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PDF (873 KB) - Mohr Siebeck Verlag

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§ 68 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit<br />

1150<br />

kung zulasten des Streithelfers einem doppelten Verlust der Partei mit entgegengesetzter<br />

Begründung entgegensteht.<br />

22 Eine weitergehende Bindung der Partei auch an ihr ungünstige Feststellungen zugunsten<br />

des Streithelfers wäre für diesen unverdiente Wohltat. Die Interventionswirkung will<br />

und kann nicht jede erneute Beurteilung derselben Frage verhindern, was sich schon daran<br />

zeigt, dass sie auf das Verhältnis von unterstützter Partei und Streithelfer beschränkt<br />

ist (→ Rdnr. 23). Die Folgen schlechter Prozessführung der Partei regelt also im Verhältnis<br />

zum Streithelfer § 68 Halbs. 2 abschließend.<br />

22<br />

V. Erstreckung der Interventionswirkung<br />

23 Die Interventionswirkung beschränkt sich auf das Verhältnis von unterstützter Partei<br />

und Streithelfer. Sie erfasst nicht das Verhältnis zwischen dem Streitgehilfen und dem<br />

Gegner der unterstützten Partei 64 (zu diesem Verhältnis → § 69) oder das der unterstützten<br />

Partei und deren Gegner oder das des Streithelfers zum gesetzlichen Vertreter der<br />

unterstützten Partei. 65<br />

23<br />

24 Die Interventionswirkung kann sich aber wie die Rechtskraft (→ Leipold 22 § 325<br />

Rdnr. 3) aus besonderen Gründen auf das Verhältnis von unterstützter Partei oder Streithelfer<br />

zu einem Dritten, insbesondere auf einen Rechtsnachfolger, erstrecken. 66 Dieses<br />

Ergebnis lässt sich auf eine entsprechende Anwendung von § 325 allerdings nur soweit<br />

stützen, wie eine Rechtsnachfolge in das von der Interventionswirkung erfasste Rechtsverhältnis<br />

eintritt. 67 Auch eine Prozessstandschaft kann eine Erstreckung der Interventionswirkung<br />

rechtfertigen. Das gilt sowohl, wenn der Vorprozess von einem Prozessstandschafter<br />

geführt wird und das Ergebnis dieser Prozessführung auch Rechtskraft für den<br />

Rechtsinhaber (→ Leipold 22 § 325 Rdnr. 55) äußert, 68 als auch wenn der Folgeprozess von<br />

einem Prozessstandschafter für einen von der Interventionswirkung Betroffenen geführt<br />

wird. 69 Nicht ausreichend ist wie zur Begründung einer Rechtskrafterstreckung (→ Leipold<br />

§ 325 Rdnr. 53 f.), dass die Partei den Vorprozess aus sonstigen Gründen lediglich<br />

auf Rechnung eines Dritten führt. 70 Die Interventionswirkung kann sich schließlich auch<br />

auf weitere Personen auswirken, 71 deren Rechtsverhältnis vom Rechtsverhältnis zwischen<br />

unterstützter Partei und Streithelfer wie in Fällen akzessorischer Haftung in einer<br />

Weise abhängig ist, dass auch eine rechtskräftige Entscheidung zwischen unterstützter<br />

Partei und Streithelfer Bindungswirkung äußern würde. 72<br />

24<br />

64<br />

BGHZ 92, 275, 277; 3, 385, 387; BGH NJW 1993, 123; NJW-RR 1990, 121; RG HRR 1936<br />

Nr. 288; Ziegert Interventionswirkung, S. 181. Vgl. auch § 74 Rdnr. 9.<br />

65<br />

RGZ 148, 322.<br />

66<br />

BGH WM 1997, 1757; RGZ 145, 42; 54, 354; JW 1933, 625; OLG Schleswig SchlHA 1951, 110;<br />

Jacoby Musterprozeßvertrag, S. 31; MünchKommZPO/Schultes 4 Rdnr. 7; Wieczorek/Schütze/Mansel<br />

3 Rdnr. 143; Ziegert Interventionswirkung, S. 194.<br />

67<br />

Ausführlich Jacoby Musterprozeßvertrag, S. 31; Ziegert Interventionswirkung, S. 194.<br />

68<br />

Wieczorek/Schütze/Mansel 3 Rdnr. 143; Ziegert Interventionswirkung, S. 203.<br />

69<br />

RG HRR 1931, 1255.<br />

70<br />

BGHZ 70, 187, 192; RGZ 84, 293.<br />

71<br />

Die Wirkung beruht allerdings nicht auf einer Erstreckung der prozessualen Interventionswirkung,<br />

sondern materiell-rechtlich auf der die Abhängigkeit begründenden Norm, vgl. Jacoby Musterprozeßvertrag,<br />

S. 34 ff.; Ziegert Interventionswirkung, S. 205 → § 69 Rdnr. 7. – Für eine prozessuale<br />

Rechtskrafterstreckung → Leipold 22 § 325 Rdnr. 95 ff.<br />

72<br />

Ziegert Interventionswirkung, S. 203.<br />

Florian Jacoby

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