der Verfall von nicht verbrauchtem<br />

Urlaub nach 3,25 Jahren<br />

ein. Somit verfällt am 31.3.2015 der<br />

bis 2012 entstandene und nicht verbrauchte<br />

Urlaub. Der Dienstnehmer<br />

hat zukünftig die Möglichkeit sich<br />

nicht verbrauchten Urlaub in Form<br />

einer Urlaubsersatzleistung auszahlen<br />

zu lassen.<br />

Mit 01.01.2014 müssen Arbeitgeber den genauen Stand der Teilzeitbeschäftigten melden<br />

um einen Missbrauch zu verhindern.<br />

Nessling Wirtschaftstreuhand &<br />

Steuerberatungs GmbH<br />

Fischer-Villa-Straße 2<br />

5411 Oberalm<br />

Tel.: <strong>06</strong>245/88 008<br />

Fax: <strong>06</strong>245/88 008-920<br />

E-Mail: steuerberater@nessling.at<br />

www.nessling.at<br />

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