PDF (873 KB) - Mohr Siebeck Verlag
PDF (873 KB) - Mohr Siebeck Verlag
PDF (873 KB) - Mohr Siebeck Verlag
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 3 Gerichte<br />
228<br />
de nach § 26 Nr. 8 EGZPO. Dort reicht für die Statthaftigkeit die Glaubhaftmachung des<br />
Beschwerdeführers aus, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer<br />
20 000 Euro übersteige 37 . Vergleichbares gilt für § 511 Abs. 3 ZPO für die Berufung.<br />
5. Einzelfallentscheidung<br />
18 Das Gericht hat stets den für den jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Wert festzustellen.<br />
Doch dient im Hinblick auf die nicht unbedeutenden Prozesskosten eine möglichst einheitliche<br />
Rsp vor allem auch der Berechenbarkeit des Prozess- und Rechtsmittelrisikos.<br />
Die Judikatur bietet daher für typische Prozesse eine wichtige Leitlinie (→ H. Roth § 2<br />
Rdnr. 7) und vermag auch im Rahmen des § 3 ZPO eine vereinheitlichende Funktion in<br />
vergleichbarer Weise zu entfalten, wie sie von den Vätern der CPO auch den §§ 6–9 ZPO<br />
beigelegt wurde. Unerwünscht sei bei Streitwertfestsetzungen eine »verschiedenartige<br />
Praxis«. Die §§ 6–9 ZPO sollten daher »auf die Herbeiführung eines übereinstimmenden<br />
Verfahrens der Gerichte wirken und gleichzeitig für die Parteien bei der Beurtheilung der<br />
Zuständigkeit des anzugehenden Gerichts als Anhalt dienen« 38 . Doch kennt die ZPO keine<br />
»Regelwerte«. Ein Regelwert von 5000 Euro für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten<br />
findet sich in § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG nF, nicht aber in § 48 Abs. 2 GKG.<br />
18<br />
IV. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten<br />
19 Die ZPO geht für vermögensrechtliche Streitigkeiten davon aus, dass sich stets – gegebenenfalls<br />
über § 3 ZPO – ein Wert feststellen läßt (→ Rdnr. 10). Festgesetzt werden muss<br />
für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (→ H. Roth § 1 Rdnr. 52 ff.) seit dem RpflEntlG<br />
vom 11. 1. 1993 (BGBl.I 50) neben dem Zuständigkeitsstreitwert (§ 23 Nr. 1 GVG, → H.<br />
Roth § 1 Rdnr. 46) auch der Rechtsmittelstreitwert (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 567 Abs. 2<br />
ZPO, → H. Roth § 2 Rdnr. 40 f.). Für den Gebührenstreitwert war das schon immer der<br />
Fall (→ H. Roth § 2 Rdnr. 44). Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert werden nach § 3<br />
ZPO nach freiem Ermessen bestimmt. Doch sind auch für diese beiden Streitwertarten<br />
(mit Abstrichen, → Rdnr. 24) diejenigen Gesichtspunkte ausschlaggebend, die in § 48<br />
Abs. 2 GKG für den Gebührenstreitwert maßgebend sind 39 . Nicht vertretbar ist das Abstellen<br />
auf § 52 Abs. 2 GKG (→ Rdnr. 10) 40 . Die hier vertretene Auffassung führt für nichtvermögensrechtliche<br />
Streitigkeiten zu einem begrüßenswerten Gleichlauf von Zuständigkeitsstreitwert,<br />
Rechtsmittelstreitwert 41 und Gebührenstreitwert. Für den Gegenstandswert<br />
gilt § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nF (5000 Euro) 42 . Beeinträchtigen herabsetzende<br />
Äußerungen nicht nur das Ansehen des Kl in der öffentlichen Meinung, sondern gleichermaßen<br />
seine wirtschaftlichen Interessen, so kommt neben dem nichtvermögensrechtlichen<br />
Teil (§ 48 Abs. 2 GKG) auch ein eigener Wert für den vermögensrechtlichen Teil (§ 48<br />
19<br />
37<br />
BGH NJW 2002, 3180.<br />
38<br />
Hahn 148.<br />
39<br />
MünchKommZPO/Wöstmann 4 § 3 Rdnr. 100 Stichwort »Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit«;<br />
Thomas/Putzo/Hüßtege 33 § 23 GVG Rdnr. 8; § 3 ZPO Rdnr. 109 Stichwort »nichtvermögensrechtliche<br />
Ansprüche«; Anders/Gehle/Kunze 4 239 f. Rdnr. 1; Schlüter/Soehring AfP 2011, 317, 325<br />
(Presserecht); dagegen von König JurBüro 2001, 235; dazu OLG Köln NJW-RR 2002, 1723 (Unterlassungsantrag<br />
wegen Belästigung: Zuständigkeitsstreitwert unter 5000 Euro).<br />
40<br />
So aber Zöller/Herget 29 § 3 Rdnr. 16 Stichwort »Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten«.<br />
41<br />
So ausdrücklich Entwurfsbegründung zum RPflEntlG, BT-Drucks 12/1217 25; dagegen Lappe<br />
NJW 1994, 1190; 1993, 2786.<br />
42<br />
Dazu etwa LAG Hamburg JurBüro 2012, 364.<br />
Herbert Roth