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PDF (873 KB) - Mohr Siebeck Verlag

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§ 1 Gerichte<br />

138<br />

es im Falle einer isolierten Unterbreitung keine Zuständigkeit besitzt. Danach sollte sich<br />

aus der Einzelzuständigkeit im Rahmen eines Sachzusammenhangs keine Globalzuständigkeit<br />

für alle zusammengehörenden Fragen ableiten lassen. Das deutsche Kompetenzsystem<br />

stelle weitgehend auf die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen ab, so dass<br />

örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit bei verschiedenen materiellrechtlichen<br />

Anspruchsgrundlagen für denselben prozessualen Anspruch gespalten werden<br />

könnten. Deshalb könne nur ein grundlegender Eingriff des Gesetzgebers in dieses System<br />

einen Wandel bewirken. Bisher habe der Gesetzgeber aber kein anderes Zuständigkeitssystem<br />

geschaffen. Das gelte sowohl für den Reformentwurf 1931 (zu ihm → Brehm<br />

vor § 1 Rdnr. 167 ff.) 14 als auch für das Zweite Gesetz zur Änderung der ZPO 15 sowie für<br />

weitere Novellierungen der ZPO.<br />

3. Prozessökonomische Schwächen<br />

8 Die Gegner eines Gerichtsstandes des Sachzusammenhanges leugnen die Misshelligkeiten<br />

nicht, die sich aus der von ihnen vertretenen Meinung ergeben. So können Schwierigkeiten<br />

durch das Auseinanderfallen der Zuständigkeit für ein und denselben Streitgegenstand<br />

auftreten. Es kann etwa die sachliche Zuständigkeit gespalten werden, wenn der<br />

Mieter seinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6000 Euro aus Vertrag und aus Delikt<br />

begründet. Für die Vertragsansprüche ist wegen § 23 Nr. 2a GVG das AG streitwertunabhängig<br />

zuständig. Die Zuständigkeit des LG wegen der Deliktsansprüche folgt aus dem<br />

Streitwert. Wird ein Schadensersatzanspruch sowohl aus Vertrag als auch aus Delikt abgeleitet,<br />

so ergeben sich Schwierigkeiten auch für die örtliche Zuständigkeit, z. B. beim<br />

Auseinanderfallen des Deliktsgerichtsstandes nach § 32 ZPO (→ H. Roth § 32 Rdnr. 16)<br />

und des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO (→ H. Roth § 29 Rdnr. 9).<br />

8<br />

9 Macht der Kl bei derartig gespaltenen Gerichtszuständigkeiten unter Berufung auf einen<br />

»Gerichtsstand des Sachzusammenhangs« einen Klagegrund geltend, der vom Gericht<br />

wegen fehlender Kompetenz nicht geprüft werden darf, so kommt es für die Gegner<br />

eines Gerichtsstandes kraft Sachzusammenhangs (→ Rdnr. 7) zu folgenden Konsequenzen:<br />

Das z. B. im Gerichtsstand des § 32 ZPO angerufene Gericht kann das Begehren unter<br />

dem Aspekt des Delikts zusprechen, weil dieser Klagegrund seiner Kompetenz unterliegt.<br />

Ist das aber nicht möglich, weil sich der eingeklagte Anspruch aus dem geltend gemachten<br />

Delikt als unbegründet erweist, so kommt es zu einer teilweisen Abweisung als<br />

unbegründet und als unzulässig. Der für das angerufene Gericht prüfbare Deliktsanspruch<br />

wird als unbegründet und der außerhalb der Kognition des Gerichts liegende vertragliche<br />

Anspruch als unzulässig abgewiesen. Trotz rechtskräftiger Abweisung der Klage<br />

soll der Kl später seinen Vertragsanspruch vor dem zuständigen Gericht geltend machen<br />

können, also etwa im Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO oder im<br />

allgemeinen Gerichtsstand des Bekl nach den §§ 12, 13 ZPO. Die Rsp lehnte wegen des<br />

nicht prüfbaren Klagegrundes aus Vertrag eine Teilverweisung an das örtlich zuständige<br />

Gericht ab 16 . Gleichwohl sollte der Einwand der Rechtshängigkeit zu beachten sein. Es sei<br />

nämlich nicht ausgeschlossen, dass das Anhängigmachen der Klage bei dem Gericht, das<br />

nicht alle materiellrechtlichen Gesichtspunkte prüfen darf, den Einwand der Rechtshängigkeit<br />

für den gesamten Streitgegenstand begründet. Damit werde der gleichzeitig geführte<br />

Prozess hinsichtlich der anderen materiellrechtlichen Gesichtspunkte vor demjeni-<br />

9<br />

14<br />

Kritik deshalb von Rosenberg ZZP 57 (1933) 185, 213 f. mit formuliertem Vorschlag.<br />

15<br />

Dazu näher Holtgrave ZZP 86 (1973) 1, 8.<br />

16<br />

BGH NJW 1971, 564.<br />

Herbert Roth

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