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§ 3 Gerichte<br />

222<br />

c) Gesamtschau und Einzelfaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

2. Umfang der Sache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

3. Bedeutung der Sache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

4. Vermögens- und Einkommensverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

V. Wertschlüssel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

Literatur: Mümmler, Aufgabe des normativen Streitwerts?, JurBüro 1991, 767; H. Roth, Billigkeitsargumente<br />

im Streitwertrecht, FS Kollhosser, Bd.II (2004) 559; E. Schumann, Grundsätze des<br />

Streitwertrechts, NJW 1982, 1257; Stickelbrock, Inhalt und Grenzen richterlichen Ermessens im<br />

Zivilprozeß (2002). – Ferner die zu → § 2 ZPO angegebene Lit.<br />

I. Funktion<br />

1 § 3 ZPO bedeutet eine Auffangnorm für die Wertberechnung. Sie kommt nur zur Anwendung,<br />

wenn der Streitwert nicht durch spezielle Vorschriften normativ bestimmt ist<br />

und ist damit Ausdruck des streitwertrechtlichen Subsidiaritätsprinzips 1 . Vor der Anwendung<br />

des § 3 ZPO ist stets zur prüfen, ob eine vorrangige Wertvorschrift einschlägig ist<br />

(→ Rdnr. 2). § 3 ZPO verkörpert keine allgemeine kostenrechtliche General- oder Billigkeitsklausel<br />

und darf nicht dazu verwendet werden, normativ ermittelte Streitwerte (→<br />

Rdnr. 2) zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Die Norm bezweckt in erster<br />

Linie ein unkompliziertes Verfahren, wenn keine anderen Vorschriften zur Verfügung<br />

stehen (→ Rdnr. 17).<br />

1<br />

1. Typen normativer Streitwerte<br />

2 Normative Streitwerte bezwecken, eine ausschließliche Bewertung nach den Interessen 2<br />

des Kl auszuschalten. Damit wird das Prinzip des Angreiferinteresses eingeschränkt (→<br />

H. Roth § 2 Rdnr. 9) 2 .<br />

a) §§ 4; 6–9 ZPO<br />

3 Die genannten Normen dienen der Rechtssicherheit und der prozessualen Gleichbehandlung.<br />

Sie verbieten eine ausschließliche Bewertung nach dem Klägerinteresse. So<br />

stellt etwa § 6 ZPO für eine Besitz- oder Eigentumsklage nicht auf das Klägerinteresse,<br />

sondern auf den Wert der umstrittenen Sache ab (→ H. Roth § 6 Rdnr. 1). § 7 ZPO orientiert<br />

den Streitwert unabhängig von der Parteirolle an den Parteiinteressen, aber nicht am<br />

Klägerinteresse (→ H. Roth § 7 Rdnr. 1). Entscheidend ist vielmehr das jeweils höchste<br />

Interesse.<br />

3<br />

b) Bezifferter Klageantrag<br />

4 Wird eine bezifferte Summe im Klageantrag genannt, so ist diese für den Streitwert<br />

maßgebend (→ H. Roth § 2 Rdnr. 100). Auch hier handelt es sich in der Sache um einen<br />

normativen Streitwert, da es auf das konkrete wirtschaftliche Interesse des Kl nicht ankommt.<br />

Aus diesem Grunde bleibt die Frage der Einbringlichkeit des Anspruches unergiebig<br />

(→ H. Roth § 2 Rdnr. 16). Im Falle einer bezifferten Summe ist auch bei einem<br />

Musterprozess das wirtschaftlich höhere Interesse nicht entscheidend (aber → Rdnr. 27)<br />

4<br />

1<br />

Stickelbrock 408; H. Roth FS Kollhosser (2004) 559 ff.<br />

2<br />

E. Schumann NJW 1982, 1257, 1258; ferner Mümmler JurBüro 1991, 767.<br />

Herbert Roth

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