Förderbroschüre NVR – Richtlinien, Gesonderte Regelungen ...
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Weitere Informationen zur Investitionsförderung durch den ZV <strong>NVR</strong><br />
Priorisierungsverfahren<br />
Grundlagen für die fachliche Einschätzung der Verbesserung der verkehrlichen Funktion<br />
bzw. Situation sind die Anmelde- bzw. Antragsunterlagen der Aufgaben- bzw. Baulastträger<br />
sowie Informationen aus vergleichbaren und ggf. verbundenen Vorhaben. Zusätzliche bzw.<br />
in den Anmelde- bzw. Antragsunterlagen nicht enthaltene, aber für die Bewertung<br />
erforderliche Angaben, werden beim Aufgaben- bzw. Baulastträger eingefordert.<br />
Das Bewertungsergebnis ist <strong>–</strong> in der jeweiligen Gruppe <strong>–</strong> eine nach den erreichten Punkten<br />
gebildete Reihenfolge der Vorhaben.<br />
4. Priorisierungsvorschlag und Maßnahmenkatalog<br />
Ausgehend von den Bewertungsergebnissen der Vorhaben in der jeweiligen<br />
Vorhabengruppe erarbeitet der ZV <strong>NVR</strong> zur Aufstellung bzw. Fortschreibung des<br />
Maßnahmenkatalogs einen Priorisierungsvorschlag. Die Zweckverbandsversammlung<br />
beschließt über den Maßnahmenkatalog bzw. über dessen Fortschreibung.<br />
Der Vorschlag muss folgende Randbedingungen erfüllen:<br />
• Der Finanzrahmen für die Neuaufnahme von Investitionsvorhaben wird auf der Grundlage<br />
der vom Land gewährten pauschalierten Investitionsförderung und abzüglich der Ist- und<br />
Soll-Zuwendungen für die in den letzten Jahren in das Investitionsprogramm des <strong>NVR</strong><br />
aufgenommenen Maßnahmen sowie abzüglich der Zuwendungen aus Altverpflichtungen<br />
(§12-ALT-Maßnahmen des vorhergehenden ÖPNV-Landesprogramms) ermittelt.<br />
Zusätzlich werden die zu den laufenden Maßnahmen vorliegenden Kostenänderungsanträge<br />
berücksichtigt. Unwägbarkeiten aus der Programmabwicklung (z. B. Verschieben<br />
oder Entfall einer Maßnahme) können durch eine angemessene Überzeichnung des<br />
Finanzrahmens ausgeglichen werden.<br />
• Die Maßnahmen müssen vollständig „durchfinanziert“ sein bzw. die Durchfinanzierung<br />
muss konkret absehbar sein.<br />
• Maßnahmen, die in den ersten zwei Jahren nach Programmaufnahme begonnen werden<br />
sollen, werden <strong>–</strong> mit Ausnahme von Maßnahmen, die lange Planungsvorläufe benötigen <strong>–</strong><br />
vorrangig aufgenommen.<br />
• Bei der Maßnahmenauswahl ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Regionen<br />
anzustreben (regionaler Konsens).<br />
Inwieweit sich aus Mitteln nach § 12 ÖPNVG NRW Großvorhaben realisieren lassen, hängt<br />
vor allem von den verfügbaren Mitteln ab. Bei einer starken Inanspruchnahme der<br />
pauschalierten Investitionsförderung wären die Konsequenzen für alle kleineren Vorhaben<br />
abzuwägen.<br />
Vor der Bewilligung prüft der ZV <strong>NVR</strong>, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
• Das Vorhaben ist durchgeplant und der Antrag ist vollständig und entspricht<br />
unverändert dem Willen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.<br />
• Ggf. erforderliche Beschlüsse liegen vor.<br />
• Der Eigenanteil ist gesichert, d.h. die Ausgabe ist mit der Haushaltslage der<br />
Antragstellerin bzw. des Antragstellers vereinbar. Evtl. ist eine Vorfinanzierung<br />
möglich.<br />
• Bei Baurecht bzw. im Genehmigungsverfahren sowie bei ggf. erforderlichem<br />
Grunderwerb ist keine Verzögerung zu erwarten.<br />
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben oder in absehbarer Zeit herbeizuführen, stellt der<br />
ZV <strong>NVR</strong> das Vorhaben zurück und schlägt der Zweckverbandsversammlung auf der<br />
Grundlage des Ergebnisses des Priorisierungsverfahrens ein Ersatzvorhaben vor.<br />
Stand 28.06.2013 zurück zum Inhaltsverzeichnis Seite 105