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LN 2013-2.pdf - Einwohnergemeinde Lengnau BE

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<strong>Lengnau</strong>er Notizen Nr. 2/13<br />

Neuerungen rund um Kindergarten und Schule<br />

Auf den 1. August <strong>2013</strong> tritt mit<br />

«REVOS 2012» eine Teilrevision<br />

des Volksschulgesetzes in Kraft. Die<br />

nachfolgende Auflistung gibt eine<br />

kurze Übersicht über die im kommenden<br />

Schuljahr gültigen Änderungen.<br />

Kindergarten<br />

Die spürbarsten Änderungen aufgrund<br />

der Gesetzesrevision betreffen<br />

den Bereich des Kindergartens. Der<br />

Kindergarten zählt ab 1. August <strong>2013</strong><br />

zur obligatorischen Schulzeit.<br />

• Ab 1.8.13 müssen alle Gemeinden<br />

den zweijährigen Kindergarten anbieten,<br />

wie dies in <strong>Lengnau</strong> seit vielen<br />

Jahren der Fall ist. Neu ist der<br />

Besuch des zweijährigen Kindergartens<br />

obligatorisch. Der Kindergarten<br />

wird so zu einem Teil der Volksschule,<br />

die obligatorische Schulzeit beträgt<br />

demnach neu 11 Jahre (2 Jahre<br />

Kindergarten, 6 Jahre Primarstufe,<br />

3 Jahre Sekundarstufe I).<br />

• Der Stichtag für den Eintritt in den<br />

Kindergarten wird auf den 31. Juli<br />

verlegt. In <strong>Lengnau</strong> geschieht dies<br />

schrittweise während der nächsten<br />

drei Jahre, indem jeweils Kinder<br />

von 13 Geburtsmonaten in den Kindergarten<br />

eintreten:<br />

− August <strong>2013</strong>: Kinder mit Geburtsdatum<br />

vom 1. Mai 2008 bis<br />

31. Mai 2009<br />

− August 2014: Kinder mit Geburtsdatum<br />

vom 1. Juni 2009 bis<br />

30. Juni 2010<br />

− August 2015: Kinder mit Geburtsdatum<br />

vom 1. Juli 2010 bis<br />

31. Juli 2011<br />

• Die Eltern können entscheiden, ob ihr<br />

Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr<br />

eintreten soll. Sie teilen<br />

dies der Schulleitung bei der Anmeldung<br />

mit. Das Recht auf 11 Jahre<br />

Volksschule wird dadurch nicht verkürzt,<br />

es wird also grundsätzlich davon<br />

ausgegangen, dass der Kindergarten<br />

auch bei einem späteren<br />

Eintritt zwei Jahre besucht wird.<br />

• Wie bisher sind die Eltern berechtigt,<br />

ihr Kind während des ersten<br />

Kindergartenjahres mit reduziertem<br />

Pensum nur an vier statt an sechs<br />

Halbtagen den Unterricht besuchen<br />

zu lassen.<br />

Übergang in die Primarstufe: Der<br />

Übertritt vom Kindergarten in die<br />

1. Klasse der Primarstufe ist neu ein<br />

Schullaufbahnentscheid und wird von<br />

der Schulleitung auf Antrag der Kindergärtnerin<br />

und in Absprache mit<br />

den Eltern getroffen. Grundsätzlich<br />

geschieht dies nach zwei Jahren Kindergarten.<br />

Sofern Entwicklungs- und<br />

Lernstand des Kindes dies rechtfertigen,<br />

kann der Übertritt ein Jahr früher<br />

oder später stattfinden. Dazu ist kein<br />

Antrag der Erziehungsberatungsstelle<br />

(EB) nötig. Bei Unsicherheiten kann<br />

eine Abklärung angeregt werden.<br />

Freie Halbtage: Neu gilt ab 1. August<br />

<strong>2013</strong> auch für den Kindergarten<br />

die Regelung betreffend freier Halbtage<br />

gemäss Artikel 27 des Volksschulgesetzes.<br />

Die Eltern sind berechtigt,<br />

pro Schuljahr ihre Kinder nach vorgängiger<br />

Benachrichtigung an höchstens<br />

fünf Halbtagen nicht in den Kindergarten<br />

/ die Schule zu schicken.<br />

Durch den Wegfall der Freiwilligkeit<br />

des Kindergartens ist es grundsätzlich<br />

nicht mehr möglich, für die Kinder<br />

zusätzliche Ferien im Kindergarten zu<br />

beziehen. Vorbehalten bleiben Dispensationen<br />

durch die Schulleitung<br />

auf ein begründetes Gesuch hin.<br />

Ferienplan: Aufgrund der gemachten<br />

Erfahrungen hat die Bildungsund<br />

Kulturkommission eine Anpassung<br />

des Ferienplans für den<br />

Kindergarten beschlossen:<br />

• Ab dem Schuljahr <strong>2013</strong>/14 dauern<br />

die Frühlingsferien für den Kindergarten<br />

drei Wochen (Kalenderwochen<br />

14 –16). Dies gilt nicht für<br />

die 1.– 9. Klasse (weiterhin KW 15<br />

und 16)!<br />

• Der Unterricht dauert im Kindergarten<br />

an den Nachmittagen ab August<br />

<strong>2013</strong> neu von 13.30 – 15.15 Uhr<br />

Schule<br />

9. Schuljahr (neu: 11. Schuljahr)<br />

als zusätzliches Jahr: Schülerinnen<br />

und Schüler haben neu grundsätzlich<br />

das Recht auf eine abgeschlossene<br />

Volksschulbildung, auch wenn sie ein<br />

Schuljahr wiederholt haben. Die Eltern<br />

müssen künftig kein Gesuch<br />

mehr stellen für dieses zusätzliche<br />

Schuljahr. Wenn die Schülerinnen und<br />

Schüler jedoch keine Lernbereitschaft<br />

zeigen oder den Schulbetrieb<br />

massiv stören, hat die Bildungs- und<br />

Kulturkommission wie bisher die<br />

Möglichkeit, die betreffenden Jugendlichen<br />

auf Antrag der Lehrerinnen-<br />

und Lehrerkonferenz vom letzten<br />

Schuljahr auszuschliessen.<br />

Änderung im Übertrittsverfahren<br />

Primar- – Sekundarstufe I: Nach<br />

wie vor wird während des 5. und im<br />

ersten Semester des 6. Schuljahres<br />

abgeklärt, in welchem Leistungsniveau<br />

eine Schülerin/ein Schüler ab<br />

der 7. Klasse unterrichtet werden soll.<br />

Dies betrifft die Fächer Mathematik,<br />

Deutsch und Französisch. Ab Schuljahr<br />

<strong>2013</strong>/14 ersetzt neu eine Kontrollprüfung<br />

das bisherige Einigungsgespräch,<br />

wenn sich Eltern und<br />

Schule bei einem Übertrittsentscheid<br />

nicht einig sind. Die Eltern können ihr<br />

Kind bis Ende Februar mit einem besonderen<br />

Formular der Erziehungsdirektion<br />

zur Kontrollprüfung anmelden.<br />

Der Prüfungstermin ist kantonal einheitlich<br />

geregelt, je nach Anzahl der<br />

Anmeldungen findet die Prüfung vor<br />

Ort oder an einem zentralen Ort statt.<br />

Der Übertrittsentscheid wird aufgrund<br />

der Prüfungsresultate durch die zuständige<br />

Schulleitung gefällt. Ein Kind,<br />

das von seinen Eltern zur Kontrollprüfung<br />

angemeldet wird, muss die Prüfung<br />

in allen drei Übertrittsfächern absolvieren,<br />

also auch in jenen Fächern,<br />

bei denen keine Uneinigkeit besteht.<br />

Kurse in heimatlicher Sprache und<br />

Kultur HSK: Seit jeher wurden Gesuche<br />

betreffend Schulraumbenutzung für<br />

Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur<br />

für mehrsprachig aufwachsende<br />

Kinder von der Gemeinde <strong>Lengnau</strong> nach<br />

Möglichkeit bewilligt. Dies wurde nun<br />

auch im Volksschulgesetz verankert.<br />

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