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§ 68 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit<br />

1146<br />

schränkung des Streitgegenstandes umfassend Interventionswirkung entfalten, 36 wie in<br />

einem solchen Fall auch Feststellungen zwischen den Parteien auf eine Zwischenfeststellungsklage<br />

hin umfassend in Rechtskraft erwachsen würden. Schließlich kann die Interventionswirkung<br />

auch Feststellungen zu den Sachurteilsvoraussetzungen umfassen, da<br />

auch von ihnen das Rechtsverhältnis zu Dritten abhängig sein kann. 37<br />

2. Umfang der Interventionswirkung<br />

11 Die Interventionswirkung zulasten des Streithelfers bezieht sich nicht auf alle Feststellungen,<br />

die der Interventionswirkung fähig sind. Der Streithelfer kann nur an solche Feststellungen<br />

gebunden sein, die er bereits im Vorprozess in Unterstützung der Hauptpartei<br />

nach §§ 66, 67 angreifen konnte. Diese Einschränkung der Interventionswirkung ist dem<br />

Grunde nach weithin anerkannt. 38 Sie bedeutet, da der Streithelfer im Vorprozess nach<br />

§§ 66, 67 nur der Hauptpartei günstige Umstände vortragen konnte, dass die Interventionswirkung<br />

den Streithelfer nur von Vortrag ausschließen kann, der im Vorprozess für<br />

die unterstützte Partei günstig gewesen wäre. 39 Für die vom Gericht im Vorprozess getroffenen<br />

Feststellungen bedeutet das Folgendes: Der Streithelfer ist nicht gehindert, solche<br />

Feststellungen anzugreifen, die für die Hauptpartei im Vorprozess günstig waren.<br />

Eine Interventionswirkung zulasten des Streithelfers ist daher ausgeschlossen, wenn die<br />

Hauptpartei obsiegt. 40 Nur wenn die Hauptpartei zumindest teilweise verliert, äußern die<br />

diesen Verlust tragenden (→ Rdnr. 6) ungünstigen Feststellungen zulasten der Hauptpartei<br />

Interventionswirkung. Aber auch diese Feststellungen kann der Streithelfer im Folgeprozess<br />

angreifen, soweit er sie ausnahmsweise 41 aus Gründen bekämpfen kann, die der<br />

Hauptpartei im Vorprozess ebenfalls ungünstig gewesen wären. 42<br />

11<br />

36<br />

BGH VersR 1985, 569; NJW 1969, 1480; RG JW 1935, 3539; 1936, 1966; OLG Frankfurt<br />

OLGR 1999, 2; OLG Hamm NJW 1994, 203; NJW-RR 1988, 156; Bischof JurBüro 1984, 1145; Rosenberg/Schwab/Gottwald<br />

17 § 50 Rdnr. 60; Stahl Beiladung, S. 135; Ziegert Interventionswirkung,<br />

S. 161; a. M. KG JW 1918, 56; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 71 Rdnr. 2; A. Blomeyer<br />

ZPR 2 § 113 II 3; Eibner JurBüro 1988, 286 ff.; Gerhardt ZZP 108 (1995), 551; Häsemeyer ZZP 84<br />

(1971), 200; Lüke Beteiligung, S. 394 ff.; MünchKommZPO/Schultes 4 Rdnr. 17; Otte Streitentscheidung,<br />

S. 87 ff.; Wieczorek/Schütze/Mansel 3 Rdnr. 124; ebenfalls zweifelnd Zöller/Vollkommer 29<br />

Rdnr. 10; differenzierend Wieser ZZP 79 (1966), 281.<br />

37<br />

Ziegert Interventionswirkung, S. 168 ff.; a. M. Wieczorek/Schütze/Mansel 3 Rdnr. 124; Zöller/<br />

Vollkommer 29 Rdnr. 10.<br />

38<br />

BGHZ 100, 257, 262 f.; BGH NJW 1998, 80; 1982, 282; Bischof JurBüro 1984, 1147; Jacoby<br />

Musterprozeßvertrag, S. 23 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald 17 § 50 Rdnr. 65; Werres NJW 1984,<br />

209 f.; Wieczorek/Schütze/Mansel 3 Rdnr. 87; Wieser FamRZ 1971, 393 Fn. 7; Ziegert Interventionswirkung,<br />

S. 137 ff.; Zöller/Vollkommer 29 Rdnr. 11; ähnlich Häsemeyer ZZP 84 (1971), 194 und NJW<br />

1978, 1165 (gegen BGHZ 70, 187; a. M. aber BGH VersR 1962, 952).<br />

39<br />

Ziegert Interventionswirkung, S. 141.<br />

40<br />

Jacoby Musterprozeßvertrag, S. 24; Wieser FamRZ 1971, 393 Fn. 7; Zöller/Vollkommer 29<br />

Rdnr. 4.<br />

41<br />

Kläger macht Vertragsanspruch gegen Beklagten geltend, mit dem er den Vertrag geschlossen<br />

hat, und verkündet dem Streithelfer den Streit. Das Gericht weist die Klage ab, weil der Beklagte<br />

nicht für sich, sondern mit Vertretungsmacht für den Streithelfer gehandelt habe. Im Folgeprozess<br />

kann der Streithelfer gegenüber dem Kläger diese für den Kläger ungünstige Feststellung wegen der<br />

Interventionswirkung zwar nicht damit angreifen, dass der Beklagte im eigenen Namen gehandelt<br />

habe (wäre im Vorprozess für Kläger günstig gewesen), aber damit, dass der Beklagte mit Vertretungsmacht<br />

für einen Vierten gehandelt habe, da dieser Einwand im Vorprozess für den Kläger<br />

ebenfalls ungünstig gewesen wäre, vgl. OLG Bamberg OLGZ 1979, 209; Bischof JurBüro 1984, 969,<br />

1469; Ziegert Interventionswirkung, S. 135 ff., 141.<br />

42<br />

Ziegert Interventionswirkung, S. 136, 141.<br />

Florian Jacoby

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