Förderbroschüre NVR – Richtlinien, Gesonderte Regelungen ...
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ÖPNV-Invest-RL <strong>–</strong> RBL/EFM <strong>–</strong> ZV <strong>NVR</strong><br />
Weiterleitungsrichtlinie des ZV <strong>NVR</strong><br />
Für betriebstechnische Anlagenteile beträgt die Zweckbindungsdauer 10 Jahre. Für Software<br />
ist die Zweckbindungsdauer auf 5 Jahre festgesetzt.<br />
Die geförderten fahrzeuggebundenen Geräte müssen mindestens 10 Jahre in den<br />
Fahrzeugen, die im ÖPNV (Verkehr nach §§ 42 und 43 PBefG) eingesetzt werden,<br />
verbleiben. Ein Umbau der geförderten Ausstattungen in andere Fahrzeuge, die dem<br />
Verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG im Verbandsgebiet des <strong>NVR</strong> dienen, ist nicht<br />
förderschädlich.<br />
Eisenbahnanlagen sind gemäß den gesetzlichen <strong>Regelungen</strong> auch nach Ablauf der<br />
Zweckbindungsfrist für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) bereitzustellen.<br />
Bei besonderer Begründung und bei Einhaltung des Grundsatzes der Sparsamkeit und<br />
Wirtschaftlichkeit kann der ZV <strong>NVR</strong> den Beginn der Zweckbindung auf Antrag der<br />
Antragstellerin bzw. des Antragstellers abweichend oder für Baustufen mit eigenem<br />
Verkehrswert getrennt auf das Datum der baulichen Fertigstellung bzw. der Herstellung der<br />
vollen Funktionsfähigkeit festsetzen.<br />
Die in den gesonderten <strong>Regelungen</strong> G-4 und G-5 enthaltenen weiteren <strong>Regelungen</strong> zur<br />
Förderung von rechnergesteuerten Betriebsleitsystemen (RBL / ITCS) bzw. zum<br />
Elektronischen Fahrgeldmanagement sind zu beachten.<br />
1.7 Maßnahmenkatalog (Förderprogramm)<br />
Der ZV <strong>NVR</strong> stellt als Maßnahmenkatalog gemäß § 12 ÖPNVG NRW ein mittelfristiges<br />
ÖPNV-Investitionsprogramm (5-Jahresprogramm) auf, welches jährlich fortgeschrieben wird.<br />
Grundlage der Programmaufstellung sind die Vorschläge der beantragenden Stellen sowie<br />
eigene Vorschläge des ZV <strong>NVR</strong>.<br />
Die Einplanung einer Investitionsmaßnahme erfolgt durch Beschluss der<br />
Zweckverbandsversammlung des ZV <strong>NVR</strong>.<br />
Der ZV <strong>NVR</strong> fordert die Antragsteller bisher nicht bewilligter, aber im Maßnahmenkatalog<br />
enthaltener Maßnahmen jährlich mit Frist bis zum 31. März auf, die beabsichtigte<br />
Realisierung der jeweiligen Maßnahme(n) wie beantragt zu bestätigen oder etwaige<br />
wesentliche Änderungen bei der Planung, bei den voraussichtlichen Ausgaben oder beim<br />
Realisierungshorizont mitzuteilen.<br />
2 Verfahren<br />
2.1 Anmeldung und Antrag<br />
Die Anmeldung eines Vorhabens ist Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Auswahl<br />
für die Programmfortschreibung.<br />
Der ZV <strong>NVR</strong> fordert die Zuwendungsempfänger (vgl. Abschnitt 1.3) im Januar jeden Jahres<br />
zur Anmeldung neuer Vorhaben (vgl. Abschnitt 1.2) mit Frist bis zum 31. März auf.<br />
Die Anmeldungen sollen sich auf Vorhaben beziehen, die innerhalb der nächsten 5 Jahre<br />
begonnen werden sollen.<br />
Bei Anmeldung eines Vorhabens mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 3 Millionen<br />
EUR prüft der ZV <strong>NVR</strong>, ob eine Förderung als Maßnahme im besonderen Landesinteresse<br />
gemäß § 13 ÖPNVG NRW erfolgen kann.<br />
Stand 28.06.2013 zurück zum Inhaltsverzeichnis Seite 29