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PDF (873 KB) - Mohr Siebeck Verlag

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§ 3 Gerichte<br />

228<br />

de nach § 26 Nr. 8 EGZPO. Dort reicht für die Statthaftigkeit die Glaubhaftmachung des<br />

Beschwerdeführers aus, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer<br />

20 000 Euro übersteige 37 . Vergleichbares gilt für § 511 Abs. 3 ZPO für die Berufung.<br />

5. Einzelfallentscheidung<br />

18 Das Gericht hat stets den für den jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Wert festzustellen.<br />

Doch dient im Hinblick auf die nicht unbedeutenden Prozesskosten eine möglichst einheitliche<br />

Rsp vor allem auch der Berechenbarkeit des Prozess- und Rechtsmittelrisikos.<br />

Die Judikatur bietet daher für typische Prozesse eine wichtige Leitlinie (→ H. Roth § 2<br />

Rdnr. 7) und vermag auch im Rahmen des § 3 ZPO eine vereinheitlichende Funktion in<br />

vergleichbarer Weise zu entfalten, wie sie von den Vätern der CPO auch den §§ 6–9 ZPO<br />

beigelegt wurde. Unerwünscht sei bei Streitwertfestsetzungen eine »verschiedenartige<br />

Praxis«. Die §§ 6–9 ZPO sollten daher »auf die Herbeiführung eines übereinstimmenden<br />

Verfahrens der Gerichte wirken und gleichzeitig für die Parteien bei der Beurtheilung der<br />

Zuständigkeit des anzugehenden Gerichts als Anhalt dienen« 38 . Doch kennt die ZPO keine<br />

»Regelwerte«. Ein Regelwert von 5000 Euro für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten<br />

findet sich in § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG nF, nicht aber in § 48 Abs. 2 GKG.<br />

18<br />

IV. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten<br />

19 Die ZPO geht für vermögensrechtliche Streitigkeiten davon aus, dass sich stets – gegebenenfalls<br />

über § 3 ZPO – ein Wert feststellen läßt (→ Rdnr. 10). Festgesetzt werden muss<br />

für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (→ H. Roth § 1 Rdnr. 52 ff.) seit dem RpflEntlG<br />

vom 11. 1. 1993 (BGBl.I 50) neben dem Zuständigkeitsstreitwert (§ 23 Nr. 1 GVG, → H.<br />

Roth § 1 Rdnr. 46) auch der Rechtsmittelstreitwert (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 567 Abs. 2<br />

ZPO, → H. Roth § 2 Rdnr. 40 f.). Für den Gebührenstreitwert war das schon immer der<br />

Fall (→ H. Roth § 2 Rdnr. 44). Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert werden nach § 3<br />

ZPO nach freiem Ermessen bestimmt. Doch sind auch für diese beiden Streitwertarten<br />

(mit Abstrichen, → Rdnr. 24) diejenigen Gesichtspunkte ausschlaggebend, die in § 48<br />

Abs. 2 GKG für den Gebührenstreitwert maßgebend sind 39 . Nicht vertretbar ist das Abstellen<br />

auf § 52 Abs. 2 GKG (→ Rdnr. 10) 40 . Die hier vertretene Auffassung führt für nichtvermögensrechtliche<br />

Streitigkeiten zu einem begrüßenswerten Gleichlauf von Zuständigkeitsstreitwert,<br />

Rechtsmittelstreitwert 41 und Gebührenstreitwert. Für den Gegenstandswert<br />

gilt § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nF (5000 Euro) 42 . Beeinträchtigen herabsetzende<br />

Äußerungen nicht nur das Ansehen des Kl in der öffentlichen Meinung, sondern gleichermaßen<br />

seine wirtschaftlichen Interessen, so kommt neben dem nichtvermögensrechtlichen<br />

Teil (§ 48 Abs. 2 GKG) auch ein eigener Wert für den vermögensrechtlichen Teil (§ 48<br />

19<br />

37<br />

BGH NJW 2002, 3180.<br />

38<br />

Hahn 148.<br />

39<br />

MünchKommZPO/Wöstmann 4 § 3 Rdnr. 100 Stichwort »Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit«;<br />

Thomas/Putzo/Hüßtege 33 § 23 GVG Rdnr. 8; § 3 ZPO Rdnr. 109 Stichwort »nichtvermögensrechtliche<br />

Ansprüche«; Anders/Gehle/Kunze 4 239 f. Rdnr. 1; Schlüter/Soehring AfP 2011, 317, 325<br />

(Presserecht); dagegen von König JurBüro 2001, 235; dazu OLG Köln NJW-RR 2002, 1723 (Unterlassungsantrag<br />

wegen Belästigung: Zuständigkeitsstreitwert unter 5000 Euro).<br />

40<br />

So aber Zöller/Herget 29 § 3 Rdnr. 16 Stichwort »Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten«.<br />

41<br />

So ausdrücklich Entwurfsbegründung zum RPflEntlG, BT-Drucks 12/1217 25; dagegen Lappe<br />

NJW 1994, 1190; 1993, 2786.<br />

42<br />

Dazu etwa LAG Hamburg JurBüro 2012, 364.<br />

Herbert Roth

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