PDF (873 KB) - Mohr Siebeck Verlag
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§ 68 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit<br />
1150<br />
kung zulasten des Streithelfers einem doppelten Verlust der Partei mit entgegengesetzter<br />
Begründung entgegensteht.<br />
22 Eine weitergehende Bindung der Partei auch an ihr ungünstige Feststellungen zugunsten<br />
des Streithelfers wäre für diesen unverdiente Wohltat. Die Interventionswirkung will<br />
und kann nicht jede erneute Beurteilung derselben Frage verhindern, was sich schon daran<br />
zeigt, dass sie auf das Verhältnis von unterstützter Partei und Streithelfer beschränkt<br />
ist (→ Rdnr. 23). Die Folgen schlechter Prozessführung der Partei regelt also im Verhältnis<br />
zum Streithelfer § 68 Halbs. 2 abschließend.<br />
22<br />
V. Erstreckung der Interventionswirkung<br />
23 Die Interventionswirkung beschränkt sich auf das Verhältnis von unterstützter Partei<br />
und Streithelfer. Sie erfasst nicht das Verhältnis zwischen dem Streitgehilfen und dem<br />
Gegner der unterstützten Partei 64 (zu diesem Verhältnis → § 69) oder das der unterstützten<br />
Partei und deren Gegner oder das des Streithelfers zum gesetzlichen Vertreter der<br />
unterstützten Partei. 65<br />
23<br />
24 Die Interventionswirkung kann sich aber wie die Rechtskraft (→ Leipold 22 § 325<br />
Rdnr. 3) aus besonderen Gründen auf das Verhältnis von unterstützter Partei oder Streithelfer<br />
zu einem Dritten, insbesondere auf einen Rechtsnachfolger, erstrecken. 66 Dieses<br />
Ergebnis lässt sich auf eine entsprechende Anwendung von § 325 allerdings nur soweit<br />
stützen, wie eine Rechtsnachfolge in das von der Interventionswirkung erfasste Rechtsverhältnis<br />
eintritt. 67 Auch eine Prozessstandschaft kann eine Erstreckung der Interventionswirkung<br />
rechtfertigen. Das gilt sowohl, wenn der Vorprozess von einem Prozessstandschafter<br />
geführt wird und das Ergebnis dieser Prozessführung auch Rechtskraft für den<br />
Rechtsinhaber (→ Leipold 22 § 325 Rdnr. 55) äußert, 68 als auch wenn der Folgeprozess von<br />
einem Prozessstandschafter für einen von der Interventionswirkung Betroffenen geführt<br />
wird. 69 Nicht ausreichend ist wie zur Begründung einer Rechtskrafterstreckung (→ Leipold<br />
§ 325 Rdnr. 53 f.), dass die Partei den Vorprozess aus sonstigen Gründen lediglich<br />
auf Rechnung eines Dritten führt. 70 Die Interventionswirkung kann sich schließlich auch<br />
auf weitere Personen auswirken, 71 deren Rechtsverhältnis vom Rechtsverhältnis zwischen<br />
unterstützter Partei und Streithelfer wie in Fällen akzessorischer Haftung in einer<br />
Weise abhängig ist, dass auch eine rechtskräftige Entscheidung zwischen unterstützter<br />
Partei und Streithelfer Bindungswirkung äußern würde. 72<br />
24<br />
64<br />
BGHZ 92, 275, 277; 3, 385, 387; BGH NJW 1993, 123; NJW-RR 1990, 121; RG HRR 1936<br />
Nr. 288; Ziegert Interventionswirkung, S. 181. Vgl. auch § 74 Rdnr. 9.<br />
65<br />
RGZ 148, 322.<br />
66<br />
BGH WM 1997, 1757; RGZ 145, 42; 54, 354; JW 1933, 625; OLG Schleswig SchlHA 1951, 110;<br />
Jacoby Musterprozeßvertrag, S. 31; MünchKommZPO/Schultes 4 Rdnr. 7; Wieczorek/Schütze/Mansel<br />
3 Rdnr. 143; Ziegert Interventionswirkung, S. 194.<br />
67<br />
Ausführlich Jacoby Musterprozeßvertrag, S. 31; Ziegert Interventionswirkung, S. 194.<br />
68<br />
Wieczorek/Schütze/Mansel 3 Rdnr. 143; Ziegert Interventionswirkung, S. 203.<br />
69<br />
RG HRR 1931, 1255.<br />
70<br />
BGHZ 70, 187, 192; RGZ 84, 293.<br />
71<br />
Die Wirkung beruht allerdings nicht auf einer Erstreckung der prozessualen Interventionswirkung,<br />
sondern materiell-rechtlich auf der die Abhängigkeit begründenden Norm, vgl. Jacoby Musterprozeßvertrag,<br />
S. 34 ff.; Ziegert Interventionswirkung, S. 205 → § 69 Rdnr. 7. – Für eine prozessuale<br />
Rechtskrafterstreckung → Leipold 22 § 325 Rdnr. 95 ff.<br />
72<br />
Ziegert Interventionswirkung, S. 203.<br />
Florian Jacoby