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Förderbroschüre NVR – Richtlinien, Gesonderte Regelungen ...

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ÖPNV-Invest-RL <strong>–</strong> RBL/EFM <strong>–</strong> ZV <strong>NVR</strong><br />

Weiterleitungsrichtlinie des ZV <strong>NVR</strong><br />

Für betriebstechnische Anlagenteile beträgt die Zweckbindungsdauer 10 Jahre. Für Software<br />

ist die Zweckbindungsdauer auf 5 Jahre festgesetzt.<br />

Die geförderten fahrzeuggebundenen Geräte müssen mindestens 10 Jahre in den<br />

Fahrzeugen, die im ÖPNV (Verkehr nach §§ 42 und 43 PBefG) eingesetzt werden,<br />

verbleiben. Ein Umbau der geförderten Ausstattungen in andere Fahrzeuge, die dem<br />

Verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG im Verbandsgebiet des <strong>NVR</strong> dienen, ist nicht<br />

förderschädlich.<br />

Eisenbahnanlagen sind gemäß den gesetzlichen <strong>Regelungen</strong> auch nach Ablauf der<br />

Zweckbindungsfrist für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) bereitzustellen.<br />

Bei besonderer Begründung und bei Einhaltung des Grundsatzes der Sparsamkeit und<br />

Wirtschaftlichkeit kann der ZV <strong>NVR</strong> den Beginn der Zweckbindung auf Antrag der<br />

Antragstellerin bzw. des Antragstellers abweichend oder für Baustufen mit eigenem<br />

Verkehrswert getrennt auf das Datum der baulichen Fertigstellung bzw. der Herstellung der<br />

vollen Funktionsfähigkeit festsetzen.<br />

Die in den gesonderten <strong>Regelungen</strong> G-4 und G-5 enthaltenen weiteren <strong>Regelungen</strong> zur<br />

Förderung von rechnergesteuerten Betriebsleitsystemen (RBL / ITCS) bzw. zum<br />

Elektronischen Fahrgeldmanagement sind zu beachten.<br />

1.7 Maßnahmenkatalog (Förderprogramm)<br />

Der ZV <strong>NVR</strong> stellt als Maßnahmenkatalog gemäß § 12 ÖPNVG NRW ein mittelfristiges<br />

ÖPNV-Investitionsprogramm (5-Jahresprogramm) auf, welches jährlich fortgeschrieben wird.<br />

Grundlage der Programmaufstellung sind die Vorschläge der beantragenden Stellen sowie<br />

eigene Vorschläge des ZV <strong>NVR</strong>.<br />

Die Einplanung einer Investitionsmaßnahme erfolgt durch Beschluss der<br />

Zweckverbandsversammlung des ZV <strong>NVR</strong>.<br />

Der ZV <strong>NVR</strong> fordert die Antragsteller bisher nicht bewilligter, aber im Maßnahmenkatalog<br />

enthaltener Maßnahmen jährlich mit Frist bis zum 31. März auf, die beabsichtigte<br />

Realisierung der jeweiligen Maßnahme(n) wie beantragt zu bestätigen oder etwaige<br />

wesentliche Änderungen bei der Planung, bei den voraussichtlichen Ausgaben oder beim<br />

Realisierungshorizont mitzuteilen.<br />

2 Verfahren<br />

2.1 Anmeldung und Antrag<br />

Die Anmeldung eines Vorhabens ist Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Auswahl<br />

für die Programmfortschreibung.<br />

Der ZV <strong>NVR</strong> fordert die Zuwendungsempfänger (vgl. Abschnitt 1.3) im Januar jeden Jahres<br />

zur Anmeldung neuer Vorhaben (vgl. Abschnitt 1.2) mit Frist bis zum 31. März auf.<br />

Die Anmeldungen sollen sich auf Vorhaben beziehen, die innerhalb der nächsten 5 Jahre<br />

begonnen werden sollen.<br />

Bei Anmeldung eines Vorhabens mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 3 Millionen<br />

EUR prüft der ZV <strong>NVR</strong>, ob eine Förderung als Maßnahme im besonderen Landesinteresse<br />

gemäß § 13 ÖPNVG NRW erfolgen kann.<br />

Stand 28.06.2013 zurück zum Inhaltsverzeichnis Seite 29

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