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PDF (873 KB) - Mohr Siebeck Verlag

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§ 3 Gerichte<br />

224<br />

rechtmäßigen Klauselwerken (§ 1 UKlaG) und Einhaltung von Verbraucherschutzgesetzen<br />

(§ 2 UKlaG) relativiert (→ Stichwort »Allgemeine Geschäftsbedingungen« [Rdnr. 47]).<br />

f) Insolvenzfeststellungsklagen<br />

8 § 182 InsO beschränkt das richterliche Ermessen auf die Schätzung der zu erwartenden<br />

Insolvenzquote. Hier wird ausnahmsweise die Einbringlichkeit einer Forderung berücksichtigt<br />

(→ H. Roth § 2 Rdnr. 16). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt die Norm auch für den<br />

Gebührenstreitwert (→ Stichwort »Insolvenzfeststellungsklage« [Rdnr. 55]).<br />

8<br />

g) Aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen des Aktionärs<br />

9 Nach § 247 Abs. 1 AktG ist ausnahmsweise nicht das gegebenenfalls geringere Interesse<br />

des Kl maßgebend, sondern (auch und vor allem) die unternehmerische Bedeutung (→ H.<br />

Roth § 2 Rdnr. 17; → § 3 Stichwort »Aktiengesellschaft« [Rdnr. 47]). Die Norm hat Ausnahmecharakter<br />

und ist nicht analog auf Feststellungsklagen anwendbar, mit denen das<br />

Bestehen oder Nichtbestehen eines Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses<br />

bei Personengesellschaften oder des Beschlusses der Mitgliederversammlung<br />

eines Vereins geltend gemacht wird 8 . Über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt die Norm auch für<br />

den Gebührenstreitwert 9 .<br />

9<br />

2. Angreiferinteresse<br />

10 Sind die genannten normativen Streitwerte (→ Rdnr. 2 ff.) nicht einschlägig, so kommt<br />

§ 3 ZPO zur Anwendung. Nunmehr ist der Streitwert konkret i.d.S. zu bestimmen, dass<br />

das Interesse des Angreifers für die Wertberechnung entscheidend ist 10 . Er bestimmt den<br />

Streitgegenstand und die Wertberechnung ist ihrerseits am Streitgegenstand ausgerichtet<br />

(→ H. Roth § 2 Rdnr. 11 ff.) 11 . Maßgebend ist das objektive wirtschaftliche Interesse (→<br />

Rdnr. 14 ff.) 12 . Auf Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage oder des Antrags kommt es<br />

nicht an 13 . Zivilrechtsfremde generalpräventive Erwägungen können grundsätzlich nicht<br />

zu einer Erhöhung des Streitwerts über das Angreiferinteresse hinaus führen 14 . Der ZPO<br />

liegt die Vorstellung zugrunde, dass für jeden vermögensrechtlichen Streitgegenstand<br />

eine Wertberechnung möglich ist 15 . Das Gesetz kennt keine nicht schätzbaren Vermögensrechte.<br />

Demnach ist das Ausweichen auf Pauschalwerte grundsätzlich verboten, auch<br />

wenn die Wertfeststellung sich als schwierig erweist 16 . Das Zurückgreifen auf Pauschalwerte<br />

ohne Rücksicht auf die wahren Vermögenswerte bedeutet eine pflichtwidrige Ab-<br />

10<br />

8<br />

BGH ZIP 1992, 918 (Verein); a. A. Happ/Pfeifer ZGR 1991, 103, 117 f.<br />

9<br />

BT-Drucks 12/6962, 61.<br />

10<br />

OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621; E. Schumann NJW 1982, 1257, 1260.<br />

11<br />

BGH NJW-RR 2005, 503; OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 645.<br />

12<br />

RGZ 45, 404 (Vereinigte Zivilsenate); BayObLG JurBüro 1995, 27; AG München JurBüro<br />

2011, 28; Stickelbrock 410.<br />

13<br />

OLG Nürnberg FamRZ 2009, 1620, 1621.<br />

14<br />

OLG Celle BeckRS 2011, 28345 (Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG); OLG Schleswig-Holstein<br />

ZUM 2010, 68 (Urheberrechtsverletzung auf Internetseite); a. A. OLG Schleswig-Holstein<br />

JurBüro 2009, 256 (unerwünschte e-mail-Werbung).<br />

15<br />

RGZ 10, 322; anders noch das Gemeine Recht, Wetzell 3 717 f.<br />

16<br />

Ein anderes Verständnis bei OLG Braunschweig JurBüro 1977, 403; OLG Köln JurBüro 1971,<br />

718; OLG Frankfurt a. M. Rpfleger 1957, 124; LG Bonn AGS 2011, 90 (4000 Euro bei ehrverletzenden<br />

Äußerungen).<br />

Herbert Roth

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